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   BFH - VI R 16/13   

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BFH - VI R 16/13 (https://dejure.org/9999,44812)
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Sonstiges (3)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33
    Außergewöhnliche Belastung; Erfolgsaussichten; Prozesskosten; Scheidungsfolgekosten; Vergleich; Zivilprozess; Zwangsläufigkeit

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)
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Wird zitiert von ... (3)

  • FG Thüringen, 14.05.2014 - 3 K 830/13

    Nicht mutwillig in Kauf genommene Gerichts- und Anwaltskosten im Rahmen einer

    Diese Rechtsprechung ist nach Auffassung des Senats im Hinblick auf die o.g. Grundsatzentscheidung des BFH vom 12.5.2011 ( VI R 42/10, a.a.O.) jedoch überholt (vgl. ebenso FG Köln, Urteil vom 26. Juni 2013 7 K 2700/12, EFG 2013, 1665, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 56/13; FG Düsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2013 10 K 2392/12 E, EFG 2013, 933, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 16/13; Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteile vom 21. Februar 2012 1 K 75/11, EFG 2013, 523, Rev. anhängig, Az. des BFH: VI R 70/12; vom 17. April 2013 5 K 156/12, EFG 2013, 1127, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 26/13; a.A. FG München vom 21. August 2012 10 K 800/10, EFG 2013, 451, Rev. anhängig, Az. des BFH: VI R 69/12).

    Diese nicht zuletzt aus dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG -) folgenden Erwägungen werden verletzt, wenn die Möglichkeit der Abzugsfähigkeit von Ehescheidungskosten (Anwalts- und Gerichtskosten) auf Fälle des sog. Zwangsverbundes zwischen Ehescheidung und Versorgungsausgleich begrenzt wäre (vgl. ebenso bereits: FG Düsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2013 10 K 2392/12 E, a.a.O., Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 16/13).

    Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen (§ 115 Abs. 2 FGO ), insbesondere da zur streitigen Rechtsfrage unter den Az.: VI R 56/13, VI R 16/13, VI R 69/12, VI R 70/12, VI R 14/13 und VI R 26/13 mehrere Revisionsverfahren beim BFH anhängig sind.

  • FG Thüringen, 15.07.2014 - 3 K 538/13

    Keine Abzugsfähigkeit der Teilherstellungskosten für eine Dachgeschosswohnung als

    Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen (§ 115 Abs. 2 FGO ), insbesondere, da zur streitigen Rechtsfrage der Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG , z.B. unter den Az.: VI R 56/13, VI R 16/13, VI R 69/12, VI R 70/12, VI R 14/13 und VI R 26/13 mehrere Revisionsverfahren beim BFH anhängig sind.
  • FG Thüringen, 22.10.2014 - 3 K 272/14

    Aufwendungen für durch Vergleich beendetes Gerichtsverfahren wegen Baumängeln am

    Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen (§ 115 Abs. 2 FGO ), insbesondere da zur streitigen Rechtsfrage unter den Az.: VI R 56/13, VI R 16/13, VI R 69/12, VI R 70/12, VI R 14/13 und VI R 26/13 mehrere Revisionsverfahren beim BFH anhängig sind.
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