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   BFH, 16.06.2020 - 10 K 942/05 E   

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BFH, 16.06.2020 - 10 K 942/05 E (https://dejure.org/2020,35035)
BFH, Entscheidung vom 16.06.2020 - 10 K 942/05 E (https://dejure.org/2020,35035)
BFH, Entscheidung vom 16. Juni 2020 - 10 K 942/05 E (https://dejure.org/2020,35035)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 25 Abs 4 S 1 EStG 2009, § 25 Abs 4 S 2 EStG 2009, § 150 Abs 8 AO, § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 2 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2009
    Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung aufgrund wirtschaftlicher Unzumutbarkeit

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Minderung der Bemessungsgrundlage um Sparerfreibeträge bei einer Erklärung nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG); Voraussetzungen für eine strafbefreiende Erklärung einer Steuerverkürzung

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Befreiung von der Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form; Begriff der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit i.S. von § 150 Abs. 8 S. 1 AO

  • Betriebs-Berater

    Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung aufgrund wirtschaftlicher Unzumutbarkeit

  • rewis.io

    Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung aufgrund wirtschaftlicher Unzumutbarkeit

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 25 Abs. 4 Sätze 1 und 2; AO § 150 Abs. 8
    Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung aufgrund wirtschaftlicher Unzumutbarkeit

  • rechtsportal.de

    EStG § 25 Abs. 4 Sätze 1 und 2; AO § 150 Abs. 8
    Voraussetzungen der Befreiung von der Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form

  • datenbank.nwb.de

    Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung aufgrund wirtschaftlicher Unzumutbarkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung aufgrund wirtschaftlicher Unzumutbarkeit

  • beck-blog (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Pflicht zur elektronischen Übermittlung bei kleinen Kanzleien?

In Nachschlagewerken

Sonstiges (4)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AO § 150 Abs 8 S 1, EStG § 25 Abs 4 S 1
    Elektronische Übermittlung, Anlage, Einnahmeüberschussrechnung, Steuererklärung

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    AO § 150 Abs 8 S 1 ; EStG § 25 Abs 4 S 1

  • juris (Verfahrensmitteilung)
  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 269, 284
  • BStBl II 2021, 288
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • FG Schleswig-Holstein, 08.07.2021 - 1 K 12/21

    Verzicht auf die Übermittlung von Steuererklärungen einer GmbH nach amtlich

    Zwar habe der BFH insofern in seinem Urteil vom 16. Juni 2020 VIII R 29/17 (BFHE 269, 284 , BStBl II 2021, 288 ) ausschließlich auf die Einkünfte des Steuerpflichtigen abgestellt.

    Dementsprechend ist der Anspruch des Steuerpflichtigen gem. § 150 Abs. 8 AO auf Befreiung von der Verpflichtung zur elektronischen Erklärungsabgabe in den Fällen der wirtschaftlichen oder persönlichen Unzumutbarkeit vorrangig gegenüber dem nach den Einzelsteuergesetzen bestehenden Anspruch des Steuerpflichtigen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung und daher der Anspruch nach §§ 31 Abs. 1a Satz 2 KStG , 14a Satz 2 GewStG auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Befreiungsantrag erst dann zu prüfen, wenn das Vorliegen einer wirtschaftlichen oder persönlichen Unzumutbarkeit i.S. von § 150 Abs. 8 AO zu verneinen ist (vgl. das Urteil des BFH vom 16. Juni 2020 VIII R 29/17, BFHE 269, 284 , BStBl II 2021, 288 ).

    Davon ist nach der instanz- und höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat folgt, auszugehen, wenn die Kosten für die Schaffung und Erhaltung der technischen Voraussetzungen für die Abgabe von Steuererklärungen in elektronischer Form in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis mehr zu dem Betrieb stehen, der die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung in elektronischer Form auslöst (so auch schon das FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Oktober 2016 2 K 2352/15; vgl. nachfolgend das BFH-Urteil vom 16. Juni 2020 VIII R 29/17, BFHE 269, 284 , BStBl II 2021, 288 ; und das BFH-Urteil vom 16. Juni 2020 VIII R 29/19, BFHE 269, 289 , BStBl II 2021, 290 ).

