Rechtsprechung
   BFH, 18.11.2020 - I R 25/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,54494
BFH, 18.11.2020 - I R 25/18 (https://dejure.org/2020,54494)
BFH, Entscheidung vom 18.11.2020 - I R 25/18 (https://dejure.org/2020,54494)
BFH, Entscheidung vom 18. November 2020 - I R 25/18 (https://dejure.org/2020,54494)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,54494) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW

    § 21 Abs. 1 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes, § ... 190 des Umwandlungsgesetzes, §§ 3 ff. UmwStG 2006, § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO), § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, § 21 Abs. 1 UmwStG 2006, § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), § 22 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 2006, § 22 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 2006, § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 22 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 UmwStG 2006, § 175 AO, § 173 AO, § 22 Abs. 2 UmwStG 2006, § 8b Abs. 2 KStG, § 22 Abs. 2 Satz 6 UmwStG 2006, § 22 Abs. 2 Sätze 1 bis 5 UmwStG 2006, § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes, § 3 Nr. 40 EStG, § 22 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 1 UmwStG 2006, § 175 Abs. 1 AO, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Änderung der Einkommensteuerfestsetzung zum Zwecke der Erfassung eines Einbringungsgewinns II aufgrund eines qualifizierten Anteilstauschs und anschließender formwechselnder Umwandlung

  • rewis.io

    Besteuerung des Einbringungsgewinns II

  • Betriebs-Berater

    Besteuerung des Einbringungsgewinns II

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Rückwirkende Besteuerung, Sperrfristverletzung

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Umwandlungssteuerrecht: Besteuerung des Einbringungsgewinns II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Änderung der Einkommensteuerfestsetzung zum Zwecke der Erfassung eines Einbringungsgewinns II aufgrund eines qualifizierten Anteilstauschs und anschließender formwechselnder Umwandlung

  • rechtsportal.de

    Besteuerung des Einbringungsgewinns II

  • datenbank.nwb.de

    Besteuerung des Einbringungsgewinns II

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Besteuerung des Einbringungsgewinns II

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Besteuerung des Einbringungsgewinns II - bei Umwandlung innerhalb der Sperrfrist

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Besteuerung des Einbringungsgewinns II

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Besteuerung des Einbringungsgewinns II

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    § 22 Abs. 2 S. 1 UmwStG, § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG
    Besteuerung des Einbringungsgewinns

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UmwStG § 21, UmwStG § 22 Abs 1 S 1, UmwStG § 22 Abs 2 S 1, AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 2, AO § 163
    Anteilstausch, Einbringung, Formwechsel, Veräußerungsgewinn, Rückwirkendes Ereignis, Billigkeitsmaßnahme

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    UmwStG § 21 ; UmwStG § 22 Abs 1 S 1 ; UmwStG § 22 Abs 2 S 1 ; AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 ; AO § 163

  • Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)

    Hat aufgrund des Formwechsels der übernehmenden Gesellschaft, der nach einem qualifizierten Anteilstausch gemäß § 21 UmwStG 2006 durchgeführt wurde, beim Einbringenden eine rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns II zu erfolgen? Ist gemäß § 163 AO im Billigkeitswege ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 271, 421
  • ZIP 2021, 1603
  • DB 2021, 1508
  • BStBl II 2021, 732
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (17)

  • FG Hessen, 10.07.2018 - 2 K 406/16

    § 9 UmwStG, § 22 UmwStG

    Auszug aus BFH, 18.11.2020 - I R 25/18
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10.07.2018 - 2 K 406/16 aufgehoben.

    Das Hessische Finanzgericht (FG) beanstandete weder die geänderte Steuerfestsetzung noch die Entscheidung des FA zur beantragten Billigkeitsmaßnahme (Urteil vom 10.07.2018 - 2 K 406/16, Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 941).

