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   BFH - I R 39/17   

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BFH - I R 39/17 (https://dejure.org/9999,96434)
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Sonstiges (4)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Geschäftsführer; Haftung; Insolvenz; Steuerschulden

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AO § 34, AO § 35, AO § 69 S 1, AO § 166, AO § 191, InsO § 78, InsO § 176, InsO § 178 Abs 1 S 2, InsO § 184, InsO § 201 Abs 2
    Haftung, Geschäftsführer, Steuerschulden, Insolvenz

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    AO § 34 ; AO § 35 ; AO § 69 S 1 ; AO § 166 ; AO § 191 ; InsO § 78 ; InsO § 176 ; InsO § 178 Abs 1 S 2 ; InsO § 184 ; InsO § 201 Abs 2

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)
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Wird zitiert von ... (2)

  • FG Düsseldorf, 25.10.2017 - 2 K 2269/15

    Rechtmäßigkeit einer Haftungsinanspruchnahme

    § 166 AO gilt auch dann, wenn der Geschäftsführer einer GmbH vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH Einspruch gegen Steuerfestsetzungen, für die er in Haftung genommen wird, einlegt, aber keinen Widerspruch gegen die spätere Forderungsanmeldung zur Tabelle erhebt (FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 25.02.2014 3 K 1283/12, EFG 2014, 1166; FG München, Urteil vom 10.03.2016 14 K 2710/13, EFG 2016, 1931, Rev. unter XI R 9/16 anhängig; FG Köln, Urteil vom 18.01.2017 10 K 3671/14, EFG 2017, 625, Rev. unter I R 39/17 anhängig; a.A. FG Köln, Beschluss vom 24.11.2014 13 V 2905/14, juris; offengelassen von BFH, Urteil vom 16.05.2017 VII R 25/16, BFHE 257, 515, BStBl II 2017, 934).

    Diese Frage, die auch Gegenstand der anhängigen Verfahren I R 39/17 und XI R 9/16 ist, hat der BFH in seinem Urteil vom 16.05.2017 (VII R 25/16) ausdrücklich offengelassen.

  • FG Köln, 24.10.2017 - 8 K 1829/15

    Abgabenordnung: Einwendungsausschluss nach § 166 AO, wenn der haftende frühere

    Da eine weder vom Insolvenzverwalter noch vom Insolvenzschuldner bestrittene, zur Insolvenztabelle festgestellte Forderung einer unanfechtbaren Steuerfestsetzung i.S.d. § 166 AO gleichsteht (BFH-Urteil vom 16.5.2017, VII R 25/16, BStBl II 2017, 934; FG Köln, Urteil vom 18.1.2017, 10 K 3671/14, EFG 2017, 625, n.rkr., Revision anhängig unter I R 39/17), ist nach Auffassung des erkennenden Senats ein unterlassener Widerspruch gegen eine zur Insolvenztabelle festgestellte Forderung einem unterlassenen Einspruch gegen eine Steuerfestsetzung jedoch gleichzustellen.
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