    (1) Zu berücksichtigen ist insofern der Aufwand, der für die Einrichtung und die Aufrechterhaltung einer Datenfernübertragungsmöglichkeit erforderlich wäre (vgl. das BFH-Urteil vom 16. Juni 2020 VIII R 29/17, BFHE 269, 284 , BStBl II 2021, 288 ).

    (a) Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit § 150 Abs. 8 AO bewusst eine "großzügige Ausnahmeregelung" schaffen wollte und diese "so weit gefasst" hat, dass die "ungerechtfertigte Versagung einer Ausnahmegenehmigung ausgeschlossen" sein sollte, so dass sich insbesondere "Kleinstbetriebe" auf die Härtefallregelung in § 150 Abs. 8 AO berufen können sollten (vgl. dazu die BFH-Urteile vom 16. Juni 2020 VIII R 29/17, BFHE 269, 284 , BStBl II 2021, 288 ; und VIII R 29/19, BFHE 269, 289 , BStBl II 2021, 290 unter Hinweis auf die sowie die BT-Drs.

    Dem steht das Urteil des BFH vom 16. Juni 2020 VIII R 29/17 (BFHE 269, 284 , BStBl II 2021, 288 ) nicht entgegen.

  • FG Münster, 28.01.2021 - 5 K 436/20

    Befreiung eines Unternehmens für Dienstleistungen in den Bereichen Buchhaltung,

    Mit der Vorschrift hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass bei wirtschaftlicher Zumutbarkeit der Anschaffung allein das Fehlen der für eine elektronische Übermittlung der Steuererklärung erforderlichen Technik keinen Anspruch i.S. des § 150 Abs. 8 Satz 1 AO auf Befreiung von der Abgabe der Steuererklärung in elektronischer Form begründet (BFH, Urteil vom 14.03.2012 - XI R 33/09, BStBl II 2012, 477, Rz 58, zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen; vom 16.06.2020 - VIII R 29/17, BFH/NV 2021, 83, zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen).

    Nicht ausdrücklich geregelt ist indes, unter welchen Voraussetzungen die Grenze zu einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand im Sinne der Vorschrift überschritten ist (BFH, Urteil vom 16.06.2020 - VIII R 29/17, BFH/NV 2021, 83, Rz. 16).

    Insbesondere "Kleinstbetriebe" sollten sich auf die Härtefallregelung in § 150 Abs. 8 AO berufen können (BT-Drucks. 16/10940, 3 und 10; BFH, Urteil vom 16.06.2020 - VIII R 29/17, BFH/NV 2021, 83, Rz. 17).

    Dieser gesetzgeberischen Zielsetzung ist zum Beispiel im Hinblick auf die Pflicht nach § 25 Abs. 4 Satz 2 EStG zur elektronischen Abgabe der Einkommensteuerklärung dahingehend Rechnung zu tragen, dass über die Anwendung der Härtefallregelung des § 150 Abs. 8 AO lediglich unter Berücksichtigung der Einkünfte i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 EStG zu entscheiden ist (BFH, Urteil vom 16.06.2020 - VIII R 29/17, BFH/NV 2021, 83, Rz. 17).

  • BFH, 21.04.2021 - XI R 29/20

    Pflicht zur Einreichung einer E-Bilanz bei finanziellem Aufwand von ca. 40 EUR

    aa) Der VIII. Senat des BFH hat in seinen Urteilen vom 16.06.2020 - VIII R 29/17 (BFHE 269, 284, BStBl II 2021, 288, Rz 14, 20, zur Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung nach § 25 Abs. 4 EStG) sowie vom 16.06.2020 - VIII R 29/19 (BFHE 269, 289, BStBl II 2021, 290, Rz 16, zur Pflicht zur Einreichung einer Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 60 Abs. 4 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung --EStDV--) angenommen, dass bei der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung und der Einnahmenüberschussrechnung die Grenze zu einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand überschritten sei, wenn die Schaffung der technischen Voraussetzungen in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis mehr zu den Einkünften stehe, für die die Einkommensteuererklärung und die Einnahmenüberschussrechnung durch Datenfernübertragung zu übermitteln seien.