  • BFH, 24.01.2018 - I R 48/15

    Rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns II nach einer

    Auszug aus BFH, 18.11.2020 - I R 25/18
    Tauschähnliche Vorgänge sind einer Veräußerung des von § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 angesprochenen eingebrachten Anteils gleichzustellen (vgl. Senatsurteil vom 24.01.2018 - I R 48/15, BFHE 261, 8, BStBl II 2019, 45, m.w.N.).

    Aus diesem Grund hat der Senat die Aufwärtsverschmelzung einer Tochter- auf die Muttergesellschaft aus Sicht der Muttergesellschaft als Veräußerung qualifiziert, obgleich diese im Gegenzug für das erhaltene Vermögen (der Tochtergesellschaft) keine unmittelbare Gegenleistung an die "untergehende" Tochtergesellschaft gewährt, aber in einer dem Tausch ähnlichen Weise mit dem Untergang ihrer bisherigen Beteiligung an der Tochtergesellschaft einen "Preis" gezahlt hat (Senatsurteil in BFHE 261, 8, BStBl II 2019, 45).

  • BFH, 26.02.2014 - I R 12/14

    Bilanzierung einer Forderung - Wertbegründende Wirkung rechtskräftiger Urteile -

    Auszug aus BFH, 18.11.2020 - I R 25/18
    Da die Revision aber bereits im Hauptantrag Erfolg hat, dies zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache führt und der Haupt- und der Hilfsantrag auf einem einheitlichen Sachverhalt beruhen, musste der Senat über den Hilfsantrag nicht entscheiden (vgl. Senatsurteil vom 26.02.2014 - I R 12/14, BFH/NV 2014, 1544; BFH-Urteil vom 24.08.1972 - VIII R 21/69, BFHE 107, 202, BStBl II 1973, 55).
  • BFH, 24.08.1972 - VIII R 21/69

    Keine Rückstellung für mögliche, durch spätere Betriebsprüfung veranlaßte

    Auszug aus BFH, 18.11.2020 - I R 25/18
    Da die Revision aber bereits im Hauptantrag Erfolg hat, dies zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache führt und der Haupt- und der Hilfsantrag auf einem einheitlichen Sachverhalt beruhen, musste der Senat über den Hilfsantrag nicht entscheiden (vgl. Senatsurteil vom 26.02.2014 - I R 12/14, BFH/NV 2014, 1544; BFH-Urteil vom 24.08.1972 - VIII R 21/69, BFHE 107, 202, BStBl II 1973, 55).
  • BFH, 23.01.1986 - IV R 335/84

    Kapitalgesellschaft - Einlage - Einbringung eines Betriebs - Einbringungsgewinn -

    Auszug aus BFH, 18.11.2020 - I R 25/18
    Auch hier tritt an die Stelle einer im Gegenzug für das erhaltene Vermögen "vollwertigen" Gegenleistung durch die Kapitalgesellschaft die "bloße" Einräumung einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an der Kapitalgesellschaft, deren Vermögen durch den Wert der eingebrachten Gegenstände erhöht wurde (BFH-Urteil vom 23.01.1986 - IV R 335/84, BFHE 146, 236, BStBl II 1986, 623; Senatsurteil vom 16.02.1996 - I R 183/94, BFHE 180, 97, BStBl II 1996, 342).
  • BFH, 13.05.2005 - VIII B 205/03

    Rückwirkendes Ereignis

    Auszug aus BFH, 18.11.2020 - I R 25/18
    Konnte das Ereignis bereits bei Erlass des zu ändernden Bescheids berücksichtigt werden, greift die Änderungsnorm nicht ein (vgl. Senatsurteil vom 10.07.2002 - I R 69/00, BFH/NV 2002, 1545; Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22.07.2008 - IX R 79/06, BFHE 222, 464, BStBl II 2009, 227; vom 25.02.2009 - IX R 95/07, BFH/NV 2009, 1393, und BFH-Beschluss vom 13.05.2005 - VIII B 205/03, BFH/NV 2005, 1741).
  • BFH, 11.07.2019 - I R 13/18

