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   BFH, 19.12.2019 - IV R 8/17   

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https://dejure.org/2019,54138
BFH, 19.12.2019 - IV R 8/17 (https://dejure.org/2019,54138)
BFH, Entscheidung vom 19.12.2019 - IV R 8/17 (https://dejure.org/2019,54138)
BFH, Entscheidung vom 19. Dezember 2019 - IV R 8/17 (https://dejure.org/2019,54138)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GewStG § 2 Abs 1 S 2, GewStG § 2 Abs 5, GewStG § 10a, GewStG § 14, GewStG VZ 2012
    Wegfall der Unternehmensidentität kann zu abgekürztem Erhebungszeitraum führen; Identität von "bisherigem" und "neuem" Gewerbebetrieb

  • Bundesfinanzhof

    Wegfall der Unternehmensidentität kann zu abgekürztem Erhebungszeitraum führen; Identität von "bisherigem" und "neuem" Gewerbebetrieb

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 1 S 2 GewStG 2002, § 2 Abs 5 GewStG 2002, § 10a GewStG 2002, § 14 GewStG 2002, GewStG VZ 2012
    Wegfall der Unternehmensidentität kann zu abgekürztem Erhebungszeitraum führen; Identität von "bisherigem" und "neuem" Gewerbebetrieb

  • IWW

    § 10a Satz 1des Gewerbesteuergesetzes, § ... 10a Satz 2 GewStG, § 10a Satz 1 GewStG, § 35 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 35 Abs. 2 EStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 14 Satz 1 GewStG, § 14 Satz 3 GewStG, § 2 GewStG, § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG, § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG, § 2 Abs. 5 GewStG, § 10a GewStG, § 15 Abs. 2, Abs. 3 EStG, § 15 EStG, § 7 GewStG, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Rechtsfolgen des Wegfalls der Unternehmensidentität und der sachlichen Gewerbesteuerpflicht hinsichtlich der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags

  • rewis.io

    Wegfall der Unternehmensidentität kann zu abgekürztem Erhebungszeitraum führen; Identität von "bisherigem" und "neuem" Gewerbebetrieb

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5, § 10a, § 14
    Wegfall der Unternehmensidentität kann zu abgekürztem Erhebungszeitraum führen; Identität von "bisherigem" und "neuem" Gewerbebetrieb

  • rechtsportal.de

    GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5, § 10a, § 14
    Rechtsfolgen des Wegfalls der Unternehmensidentität und der sachlichen Gewerbesteuerpflicht hinsichtlich der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags

  • datenbank.nwb.de

    Wegfall der Unternehmensidentität kann zu abgekürztem Erhebungszeitraum führen; Identität von "bisherigem" und "neuem" Gewerbebetrieb

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wegfall der Unternehmensidentität kann zu abgekürztem Erhebungszeitraum führen ? Identität von ?bisherigem? und ?neuem? Gewerbebetrieb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Nutzung von Gewerbeverlusten und Wegfall der Unternehmensidentität

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wegfall der Unternehmensidentität - und der abgekürzte gewerbesteuerliche Erhebungszeitraum

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Wegfall der Unternehmensidentität kann zu abgekürztem Erhebungszeitraum führen; Identität von "bisherigem" und "neuem" Gewerbebetrieb

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags bei Wegfall der Unternehmensidentität

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Gewerbesteuerlicher Verlustabzug bei partiellem unterjährigem Gesellschafterwechsel

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Gewerbesteuer: Wegfall der Unternehmensidentität bei unterjährigem Gesellschafterwechsel

Besprechungen u.ä.

  • deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)

    Neue Kriterien für die Bestimmung der Unternehmensidentität

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 10a, GewStG § 14, GewStG § 2 Abs 5, GewStG § 5 Abs 1 S 3
    Personengesellschaft, Gesellschafterwechsel, Gewerbeertrag, Zurechnung, Bilanz, Unternehmeridentität

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2020, 991
  • BStBl II 2020, 401
  • NZG 2020, 795
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 26.06.1996 - VIII R 41/95

    Zum Verlustabzug bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft im Fall des

    Auszug aus BFH, 19.12.2019 - IV R 8/17
    bb) Zu Recht ist das FG danach zwar davon ausgegangen, dass ein partieller Unternehmerwechsel keinen Einfluss auf die sachliche Steuerpflicht einer Personengesellschaft hat (z.B. BFH-Urteile vom 26.06.1996 - VIII R 41/95, BFHE 180, 455, BStBl II 1997, 179, unter 2.a aa; vom 22.01.2009 - IV R 90/05, BFHE 224, 364, unter II.2.a).

    Ein solcher ist nur anzunehmen, wenn alle Mitunternehmer der das Unternehmen fortführenden Personengesellschaft ausscheiden (z.B. BFH-Urteil in BFHE 180, 455, BStBl II 1997, 179, unter 2.a bb, m.w.N.; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 261, 175, BStBl II 2018, 484, Rz 18).

    Denn ihr Mitunternehmerrisiko besteht darin, dass sie als Komplementärin das Risiko der Haftungsinanspruchnahme für Verluste zu tragen hat (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 03.02.2010 - IV R 26/07, BFHE 228, 365, BStBl II 2010, 751, Rz 27; in BFHE 180, 455, BStBl II 1997, 179, unter 2.a bb; vom 10.10.2012 - VIII R 42/10, BFHE 238, 444, BStBl II 2013, 79, Rz 25 f.).

  • FG Baden-Württemberg, 18.05.2017 - 1 K 3691/15

    Gewerbesteuerlicher Verlustvortrag bei unterjährigem partiellem

    Auszug aus BFH, 19.12.2019 - IV R 8/17
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 18.05.2017 - 1 K 3691/15 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit Urteil vom 18.05.2017 - 1 K 3691/15 ab.

  • BFH, 25.04.2018 - IV R 8/16

    Gewährung des vollen Gewerbesteuerfreibetrags auch bei Wechsel der

    Auszug aus BFH, 19.12.2019 - IV R 8/17
    Die Steuerpflicht gemäß § 14 Satz 3 GewStG knüpft daher ausschließlich an die sachliche Steuerpflicht und nicht an die persönliche Steuerpflicht (= Steuerschuldnerschaft) an (z.B. BFH-Urteil vom 25.04.2018 - IV R 8/16, BFHE 261, 175, BStBl II 2018, 484, Rz 16).

    Ein solcher ist nur anzunehmen, wenn alle Mitunternehmer der das Unternehmen fortführenden Personengesellschaft ausscheiden (z.B. BFH-Urteil in BFHE 180, 455, BStBl II 1997, 179, unter 2.a bb, m.w.N.; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 261, 175, BStBl II 2018, 484, Rz 18).

  • BFH, 13.04.2017 - IV R 49/15

    Abgrenzung gewerbesteuerrechtlich unbeachtlicher Vorbereitungshandlungen vom

    Auszug aus BFH, 19.12.2019 - IV R 8/17
    (1) Ob im Einzelfall der bisherige Gewerbebetrieb eingestellt und (ggf.) ein neuer Gewerbebetrieb in Gang gesetzt wird, bestimmt sich danach, ob der "bisherige" und der "neue" Betrieb bei wirtschaftlicher Betrachtung und nach der Verkehrsauffassung identisch sind (z.B. BFH-Urteil vom 13.04.2017 - IV R 49/15, BFHE 257, 441, Rz 24).

    Dies richtet sich nach den gleichen Kriterien, die für die Bestimmung der Unternehmensidentität im Rahmen des § 10a GewStG entwickelt wurden (z.B. BFH-Urteil in BFHE 257, 441, Rz 24).

  • BFH, 04.05.2017 - IV R 2/14

    Unternehmensidentität bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft

    Auszug aus BFH, 19.12.2019 - IV R 8/17
    Insoweit hat das FG nicht berücksichtigt, dass auch eine gewerblich geprägte Personengesellschaft nacheinander mehrere Gewerbebetriebe haben kann (z.B. BFH-Urteil vom 04.05.2017 - IV R 2/14, BFHE 258, 470, BStBl II 2017, 1138, Rz 38 f., m.w.N.).

    Denn der Steuergegenstand, die gewerbliche Tätigkeit i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG i.V.m. § 15 EStG, wird durch die Tätigkeit der Personengesellschaft bestimmt (z.B. BFH-Urteil in BFHE 258, 470, BStBl II 2017, 1138, Rz 34 f., m.w.N.).

