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   BFH, 13.09.2017 - II R 42/16   

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https://dejure.org/2017,53046
BFH, 13.09.2017 - II R 42/16 (https://dejure.org/2017,53046)
BFH, Entscheidung vom 13.09.2017 - II R 42/16 (https://dejure.org/2017,53046)
BFH, Entscheidung vom 13. September 2017 - II R 42/16 (https://dejure.org/2017,53046)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    ErbStG § 7 Abs 1 Nr 1, ErbStG § 10 Abs 1 S 1, ErbStG § 15 Abs 4, BGB § 185, BGB § 362 Abs 2, BGB § 516, GmbHG § 29 Abs 1
    Schenkungsteuer bei Zahlung eines überhöhten Entgelts durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person - teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 13.9.2017 II R 54/15

  • Bundesfinanzhof

    Schenkungsteuer bei Zahlung eines überhöhten Entgelts durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person - teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 13.9.2017 II R 54/15

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7 Abs 1 Nr 1 ErbStG 1997, § 10 Abs 1 S 1 ErbStG 1997, § 15 Abs 4 ErbStG 1997, § 185 BGB, § 362 Abs 2 BGB
    Schenkungsteuer bei Zahlung eines überhöhten Entgelts durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person - teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 13.9.2017 II R 54/15

  • IWW

    § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), § ... 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG), § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, § 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO, §§ 516 ff. BGB, § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG, § 29 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 30 GmbHG, § 362 Abs. 2, § 185 BGB, § 15 Abs. 4 ErbStG, § 15 Abs. 4 Satz 1 ErbStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 29 GmbHG, § 135 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Schenkungsteuerliche Behandlung der Zahlung überhöhter vertraglicher Entgelte für die Überlassung von Betriebsmitteln durch eine GmbH an eine einem von mehreren Gesellschaftern nahestehende Person

  • Betriebs-Berater

    Schenkungsteuer bei Zahlung eines überhöhten Entgelts durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person

  • rewis.io

    Schenkungsteuer bei Zahlung eines überhöhten Entgelts durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person - teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 13.9.2017 II R 54/15

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schenkungsteuer bei Zahlung eines überhöhten Entgelts durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person

  • rechtsportal.de

    Schenkungsteuerliche Behandlung der Zahlung überhöhter vertraglicher Entgelte für die Überlassung von Betriebsmitteln durch eine GmbH an eine einem von mehreren Gesellschaftern nahestehende Person

  • datenbank.nwb.de

    Schenkungsteuer bei Zahlung eines überhöhten Entgelts durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Schenkungsteuer: Zuwendungsverhältnis bei Zahlung eines überhöhten Entgelts durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Bruder des GmbH-Gesellschafters - und das gezahlte überhöhte Entgelt

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zuwendungsverhältnis bei Zahlung eines überhöhten Entgelts durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Schenkungsteuer bei Zahlung eines überhöhten Entgelts durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person - teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 13.9.2017 II R 54/15

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Schenkungsteuer: Zuwendungsverhältnis bei Zahlung eines überhöhten Entgelts durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Zahlung eines überhöhten Entgelts durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Steuertipp: Sind überhöhte Zahlungen eine Schenkung durch die GmbH?

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Schenkungsteuer: Zuwendungsverhältnis bei Zahlung eines überhöhten Entgelts durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Auch bei einer vGA verschenken GmbHs nichts!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schenkungsteuer bei überhöhten Zuwendungen

  • esche.de (Kurzinformation)

    GmbH kann nicht schenken

Besprechungen u.ä. (3)

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Schenkung der GmbH bei verdeckter Gewinnausschüttung an nahestehende Person?

  • pwc.de (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Schenkungsteuer bei Zuwendung an nahestehende Person des Gesellschafters

  • handelsblatt.com (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Schenkung- und Ertragsteuern bei verdeckter Gewinnausschüttung einer Kapitalgesellschaft

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    ErbStG § 1 Abs 1 Nr 2, ErbStG § 7 Abs 1 Nr 1, ErbStG § 9 Abs 1 Nr 2, ErbStG § 11, BewG § 11 Abs 2 S 2
    Schenkungsteuer, Freigebige Zuwendung, Verdeckte Gewinnausschüttung, Nahestehende Person, Doppelbesteuerung

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 260, 355
  • BB 2018, 214
  • BB 2018, 737
  • BStBl II 2018, 299
  • NZG 2018, 356
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 07.11.2007 - II R 28/06

    Schenkungsteuer bei verdeckter Gewinnausschüttung

    Auszug aus BFH, 13.09.2017 - II R 42/16
    Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands der freigebigen Zuwendung reicht bei Unausgewogenheit gegenseitiger Verträge regelmäßig das Bewusstsein des einseitig benachteiligten Vertragspartners über den Mehrwert seiner Leistung aus; auf die Kenntnis des genauen Ausmaßes des Wertunterschieds kommt es hingegen nicht an (BFH-Urteil vom 7. November 2007 II R 28/06, BFHE 218, 414, BStBl II 2008, 258, unter II.4.).

    c) Soweit der BFH im Urteil in BFHE 218, 414, BStBl II 2008, 258 eine gemischte freigebige Zuwendung der GmbH an die dem Gesellschafter nahestehende Person für möglich gehalten hat, wird an dieser Auffassung für Sachverhalte, in denen die überhöhten Entgelte an die nahestehende Person unter Mitwirkung des Gesellschafters und damit auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage geleistet wurden, nicht mehr festgehalten.

    b) Die durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 7. Dezember 2011 (BGBl I 2011, 2592) in Reaktion auf das BFH-Urteil in BFHE 218, 414, BStBl II 2008, 258 neu eingeführte Regelung des § 15 Abs. 4 ErbStG (vgl. BTDrucks 17/7524, 21) rechtfertigt es nicht, eine GmbH, die überhöhte Entgelte an eine dem Gesellschafter nahestehende Person oder an eine dem Gesellschafter einer Muttergesellschaft nahestehende Person auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage zahlt, als Schenkerin i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG anzusehen.

    Da bei einer auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Zahlung überhöhter Entgelte an eine dem Gesellschafter nahestehende Person oder an eine dem Gesellschafter einer Muttergesellschaft nahestehende Person keine gemischte freigebige Zuwendung der GmbH an die nahestehende Person vorliegt, sieht sich der Senat im Hinblick auf das BFH-Urteil in BFHE 218, 414, BStBl II 2008, 258 zu dem Hinweis veranlasst, dass in diesen Fällen der Gesellschafter selbst Schenker i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sein kann (vgl. Briese, GmbH-Rundschau 2016, 327; Crezelius, ZEV 2016, 107).

    In einem solchen Fall fehle es an der für eine freigebige Zuwendung erforderlichen Vermögensverschiebung zwischen dem Gesellschafter und der nahestehenden Person (vgl. BFH-Urteil in BFHE 218, 414, BStBl II 2008, 258, unter II.2.).

  • BFH, 30.01.2013 - II R 6/12

    Eintritt des Besserungsfalls nach Verkauf eines "Besserungsscheins" zum

    Auszug aus BFH, 13.09.2017 - II R 42/16
    Die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. Januar 2013 II R 6/12 (BFHE 240, 178, BStBl II 2013, 930) und vom 27. August 2014 II R 44/13 (BFHE 246, 523, BStBl II 2015, 249) stünden einer Festsetzung von Schenkungsteuer gegen den Kläger ebenfalls nicht entgegen.

    Sie ist dann gegeben, wenn einer höherwertigen Leistung eine Gegenleistung von geringerem Wert gegenübersteht und die höherwertige Leistung neben Elementen der Freigebigkeit auch Elemente eines Austauschvertrags enthält, ohne dass sich die höherwertige Leistung in zwei selbständige Leistungen aufteilen lässt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 240, 178, BStBl II 2013, 930, Rz 12).

    Dieser Teil ist die Bereicherung i.S. von § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG und bestimmt sich nach dem Verhältnis des Verkehrswerts der Bereicherung des Bedachten zum Verkehrswert der Leistung des Schenkers (BFH-Urteil in BFHE 240, 178, BStBl II 2013, 930, Rz 12, m.w.N.).

    a) Für das Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern hat der BFH bereits entschieden, dass es neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Kapitalrückzahlungen gibt, aber keine freigebigen Zuwendungen (BFH-Urteil in BFHE 240, 178, BStBl II 2013, 930, Rz 19).

    Gewinnausschüttungen an den Gesellschafter erfolgen nicht freigebig, und zwar unabhängig davon, ob sie offen oder verdeckt vorgenommen werden (BFH-Urteil in BFHE 240, 178, BStBl II 2013, 930, Rz 20).

  • FG Düsseldorf, 30.11.2016 - 4 K 1680/15

    Verkauf und Erwerb von Aktien als gemischte freigebige Zuwendung; Festsetzung der

    Auszug aus BFH, 13.09.2017 - II R 42/16
    Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 30. November 2016  4 K 1680/15 Erb und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 8. Mai 2015 sowie der Schenkungsteuerbescheid des Beklagten vom 24. November 2010 aufgehoben.

    Das FG-Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 237 veröffentlicht.

  • BFH, 19.06.2007 - VIII R 54/05

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Geldentnahmen eines GmbH-Geschäftsführers, der

    Auszug aus BFH, 13.09.2017 - II R 42/16
    cc) Das "Nahestehen" einer Person kann auf familienrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen, schuldrechtlichen oder auch rein tatsächlichen Beziehungen beruhen (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juni 2007 VIII R 54/05, BFHE 218, 244, BStBl II 2007, 830, unter II.1.b).
  • BFH, 29.06.2016 - II R 41/14

    Freigebige Zuwendung bei der Übertragung eines Einzelkontos zwischen Eheleuten

    Auszug aus BFH, 13.09.2017 - II R 42/16
    a) Eine freigebige Zuwendung setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung objektiv unentgeltlich ist, und in subjektiver Hinsicht den Willen des Zuwendenden zur Freigebigkeit (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juni 2016 II R 41/14, BFHE 254, 64, BStBl II 2016, 865, Rz 9, m.w.N.).
  • BFH, 27.08.2014 - II R 43/12

    Freigebige Zuwendung an Neugesellschafter bei Kapitalerhöhung einer GmbH;

    Auszug aus BFH, 13.09.2017 - II R 42/16
    Welche Personen als Zuwendender und als Bedachter an einer freigebigen Zuwendung beteiligt sind, bestimmt sich ausschließlich nach der Zivilrechtslage (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18. Juli 2013 II R 37/11, BFHE 242, 158, BStBl II 2013, 934, Rz 12, und vom 27. August 2014 II R 43/12, BFHE 246, 506, BStBl II 2015, 241, Rz 37, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 27.08.2014 - II R 44/13

    Steuerliche Folgen des verbilligten Verkaufs eines Grundstücks einer GmbH an

    Auszug aus BFH, 13.09.2017 - II R 42/16
    Die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. Januar 2013 II R 6/12 (BFHE 240, 178, BStBl II 2013, 930) und vom 27. August 2014 II R 44/13 (BFHE 246, 523, BStBl II 2015, 249) stünden einer Festsetzung von Schenkungsteuer gegen den Kläger ebenfalls nicht entgegen.
  • BFH, 27.11.2013 - II R 25/12

    Schenkungsteuerpflicht von Zuwendungen innerhalb einer eheähnlichen Gemeinschaft

    Auszug aus BFH, 13.09.2017 - II R 42/16
    Eine Schenkung i.S. der §§ 516 ff. BGB muss jedoch nicht vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 27. November 2013 II R 25/12, BFH/NV 2014, 537, Rz 10).
  • BFH, 18.07.2013 - II R 37/11

    Grundstücksschenkung an ein Kind bei anschließender Weiterschenkung als Zuwendung

    Auszug aus BFH, 13.09.2017 - II R 42/16
    Welche Personen als Zuwendender und als Bedachter an einer freigebigen Zuwendung beteiligt sind, bestimmt sich ausschließlich nach der Zivilrechtslage (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18. Juli 2013 II R 37/11, BFHE 242, 158, BStBl II 2013, 934, Rz 12, und vom 27. August 2014 II R 43/12, BFHE 246, 506, BStBl II 2015, 241, Rz 37, jeweils m.w.N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 07.10.2021 - 4 K 1274/20

    Freigebige Zuwendung zwischen Gesellschaftern einer Personengesellschaft nach

    Gewinnausschüttungen an den Gesellschafter erfolgen nicht freigebig, und zwar unabhängig davon, ob sie offen oder verdeckt vorgenommen werden oder wenn der Gesellschafter in Ausübung des ihm zustehenden Entnahmerechts Geld oder andere Gegenstände aus dem Vermögen der GmbH entnimmt (BFH, Urteil vom 30. Januar 2013 - II R 6/12 -, BFHE 240, 178, BStBl II 2013, 930; BFH, Beschluss vom 2. September 2015 - II B 146/14 -, BFH/NV 2015, 1586; BFH, Urteil vom 13. September 2017 - II R 54/15 -, BFHE 260, 181, BStBl II 2018, 292; BFH, Urteil vom 13. September 2017 - II R 32/16 -, BFHE 260, 188, BStBl II 2018, 296; BFH, Urteil vom 13. September 2017 - II R 42/16 -, BFHE 260, 355, BStBl II 2018, 299).
  • LAG Köln, 08.04.2021 - 6 Sa 1159/20

    Insolvenzanfechtung; Scheingeschäft; Darlegungslast

    Auch die von der Beklagten angesprochene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urt. v. 13.09.2017 - II R 42/16 -) führt zu keinem anderen Ergebnis, da die rein steuerrechtliche Beurteilung sogenannter gemischter freigebiger Zuwendungen aufgrund der unterschiedlichen Zweckrichtungen keinen Einfluss auf die insolvenzrechtliche Schenkungsanfechtung hat.
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