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   BFH, 18.09.2019 - II R 13/16   

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https://dejure.org/2019,41919
BFH, 18.09.2019 - II R 13/16 (https://dejure.org/2019,41919)
BFH, Entscheidung vom 18.09.2019 - II R 13/16 (https://dejure.org/2019,41919)
BFH, Entscheidung vom 18. September 2019 - II R 13/16 (https://dejure.org/2019,41919)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    BauGB § 192 ff, BauGB § 192, BewG § 188 Abs 2, ImmoWertV § 14 Abs 3, WertV § 11 Abs 2
    Anwendung von durch den Gutachterausschuss ermittelten Liegenschaftszinssätzen

  • Bundesfinanzhof

    Anwendung von durch den Gutachterausschuss ermittelten Liegenschaftszinssätzen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 192 ff BauGB, § 192 BauGB, § 188 Abs 2 BewG, § 14 Abs 3 ImmoWertV, § 11 Abs 2 WertV
    Anwendung von durch den Gutachterausschuss ermittelten Liegenschaftszinssätzen

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anwendung von durch den Gutachterausschuss ermittelten Liegenschaftszinssätzen

  • Betriebs-Berater

    Anwendung von durch den Gutachterausschuss ermittelten Liegenschaftszinssätzen

  • rewis.io

    Anwendung von durch den Gutachterausschuss ermittelten Liegenschaftszinssätzen

  • wertermittlerportal
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendung von durch den Gutachterausschuss ermittelten Liegenschaftszinssätzen

  • rechtsportal.de

    Bewertung eines Grundstücks anhand durch den Gutachterausschuss ermittelter örtlicher Liegenschaftszinssätze

  • datenbank.nwb.de

    Anwendung von durch den Gutachterausschuss ermittelten Liegenschaftszinssätzen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grundstücksbewertung - und die vom Gutachterausschuss ermittelten Liegenschaftszinssätzen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Anwendung von durch den Gutachterausschuss ermittelten Liegenschaftszinssätzen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ermittlung des Gebäudeertragswerts für Zwecke der Erbschaftsteuer

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Bedarfsbewertung
    Grundbesitzwerte
    Überblick zur Rechtslage ab 2009
    Bewertung des Grundvermögens
    Ertragswert

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    BewG § 188 Abs 2 S 2 Nr 1, BewG § 185 Abs 3 S 3
    Grundbesitzwert, Gutachterausschuss, Bodenrichtwert, Bedarfsbewertung, Bewertung

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 266, 51
  • BB 2020, 478
  • BStBl II 2020, 760
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • FG Berlin-Brandenburg, 23.03.2016 - 3 K 3009/16

    Bedarfsbewertung: Anwendung von Liegenschaftszinssätzen des Gutachterausschusses

    Auszug aus BFH, 18.09.2019 - II R 13/16
    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 23.03.2016 - 3 K 3009/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 879 veröffentlicht.

  • BFH, 25.08.2010 - II R 42/09

    Für Bewertungsstichtage vor dem 1. Januar 2007 Feststellung von Grundstückswerten

    Auszug aus BFH, 18.09.2019 - II R 13/16
    Die Übertragung der Ermittlung der Liegenschaftszinssätze auf eine außerhalb der Steuerverwaltung eingerichtete Stelle, die mit dieser durch die in § 192 Abs. 3 Satz 2 BauGB vorgeschriebene Mitwirkung eines Bediensteten der zuständigen Finanzbehörde mit Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von Grundstücken als Gutachter bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte personell verbunden ist, beruht darauf, dass den Gutachterausschüssen aufgrund ihrer besonderen Sachkunde und Erfahrung (§ 192 Abs. 3 Satz 1 BauGB) und ihrer größeren Ortsnähe sowie der in hohem Maße von Beurteilungs- und Ermessenserwägungen abhängigen Wertfindung eine vorgreifliche Kompetenz bei der Ermittlung, Beschließung und Veröffentlichung von Liegenschaftszinssätzen für die steuerliche Bewertung zukommt (vgl. zur Ermittlung von Bodenrichtwerten durch den Gutachterausschuss für die steuerliche Bedarfsbewertung Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25.08.2010 - II R 42/09, BFHE 230, 570, BStBl II 2011, 205, Rz 15).
  • BFH, 26.11.1997 - X R 146/94

    Steuermindernde Berücksichtigung von Flugkosten im Rahmen der Betriebsausgaben

    Auszug aus BFH, 18.09.2019 - II R 13/16
    Nach diesen Grundsätzen hat das FG zutreffend entschieden, dass nach dem Verbot der Schlechterstellung im finanzgerichtlichen Verfahren (vgl. BFH-Urteil vom 26.11.1997 - X R 146/94, BFH/NV 1998, 961) aufgrund dessen Rechtsschutzfunktion (Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 96 Rz 51, m.w.N.) der durch das FA festgestellte Grundbesitzwert nicht zu Lasten der Kläger zu ändern war.
  • BVerwG, 17.05.2002 - 4 C 6.01

    Vorauszahlungsbescheid; Ausgleichsbetrag; Sanierungsgebiet; Entwicklungssatzung;

    Auszug aus BFH, 18.09.2019 - II R 13/16
    Die Gutachterausschüsse haben ihrerseits bei der Wertermittlung die allgemein anerkannten Grundsätze der WertV und der ImmoWertV zu beachten (vgl. zur WertV Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2002 - 4 C 6/01, Deutsches Verwaltungsblatt 2002, 1479).
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 - 4 V 1295/23

    Grundsteuer-Bundesmodell: Erfolgreiche Eilanträge in Rheinland-Pfalz

    In den in Bezug genommenen Entscheidungen (sowie Folgeentscheidungen) führte der BFH aus, die Übertragung der Ermittlung von Bodenrichtwerten auf eine außerhalb der Steuerverwaltung eingerichtete Stelle beruhe darauf, dass den Gutachterausschüssen auf Grund ihrer besonderen Sach- und Fachkenntnis und ihrer größeren Ortsnähe sowie der in hohem Maße von Beurteilungs- und Ermessenserwägungen abhängigen Wertfindung eine vorgreifliche Kompetenz bei der Feststellung eines Bodenrichtwerts für die (Bedarfs)Bewertung zukomme (BFH, Urteil vom 11. Mai 2005 - II R 21/02 -, BFHE 210, 48, BStBl II 2005, 686; BFH, Urteil vom 26. April 2006 - II R 58/04 -, BFHE 213, 207, BStBl II 2006, 793; BFH, Urteil vom 25. August 2010 - II R 42/09 -, BFHE 230, 570, BStBl II 2011, 205; BFH, Urteil vom 16. Dezember 2009 - II R 15/09 -, BFH/NV 2010, 1085; BFH, Urteil vom 18. September 2019 - II R 13/16 -, BFHE 266, 51, BStBl II 2020, 760).
  • BFH, 16.09.2020 - II R 1/18

    Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines Grundstücks

    Sind zum Zeitpunkt der Feststellung des Grundbesitzwerts für Zwecke der Erbschaftsteuer den Finanzbehörden keine geeigneten Liegenschaftszinssätze mitgeteilt worden --etwa weil die durch den Gutachterausschuss berechneten und den Finanzbehörden übermittelten Liegenschaftszinssätze nicht den Wertermittlungsstichtag umfassen--, sind die gesetzlichen Liegenschaftszinssätze nach § 188 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 BewG heranzuziehen (BFH-Urteil vom 18.09.2019 - II R 13/16, BFHE 266, 51, Rz 20 f.).

    Bei der Ableitung der Liegenschaftszinssätze 2012 orientierte sich der Gutachterausschuss jedoch an den Vorgaben der ImmoWertV (vgl. Vorbemerkung zu den Liegenschaftszinssätzen 2012, Abl D 2015, S. 793; vgl. BFH in BFHE 266, 51, Rz 2).

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 - 4 V 1429/23

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Grundsteuerwertfeststellung im sog.

    In den in Bezug genommenen Entscheidungen (sowie Folgeentscheidungen) führte der BFH aus, die Übertragung der Ermittlung von Bodenrichtwerten auf eine außerhalb der Steuerverwaltung eingerichtete Stelle beruhe darauf, dass den Gutachterausschüssen auf Grund ihrer besonderen Sach- und Fachkenntnis und ihrer größeren Ortsnähe sowie der in hohem Maße von Beurteilungs- und Ermessenserwägungen abhängigen Wertfindung eine vorgreifliche Kompetenz bei der Feststellung eines Bodenrichtwerts für die (Bedarfs)Bewertung zukomme (BFH, Urteil vom 11. Mai 2005 - II R 21/02 -, BFHE 210, 48, BStBl II 2005, 686; BFH, Urteil vom 26. April 2006 - II R 58/04 -, BFHE 213, 207, BStBl II 2006, 793; BFH, Urteil vom 25. August 2010 - II R 42/09 -, BFHE 230, 570, BStBl II 2011, 205; BFH, Urteil vom 16. Dezember 2009 - II R 15/09 -, BFH/NV 2010, 1085; BFH, Urteil vom 18. September 2019 - II R 13/16 -, BFHE 266, 51, BStBl II 2020, 760).
  • BFH, 14.10.2020 - II R 7/18

    Immobilienwertnachweis durch Gutachten

    Die Liegenschaftszinssätze sind nach § 14 Abs. 3 ImmoWertV zu ermitteln (vgl. dazu BFH-Urteil vom 18.09.2019 - II R 13/16, BFHE 266, 51, BFH/NV 2020, 118, Rz 18).
  • FG Baden-Württemberg, 17.11.2021 - 2 K 2420/19

    Ermittlung eines Grundbesitzwertes für Zwecke der Schenkungsteuer -

    Im Übrigen weist er auf das Urteil des BFH vom 18. September 2019 II R 13/16 (BStBl II 2020, 760) hin, nach dem die durch den Gutachterausschuss ermittelten örtlichen Liegenschaftszinssätze für die Bewertung von Grundstücken heranzuziehen seien.

    Der Kläger erwiderte daraufhin, dass der Hinweis des Beklagten auf das für den Einzelfall geltende Urteil des BFH vom 18. September 2019 II R 13/16 (BStBl II 2020, 760) für die dem FG hier zur Entscheidung vorgelegte Rechtsfrage nicht relevant sei.

    Die Übertragung der Ermittlung der Liegenschaftszinssätze auf eine außerhalb der Steuerverwaltung eingerichtete Stelle, die mit dieser durch die in § 192 Abs. 3 Satz 2 BauGB vorgeschriebene Mitwirkung eines Bediensteten der zuständigen Finanzbehörde mit Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von Grundstücken als Gutachter bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte personell verbunden ist, beruht darauf, dass den Gutachterausschüssen aufgrund ihrer besonderen Sachkunde und Erfahrung (§ 192 Abs. 3 Satz 1 BauGB) und ihrer größeren Ortsnähe sowie der in hohem Maße von Beurteilungs- und Ermessenserwägungen abhängigen Wertfindung eine vorgreifliche Kompetenz bei der Ermittlung, Beschließung und Veröffentlichung von Liegenschaftszinssätzen für die steuerliche Bewertung zukommt (vgl. BFH, Urteil vom 18. September 2019 II R 13/16, BStBl II 2020, 760 m. w. N.).

    Vom Gutachterausschuss ermittelte Liegenschaftszinssätze sind für die Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Erbschaftsteuer geeignet, wenn der Gutachterausschuss bei der Ermittlung die an ihn gerichteten Vorgaben des BauGB sowie der darauf beruhenden Verordnungen eingehalten und die Liegenschaftssätze für einen Zeitraum berechnet hat, der den Bewertungsstichtag umfasst (BFH, Urteil vom 18. September 2019 II R 13/16, BStBl II 2020, 760).

    Auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung oder der Veröffentlichung der Liegenschaftszinssätze durch den Gutachterausschuss kommt es für ihre zeitliche Anwendung nicht an (vgl. BFH, Urteil vom 18. September 2019 II R 13/16, BStBl II 2020, 760).

    Entsprechend steht das Verböserungsverbot im Streitfall einer Erhöhung des Grundbesitzwerts entgegen (vgl. BFH, Urteil vom 18. September 2019 II R 13/16, BStBl II 2020, 760).

  • FG Berlin-Brandenburg, 19.07.2017 - 3 K 3047/17

    Anforderungen an Verkehrswertgutachten nach dem Vergleichswertverfahren

    Grundsätzlich ist es zulässig, auch erst nach dem Bewertungsstichtag, aber vor dem Tag der Gutachtenerstellung entstandene Erkenntnisquellen zu nutzen (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.03.2016 3 K 3009/16, DStRE 2016, 1168, Juris, zur Anwendbarkeit von Liegenschaftszinssätzen, die vom Gutachterausschuss erst nach dem Bewertungsstichtag beschlossen und veröffentlicht worden sind, dort insbesondere Rn. 76: "Einem Grundstückssach-verständigen, der auf einen bestimmten (zurückliegenden) Stichtag (Qualitätsstichtag, Wertermittlungsstichtag) einen Grundstückswert ermitteln, also den Verkehrswert möglichst realitätsnah bestimmen soll, käme es aber gar nicht in den Sinn, statt der materiell zutreffenden, also der Realität am nächsten kommenden Werte bewusst unzutreffende Werte heranzuziehen, nur weil die materiell zutreffenden Werte am Wertermittlungsstichtag noch nicht beschlossen bzw. veröffentlicht waren, sondern erst zwischen Wertermittlungsstichtag und dem Zeitpunkt der Erstellung seines Gutachtens bekannt geworden sind.", Revision anhängig, BFH II R 13/16).
  • BFH, 26.08.2020 - II R 43/18

    Wirtschaftliche Einheiten beim Erbbaugrundstück

    Sind zum Zeitpunkt der Feststellung des Grundbesitzwerts für Zwecke der Erbschaftsteuer den Finanzbehörden keine geeigneten Liegenschaftszinssätze mitgeteilt worden --etwa weil die durch den Gutachterausschuss berechneten und den Finanzbehörden übermittelten Liegenschaftszinssätze nicht den Wertermittlungsstichtag umfassen--, sind die gesetzlichen Liegenschaftszinssätze heranzuziehen (vgl. BFH-Urteil vom 18.09.2019 - II R 13/16, BFHE 266, 51, Rz 20 f.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 13.08.2020 - 10 K 10303/19

    Einzelheiten zur Bestimmung der ortsüblichen Marktmiete gemäß § 21 Abs. 2 EStG

    Bei einer strukturell ähnlichen Frage, nämlich die Anwendbarkeit von Liegenschaftszinsen des Gutachterausschusses bei der Bedarfsbewertung von Grundstücken, hat der BFH in entsprechender Weise bereits entschieden, dass es auf den Bewertungsstichtag und nicht auf die Beschlussfassung oder Veröffentlichung ankommt (BFH, Urteil vom 18.09.2019 II R 13/16, DStRE 2020, 83, Juris Rn. 20).
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