    bb) Ausgehend davon greift die Verfahrensrüge der Klägerin, die Kosten für eine vom FG angeführte Software lägen nicht zwischen 10 EUR und 25 EUR, sondern jedenfalls seit Ende August 2020, und damit vor Schluss der mündlichen Verhandlung, bei 39 EUR, was das FG bei der Urteilsfindung über die Verpflichtungsklage der Klägerin habe berücksichtigen müssen (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 269, 284, BStBl II 2021, 288, Rz 18), nicht durch; denn das FG ist in Rz 23 der Vorentscheidung (EFG 2021, 176) davon ausgegangen, dass selbst Kosten in Höhe von 40, 54 EUR pro Wirtschaftsjahr keinen erheblichen finanziellen Aufwand darstellten.

  • BFH, 20.09.2022 - VIII B 103/21

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei Streit um das Vorliegen eines

    Eine Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der hier streitigen Erklärungen kann nach dem gesetzlichen Regelungssystem nur gemäß § 150 Abs. 8 der Abgabenordnung (AO) oder nach den Einzelsteuergesetzen über die dort in § 25 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 18 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und § 60 Abs. 4 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) enthaltenen Härtefallregelungen erreicht werden (vgl. BFH-Urteil vom 16.06.2020 - VIII R 29/17, BFHE 269, 284, BStBl II 2021, 288).

    Der Kläger hätte sich hierzu jedenfalls mit den vom FG zitierten BFH-Entscheidungen (vgl. Urteile in BFHE 269, 284, BStBl II 2021, 288, und vom 14.03.2012 - XI R 33/09, BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477) auseinandersetzen und erläutern müssen, dass sich die aufgeworfene Rechtsfrage nicht bereits mit den darin herausgearbeiteten Wertungen beantworten lässt und dass sie deshalb noch klärungsbedürftig ist.

  • FG Berlin-Brandenburg, 20.03.2023 - 4 K 4096/22

    Keine Unzumutbarkeit der Pflicht zur Abgabe einer elektronischen Steuererklärung

    Liegen danach im konkreten Sachverhalt die Voraussetzungen eines Härtefalls vor, besteht ein gebundener Anspruch des Steuerpflichtigen (Ermessensreduzierung auf Null), der dem ansonsten nach den Einzelsteuergesetzen bestehenden Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung durch die Finanzbehörde (siehe § 5 AO, § 102 FGO) vorgeht (vgl. BFH-Urteile vom 14.03.2012 XI R 33/09, BStBl II 2012, 477 mit Anm. Nöcker, jurisPR-SteuerR 26/2012 Anm. 6; jeweils vom 16.06.2020 VIII R 29/17, BStBl 2021, 288 und VIII R 29/19, BStBl II 2021, 290 mit Anmerkung Jachmann, jurPR-SteuR 26/2021 Anm. 1; BFH-Beschluss vom 20.09.2022 VIII B 103/21, BFH/NV 2022, 1282; Urteil des Finanzgerichts [FG] Berlin-Brandenburg vom 08.08.2019 4 K 4231/18 mit Anm. Beermann, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 2020, 204).

    Wirtschaftliche Unzumutbarkeit i. S. d. § 150 Abs. 8 AO liegt insbesondere vor, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre, wenn also die Kosten für die Schaffung der technischen Voraussetzungen in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis mehr zu den Einkünften stehen, wegen derer die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln ist (vgl. BFH-Urteile vom 16.6.2020, VIII R 29/17, BStBl 2021 II S. 288 und VIII R 29/19, BStBl 2021 II S. 290).

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