  • BFH, 13.10.2016 - IV R 21/13

    Abgrenzung der nicht gewerbesteuerbaren Abwicklung eines nicht begonnenen

    Auszug aus BFH, 19.12.2019 - IV R 8/17
    (b) Soweit es in früheren Entscheidungen im Zusammenhang mit der Frage, ob der "bisherige" Betrieb fortgeführt oder eingestellt wird, heißt, eine Betriebsaufgabe sei regelmäßig zu verneinen, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen, insbesondere Wirtschaftsgüter mit erheblichen stillen Reserven, in den neuen Betrieb überführt werden (z.B. BFH-Urteile vom 03.04.2014 - IV R 12/10, BFHE 245, 306, BStBl II 2014, 1000, Rz 74; vom 22.01.2015 - IV R 10/12, Rz 30; vom 13.10.2016 - IV R 21/13, BFHE 256, 156, BStBl II 2017, 475, Rz 44; vom 17.03.2010 - IV R 41/07, BFHE 228, 381, BStBl II 2010, 977), hält der Senat daran jedenfalls für die Frage, ob es in gewerbesteuerrechtlicher Hinsicht zu einem Wegfall der Unternehmensidentität und damit zu einem Wegfall der sachlichen Steuerpflicht kommt, nicht mehr fest.
  • BFH, 03.04.2014 - IV R 12/10

    Abgrenzung der nicht gewerbesteuerbaren Abwicklung eines nicht begonnenen

    Auszug aus BFH, 19.12.2019 - IV R 8/17
    (b) Soweit es in früheren Entscheidungen im Zusammenhang mit der Frage, ob der "bisherige" Betrieb fortgeführt oder eingestellt wird, heißt, eine Betriebsaufgabe sei regelmäßig zu verneinen, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen, insbesondere Wirtschaftsgüter mit erheblichen stillen Reserven, in den neuen Betrieb überführt werden (z.B. BFH-Urteile vom 03.04.2014 - IV R 12/10, BFHE 245, 306, BStBl II 2014, 1000, Rz 74; vom 22.01.2015 - IV R 10/12, Rz 30; vom 13.10.2016 - IV R 21/13, BFHE 256, 156, BStBl II 2017, 475, Rz 44; vom 17.03.2010 - IV R 41/07, BFHE 228, 381, BStBl II 2010, 977), hält der Senat daran jedenfalls für die Frage, ob es in gewerbesteuerrechtlicher Hinsicht zu einem Wegfall der Unternehmensidentität und damit zu einem Wegfall der sachlichen Steuerpflicht kommt, nicht mehr fest.
  • BFH, 03.02.2010 - IV R 26/07

    Treuhandmodell - Keine Gewerbesteuerpflicht sog.

    Auszug aus BFH, 19.12.2019 - IV R 8/17
    Denn ihr Mitunternehmerrisiko besteht darin, dass sie als Komplementärin das Risiko der Haftungsinanspruchnahme für Verluste zu tragen hat (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 03.02.2010 - IV R 26/07, BFHE 228, 365, BStBl II 2010, 751, Rz 27; in BFHE 180, 455, BStBl II 1997, 179, unter 2.a bb; vom 10.10.2012 - VIII R 42/10, BFHE 238, 444, BStBl II 2013, 79, Rz 25 f.).
  • BFH, 22.01.2009 - IV R 90/05

    Gewerbesteuerlicher Verlustvortrag bei Wechsel von unmittelbarer zu mittelbarer

    Auszug aus BFH, 19.12.2019 - IV R 8/17
    bb) Zu Recht ist das FG danach zwar davon ausgegangen, dass ein partieller Unternehmerwechsel keinen Einfluss auf die sachliche Steuerpflicht einer Personengesellschaft hat (z.B. BFH-Urteile vom 26.06.1996 - VIII R 41/95, BFHE 180, 455, BStBl II 1997, 179, unter 2.a aa; vom 22.01.2009 - IV R 90/05, BFHE 224, 364, unter II.2.a).
  • BFH, 10.10.2012 - VIII R 42/10

    Abgrenzung gewerbliche Einkünfte - freiberufliche Einkünfte -

    Auszug aus BFH, 19.12.2019 - IV R 8/17
    Denn ihr Mitunternehmerrisiko besteht darin, dass sie als Komplementärin das Risiko der Haftungsinanspruchnahme für Verluste zu tragen hat (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 03.02.2010 - IV R 26/07, BFHE 228, 365, BStBl II 2010, 751, Rz 27; in BFHE 180, 455, BStBl II 1997, 179, unter 2.a bb; vom 10.10.2012 - VIII R 42/10, BFHE 238, 444, BStBl II 2013, 79, Rz 25 f.).
  • BFH, 30.10.2019 - IV R 59/16

    Untergang von Gewerbeverlusten bei Betriebsverpachtung

  • BFH, 03.04.2008 - IV R 54/04

    Gewinn aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen II gehört zum Gewerbeertrag

  • BFH, 17.03.2010 - IV R 41/07

    Keine Gewerbesteuerfreiheit des Veräußerungsgewinns einer GmbH & Co. KG bei

  • BFH, 22.01.2015 - IV R 10/12

    Gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit einer Einschiffsgesellschaft nach Aufgabe der

  • BFH, 10.02.2022 - IV R 6/19

    Gewerbesteuerrechtliche Nichterfassung des Veräußerungsgewinns einer GmbH & Co.