    Gewerbesteuerpflicht des Einbringungsgewinns II

    Auszug aus BFH, 18.11.2020 - I R 25/18
    aaa) Mit § 22 Abs. 2 UmwStG 2006 will der Gesetzgeber sicherstellen, dass die im Zeitpunkt des Anteilstauschs in den eingebrachten Kapitalgesellschaftsanteilen ruhenden stillen Reserven, die in der Hand des Einbringenden nach Maßgabe des § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) steuerverstrickt waren, bei einer binnen sieben Jahren erfolgten Veräußerung durch die übernehmende Gesellschaft der Besteuerung unterliegen (vgl. Senatsurteil vom 11.07.2019 - I R 13/18, BFHE 266, 272).
  • BFH, 25.02.2009 - IX R 95/07

    Keine Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, wenn Ereignis schon bei

    Auszug aus BFH, 18.11.2020 - I R 25/18
    Konnte das Ereignis bereits bei Erlass des zu ändernden Bescheids berücksichtigt werden, greift die Änderungsnorm nicht ein (vgl. Senatsurteil vom 10.07.2002 - I R 69/00, BFH/NV 2002, 1545; Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22.07.2008 - IX R 79/06, BFHE 222, 464, BStBl II 2009, 227; vom 25.02.2009 - IX R 95/07, BFH/NV 2009, 1393, und BFH-Beschluss vom 13.05.2005 - VIII B 205/03, BFH/NV 2005, 1741).
  • BFH, 10.07.2002 - I R 69/00

    Änderung gem. § 175 AO; rückwirkendes Ereignis

    Auszug aus BFH, 18.11.2020 - I R 25/18
    Konnte das Ereignis bereits bei Erlass des zu ändernden Bescheids berücksichtigt werden, greift die Änderungsnorm nicht ein (vgl. Senatsurteil vom 10.07.2002 - I R 69/00, BFH/NV 2002, 1545; Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22.07.2008 - IX R 79/06, BFHE 222, 464, BStBl II 2009, 227; vom 25.02.2009 - IX R 95/07, BFH/NV 2009, 1393, und BFH-Beschluss vom 13.05.2005 - VIII B 205/03, BFH/NV 2005, 1741).
  • BFH, 30.05.2018 - I R 31/16

    Abwärtsverschmelzung mit ausländischer Anteilseignerin

    Auszug aus BFH, 18.11.2020 - I R 25/18
    Es handelte sich also um bestimmte stille Reserven, die von einem Steuersubjekt leistungsfähigkeitserhöhend erwirtschaftet worden und diesem steuerlich persönlich zuzurechnen waren (zu dieser Subjektbindung der stillen Reserven vgl. Senatsurteil vom 30.05.2018 - I R 31/16, BFHE 262, 45, BStBl II 2019, 136).
  • BFH, 23.01.2002 - XI R 48/99

