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   BFH, 26.05.2021 - III R 50/19   

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https://dejure.org/2021,46415
BFH, 26.05.2021 - III R 50/19 (https://dejure.org/2021,46415)
BFH, Entscheidung vom 26.05.2021 - III R 50/19 (https://dejure.org/2021,46415)
BFH, Entscheidung vom 26. Mai 2021 - III R 50/19 (https://dejure.org/2021,46415)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 31 S 1, EStG § 31 S 4, EStG § 32 Abs 6, EStG § 66 Abs 3, GG Art 1, GG Art 2 Abs 1, GG Art 3 Abs 1, GG Art 6 Abs 1, GG Art 20 Abs 1, EStG VZ 2017
    Berücksichtigung der Ausschlussfrist des § 66 Abs. 3 EStG a.F. beim Familienleistungsausgleich

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 31 S 1 EStG 2009, § 31 S 4 EStG 2009, § 32 Abs 6 EStG 2009, § 66 Abs 3 EStG 2009 vom 23.06.2017, Art 1 GG
    Berücksichtigung der Ausschlussfrist des § 66 Abs. 3 EStG a.F. beim Familienleistungsausgleich

  • IWW

    § 66 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 66 Abs. 3 EStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 31 Satz 4 EStG, § 31 EStG, § 32 Abs. 6 EStG, §§ 62 ff. EStG, § 31 Satz 1 EStG, § 31 Satz 2 EStG, § 31 Satz 3 EStG, § 31 Satz 4 Halbsatz 1 EStG, § 36 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 EStG, § 66 EStG, Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 20 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 31 Satz 5, § 36 Abs. 2 EStG, Art. 11 Abs. 2 StUmgBG, § 52 Abs. 49a Satz 7 EStG, Art. 7 Nr. 6 Buchst. c StUmgBG, § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung, § 62 Abs. 1 Satz 2 EStG, § 62 Abs. 1a EStG, § 66 Abs. 2 EStG, § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 8, § 9 AO, § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG, § 1 Abs. 3 EStG, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 EStG, § 31 Satz 5 EStG, § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG, § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung eines gem. § 66 Abs. 3 EStG ausgeschlossenen Kindergeldanspruchs bei der Günstigerprüfung gem. § 31 S. 4 EStG

  • Betriebs-Berater

    Berücksichtigung der Ausschlussfrist des § 66 Abs. 3 EStG a. F. beim Familienleistungsausgleich

  • rewis.io

    Berücksichtigung der Ausschlussfrist des § 66 Abs. 3 EStG a.F. beim Familienleistungsausgleich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung der Ausschlussfrist des § 66 Abs. 3 EStG a.F. beim Familienleistungsausgleich

  • rechtsportal.de

    Berücksichtigung eines gem. § 66 Abs. 3 EStG ausgeschlossenen Kindergeldanspruchs bei der Günstigerprüfung gem. § 31 S. 4 EStG

  • datenbank.nwb.de

    Berücksichtigung der Ausschlussfrist des § 66 Abs. 3 EStG a.F. beim Familienleistungsausgleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Familienleistungsausgleich - und die kindergeldrechtliche Ausschlußfrist

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Kindergeld
    Festsetzung des Kindergeldes
    Erstantrag

Sonstiges

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 66 Abs 3, EStG § 31 S 4
    Kindergeld, Festsetzungsverfahren, Erhebungsverfahren, Ausschlussfrist

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2022, 186
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 13.09.2012 - V R 59/10

    Zur Hinzurechnung nach § 31 Satz 4 EStG - Verfassungsmäßigkeit des § 31 Satz 4

    Auszug aus BFH, 26.05.2021 - III R 50/19
    dd) Einfachrechtliche Konsequenz dieser gesetzlichen Änderung ist nach der Rechtsprechung des BFH, dass für die Hinzurechnung von Kindergeld nach § 31 Satz 4 EStG der ursprüngliche, vor Erlöschen (z.B. durch Erfüllung) bestehende materiell-rechtliche Kindergeldanspruch maßgebend ist (Senatsurteile vom 15.03.2012 - III R 82/09, BFHE 236, 539, BStBl II 2013, 226, Rz 12, und vom 20.12.2012 - III R 29/12, BFH/NV 2013, 723, Rz 13; BFH-Urteil vom 13.09.2012 - V R 59/10, BFHE 239, 59, BStBl II 2013, 228, Rz 17).

    (1) Dabei stellte der BFH mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zum einen darauf ab, dass eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, wenn der Steuerpflichtige diese durch Stellung eines Kindergeldantrags selbst hätte vermeiden können (BFH-Urteil in BFHE 239, 59, BStBl II 2013, 228, Rz 20; Senatsurteil in BFH/NV 2013, 723, Rz 26).

    Zum anderen wurde die mit der Änderung des § 31 Satz 4 EStG angestrebte Verwaltungsvereinfachung, mit der die Einkommensteuerfestsetzung von Detailfragen der Kindergeldfestsetzung --wie z.B. dem Ablauf der Festsetzungsfrist für das Kindergeld-- freigehalten werden soll, als nachvollziehbarer sachlicher Grund für eine etwaige Ungleichbehandlung gewertet (BFH-Urteil in BFHE 239, 59, BStBl II 2013, 228, Rz 20; Senatsurteil in BFH/NV 2013, 723, Rz 27).

    Grundlage dieser Überlegung war jedoch, dass der Steuerpflichtige noch bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer einen entsprechenden Antrag mit den für die Bewilligung des Kindergeldes erforderlichen Angaben stellen kann (BFH-Urteil in BFHE 239, 59, BStBl II 2013, 228, Rz 21).

    (3) Hinsichtlich der Vereinbarkeit mit der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) stellte der BFH (Urteil in BFHE 239, 59, BStBl II 2013, 228, Rz 24 f.) darauf ab, dass es dem Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des BVerfG zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Antragsfrist nach § 66 Abs. 3 EStG a.F. (BVerfG-Beschluss vom 06.11.2003 - 2 BvR 1240/02, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2004, 260, unter III.1.a, m.w.N.) grundsätzlich frei steht, die kindbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit entweder im Steuerrecht zu berücksichtigen oder ihr stattdessen im Sozialrecht durch die Gewährung eines dafür ausreichenden Kindergeldes Rechnung zu tragen oder auch eine Entlastung im Steuerrecht und eine solche durch das Kindergeld miteinander zu kombinieren.

    Auch insoweit betonte der BFH jedoch, dass die Kombination von Steuervergütung in Form eines Kindergeldanspruchs und der lediglich ergänzenden Berücksichtigung einer dadurch nicht vollständig bewirkten kindbedingten Minderung der Leistungsfähigkeit durch die Freibeträge in § 32 Abs. 6 EStG deshalb keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, weil der Anspruch auf Kindergeld --anders als nach § 66 Abs. 3 EStG a.F.-- nicht mehr durch die Antragsfrist von sechs Monaten begrenzt ist, sondern bis zur Grenze der Festsetzungsfrist (s. dazu Senatsbeschluss vom 31.01.2007 - III B 167/06, BFH/NV 2007, 865) geltend gemacht werden kann (BFH-Urteil in BFHE 239, 59, BStBl II 2013, 228, Rz 24).

    Schließlich hat der BFH auch die Vereinbarkeit des Vereinfachungszwecks des § 31 Satz 4 EStG mit der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) mit Rücksicht darauf bejaht, dass der Anspruch auf Kindergeld bis zur Grenze der Festsetzungsfrist geltend gemacht werden kann (BFH-Urteil in BFHE 239, 59, BStBl II 2013, 228, Rz 24).

  • BFH, 20.12.2012 - III R 29/12

    Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs nach § 31 Satz 4 EStG - Keine

    Auszug aus BFH, 26.05.2021 - III R 50/19
    dd) Einfachrechtliche Konsequenz dieser gesetzlichen Änderung ist nach der Rechtsprechung des BFH, dass für die Hinzurechnung von Kindergeld nach § 31 Satz 4 EStG der ursprüngliche, vor Erlöschen (z.B. durch Erfüllung) bestehende materiell-rechtliche Kindergeldanspruch maßgebend ist (Senatsurteile vom 15.03.2012 - III R 82/09, BFHE 236, 539, BStBl II 2013, 226, Rz 12, und vom 20.12.2012 - III R 29/12, BFH/NV 2013, 723, Rz 13; BFH-Urteil vom 13.09.2012 - V R 59/10, BFHE 239, 59, BStBl II 2013, 228, Rz 17).

    Da die Familienkasse im Verhältnis zum FA keine ressortfremde Behörde ist, hat der Senat eine Tatbestandswirkung des Kindergeldbescheids für die Steuerfestsetzung verneint (Senatsurteile in BFHE 236, 539, BStBl II 2013, 226, Rz 13, und in BFH/NV 2013, 723, Rz 14).

    (1) Dabei stellte der BFH mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zum einen darauf ab, dass eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, wenn der Steuerpflichtige diese durch Stellung eines Kindergeldantrags selbst hätte vermeiden können (BFH-Urteil in BFHE 239, 59, BStBl II 2013, 228, Rz 20; Senatsurteil in BFH/NV 2013, 723, Rz 26).

    Zum anderen wurde die mit der Änderung des § 31 Satz 4 EStG angestrebte Verwaltungsvereinfachung, mit der die Einkommensteuerfestsetzung von Detailfragen der Kindergeldfestsetzung --wie z.B. dem Ablauf der Festsetzungsfrist für das Kindergeld-- freigehalten werden soll, als nachvollziehbarer sachlicher Grund für eine etwaige Ungleichbehandlung gewertet (BFH-Urteil in BFHE 239, 59, BStBl II 2013, 228, Rz 20; Senatsurteil in BFH/NV 2013, 723, Rz 27).

    (2) Hinsichtlich der Vereinbarkeit des § 31 Satz 4 EStG mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums (Art. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG) berücksichtigte der Senat, dass die kindbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit im Umfang des Kindergeldanspruchs ausschließlich als Steuervergütung beansprucht werden kann und sich bei der Einkommensteuerveranlagung im Ergebnis nur noch die Differenz zwischen der Steuerminderung durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG und dem Kindergeldanspruch auswirken kann (Senatsurteil in BFH/NV 2013, 723, Rz 22).

    Diese Überlegung basierte aber wiederum auf der Grundannahme, dass der Steuerpflichtige nicht mit strukturellen --dem Gesetzgeber zuzurechnenden-- Problemen bei der Durchsetzung seines Anspruchs auf Kindergeld konfrontiert wird, wobei ausdrücklich auf die Abschaffung des § 66 Abs. 3 EStG a.F. und die damit einhergehende Maßgeblichkeit der vierjährigen Festsetzungsfrist abgehoben wurde (Senatsurteil in BFH/NV 2013, 723, Rz 23).

    Ferner ist zu berücksichtigen, dass strukturelle, dem Gesetzgeber zuzurechnende Hindernisse bei der Durchsetzung des Steuer(vergütungs)anspruchs die Gleichheit im Belastungserfolg nicht gefährden dürfen (Senatsurteil in BFH/NV 2013, 723, Rz 23; vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654, Rz 108 ff.).

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

    Auszug aus BFH, 26.05.2021 - III R 50/19
    Je nachdem, welcher dieser Bereiche betroffen ist, kommen unterschiedliche Maßstäbe für die verfassungsrechtliche Prüfung der Norm zur Anwendung (BVerfG-Beschluss vom 08.06.2004 - 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412, Rz 64 ff., m.w.N.).

    Auch wenn es dem Gesetzgeber freigestellt ist, wie in § 31 EStG geschehen, eine Entlastung im Steuerrecht und eine solche durch das Kindergeld miteinander zu kombinieren, muss doch im Ergebnis das sozialhilferechtlich definierte Existenzminimum für alle Steuerpflichtigen --unabhängig von ihrem individuellen Grenzsteuersatz-- in voller Höhe von der Einkommensteuer freigestellt werden (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 110, 412, Rz 69, m.w.N.).

    Jedenfalls muss aber im Ergebnis das sozialhilferechtlich definierte Existenzminimum für alle Steuerpflichtigen --unabhängig von ihrem individuellen Grenzsteuersatz-- in voller Höhe von der Einkommensteuer freigestellt werden (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 110, 412, Rz 69, m.w.N.).

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus BFH, 26.05.2021 - III R 50/19
    Deshalb ist zu beachten, dass der Gesetzgeber bei der verfassungsrechtlich gebotenen einkommensteuerrechtlichen Freistellung des Familienexistenzminimums sowie bei der grundsätzlichen Ausrichtung der Steuerbelastung an der wirtschaftlichen bzw. finanziellen Leistungsfähigkeit tendenziell strikteren Bindungen unterliegt als bei sozialrechtlichen Regelungen zur Förderung der Familie (BVerfG-Beschluss vom 11.01.2005 - 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164, Rz 34, m.w.N.).

    (2) Die verfassungskonforme Auslegung einer Norm ist dann geboten, wenn unter Berücksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesamtzusammenhang und Zweck mehrere Deutungen möglich sind, von denen nicht alle, aber zumindest eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 112, 164, Rz 50, m.w.N.).

    Ein Normverständnis, das in Widerspruch zu dem klar erkennbar geäußerten Willen des Gesetzgebers treten würde, kann auch im Wege verfassungskonformer Auslegung nicht begründet werden (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 112, 164, Rz 50, m.w.N.).

  • BFH, 15.03.2012 - III R 82/09

    Erhöhung der tariflichen Einkommensteuer um Kindergeldanspruch trotz vorheriger

    Auszug aus BFH, 26.05.2021 - III R 50/19
    dd) Einfachrechtliche Konsequenz dieser gesetzlichen Änderung ist nach der Rechtsprechung des BFH, dass für die Hinzurechnung von Kindergeld nach § 31 Satz 4 EStG der ursprüngliche, vor Erlöschen (z.B. durch Erfüllung) bestehende materiell-rechtliche Kindergeldanspruch maßgebend ist (Senatsurteile vom 15.03.2012 - III R 82/09, BFHE 236, 539, BStBl II 2013, 226, Rz 12, und vom 20.12.2012 - III R 29/12, BFH/NV 2013, 723, Rz 13; BFH-Urteil vom 13.09.2012 - V R 59/10, BFHE 239, 59, BStBl II 2013, 228, Rz 17).

    Der Kindergeldanspruch ist seit dem Veranlagungszeitraum 2004 unabhängig von der kindergeldrechtlichen Beurteilung durch die Familienkasse hinzuzurechnen, wenn die Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG rechnerisch günstiger ist als der Kindergeldanspruch (Senatsurteil in BFHE 236, 539, BStBl II 2013, 226, Rz 12).

    Da die Familienkasse im Verhältnis zum FA keine ressortfremde Behörde ist, hat der Senat eine Tatbestandswirkung des Kindergeldbescheids für die Steuerfestsetzung verneint (Senatsurteile in BFHE 236, 539, BStBl II 2013, 226, Rz 13, und in BFH/NV 2013, 723, Rz 14).

  • BFH, 19.02.2020 - III R 66/18

    Kindergeld; Zuordnung der Ausschlussfrist des § 66 Abs. 3 EStG zum

    Auszug aus BFH, 26.05.2021 - III R 50/19
    bb) Wie der Senat in dem mittlerweile auch im BStBl veröffentlichten Urteil vom 19.02.2020 - III R 66/18 (BFHE 268, 294, BStBl II 2020, 704) entschieden hat, ist die Vorschrift nicht im Erhebungsverfahren, sondern bereits im Festsetzungsverfahren anzuwenden.

    Wie der Senat bereits entschieden hat, gehört zu diesen materiell-rechtlichen Regelungen auch die bereits im Festsetzungsverfahren zu berücksichtigende Ausschlussfrist des § 66 Abs. 3 EStG (Senatsurteil in BFHE 268, 294, BStBl II 2020, 704, Rz 18 ff.).

  • FG Köln, 05.02.2020 - 14 K 1612/19

    Einkommensteuer: Im Veranlagungszeitraum abstrakt bestehender Kindergeldanspruch

    Auszug aus BFH, 26.05.2021 - III R 50/19
    Würde man dagegen, wie das FG Köln im Urteil vom 05.02.2020 - 14 K 1612/19 (juris, Rz 15), materiell-rechtliche Regelungen nur insoweit berücksichtigen, als sie im betreffenden Veranlagungszeitraum bereits in Kraft waren, stünde es dem Gesetzgeber frei, den Kindergeldanspruch für einen Veranlagungszeitraum durch eine nach dessen Ablauf in Kraft tretende Regelung wieder zu entziehen, ohne dass sich dies auf die Günstigerrechnung und die Hinzurechnung auswirken würde.

    Diese Auslegung stützt sich --anders als auch das FG Köln im Urteil vom 05.02.2020 - 14 K 1612/19 (juris, Rz 19) meint-- nicht auf eine Lückenfüllung, die durch eine Analogie zu § 31 Satz 5 EStG erfolgt.

  • BVerfG, 06.11.2003 - 2 BvR 1240/02

    Keine Grundrechtsverletzung durch Beschränkung der rückwirkenden

    Auszug aus BFH, 26.05.2021 - III R 50/19
    (3) Hinsichtlich der Vereinbarkeit mit der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) stellte der BFH (Urteil in BFHE 239, 59, BStBl II 2013, 228, Rz 24 f.) darauf ab, dass es dem Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des BVerfG zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Antragsfrist nach § 66 Abs. 3 EStG a.F. (BVerfG-Beschluss vom 06.11.2003 - 2 BvR 1240/02, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2004, 260, unter III.1.a, m.w.N.) grundsätzlich frei steht, die kindbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit entweder im Steuerrecht zu berücksichtigen oder ihr stattdessen im Sozialrecht durch die Gewährung eines dafür ausreichenden Kindergeldes Rechnung zu tragen oder auch eine Entlastung im Steuerrecht und eine solche durch das Kindergeld miteinander zu kombinieren.

    Ebenso geht der Hinweis auf den Nichtannahmebeschluss des BVerfG in HFR 2004, 260 fehl.

  • FG Hessen, 17.09.2019 - 6 K 174/19

    Erhöhung der tariflichen Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld

    Auszug aus BFH, 26.05.2021 - III R 50/19
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 17.09.2019 - 6 K 174/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Der dagegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 1983 veröffentlichten Gründen statt.

  • BFH, 14.05.2002 - VIII R 68/00

    Verfassungsmäßigkeit der Frist des § 66 Abs. 3 EStG 1990

    Auszug aus BFH, 26.05.2021 - III R 50/19
    e) Es ist zutreffend, dass der BFH die bis zum Kalenderjahr 1997 geltende Ausschlussfrist in § 66 Abs. 3 EStG im Urteil vom 14.05.2002 - VIII R 68/00 (BFH/NV 2002, 1293) und zuvor schon das Bundessozialgericht (Urteil vom 22.11.1979 - 8b RKg 3/79, BSGE 49, 154) entsprechende Ausschlussfristen im Bundeskindergeldgesetz als verfassungsgemäß beurteilt haben.
  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

  • BSG, 22.11.1979 - 8b RKg 3/79
  • BFH, 31.01.2007 - III B 167/06

    Kindergeld; grundsätzliche Bedeutung

  • BVerfG, 13.10.2009 - 2 BvL 3/05

    Hinzurechnung des Kindergeldes zur Steuerschuld gemäß § 31 Satz 5 und § 36 Abs. 2

  • FG Hamburg, 05.05.2022 - 6 K 125/21

    Änderungsmöglichkeiten bei einem bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid, wenn

    Aus dem Urteil des BFH vom 26. Mai 2021 in der Sache III R 50/19 (BStBl. II 2022, 58) ergebe sich, dass nach der Wiedereinführung der 6-Monatsregelung die gesetzlichen Regelungen zum Kindergeldanspruch verfassungskonform auszulegen seien.

    Der Sachverhalt des Hessischen Finanzgerichts (Urteil vom 17. September 2019, 6 K 174/19, EFG 2019, 1983), der der BFH-Entscheidung in der Sache III R 50/19 zugrunde gelegen habe, sei nicht vergleichbar, weil es sich dort um eine offene Veranlagung zur Einkommensteuer 2017 gehandelt habe und nicht um die Frage der Änderung gemäß § 175 AO.

    Da die Familienkasse im Verhältnis zum Finanzamt keine ressortfremde Behörde ist, hat der BFH eine Tatbestandswirkung des Kindergeldbescheids für die Steuerfestsetzung verneint (vgl. BFH, Urteil vom 26. Mai 2021, III R 50/19, BStBl. II 2022, 58).

    Zwar ist im Rahmen der erforderlichen Auslegung einzubeziehen, dass es sich bei den streitigen Vorschriften um Regelungen handelt, die das Existenzminium der Familien betreffen und in diesem Bereich der Gestaltungspielraum des Gesetzgebers eingeschränkt ist (vgl. z.B. zur verfassungskonformen Auslegung des § 31 Satz 4 EStG, BFH, Urteil vom 26. Mai 2021, III R 50/19, BStBl. II 2022, 58).

    Allerdings braucht man bei der verfassungskonformen Auslegung des § 31 Satz 4 EStG, wie sie vom BFH vorgenommen wurde (BFH, Urteil vom 26. Mai 2021, III R 50/19, BStBl. II 2022, 58), im Normalfall nicht die Regelung des neuen § 31 Satz 5 EStG, da der BFH bereits den Anspruch gemäß § 31 Satz 4 EStG einschränkend in der Weise auslegt, dass bei der Höhe des anzusetzenden Anspruchs die materiell-rechtliche Wirkung der Ausschlussfrist auf den Kindergeldanspruch einzubeziehen und ein derart ausgeschlossener Kindergeldanspruch bei der Vergleichsrechnung und bei der Hinzurechnung nur in Höhe von 0 ? zu berücksichtigen ist.

    Im Streitfall entstanden bei Erlass der Einkommensteuerbescheide 2015, 2016, 2017 und 2018 keine verfassungswidrigen Ergebnisse, da es die Kläger selbst in der Hand hatten, das Kindergeld zu beantragen oder Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide einzulegen (vgl. BFH, Urteil vom 26. Mai 2021, III R 50/19, BStBl. II 2022, 58).

  • FG Nürnberg, 04.05.2023 - 8 K 467/21

    Sechsmonatsfrist, Kindergeldantrag, Grenzüberschreitende Sachverhalte,

    a) § 66 Abs. 3 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz - StUmgBG - vom 23.06.2017, BGBl I 2017, 1682) betrifft nicht das Erhebungs-, sondern das Festsetzungsverfahren und begrenzt die Festsetzung von Kindergeld auf einen Zeitraum von sechs Monaten vor Antragstellung (vgl. BFH-Urteile vom 19.02.2020 III R 66/18, BStBl II 2020, 704; vom 19.02.2020 III R 26/19, BFH/NV 2020, 1062; vom 09.09.2020 III R 37/19, BFH/NV 2021, 449; vom 26.05.2021 III R 50/19, juris).

    Die Vorschrift ist deshalb nach § 52 Abs. 49a Satz 7 EStG i. d. F. des SozialMissbrG auf Kindergeldanträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2017 und vor dem 18.07.2019 eingehen (vgl. BFH-Urteil vom 26.05.2021 III R 50/19, BFHE 273, 462, BStBl II 2022, 58, Rn. 21).

    § 66 Abs. 3 EStG a. F. ist nicht verfassungswidrig (vgl. BFH-Urteile vom 09.09.2020 III R 37/19, BFH/NV 2021, 449, Rn. 12 f., und vom 26.05.2021 III R 50/19, BFHE 273, 462, BStBl II 2022, 58; vgl. auch Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.11.2003 2 BvR 1240/02, HFR 2004, 260).

    Was die Höhe des anzusetzenden Anspruchs anbelangt, ist jedoch bei verfassungskonformer Auslegung des § 31 Satz 4 EStG die materiell-rechtliche Wirkung der Ausschlussfrist auf den Kindergeldanspruch zu berücksichtigen und ein derart ausgeschlossener Kindergeldanspruch bei der Vergleichsrechnung und bei der Hinzurechnung nur i. H. v. 0 EUR zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 26.05.2021 III R 50/19, BFHE 273, 462, BStBl II 2022, 58).

  • FG Nürnberg, 04.05.2023 - 8 K 472/21

    Sechsmonatsfrist, Kindergeldanspruch, Kindergeldantrag, Kindergeldberechtigter,

    a) § 66 Abs. 3 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz - StUmgBG - vom 23.06.2017, BGBl I 2017, 1682) betrifft nicht das Erhebungs-, sondern das Festsetzungsverfahren und begrenzt die Festsetzung von Kindergeld auf einen Zeitraum von sechs Monaten vor Antragstellung (vgl. BFH-Urteile vom 19.02.2020 III R 66/18, BStBl II 2020, 704; vom 19.02.2020 III R 26/19, BFH/NV 2020, 1062; vom 09.09.2020 III R 37/19, BFH/NV 2021, 449; vom 26.05.2021 III R 50/19, juris).

    Die Vorschrift ist deshalb nach § 52 Abs. 49a Satz 7 EStG i. d. F. des SozialMissbrG auf Kindergeldanträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2017 und vor dem 18.07.2019 eingehen (vgl. BFH-Urteil vom 26.05.2021 III R 50/19, BFHE 273, 462, BStBl II 2022, 58, Rn. 21).

    § 66 Abs. 3 EStG a. F. ist nicht verfassungswidrig (vgl. BFH-Urteile vom 09.09.2020 III R 37/19, BFH/NV 2021, 449, Rn. 12 f., und vom 26.05.2021 III R 50/19, BFHE 273, 462, BStBl II 2022, 58; vgl. auch Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.11.2003 2 BvR 1240/02, HFR 2004, 260).

    Was die Höhe des anzusetzenden Anspruchs anbelangt, ist jedoch bei verfassungskonformer Auslegung des § 31 Satz 4 EStG die materiell-rechtliche Wirkung der Ausschlussfrist auf den Kindergeldanspruch zu berücksichtigen und ein derart ausgeschlossener Kindergeldanspruch bei der Vergleichsrechnung und bei der Hinzurechnung nur i. H. v. 0 EUR zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 26.05.2021 III R 50/19, BFHE 273, 462, BStBl II 2022, 58).

  • BFH, 09.09.2020 - III R 37/19

    Rückwirkende Festsetzung von Kindergeld

    Die daraus im Hinblick auf die durch Art. 6 GG gebotene Steuerfreistellung des Existenzminimums des Kindes möglicherweise resultierende Verfassungswidrigkeit wäre aber nicht durch eine Nichtanwendung des § 66 Abs. 3 EStG zu beseitigen, sondern z.B. dadurch, dass § 31 EStG geändert oder verfassungskonform so ausgelegt wird, dass nur gezahltes Kindergeld (so § 31 Satz 4 EStG bis zur Änderung durch das Steueränderungsgesetz 2003) berücksichtigt wird oder dass wegen § 66 Abs. 3 EStG nicht festgesetztes oder nicht gezahltes Kindergeld bei der Günstigerprüfung unberücksichtigt bleibt (so das Hessische FG, Urteil vom 17.09.2019 - 6 K 174/19, Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 1983, Revision unter III R 50/19 anhängig; ebenso Wendl, Deutsches Steuerrecht 2018, 2065, 2070; Blümich/Selder, § 31 EStG Rz 46; Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach, § 31 EStG Rz 32).
  • BFH, 22.09.2022 - III R 21/21

    Verfassungsmäßigkeit des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG

    bb) § 66 Abs. 3 EStG a.F. war auch nicht wegen der durch Art. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes gebotenen Steuerfreistellung des Existenzminimums des Kindes verfassungswidrig, denn ein aufgrund der Anwendung der Frist des § 66 Abs. 3 EStG a.F. ausgeschlossener und nicht festsetzungsverjährter Kindergeldanspruch ist bei der Günstigerrechnung und der Hinzurechnung nach § 31 Satz 4 EStG nur in Höhe von 0 EUR zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 26.05.2021 - III R 50/19, BFHE 273, 462, BStBl II 2022, 58).
  • FG Rheinland-Pfalz, 28.04.2022 - 6 K 1996/21

    Ermächtigung des Insolvenzgerichts als Voraussetzung für die Einstufung einer auf

    Ein Normverständnis, das in Widerspruch zu dem klar erkennbar geäußerten Willen des Gesetzgebers treten würde, kann auch im Wege verfassungskonformer Auslegung nicht begründet werden (BFH, Urteil vom 26.05.2021, III R 50/19, BStBl. II 2022, 58, Rn. 29 mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 11.01.2005, 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164, Rn. 50).
  • FG Köln, 05.02.2020 - 14 K 1612/19
    Ein Ruhen des Verfahrens bis zum Ausgang des beim BFH zum Aktenzeichen III R 50/19 anhängigen Revisionsverfahrens erschien den Senat nicht angezeigt.
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