Rechtsprechung
BFH, 13.07.2022 - I R 42/18 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
KStG § 14 Abs 1 S 1 Nr 3, KStG § 17 Abs 1 S 1, BeurkG § 44a Abs 2 S 1, AktG § 298, AktG § 303, AO § 38, KStG VZ 2006, KStG VZ 2009, HGB § 15
Auslegung eines Gewinnabführungsvertrags - Zur Frage der steuerlichen Rückwirkung eines notariellen Nachtragsvermerks nach § 44a Abs. 2 Satz 1 BeurkG - rechtsprechung-im-internet.de
§ 14 Abs 1 S 1 Nr 3 KStG 2002, § 17 Abs 1 S 1 KStG 2002, § 44a Abs 2 S 1 BeurkG, § 298 AktG, § 303 AktG
Auslegung eines Gewinnabführungsvertrags - Zur Frage der steuerlichen Rückwirkung eines notariellen Nachtragsvermerks nach § 44a Abs. 2 Satz 1 BeurkG
- IWW
§ 44a Abs. 2 Satz 1 und 2 des Beurkundungsgesetzes (BeurkG), ... § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), §§ 14, 17 KStG, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG, § 17 Abs. 1 Satz 1 KStG, § 14 Nr. 4 KStG, §§ 17 Satz 1, 14 Nr. 4 Satz 1 KStG, 14 Abs. 1 Satz 2 KStG 2002, § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 298, 303 des Aktiengesetzes (AktG), § 15 des Handelsgesetzbuchs, § 303 AktG, § 44a Abs. 2 Satz 1 BeurkG, § 38 der Abgabenordnung (AO), § 38 AO, § 135 Abs. 2 FGO
- Deutsches Notarinstitut
KStG §§ 14, 17; BeurkG § 44a Abs. 2
Gewinnabführungsvertrag; steuerliche Rückwirkung eines notariellen Nachtragsvermerks - Wolters Kluwer
Steuerliche Rückwirkung der Auslegung eines Gewinnabführungsvertrages anhand eines notariellen Nachtragsvermerks
- Betriebs-Berater
Auslegung eines Gewinnabführungsvertrags - zur Frage der steuerlichen Rückwirkung eines notariellen Nachtragsvermerks nach § 44a Abs. 2 S. 1 BeurkG
- rewis.io
Auslegung eines Gewinnabführungsvertrags - Zur Frage der steuerlichen Rückwirkung eines notariellen Nachtragsvermerks nach § 44a Abs. 2 Satz 1 BeurkG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Auslegung eines Gewinnabführungsvertrags - Zur Frage der steuerlichen Rückwirkung eines notariellen Nachtragsvermerks nach § 44a Abs. 2 Satz 1 BeurkG
- rechtsportal.de
Steuerliche Rückwirkung der Auslegung eines Gewinnabführungsvertrages anhand eines notariellen Nachtragsvermerks
- datenbank.nwb.de
Auslegung eines Gewinnabführungsvertrags - Zur Frage der steuerlichen Rückwirkung eines notariellen Nachtragsvermerks nach § 44a Abs. 2 Satz 1 BeurkG
Kurzfassungen/Presse (2)
- gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
Auslegung, Auslegung der Satzung, Auslegung des Gesellschaftsvertrages, Auslegung früherer Gesellschaftsverträge, Auslegung von Nebenabreden, Auslegungsregeln, Ergänzende Vertragsauslegung, Inhalt und Auslegung des Gesellschaftsvertrags, objektive Auslegung des ...
- die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)
Auslegung eines Gewinnabführungsvertrags - Zur Frage der steuerlichen Rückwirkung eines notariellen Nachtragsvermerks nach § 44a Abs. 2 Satz 1 BeurkG
Sonstiges (3)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
BeurkG § 13 Abs 2, BeurkG § 44a Abs 2
Ergebnisabführungsvertrag, Anerkennung, Berichtigung - Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
- Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 15.06.2017 - 10 K 115/15 10 K 116/15
- BFH, 13.07.2022 - I R 42/18
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (16)
- BFH, 23.01.2013 - I R 1/12
Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrages zur Begründung einer …
Auszug aus BFH, 13.07.2022 - I R 42/18
Umstände, für die sich keine ausreichenden Anhaltspunkte im Vertrag finden, können zur Auslegung grundsätzlich nicht herangezogen werden (Senatsurteil vom 28.11.2007 - I R 94/06, BFHE 220, 51, m.w.N.;… Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27.07.2009 - IV B 73/08, BFH/NV 2009, 1840; Senatsbeschluss vom 23.01.2013 - I R 1/12, BFH/NV 2013, 989).So sind z.B. außerhalb des Vertrags liegende Sachzusammenhänge bei einer Kündigungsklausel eines GAV auch dann nicht einzubeziehen, wenn deren Kenntnis bei den Mitgliedern und Organen allgemein vorausgesetzt werden kann (BFH-Urteil vom 03.09.2009 - IV R 38/07, BFHE 226, 283, BStBl II 2010, 60; Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 989).
Insbesondere gilt dies für nicht allgemein erkennbare Umstände außerhalb der zum Handelsregister eingereichten Unterlagen, wie beispielsweise der Entstehungsgeschichte sowie Vorstellungen und Äußerungen der am Vertragsschluss beteiligten Personen (Senatsurteil in BFHE 220, 51; Senatsbeschlüsse vom 02.11.2010 - I B 71/10, BFH/NV 2011, 849, und in BFH/NV 2013, 989).
Findet sich nämlich im Vertrag und in den allgemein zugänglichen Unterlagen kein eindeutiger Beleg für den dem Wortlaut entgegenstehenden subjektiven Willen der Vertragsparteien, ist kein Raum für dessen Berücksichtigung (Senatsurteil in BFHE 220, 51; Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 989).
c) An diesen strengen Auslegungskriterien ist ungeachtet der in der Literatur geäußerten Kritik (Nodoushani, Deutsches Steuerrecht 2009, 620, 622; Puls, Der Konzern 2008, 555, 558 f.; s. aus zivilrechtlicher Sicht Grunewald, Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht 2009, 647, 650 ff.) weiterhin festzuhalten (s. bereits Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 989; dem zustimmend z.B. Krüger, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2013, 491; Walter in Bott/Walter, KStG, § 14 Rz 636; Kolbe in Herrmann/Heuer/Raupach, § 14 KStG Rz 66; Frotscher in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 14 KStG Rz 328; Brink in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl., § 14 Rz 257; Neumann in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 14 Rz 231; Brandis/Heuermann/Krumm, § 14 KStG Rz 103).
Denn sie begründen sich mit der Notwendigkeit, den Finanzbehörden eine sichere Prüfungs- und Beurteilungsgrundlage zu geben, ob --durch die Organschaft-- ausnahmsweise ein Steuersubjekt an die Stelle eines anderen Subjekts tritt (Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 989, unter Verweis auf Gosch, BFH/PR 2008, 350, 351).
Es muss ausgeschlossen sein, dass den Vertragsparteien --je nach wirtschaftlicher und steuerlicher Situation-- ein "faktisches Wahlrecht" eingeräumt wird, sich auf den konkreten Vertragstext oder auf ein Redaktionsversehen zu berufen (Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 989, unter Verweis auf Köster, DStZ 2012, 177).
Das gilt aber nur für Fälle, in denen keine Interessen Dritter beeinträchtigt werden (Senatsurteil in BFHE 220, 51; s.a. Röhricht in Aktiengesetz, 4. Aufl., § 23 Rz 1); dies wäre aber bei der Kündigungsklausel eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags der Fall (Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 989; BFH-Urteil in BFHE 226, 283, BStBl II 2010, 60).
Und dies gilt insbesondere für nicht allgemein erkennbare Umstände außerhalb der zum Handelsregister eingereichten Unterlagen, wie beispielsweise der Entstehungsgeschichte sowie Vorstellungen und Äußerungen der am Vertragsschluss beteiligten Personen (Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 989, m.w.N.).
Von einer "offensichtlichen Unrichtigkeit" werden über Schreibversehen hinaus auch Auslassungen und Unvollständigkeiten erfasst, wenn sie versehentlich erfolgt sind und sich dies aus dem Gesamtzusammenhang der Beurkundung ergibt, wobei die Umstände auch außerhalb der Urkunde liegen können (BGH-Urteil vom 10.10.2017 - II ZR 375/15, BGHZ 216, 110; Winkler, Beurkundungsgesetz, 19. Aufl., § 44a Rz 18; s.a. Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 989).
- BFH, 28.11.2007 - I R 94/06
Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrages zur Begründung einer …
Auszug aus BFH, 13.07.2022 - I R 42/18
Umstände, für die sich keine ausreichenden Anhaltspunkte im Vertrag finden, können zur Auslegung grundsätzlich nicht herangezogen werden (Senatsurteil vom 28.11.2007 - I R 94/06, BFHE 220, 51, m.w.N.;… Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27.07.2009 - IV B 73/08, BFH/NV 2009, 1840;… Senatsbeschluss vom 23.01.2013 - I R 1/12, BFH/NV 2013, 989).Insbesondere gilt dies für nicht allgemein erkennbare Umstände außerhalb der zum Handelsregister eingereichten Unterlagen, wie beispielsweise der Entstehungsgeschichte sowie Vorstellungen und Äußerungen der am Vertragsschluss beteiligten Personen (Senatsurteil in BFHE 220, 51;… Senatsbeschlüsse vom 02.11.2010 - I B 71/10, BFH/NV 2011, 849, und in BFH/NV 2013, 989).
Findet sich nämlich im Vertrag und in den allgemein zugänglichen Unterlagen kein eindeutiger Beleg für den dem Wortlaut entgegenstehenden subjektiven Willen der Vertragsparteien, ist kein Raum für dessen Berücksichtigung (Senatsurteil in BFHE 220, 51;… Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 989).
d) Nach den vorstehenden Maßgaben hat das FG rechtsfehlerfrei festgestellt, dass in den Streitjahren 2006 und 2009 kein wirksamer GAV mehr bestanden hat; dabei unterliegen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats Vereinbarungen der Gesellschafter mit korporationsrechtlichem Charakter wegen des zuvor beschriebenen Gebots der objektivierten Auslegung der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht (z.B. Senatsurteile in BFHE 220, 51, unter Verweis auf BGH-Urteil vom 11.10.1993 - II ZR 155/92, BGHZ 123, 347, und vom 21.01.2016 - I R 22/14, BFHE 253, 82, BStBl II 2017, 336).
(1) Zwar hat der Senat in der Vergangenheit auf die Rechtsprechung des BGH verwiesen, wonach außerhalb der Satzung liegende Sachzusammenhänge dann ausnahmsweise einzubeziehen seien, wenn deren Kenntnis bei den Mitgliedern und Organen allgemein vorausgesetzt werden könne (Senatsurteil in BFHE 220, 51, unter Verweis auf BGH-Urteile vom 02.12.1974 - II ZR 78/72, BGHZ 63, 282, und in BGHZ 123, 347).
Das gilt aber nur für Fälle, in denen keine Interessen Dritter beeinträchtigt werden (Senatsurteil in BFHE 220, 51; s.a. Röhricht in Aktiengesetz, 4. Aufl., § 23 Rz 1); dies wäre aber bei der Kündigungsklausel eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags der Fall (…Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 989; BFH-Urteil in BFHE 226, 283, BStBl II 2010, 60).
Die steuerliche Rückwirkung eines derartigen Nachtragsvermerks würde dem Rechtsgedanken des § 38 der Abgabenordnung (AO) widersprechen, dem zufolge die Ansprüche aus dem Steuerverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (vgl. zu dem auf § 38 AO gestützten Rückwirkungsverbot für ergänzende Vereinbarungen zu Unternehmensverträgen z.B. Senatsurteil in BFHE 220, 51).
- BGH, 10.10.2017 - II ZR 375/15
Aktiengesellschaft: Berichtigung der notariellen Niederschrift über die …
Auszug aus BFH, 13.07.2022 - I R 42/18
Von einer "offensichtlichen Unrichtigkeit" werden über Schreibversehen hinaus auch Auslassungen und Unvollständigkeiten erfasst, wenn sie versehentlich erfolgt sind und sich dies aus dem Gesamtzusammenhang der Beurkundung ergibt, wobei die Umstände auch außerhalb der Urkunde liegen können (BGH-Urteil vom 10.10.2017 - II ZR 375/15, BGHZ 216, 110; Winkler, Beurkundungsgesetz, 19. Aufl., § 44a Rz 18;… s.a. Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 989).Bereits in zivilrechtlicher Hinsicht wird unter Verweis auf Vertrauensschutzgesichtspunkte die Rückwirkung eines Nachtragsvermerks nach § 44a Abs. 2 Satz 1 BeurkG bezweifelt (…vgl. Winkler, a.a.O., § 44a Rz 44; Heckschen/Kreußlein, NZG 2018, 401, 414; offengelassen durch BGH-Urteil in BGHZ 216, 110, hinsichtlich eines berichtigten Hauptversammlungsprotokolls).
- BFH, 03.09.2009 - IV R 38/07
Beginn des ersten Wirtschaftsjahrs einer GmbH - zivilrechtliche Wirksamkeit eines …
Auszug aus BFH, 13.07.2022 - I R 42/18
So sind z.B. außerhalb des Vertrags liegende Sachzusammenhänge bei einer Kündigungsklausel eines GAV auch dann nicht einzubeziehen, wenn deren Kenntnis bei den Mitgliedern und Organen allgemein vorausgesetzt werden kann (BFH-Urteil vom 03.09.2009 - IV R 38/07, BFHE 226, 283, BStBl II 2010, 60;… Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 989).Das gilt aber nur für Fälle, in denen keine Interessen Dritter beeinträchtigt werden (Senatsurteil in BFHE 220, 51; s.a. Röhricht in Aktiengesetz, 4. Aufl., § 23 Rz 1); dies wäre aber bei der Kündigungsklausel eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags der Fall (…Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 989; BFH-Urteil in BFHE 226, 283, BStBl II 2010, 60).
- FG Niedersachsen, 15.06.2017 - 10 K 115/15
Steuerrechtliche Anerkennug eines Gewinnabführungsvertrags einer Gesellschaft als …
Auszug aus BFH, 13.07.2022 - I R 42/18
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 15.06.2017 - 10 K 115/15, 10 K 116/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat die Klage mit Urteil vom 15.06.2017 - 10 K 115/15 und 10 K 116/15 als unbegründet abgewiesen.
- BGH, 11.10.1993 - II ZR 155/92
Gerichtsstandklausel einer AG-Satzung
Auszug aus BFH, 13.07.2022 - I R 42/18
d) Nach den vorstehenden Maßgaben hat das FG rechtsfehlerfrei festgestellt, dass in den Streitjahren 2006 und 2009 kein wirksamer GAV mehr bestanden hat; dabei unterliegen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats Vereinbarungen der Gesellschafter mit korporationsrechtlichem Charakter wegen des zuvor beschriebenen Gebots der objektivierten Auslegung der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht (z.B. Senatsurteile in BFHE 220, 51, unter Verweis auf BGH-Urteil vom 11.10.1993 - II ZR 155/92, BGHZ 123, 347, und vom 21.01.2016 - I R 22/14, BFHE 253, 82, BStBl II 2017, 336).(1) Zwar hat der Senat in der Vergangenheit auf die Rechtsprechung des BGH verwiesen, wonach außerhalb der Satzung liegende Sachzusammenhänge dann ausnahmsweise einzubeziehen seien, wenn deren Kenntnis bei den Mitgliedern und Organen allgemein vorausgesetzt werden könne (Senatsurteil in BFHE 220, 51, unter Verweis auf BGH-Urteile vom 02.12.1974 - II ZR 78/72, BGHZ 63, 282, und in BGHZ 123, 347).
- BGH, 06.03.2018 - II ZR 1/17
Auslegung des Beschlusses einer Publikumspersonengesellschaft nach seinem …
Auszug aus BFH, 13.07.2022 - I R 42/18
b) Vereinbarungen der Gesellschafter mit korporationsrechtlichem Charakter --zu denen ein GAV als gesellschaftsrechtlicher Organisationsvertrag gehört-- sind nach objektiven Gesichtspunkten einheitlich aus sich heraus auszulegen (z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 06.03.2018 - II ZR 1/17, Der Betrieb 2018, 1078, m.w.N). - BFH, 28.01.2004 - I R 84/03
Nachträgliche Änderung des Organeinkommens
Auszug aus BFH, 13.07.2022 - I R 42/18
Würde die Körperschaftsteuer zunächst gegen das falsche Steuersubjekt festgesetzt und dies erst nachträglich erkannt und dort geändert (z.B. Absehen von der Zurechnung des Einkommens beim Organträger wegen tatsächlich nicht bestehender Organschaft), könnte dies wegen der Grundsätze der Bestandskraft nicht mehr ohne Weiteres bei dem anderen Steuersubjekt durch geänderte Bescheide berücksichtigt werden (z.B. Senatsurteil vom 28.01.2004 - I R 84/03, BFHE 205, 1, BStBl II 2004, 539; BFH-Urteil vom 06.03.2008 - IV R 74/05, BFHE 220, 304, BStBl II 2008, 663). - BFH, 21.01.2016 - I R 22/14
Namensnutzung im Konzern - Kein einkommenserhöhender Ansatz auf der Grundlage von …
Auszug aus BFH, 13.07.2022 - I R 42/18
d) Nach den vorstehenden Maßgaben hat das FG rechtsfehlerfrei festgestellt, dass in den Streitjahren 2006 und 2009 kein wirksamer GAV mehr bestanden hat; dabei unterliegen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats Vereinbarungen der Gesellschafter mit korporationsrechtlichem Charakter wegen des zuvor beschriebenen Gebots der objektivierten Auslegung der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht (z.B. Senatsurteile in BFHE 220, 51, unter Verweis auf BGH-Urteil vom 11.10.1993 - II ZR 155/92, BGHZ 123, 347, und vom 21.01.2016 - I R 22/14, BFHE 253, 82, BStBl II 2017, 336). - BFH, 02.11.2010 - I B 71/10
Auslegung von Ergebnisabführungsverträgen - Vertrauensschutz bei Gesetzesänderung …
Auszug aus BFH, 13.07.2022 - I R 42/18
Insbesondere gilt dies für nicht allgemein erkennbare Umstände außerhalb der zum Handelsregister eingereichten Unterlagen, wie beispielsweise der Entstehungsgeschichte sowie Vorstellungen und Äußerungen der am Vertragsschluss beteiligten Personen (Senatsurteil in BFHE 220, 51; Senatsbeschlüsse vom 02.11.2010 - I B 71/10, BFH/NV 2011, 849, und in BFH/NV 2013, 989). - BFH, 23.08.2017 - I R 80/15
Organschaft: Keine sachliche Unbilligkeit bei verzögerter Registereintragung
- BFH, 27.07.2009 - IV B 73/08
Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags zur Begründung einer …
- FG Baden-Württemberg, 12.12.2011 - 6 K 3103/09
Rückwirkende notarielle Berichtigung der Laufzeit eines …
- BGH, 02.12.1974 - II ZR 78/72
Aufnahmezwang eines Monopolverbandes
- BFH, 06.03.2008 - IV R 74/05
Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für …
- BFH, 30.07.1997 - I R 7/97
Wirksamkeit eines Ergebnisabführungsvertrags