    Übernahmegewinne nach § 5 Abs. 3 und 5 i. V. m. § 18 Abs. 1 und 2 UmwStG 1977

  • BFH, 19.04.2005 - VIII R 68/04

    Verzicht der Altgesellschafter einer GmbH auf die Beteiligung an einer

  • BFH, 28.03.2018 - I R 90/15

    Keine verfahrensrechtliche Verknüpfung in § 40 Abs. 1 KStG

  • BFH, 25.11.2014 - I R 78/12

    Festsetzung eines Körperschaftsteuererhöhungsbetrags bei bloßem Formwechsel -

  • BFH, 16.02.1996 - I R 183/94

    Keine Anwendung des § 20 UmwStG 1977 bei Einbringung einer Personengesellschaft

  • BFH, 19.10.2005 - I R 38/04

    Bewertungswahlrecht bei der formwechselnden Umwandlung nach § 25 UmwStG

  • BFH, 22.07.2008 - IX R 79/06

    Realisierung eines Veräußerungsverlustes durch Ausfall eines Darlehens bei

  • FG Münster, 30.12.2021 - 4 K 1512/15

    Steuerpflichtigkeit von Einbringungsgewinn II durch qualifizierten

    Hinsichtlich des BFH-Urteils vom 18.11.2020 I R 25/18 (BFHE 271, 421, BStBl II 2021, 732) sei zu berücksichtigen, dass dort - anders als im Streitfall - die übernehmende Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft formgewechselt worden sei und - anders als hier - eine Alleinbeteiligung an der Kapitalgesellschaft, deren Anteile eingebracht worden seien, bestanden habe, sodass es durch den Formwechsel zu einem Transfer von stillen Reserven auf den Mitgesellschafter an der aufnehmenden Kapitalgesellschaft gekommen sei.

    Mit Beschluss vom 09.08.2018 hat der seinerzeitige Berichterstatter die notwendige Beiladung ausgesprochen und mit weiterem Beschluss vom 14.05.2019 das Verfahren bis zum Ergehen einer Entscheidung des BFH in den Verfahren zu den AktenzeichenI R 24/18 und I R 25/18 ausgesetzt.

    aa) Unter einer Veräußerung im Sinne des § 22 Abs. 2 UmwStG 2006 a.F. ist - jedenfalls soweit unmittelbare Veräußerungen betroffen sind - grundsätzlich die Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf einen anderen Rechtsträger zu verstehen (st. Rspr. BFH-Urteil vom 18.11.2020 I R 25/18, a.a.O., m.w.N.).

    Die geforderte, aber auch ausreichende "Ähnlichkeit" mit einem Tausch bedingt, dass die Transaktion nicht sämtliche Merkmale eines "vollwertigen" Austauschs von Leistung und Gegenleistung bei beiden Transaktionsbeteiligten aufweisen muss (BFH-Urteil vom 18.11.2020 I R 25/18, a.a.O.).

    Verschiedentlich hat der BFH daher Umwandlungen, u.a. auch den Formwechsel, als tauschähnlich und damit als Veräußerungsvorgänge qualifiziert, und zwar auch in Ansehung von § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 a.F. (BFH-Urteil vom 18.11.2020 I R 25/18, a.a.O., m.w.N. zur Rechtsprechung, ebenso z.B. Tz. 00.02 UmwSt-Erlass 2011, anders wohl noch BFH-Beschluss vom 05.05.1998 I B 24/98, a.a.O., daran anschließend Stangl in: Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 22 UmwStG Rz. 112).

    Dass von einer solchen Veräußerung auszugehen ist, ergibt sich bereits aus den Erwägungen des BFH im Urteil vom 18.11.2020 I R 25/18 (a.a.O.), das die Anwendung von § 22 Abs. 2 UmwStG 2006 a.F. bei einem Formwechsel der bei dem vorausgehenden Anteilstausch übernehmenden Kapitalgesellschaft betrifft.

    Wacker (in DStR 2021, 1349) spricht angesichts dessen mit Blick auf die BFH-Entscheidung zutreffend davon, dass der BFH, der den Formwechsel in ständiger Rechtsprechung als Veräußerungsgeschäft qualifiziere, "diese Wertung folgerichtig auf die umgewandelte [...] GmbH selbst" übertragen habe.

    § 22 UmwStG dient der Missbrauchsvermeidung; der Gesetzgeber will sicherstellen, dass die im Zeitpunkt des Anteilstauschs in den eingebrachten Kapitalgesellschaftsanteilen ruhenden stillen Reserven, die in der Hand des Einbringenden nach Maßgabe des § 3 Nr. 40 EStG steuerverstrickt waren, bei einer binnen sieben Jahren erfolgten Veräußerung durch die übernehmende Gesellschaft der Besteuerung unterliegen (vgl. dazu im Einzelnen BFH-Urteil vom 18.11.2020 I R 25/18, a.a.O.).

    Der BFH hat allerdings bislang keinen Anlass gesehen, teleologischen Aspekten, wie z.B. der Frage, ob es durch die Folgeumwandlung zu einer Statusverbesserung kommt, zur Wirkung zu verhelfen, weil er es entweder nicht erst in Betracht gezogen (vgl. BFH-Urteil vom 24.01.2018 I R 48/15, a.a.O.), und zwar trotz weitreichender Ausführungen der Vorinstanz zu teleologischen Aspekten (FG Hamburg, Urteil vom 21.05.2015 2 K 12/13, EFG 2015, 1876), oder derartiges nur angedeutet hat (vgl. BFH-Urteil vom 18.11.2020 I R 25/18, a.a.O.).

    d) § 22 Abs. 2 Satz 5 Halbs. 1 UmwStG 2006 a.F., wonach die Regelungen über die rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns II nicht anzuwenden sind, wenn der Einbringende (hier: die Beigeladenen) die erhaltenen Anteile (hier: an der U GmbH) veräußert hat, ist im Streitfall ebenfalls nicht anzuwenden, weil die Veräußerung zeitlich vor der sperrfristverletzenden Veräußerung des eingebrachten Anteils (an der UB GmbH) hätte erfolgen müssen (s. dazu BFH-Urteil vom 18.11.2020 I R 25/18, a.a.O.), woran es im Streitfall fehlt.

  • BFH, 23.11.2022 - I R 25/20

    "Kosten für den Vermögensübergang" in § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006

    cc) Für die vorgenannte Auslegung und die Gleichstellung mit Veräußerungskosten spricht zudem der systematische Aspekt, dass Umwandlungsvorgänge insgesamt als Anschaffungs- und Veräußerungsvorgänge behandelt werden (Senatsurteile vom 24.01.2018 - I R 48/15, BFHE 261, 8, BStBl II 2019, 45; vom 18.11.2020 - I R 25/18, BFHE 271, 421, BStBl II 2021, 732; BMF-Schreiben in BStBl I 2011, 1314, Rz 00.02; a.A. Ergenzinger/Solowieff, DStR 2020, 2844, 2847; Holle/Weiss, DStR 2018, 167, 171).
  • BFH, 14.02.2022 - VIII R 44/18

    Einkommensteuerliche Behandlung barer Zuzahlungen an den inländischen

    Über den Hilfsantrag muss der Senat nicht gesondert entscheiden, da dieser in Bezug auf die Herabsetzung der Einkommensteuer betragsmäßig unter dem Hauptantrag liegt und auf einem einheitlichen Sachverhalt beruht (vgl. BFH-Urteil vom 18.11.2020 - I R 25/18, BFHE 271, 421, BStBl II 2021, 732).
  • FG Düsseldorf, 07.03.2024 - 8 K 2849/17
    Nur diese Interpretation berücksichtigt auch die Auffassung des BFH (Urteil vom 18. November 2020 I R 25/18, BFHE 271, 421, BFH/NV 2021, 1047, Rz 16), die der erkennende Senat teilt, wonach die umwandlungssteuerrechtlichen Normen allein anordnen, dass eine Veräußerung als rückwirkendes Ereignis gilt.
  • FG Münster, 12.04.2023 - 13 K 1566/20

    Einkommensteuer - Ist auf einen Einbringungsgewinn II, der allein aufgrund des

    Demnach ist bei Vorliegen einer schädlichen Verfügung nach § 22 Abs. 1, 2 UmwStG 2006 auch nicht zusätzlich der Nachweis erforderlich, dass die zuvor erfolgte Einbringung im Hinblick auf eine nachfolgende schädliche Verfügung gem. § 22 Abs. 1, 2 UmwStG 2006 zu einem steuerlichen Vorteil - also zu einer "Statusverbesserung" - geführt hat (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 24.01.2018 - I R 48/15, BStBl II 2019, 45; BFH-Urteil vom 18.11.2020 - I R 25/18, BStBl II 2021, 732).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht