Rechtsprechung
   BFH, 22.01.2020 - II R 8/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,22461
BFH, 22.01.2020 - II R 8/18 (https://dejure.org/2020,22461)
BFH, Entscheidung vom 22.01.2020 - II R 8/18 (https://dejure.org/2020,22461)
BFH, Entscheidung vom 22. Januar 2020 - II R 8/18 (https://dejure.org/2020,22461)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,22461) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    ErbStG § 13a, ErbStG § 13b, ErbStG § 13b Abs 2 S 3, ErbStG § 13b Abs 2 S 3
    Erbschaftsteuerrechtliche Begünstigung von Betriebsvermögen: Junges Verwaltungsvermögen - Aktivtausch

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 13a ErbStG 1997 vom 24.12.2008, § 13b ErbStG 1997 vom 24.12.2008, § 13b Abs 2 S 3 ErbStG 1997 vom 24.12.2008, § 13b Abs 2 S 3 ErbStG 1997 vom 01.11.2011
    Erbschaftsteuerrechtliche Begünstigung von Betriebsvermögen: Junges Verwaltungsvermögen - Aktivtausch

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Umfang der Erbschaftsteuerpflicht des Erwerbs jungen Verwaltungsvermögens im Sinne von § 13b Abs. 2 S. 3 ErbStG a.F.

  • rewis.io

    Erbschaftsteuerrechtliche Begünstigung von Betriebsvermögen: Junges Verwaltungsvermögen - Aktivtausch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbStG 2009 § 13a, § 13b
    Umfang der Erbschaftsteuerpflicht des Erwerbs jungen Verwaltungsvermögens im Sinne von § 13b Abs. 2 S. 3 ErbStG a.F.

  • datenbank.nwb.de

    Erbschaftsteuerrechtliche Begünstigung von Betriebsvermögen: Junges Verwaltungsvermögen - Aktivtausch

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Begünstigung von Betriebsvermögen: Junges Verwaltungsvermögen ? Aktivtausch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Restriktive Auffassung der Finanzverwaltung zum jungen Verwaltungsvermögen beim Aktivtausch bei der Erbschaftsteuer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Junges Verwaltungsvermögen in der Erbschaftsteuer

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuerrechtliche Begünstigung von Betriebsvermögen

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Betriebsvermögen kann auch ohne Missbrauchsabsicht begünstigungsschädliches "junges Verwaltungsvermögen" sein

  • datev.de (Kurzinformation)

    Betriebsvermögen kann auch ohne Missbrauchsabsicht begünstigungsschädliches junges Verwaltungsvermögen sein

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Betriebsvermögen kann auch ohne Missbrauchsabsicht begünstigungsschädliches junges Verwaltungsvermögen sein

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuerrechtliche Begünstigung von Betriebsvermögen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Begünstigungsschädliches junges Verwaltungsvermögen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Betriebsvermögen kann auch ohne Missbrauchsabsicht begünstigungsschädliches "junges Verwaltungsvermögen" sein - Junges Verwaltungsvermögen ist von erbschaft- und schenkungsteuerrechtliche Begünstigung ausgenommen

Besprechungen u.ä. (2)

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Depotumschichtungen und Verschmelzungen können zu Erbschaft- und Schenkungsteuer führen

  • deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)

    Junges Verwaltungsvermögen auch bei Aktivtausch

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    ErbStG § 13b Abs 2 S 3, ErbStG § 13b Abs 1, ErbStG § 13a
    Erbschaftsteuer, Wertpapierdepot, Betriebsvermögen, Gestaltungsmissbrauch

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    ErbStG § 13b Abs 2 S 3 ; ErbStG § 13b Abs 1 ; ErbStG § 13a

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2020, 1775
  • BStBl II 2020, 567
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

    Auszug aus BFH, 22.01.2020 - II R 8/18
    a) Anzuwenden sind im Streitfall §§ 13a, 13b ErbStG a.F. Die Vorschriften in der im Streitfall anwendbaren Fassung sind nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 (BGBl I 2015, 4, BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50) mit Art. 3 des Grundgesetzes unvereinbar.