    Schließlich habe der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 19.12.2019 - IV R 8/17 (BFHE 267, 425, BStBl II 2020, 401) entschieden, dass die Überführung wesentlicher Betriebsgrundlagen, insbesondere von Wirtschaftsgütern mit erheblichen stillen Reserven, von dem "bisherigen" in den "neuen" Betrieb einer Einstellung des "bisherigen" Betriebs nicht entgegenstehe.

    Ob diese die gleiche geblieben ist, muss nach dem Gesamtbild der Tätigkeit unter Berücksichtigung ihrer wesentlichen Merkmale wie insbesondere der Art der Betätigung, des Kunden- und Lieferantenkreises, der Arbeitnehmerschaft, der Geschäftsleitung, der Betriebsstätten sowie der Zusammensetzung des Aktivvermögens beurteilt werden (z.B. BFH-Urteile in BFHE 258, 470, BStBl II 2017, 1138, Rz 34, m.w.N.; in BFHE 267, 425, BStBl II 2020, 401, Rz 27).

    Nach geänderter höchstrichterlicher Rechtsprechung steht die Weiternutzung einer wesentlichen Betriebsgrundlage in dem "neuen" Betrieb, insbesondere einer solchen mit erheblichen stillen Reserven, der Einstellung des "bisherigen" Betriebs nicht entgegen (BFH-Urteil in BFHE 267, 425, BStBl II 2020, 401, Rz 28).

    a) Diese geänderte Auffassung hat der BFH zunächst in seinem Urteil in BFHE 267, 425, BStBl II 2020, 401 zur Bestimmung der Unternehmensidentität i.S. des § 10a GewStG und der sachlichen Steuerpflicht vertreten.

    Mit dem Ende der sachlichen Steuerpflicht entfällt die Unternehmensidentität (BFH-Urteil in BFHE 258, 470, BStBl II 2017, 1138, Rz 33) und umgekehrt (BFH-Urteil in BFHE 267, 425, BStBl II 2020, 401, Rz 26).

    Vielmehr ist der Umstand, dass eine für den "bisherigen" Betrieb insbesondere quantitativ wesentliche Betriebsgrundlage in dem "neuen" Betrieb weiter genutzt wird, lediglich einer jener Umstände, die bei der erforderlichen Würdigung der Gesamtumstände zu berücksichtigen sind (BFH-Urteil in BFHE 267, 425, BStBl II 2020, 401, Rz 28).

    Sollte das FG bei der danach erforderlichen Gesamtwürdigung zu dem nicht fernliegenden Ergebnis kommen, dass die Klägerin ihren Betrieb mit der Veräußerung des Geschäftsbereichs "...-Herstellung" eingestellt und einen neuen Betrieb aufgenommen hat, wird es zu berücksichtigen haben, dass die Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 GewStG bei Annahme zweier nacheinander bestehender Gewerbebetriebe zu einem anderen Ergebnis führt als bei Annahme eines während des gesamten Streitjahres bestehenden Gewerbebetriebs (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 267, 425, BStBl II 2020, 401, Rz 30).

    Es läge ein abgekürzter Erhebungszeitraum vor, für den der Messbetrag festzusetzen wäre (§ 14 Satz 3 GewStG; vgl. BFH-Urteil in BFHE 267, 425, BStBl II 2020, 401, Rz 23).

  • FG Düsseldorf, 20.07.2022 - 10 K 686/20

    Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als

    Der Steuermessbetrag ist danach für das Kalenderjahr als Erhebungszeitraum festzusetzen, wenn die sachliche Steuerpflicht während des Kalenderjahrs fortbesteht; er ist für einen abgekürzten Erhebungszeitraum festzusetzen, wenn die sachliche Steuerpflicht nur für diesen Zeitraum bestanden hat (BFH-Urteil vom 19.12.2019 IV R 8/17, BStBl II 2020, 401, juris Rz. 23).

    Ein partieller Unternehmerwechsel hat keinen Einfluss auf die sachliche Steuerpflicht einer Personengesellschaft (BFH-Urteile vom 19.12.2019 IV R 8/17, BStBl II 2020, 401, juris Rz. 24; vom 22.1.2009 IV R 90/05, BFH/NV 2009, 843, juris Rz. 29).

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