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   BFH, 07.11.2019 - I R 46/17   

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https://dejure.org/2019,57266
BFH, 07.11.2019 - I R 46/17 (https://dejure.org/2019,57266)
BFH, Entscheidung vom 07.11.2019 - I R 46/17 (https://dejure.org/2019,57266)
BFH, Entscheidung vom 07. November 2019 - I R 46/17 (https://dejure.org/2019,57266)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 48 Abs 1 S 1, EStG § ... 48 Abs 1 S 3, EStG § 48 Abs 3, EStG § 48a Abs 1, EStG § 48b, EStG § 48c Abs 2, EStG § 48c Abs 3, EStG § 48d Abs 1 S 1, EStG § 48d Abs 1 S 6, AO § 20a, AO § 21 Abs 1, AO § 155 Abs 1 S 1, AO § 167 Abs 1 S 1, AEUV Art 56, EStG VZ 2010, EStG VZ 2011, UStG § 13b Abs 1 Nr 4 S 1, GG Art 2 Abs 1, GG Art 20 Abs 3, AEUV Art 267
    Bauabzugsteuer bei Errichtung von Freiland-Photovoltaikanlagen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 48 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 48 Abs 1 S 3 EStG 2009, § 48 Abs 3 EStG 2009, § 48a Abs 1 EStG 2009, § 48b EStG 2009
    Bauabzugsteuer bei Errichtung von Freiland-Photovoltaikanlagen

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anfall der Bauabzugsteuer für die Errichtung von Freiland-Photovoltaikanlagen; Begriff des Bauwerks und der Bauleistung i.S. von § 48 Abs. 1 S. 1 EStG; Vereinbarkeit der Bauabzugsteuer mit Unionsrecht

  • rewis.io

    Bauabzugsteuer bei Errichtung von Freiland-Photovoltaikanlagen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anfall der Bauabzugsteuer für die Errichtung von Freiland-Photovoltaikanlagen

  • datenbank.nwb.de

    Bauabzugsteuer bei Errichtung von Freiland-Photovoltaikanlagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nachforderung von Bauabzugsteuer - per Haftungsbescheid oder Steuerbescheid?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Errichtung von Freiland-Photovoltaikanlagen - und die Bauabzugsteuer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bauabzugsteuer - und der ausländische Bauunternehmer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bauabzugsteuer - verfassungsgemäß und unionsrechtskonform?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bauabzugsteuer bei Errichtung von Freiland-Photovoltaikanlagen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Bauabzugsteuer bei Errichtung von Freiland-Photovoltaikanlagen

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Abzugsbesteuerung bei Bauleistungen
    Ertragsteuerrechtliche Behandlung
    Bauleistungen
    Photovoltaikanlage
    Einkommensteuer
    Bauabzugsteuer
    BFH vom 7.11.2019

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 48 Abs 1
    Bauabzugsteuer, Nacherhebung, Photovoltaik

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 48 Abs 1

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 267, 323
  • BStBl II 2020, 552
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (29)

  • BFH, 19.12.2012 - I R 81/11

    Rechtmäßigkeit eines Nacherhebungsbescheides i. S. d. § 167 AO - Steuerabzug für

    Auszug aus BFH, 07.11.2019 - I R 46/17
    b) Hierzu gehört, dass § 167 Abs. 1 Satz 1 AO nach ständiger Rechtsprechung ein Wahlrecht der Finanzbehörde begründet, den Entrichtungsschuldner entweder durch Haftungsbescheid i.S. des § 191 Abs. 1 Satz 1 AO oder durch Steuerbescheid i.S. des § 155 Abs. 1 Satz 1 AO (Nachforderungsbescheid) in Anspruch zu nehmen, wenn er --wie im Streitfall-- seine Anmeldepflicht nicht erfüllt und die Steuer weder einbehalten noch abgeführt hat (grundlegend zur Kapitalertragsteuer Senatsurteil vom 13.09.2000 - I R 61/99, BFHE 193, 286, BStBl II 2001, 67; zuletzt Senatsurteil vom 19.12.2012 - I R 81/11, BFH/NV 2013, 698, und BFH-Urteil vom 21.09.2017 - VIII R 59/14, BFHE 259, 411, BStBl II 2018, 163, jeweils m.w.N.).

    Die Wahl des Verfahrens muss nicht begründet werden (Senatsurteil in BFH/NV 2013, 698, m.w.N.).

    Soweit er bei summarischer Prüfung in dem Beschluss in BFH/NV 2009, 377 sowie daran anschließend in dem Urteil in BFH/NV 2013, 698 noch Anhaltspunkte gesehen hat, die Haftung für die Bauabzugsteuer (auch) durch die zugrunde liegende (Körperschaft-)Steuerschuld des Leistenden zu begrenzen, hält er daran nicht mehr fest.

    Sie dient --wie in allen Steuerabzugsverfahren-- der möglichst effizienten und gleichmäßigen Steuerfestsetzung (vgl. hierzu Senatsurteil in BFH/NV 2013, 698, m.w.N.), die nicht durch Prüfung der konkreten steuerlichen Folgen beim Leistenden belastet werden soll.

    cc) Besondere Ermessenserwägungen waren für den Erlass der Nachforderungsbescheide nicht erforderlich (vgl. zur Kapitalertragsteuer Senatsurteile in BFHE 193, 286, BStBl II 2001, 67, und in BFH/NV 2013, 698, sowie Senatsbeschluss vom 18.03.2009 - I B 210/08, BFH/NV 2009, 1237; a.A. Nacke in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 42d Rz 2, m.w.N.; vgl. auch Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 167 AO Rz 8).

  • BFH, 29.10.2008 - I B 160/08

    Auslegung von Äußerungen der Finanzbehörde - Umfang der Haftung für

    Auszug aus BFH, 07.11.2019 - I R 46/17
    Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, dass kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal existiert, wonach die Einkünfte des Leistenden --im Streitfall die Einkünfte der A S.A. aus der Errichtung der Photovoltaikanlage-- in Deutschland steuerpflichtig sein müssen (zweifelnd noch Senatsbeschluss vom 29.10.2008 - I B 160/08, BFH/NV 2009, 377).

    Soweit er bei summarischer Prüfung in dem Beschluss in BFH/NV 2009, 377 sowie daran anschließend in dem Urteil in BFH/NV 2013, 698 noch Anhaltspunkte gesehen hat, die Haftung für die Bauabzugsteuer (auch) durch die zugrunde liegende (Körperschaft-)Steuerschuld des Leistenden zu begrenzen, hält er daran nicht mehr fest.

    Daraus ist kein Umkehrschluss für andere Steuerbefreiungen zu ziehen, sondern der Gesetzgeber stellt für einen besonders wichtigen Fall der Steuerbefreiung klar, dass sie keinen Einfluss auf den Haftungs- und damit auch auf den Nachforderungsanspruch hat (im Rahmen einer summarischen Prüfung noch zweifelnd Senatsbeschluss in BFH/NV 2009, 377).

    Insofern wird auf die entsprechenden Ausführungen im Senatsbeschluss in BFH/NV 2009, 377 Bezug genommen, an denen der Senat auch nach Prüfung im Rahmen des hiesigen Revisionsverfahrens festhält, sowie auf das EuGH-Urteil X vom 18.10.2012 - C-498/10 (EU:C:2012:635, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2013, 26), in dem der EuGH unter Anknüpfung an sein Urteil FKP Scorpio Konzertproduktionen vom 03.10.2006 - C-290/04 (EU:C:2006:630, Slg. 2006, I-9461) die Voraussetzungen der Vereinbarkeit eines Steuerabzugsverfahrens mit Art. 56 AEUV präzisiert hat.

  • BFH, 13.09.2000 - I R 61/99

    Umsatzabhängige Vergütung bei partiarischen Darlehen

    Auszug aus BFH, 07.11.2019 - I R 46/17
    b) Hierzu gehört, dass § 167 Abs. 1 Satz 1 AO nach ständiger Rechtsprechung ein Wahlrecht der Finanzbehörde begründet, den Entrichtungsschuldner entweder durch Haftungsbescheid i.S. des § 191 Abs. 1 Satz 1 AO oder durch Steuerbescheid i.S. des § 155 Abs. 1 Satz 1 AO (Nachforderungsbescheid) in Anspruch zu nehmen, wenn er --wie im Streitfall-- seine Anmeldepflicht nicht erfüllt und die Steuer weder einbehalten noch abgeführt hat (grundlegend zur Kapitalertragsteuer Senatsurteil vom 13.09.2000 - I R 61/99, BFHE 193, 286, BStBl II 2001, 67; zuletzt Senatsurteil vom 19.12.2012 - I R 81/11, BFH/NV 2013, 698, und BFH-Urteil vom 21.09.2017 - VIII R 59/14, BFHE 259, 411, BStBl II 2018, 163, jeweils m.w.N.).

    Dies hat zur Folge, dass die tatbestandlichen Erfordernisse der jeweiligen Haftungsnorm auch dann zu beachten sind, wenn kein Haftungsbescheid, sondern ein Nachforderungsbescheid erlassen wird (grundlegend zur Kapitalertragsteuer wiederum Senatsurteil in BFHE 193, 286, BStBl II 2001, 67; zuletzt BFH-Urteil in BFHE 259, 411, BStBl II 2018, 163, jeweils m.w.N.).

    aa) Die Haftungsnorm des § 48a Abs. 3 EStG setzt grundsätzlich kein Verschulden des Leistungsempfängers voraus, das bei Erlass der Nachforderungsbescheide zu berücksichtigen gewesen wäre (zur Anwendung der Exkulpationsmöglichkeit des Steuerpflichtigen gemäß § 44 Abs. 5 Satz 1 letzter Halbsatz EStG auf die Nachforderung von Kapitalertragsteuer vgl. Senatsurteile in BFHE 193, 286, BStBl II 2001, 67, und vom 20.08.2008 - I R 29/07, BFHE 222, 500, BStBl II 2010, 142).

    cc) Besondere Ermessenserwägungen waren für den Erlass der Nachforderungsbescheide nicht erforderlich (vgl. zur Kapitalertragsteuer Senatsurteile in BFHE 193, 286, BStBl II 2001, 67, und in BFH/NV 2013, 698, sowie Senatsbeschluss vom 18.03.2009 - I B 210/08, BFH/NV 2009, 1237; a.A. Nacke in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 42d Rz 2, m.w.N.; vgl. auch Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 167 AO Rz 8).

  • BFH, 21.09.2017 - VIII R 59/14

    Grundsatz der Akzessorietät für die Nachforderung von Kapitalertragsteuer

    Auszug aus BFH, 07.11.2019 - I R 46/17
    b) Hierzu gehört, dass § 167 Abs. 1 Satz 1 AO nach ständiger Rechtsprechung ein Wahlrecht der Finanzbehörde begründet, den Entrichtungsschuldner entweder durch Haftungsbescheid i.S. des § 191 Abs. 1 Satz 1 AO oder durch Steuerbescheid i.S. des § 155 Abs. 1 Satz 1 AO (Nachforderungsbescheid) in Anspruch zu nehmen, wenn er --wie im Streitfall-- seine Anmeldepflicht nicht erfüllt und die Steuer weder einbehalten noch abgeführt hat (grundlegend zur Kapitalertragsteuer Senatsurteil vom 13.09.2000 - I R 61/99, BFHE 193, 286, BStBl II 2001, 67; zuletzt Senatsurteil vom 19.12.2012 - I R 81/11, BFH/NV 2013, 698, und BFH-Urteil vom 21.09.2017 - VIII R 59/14, BFHE 259, 411, BStBl II 2018, 163, jeweils m.w.N.).

    Dies hat zur Folge, dass die tatbestandlichen Erfordernisse der jeweiligen Haftungsnorm auch dann zu beachten sind, wenn kein Haftungsbescheid, sondern ein Nachforderungsbescheid erlassen wird (grundlegend zur Kapitalertragsteuer wiederum Senatsurteil in BFHE 193, 286, BStBl II 2001, 67; zuletzt BFH-Urteil in BFHE 259, 411, BStBl II 2018, 163, jeweils m.w.N.).

    Der Senat schließt sich insofern den Ausführungen des VIII. BFH-Senats im Urteil in BFHE 259, 411, BStBl II 2018, 163 zur Kapitalertragsteuer an.

  • EuGH, 18.10.2012 - C-498/10

    X - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Steuerrecht -Steuerabzug an

    Auszug aus BFH, 07.11.2019 - I R 46/17
    Insofern wird auf die entsprechenden Ausführungen im Senatsbeschluss in BFH/NV 2009, 377 Bezug genommen, an denen der Senat auch nach Prüfung im Rahmen des hiesigen Revisionsverfahrens festhält, sowie auf das EuGH-Urteil X vom 18.10.2012 - C-498/10 (EU:C:2012:635, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2013, 26), in dem der EuGH unter Anknüpfung an sein Urteil FKP Scorpio Konzertproduktionen vom 03.10.2006 - C-290/04 (EU:C:2006:630, Slg. 2006, I-9461) die Voraussetzungen der Vereinbarkeit eines Steuerabzugsverfahrens mit Art. 56 AEUV präzisiert hat.

    Die verbesserten Möglichkeiten der Finanzbehörden zur Beitreibung von Steuerforderungen innerhalb der EU durch die Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16.03.2010 (ABlEU 2010, Nr. L 84, 1) führen zu keinem anderen Ergebnis (vgl. EuGH-Urteil X, EU:C:2012:635, IStR 2013, 26, dort allerdings noch zur Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15.03.1976, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- 1976, Nr. L 73, 18, geändert durch die Richtlinie 2001/44/EG des Rates vom 15.06.2001, ABlEG 2001, Nr. L 175, 17).

  • EuGH, 09.11.2006 - C-433/04

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 49 EG

    Auszug aus BFH, 07.11.2019 - I R 46/17
    Auch unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Kommission/Belgien vom 09.11.2006 - C-433/04 (EU:C:2006:702, Slg. 2006, I-10653) verstoßen die streitigen Regelungen nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft --AEUV-- (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- 2008, Nr. C 115, 47).

    Zwar reicht dies nach dem EuGH-Urteil Kommission/Belgien (EU:C:2006:702, Slg. 2006, I-10653) nicht aus, um eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit auszuschließen.

  • BGH, 07.12.2017 - VII ZR 101/14

    Liefervertrag für eine Produktionsanlage: Anwendbarkeit von UN-Kaufrecht

    Auszug aus BFH, 07.11.2019 - I R 46/17
    Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), die in Zusammenhang mit der kaufrechtlichen Verjährungsvorschrift des § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB zum Teil ebenfalls von einer engeren Auslegung ausgeht und nur unbewegliche, durch Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sachen als Bauwerke erfasst (Urteil vom 09.10.2013 - VIII ZR 318/12, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2014, 845; weiter dagegen Urteil vom 07.12.2017 - VII ZR 101/14, BGHZ 217, 103, zu § 638 BGB), führt zu keinem anderen Ergebnis.

    Es reicht aus, dass sie --anders als beispielsweise Baucontainer-- ortsfest auf ihm ruhen (gl.A. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.01.1976 - 4 AZR 71/75, zum Begriff des Bauwerks im tariflichen Bereich; vgl. auch BGH-Urteil in BGHZ 217, 103, zu § 638 BGB).

  • FG Hessen, 16.05.2017 - 4 K 63/17

    § 48, § 48d EStG

    Auszug aus BFH, 07.11.2019 - I R 46/17
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 16.05.2017 - 4 K 63/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die am 10.01.2017 eingereichte Untätigkeitsklage (Az. 4 K 63/17) hat das FG mit Urteil vom 16.05.2017 als unbegründet abgewiesen (Entscheidungen der Finanzgerichte 2017, 1351).

  • BFH, 13.12.2011 - II R 52/09

    Nachforderungsbescheid gegen einen Versicherer - Beginn der Festsetzungsfrist -

    Auszug aus BFH, 07.11.2019 - I R 46/17
    Zwar folgt aus dem materiell-rechtlichen Haftungscharakter des Nachforderungsanspruchs, dass auch der Grundsatz der Akzessorietät zu beachten ist, d.h. die Steuerschuld, für die (materiell) gehaftet werden soll, muss entstanden sein und noch bestehen (vgl. BFH-Urteile vom 13.12.2011 - II R 52/09, BFH/NV 2012, 695, und II R 26/10, BFHE 236, 212, BStBl II 2013, 596, zur Versicherungssteuer).
  • BFH, 23.08.2017 - VI R 70/15

    Hinweis des Finanzamts auf den Wegfall der Besteuerung nach Durchschnittssätzen -

    Auszug aus BFH, 07.11.2019 - I R 46/17
    Dadurch konnte kein schutzwürdiges Vertrauen entstehen, das im Rahmen einer Übergangsregelung hätte berücksichtigt werden müssen (vgl. auch BFH-Urteil vom 23.08.2017 - VI R 70/15, BFHE 259, 295, BStBl II 2018, 174).
  • BFH, 18.03.2009 - I B 210/08

    Abzugsteuer - Nacherhebungsbescheid - Verletzung der Abzugspflicht bei

  • BFH, 23.08.2017 - I R 52/14

    Keine Anwendung des sog. Sanierungserlasses auf Altfälle

  • BVerfG, 22.01.2014 - 1 BvR 891/13

    Verfassungsrechtliche Zweifel an der Nacherhebung nicht entrichteter

  • BFH, 23.01.2013 - X R 43/09

    Ermäßigter Höchstbetrag bei Leistungen des Arbeitgebers für den

  • BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 2539/07

    Keine Grundrechtsverletzung durch Nachforderungszinsen gem § 233a AO 1977 - Zudem

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • BFH, 20.08.2008 - I R 29/07

    Verdeckte Gewinnausschüttung gemäß § 8a KStG 2002 als

  • BFH, 13.12.2011 - II R 26/10

    Versicherungsteuerrechtliche Behandlung des Krankenversicherungsanteils in

  • EuGH, 03.10.2006 - C-290/04

    FKP Scorpio Konzertproduktionen - Artikel 59 EWG-Vertrag (später Artikel 59

  • BFH, 28.09.2000 - III R 26/99

    Tankstellenüberdachung als Gebäude

  • BAG, 21.01.1976 - 4 AZR 71/75

    Tarifverträge - Bau - Geltungsbereich - Bauwerke - Landeskulturbauarbeiten

  • BGH, 09.10.2013 - VIII ZR 318/12

    Zur Verjährung von Mängelgewährleistungsansprüchen beim Kauf einer

  • BFH, 28.08.2014 - V R 7/14

    Abgrenzung Bauwerk und Betriebsvorrichtung

  • BFH, 07.11.2019 - I R 47/17

    Bauabzugsteuer, Nacherhebung, Photovoltaik

  • BGH, 03.03.2004 - VIII ZR 76/03

    Abgrenzung von Kaufvertrag mit Montageverpflichtung und Werkvertrag

  • BGH, 07.04.2017 - V ZR 52/16

    Sonderrechtsfähigkeit einer Windkraftanlage: Verbindung mit einem Grundstück nur

  • BGH, 15.04.2004 - VII ZR 291/03

    Rechtsnatur eines Vertrages zur Lieferung eines serienmäßig hergestellten

  • BGH, 22.07.1998 - VIII ZR 220/97

    Rückgängigmachung eines Kaufvertrages mit Montageverpflichtung

  • FG Berlin-Brandenburg, 20.06.2022 - 6 K 6197/19

    Keine Pflicht zum Einbehalt von Bauabzugsteuer in Bezug auf Verkabelungsarbeiten

    Nach zwischenzeitlicher Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 7. November 2019 - I R 46/17 -, BStBl. II 2020, 552 ff., hat die Klägerin ergänzt, entgegen der in der BFH-Entscheidung streitgegenständlichen Freiland-Photovoltaikanlage handele es sich bei den hier gegenständlichen Robotern und Schaltschränken auch bei der vom BFH vorgegebenen weiten Auslegung nicht um Bauwerke im Sinne des § 48 EStG.

    Ergänzend nimmt er Bezug auf das ausdrücklich weit und normspezifisch - das heißt unabhängig vom Umsatzsteuerrecht und vom Zivilrecht - verstandene Bauwerksverständnis, das der BFH seinem Urteil vom 7. November 2019 - I R 46/17 -, BStBl. II 2020, 552 ff., zu Grunde gelegt habe.

    Der Begriff des Bauwerks ist zwar nicht gesetzlich definiert, jedoch durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG, von der der erkennende Senat abzuweichen keine Veranlassung sieht, jüngst wie folgt konturiert worden (vgl. hierzu und zum Folgenden Bundesfinanzhof, Urteil vom 7. November 2019 - I R 46/17 -, BStBl. II 2020, 552 ff. m.w.N.):.

    Der BFH ließ ausdrücklich offen (vgl. Rz. 17 des Urteils vom 7. November 2019 - I R 46/17 -, BStBl. II 2020, 552 ff.), ob diese Grundsätze auch gelten würden, wenn Tätigkeiten im Zusammenhang mit Betriebsvorrichtungen i.S.d. BewG oder Scheinbestandteilen i.S.d. BGB "an, in oder auf einem bereits vorhandenen Bauwerk" streitig seien.

    Ebenso begründete der BFH in seinem Urteil vom 7. November 2019 - I R 46/17 -, BStBl. II 2020, 552 ff., die Widerspruchsfreiheit zum weiten Bauerwerksverständnis des V., für Umsatzsteuerrecht zuständigen Senats beim BFH damit, dass die für umsatzsteuerrechtliche Zwecke ausgenommenen Betriebsvorrichtungen in den Entscheidungen des V. Senats nur solche Anlagen seien, die in bereits vorhandene Gebäude eingebaut wurden.

    (1) Da es sich bei den massiv gebauten Werkhallen der Automobilhersteller, in denen sich die Fertigungsstraßen befanden, zweifellos sogar um Gebäude handelte, die darüber hinaus mit einer typischen Grundfläche von ca. 6 ha aus Sicht des erkennenden Senats sogar groß und beeindruckend waren, sind diese selbst bei Heranziehung enger vom BFH erwogener Wortbedeutungen des Bauwerksbegriffs im allgemeinen Sprachgebrauch erfasst (vgl. die vom BFH in seinem Urteil vom 7. November 2019 - I R 46/17 -, BStBl. II 2020, 552 ff., zitierte Definition des Dudens: "größere, durch ihre architektonische Gestaltung beeindruckenden Bauten").

    Der erkennende Senat ist auch nicht durch die im Urteil des BFH vom 7. November 2019 - I R 46/17 -, BStBl. II 2020, 552 ff, aufgestellten normspezifisch weiten Auslegungsgrundsätze zur Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG daran gehindert, die Qualifizierung von in einer Werkhalle stehenden Robotern, Schaltschränken und Bedienpulten als Bauwerke zu verneinen; denn insofern handelt es sich beim hier streitgegenständlichen Sachverhalt um den vom BFH in seinen Urteilsgründen ausdrücklich unter Rz. 17 des Urteils ausgenommenen Fall, dass Scheinbestandteile und/oder Betriebsvorrichtungen "an, in oder auf einem" - hier konkret "in" einem - bereits vorhandenen Bauwerk, nämlich den Werkhallen der Automobilhersteller, als Bauwerk qualifiziert werden sollen.

    Dennoch ist der erkennende Senat zur Überzeugung gelangt, dass es sich bei Robotern, Schaltschränken und/oder Bedienpulten oder gar den diese Maschinen miteinander verbindenden Kabeln - wenn sie in einer Werk- oder Produktionshalle zur vorübergehenden Verwendung aufgebaut sind - unter keiner noch so weitgehenden Wortbedeutung des Bauwerks im allgemeinen und besonderen (juristischen) Sprachgebrauch - auch nicht unter Heranziehung derjenigen vom BFH im Urteil vom 7. November 2019 - I R 46/17 -, BStBl. II 2020, 552 ff. als besonders weitgehend angesehenen Wortbedeutung im "Wahrig, Deutsches Wörterbuch" - um Bauwerke handelt.

    Ein solches zur Überzeugung des Senats zu weitgehendes Begriffsverständnis des Bauwerks würde neben dem Baugewerbe (Abschnitt F der Klassifikationen der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Stand 2008, vgl. auch die argumentative Heranziehung der Industrieklassifikationen durch den BFH im Urteil vom 7. November 2019 - I R 46/17 -, BStBl. II 2020, 552 ff.), auf das § 48 EStG nach Gesetzgebungsgeschichte und Regelungszweck abzielt, auch das gesamte Verarbeitende Gewerbe (Abschnitt C der Klassifikationen der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Stand 2008) und damit auch einen nicht einmal im weiteren Sinne von einer Tätigkeit "am Bau" umfassten Industriebereich erfassen.

    (1) Der Senat orientiert sich dabei an den folgenden vom BFH in seinem Urteil vom 7. November 2019 - I R 46/17 -, BStBl. II 2020, 552, hierfür aufgestellten Grundsätzen, von denen abzuweichen der erkennende Senat keine Veranlassung sieht:.

    Die Frage ist klärungsbedürftig; denn in seinem Urteil vom 7. November 2019 - I R 46/17 -, BStBl. II 2020, 552 hatte der BFH diese Frage unter Rz. 17 ausdrücklich von seinen dort dargelegten Grundsätzen zur Auslegung des Bauwerksbegriffs im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG ausgenommen.

    Die Rechtsfrage hat auch eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung; denn ihre Beantwortung dürfte für in der Praxis weit verbreitete Konstellationen bedeutsam sein, die im Schrifttum zur Rezeption des BFH-Urteils vom 7. November 2019 - I R 46/17 -, BStBl. II 2020, 552, von der dort gegenständlichen Konstellation abgegrenzt wurden (so etwa bei dachintegrierten Photovoltaikanlagen statt freistehenden Freiland-Photovoltaikanlagen, vgl. ausdrücklich etwa Witt, HFR 2020, 801, 806, Anm. Ziff. 1).

  • FG Münster, 14.03.2024 - 5 V 3238/21
    Denn die Gegenleistung sei gerade nicht als Entgelt "einschließlich" Umsatzsteuer, sondern "zuzüglich" Umsatzsteuer definiert (Verweis auf BFH, Urteil vom 07.11.2019, I R 46/17, BStBl. II 2020, 552, Rn. 32 f.).
  • BFH, 09.06.2022 - IV R 4/20

    Bauabzugsteuer - Betriebsausgabenabzug des Leistungsempfängers bei Zahlungen an

    Nur die Empfänger von Bauleistungen werden mit dem Steuerabzug in Höhe von 15 % der Gegenleistung --ein Steuersatz, der mit Blick auf Vereinfachungs- und Typisierungserfordernisse aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist (dazu BFH-Urteil vom 07.11.2019 - I R 46/17, BFHE 267, 323, BStBl II 2020, 552, Rz 55)-- belastet.
  • BFH, 30.09.2020 - I R 76/17

    Besteuerungsbefugnis für Geschäftsführervergütungen und -abfindungen nach dem

    Entsprechendes gilt für die Einkommensteuerschulden der Beigeladenen, so dass es nicht darauf ankommt, ob zumindest im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Haftung nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG allein auf die Lohnsteuer abzustellen ist (vgl. BFH-Urteil vom 06.03.2008 - VI R 5/05, BFHE 220, 307, BStBl II 2008, 597, und BFH-Beschluss vom 17.03.2016 - VI R 3/15, BFH/NV 2016, 994 zur Berechnung der Festsetzungsfristen; auch BFH-Urteil vom 21.09.2017 - VIII R 59/14, BFHE 259, 411, BStBl II 2018, 163 zur Kapitalertragsteuer, und Senatsurteil vom 07.11.2019 - I R 46/17, BFHE 267, 323, BStBl II 2020, 552 zur Bauabzugsteuer) oder ob --und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen-- (auch) die individuelle Einkommensteuerschuld Bedeutung erlangt (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.10.2018 - 4 K 4263/17, Revision BFH VI R 47/18; Gersch in Herrmann/Heuer/Raupach, § 42d EStG Rz 22 und 75; Schmidt/Krüger, EStG, 39. Aufl., § 42d Rz 2 und 11, jeweils m.w.N.).
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