    Daher ist auch nichts daraus herzuleiten, dass nach dem BVerfG-Urteil in BGBl I 2015, 4, BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50 die Bundesregierung im Zusammenhang mit ihrem Entwurf des ErbStGAnpG 2016 u.a. ausgeführt hat, die Regelungen für junges nicht begünstigtes Vermögen sollten den Missbrauch durch kurzfristige Einlage vermeiden (BTDrucks 18/5923 vom 07.09.2015, S. 12, 29).

  • FG Münster, 30.11.2017 - 3 K 2867/15

    Wertpapiere als "junges Verwaltungsvermögen"

    Auszug aus BFH, 22.01.2020 - II R 8/18
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 30.11.2017 - 3 K 2867/15 Erb wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 576 veröffentlicht.

  • BVerfG, 26.11.2018 - 1 BvR 318/17

    Zur Aufwandspauschale bei der Prüfung von Krankenhausabrechnungen

    Auszug aus BFH, 22.01.2020 - II R 8/18
    Eine Interpretation, die sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenz des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (im Einzelnen Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 26.11.2018 - 1 BvR 318/17, 1 BvR 1474/17, 1 BvR 2207/17, Neue Juristische Wochenschrift 2019, 351, Rz 29 bis 32).
  • BFH, 27.09.2012 - II R 9/11

    Vorlage des ErbStG an BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit - Wertpapiere

    Auszug aus BFH, 22.01.2020 - II R 8/18
    Im Streitjahr wäre dies sogar noch durch Einlage von Finanzmitteln möglich gewesen, denn Geldforderungen, die nicht Wertpapiere oder Wertpapieren vergleichbar sind, wie etwa Sichteinlagen, Sparanlagen und Festgeldkonten bei Kreditinstituten sowie Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und Forderungen an verbundene Unternehmen sowie Bargeld, rechneten seinerzeit noch nicht zum jungen Verwaltungsvermögen (vgl. Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 27.09.2012 - II R 9/11, BFHE 238, 241, BStBl II 2012, 899, Rz 38 bis 43).
  • FG Münster, 24.11.2021 - 3 K 2174/19

    Teleologische Reduktion des sog. Einstiegstests nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG

    Denn sie beachtet die gesetzgeberische Grundentscheidung und setzt sich nicht über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinweg (vgl. zu dieser Grenzziehung im Einzelnen BVerfG vom 26. November 2018 1 BvR 318/17, 1 BvR 1474/17, 1 BvR 2207/17, NJW 2019, 351; BFH-Urteil vom 22. Januar 2020 II R 8/18, BStBl. II 2020, 567).
  • FG Köln, 10.08.2018 - 7 K 594/16

    Erbschaftsteuer: Junges Verwaltungsvermögen im Fall des Aktivtauschs bzw. einer

    Nach der Auffassung verschiedener Finanzgerichte, die der Senat für zutreffend hält und der er sich anschließt, gehört zu dem nicht begünstigten jungen Verwaltungsvermögen nicht nur das innerhalb des Zweijahreszeitraums eingelegte Verwaltungsvermögen, sondern auch das Verwaltungsvermögen, das innerhalb dieses Zeitraums aus betrieblichen Mitteln angeschafft oder hergestellt worden ist (vgl. FG Münster, Urteil vom 30.11.2017 3 K 2867/15 Erb, EFG 2018, 576, Az. des BFH II R 8/18; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.03.2018 2 K 1056/15, EFG 2018, 1378, Az. des BFH II R 13/18; FG München, Gerichtsbescheide vom 07.05.2018 10 K 468/17, EFG 2018, 1279, , Az. des BFH II R 21/18 und 10 K 470/17, juris, Az. des BFH II R 18/18).

    Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts auch im Hinblick auf die bereits bei dem Bundesfinanzhof anhängigen Revisionsverfahren (Az. II R 8/18, II R 13/18, II R 18/18, II R 21/18) zuzulassen gem. § 115 Abs. 2 FGO.

  • FG Hessen, 18.10.2022 - 5 K 914/21

    Zwingende Wahrung der Vorbehaltensfrist bei Einbringung einer Beteiligung an

    Wäre eine Missbrauchsprüfung im Einzelfall gewollt, hätte ein Missbrauchselement zwingend zum Tatbestandsmerkmal erhoben werden müssen (vgl. BFH-Urteil vom 22. Januar 2020 II R 8/18, BStBl II 2020, 567; FG München, Urteil vom 3. März 2022 4 K 1241/21, EFG 2022, 1216, NZB anhängig: BFH II B 27/22).

    Die Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung sind zwar weit gezogen, dürfen sich aber nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen, sondern müssen die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren; eine Interpretation, die sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenz des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (im Einzelnen: Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 26.11.2018 - 1 BvR 318/17, 1 BvR 1474/17, 1 BvR 2207/17, Neue Juristische Wochenschrift 2019, 351, Rz 29 bis 32; BFH, Urteil vom 22. Januar 2020 II R 8/18 , BStBl II 2020, 567; vgl. zum Ganzen kritisch: Brühl in GmbHR 2022, 828 ff - Anmerkung - m.w.N.).

  • FG Hessen, 18.10.2022 - 5 K 272/21

    Kein Verzicht auf Behaltensfristen bei Abspaltung zur Aufnahme

    Wäre eine Missbrauchsprüfung im Einzelfall gewollt, hätte ein Missbrauchselement zwingend zum Tatbestandsmerkmal erhoben werden müssen (vgl. BFH-Urteil vom 22. Januar 2020 II R 8/18, BStBl II 2020, 567; FG München, Urteil vom 3. März 2022 4 K 1241/21, EFG 2022, 1216, NZB anhängig: BFH II B 27/22).

    Die Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung sind zwar weit gezogen, dürfen sich aber nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen, sondern müssen die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren; eine Interpretation, die sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenz des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (im Einzelnen: Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 26.11.2018 1 BvR 318/17, 1 BvR 1474/17, 1 BvR 2207/17, Neue Juristische Wochenschrift 2019, 351, Rz 29 bis 32; BFH, Urteil vom 22. Januar 2020 II R 8/18 , BStBl II 2020, 567; vgl. zum Ganzen kritisch: Brühl in GmbHR 2022, 828 ff - Anmerkung - m.w.N.).

  • FG München, 03.03.2022 - 4 K 1241/21

    Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer

    Wäre eine Missbrauchsprüfung im Einzelfall gewollt, hätte ein Missbrauchselement zwingend zum Tatbestandsmerkmal erhoben werden müssen (vgl. BFH-Urteil vom 22. Januar 2020 II R 8/18, BStBl II 2020, 567).
  • FG Bremen, 16.12.2020 - 2 K 151/19

    Anwendbarkeit der im Grunderwerbssteuergesetz geregelten Steuervergünstigung bei

    Wäre eine Missbrauchsprüfung im Einzelfall gewollt, hätte ein Missbrauchselement zwingend zum Tatbestandsmerkmal erhoben werden müssen (vgl. BFH, Urteil vom 22.01.2020 II R 8/18, BFHE 267, 468 , BStBl II 2020, 567 , juris Rz 25).
  • FG Nürnberg, 14.07.2022 - 4 K 59/21

    Voraussetzung für Steuerbefreiung für einen durch Ausgliederung steuerbaren

    Wäre eine Missbrauchsprüfung im Einzelfall gewollt, hätte ein Missbrauchselement nach Ansicht des Senates zwingend zum Tatbestandsmerkmal erhoben werden müssen (vgl. BFH-Urteil vom 22.01.2020 II R 8/18, BStBl II 2020, 567).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht