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   BFH, 28.07.2021 - IX R 25/19   

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https://dejure.org/2021,48475
BFH, 28.07.2021 - IX R 25/19 (https://dejure.org/2021,48475)
BFH, Entscheidung vom 28.07.2021 - IX R 25/19 (https://dejure.org/2021,48475)
BFH, Entscheidung vom 28. Juli 2021 - IX R 25/19 (https://dejure.org/2021,48475)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 7 Abs 4 S 2, EStG VZ 2009, EStG VZ 2010, EStG VZ 2011, EStG VZ 2012, EStG VZ 2013, EStG VZ 2015, EStDV § 11c Abs 1, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 7
    Keine Verengung der Gutachtenmethodik auf Bausubstanzgutachten zum Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7 Abs 4 S 2 EStG 2009, EStG VZ 2009, EStG VZ 2010, EStG VZ 2011, EStG VZ 2012
    (Keine Verengung der Gutachtenmethodik auf Bausubstanzgutachten zum Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG))

  • IWW

    § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO), § ... 162 AO, § 7 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG, § 164 Abs. 1 AO, §§ 21 ff., § 6 Abs. 6 der Immobilienwertermittlungsverordnung, § 6 Abs. 6 ImmoWertV, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 7 Abs. 1 Satz 2 EStG, § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG, § 11c Abs. 1 EStDV, § 88 Abs. 1 Satz 2 AO, § 118 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Absetzungen für Abnutzung für vermietete Immobilien; Verkürzte tatsächliche Nutzungsdauer von Gebäuden; Vorlage eines Bausubstanzgutachtens keine Voraussetzung für die Anerkennung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer

  • rewis.io

    (Keine Verengung der Gutachtenmethodik auf Bausubstanzgutachten zum Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG))

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 7 Abs. 4 Satz 2
    Keine Verengung der Gutachtenmethodik auf Bausubstanzgutachten zum Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG )

  • rechtsportal.de

    EStG § 7 Abs. 4 Satz 2
    Keine Verengung der Gutachtenmethodik auf Bausubstanzgutachten zum Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG )

  • datenbank.nwb.de

    Keine Verengung der Gutachtenmethodik auf Bausubstanzgutachten zum Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Gewinnermittlung | Tatsächlich kürzere Nutzungsdauer eines Gebäudes kann mit jedem geeigneten Verfahren dargelegt werden

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Höhere Abschreibung beim Mietwohnungsbau geplant

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Höhere Abschreibung beim Mietwohnungsbau geplant

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 7 Abs 4 S 2
    Gebäude, Abschreibung, AfA, Gutachten, Nachweis, Gutachter, Nutzungsdauer, Restnutzungsdauer

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 7 Abs 4 S 2

  • Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)

    Zur Frage eines geeigneten Nachweises einer kürzeren Nutzungsdauer für Gebäude i.S. von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG - Ist das Berechnungsmodell der Anlage 4 (Modell zur Ableitung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer für Wohngebäude unter Berücksichtigung von ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • FG Düsseldorf, 12.07.2019 - 3 K 3307/16

    Gewinnermittlung: Geeigneter Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer für Gebäude

    Auszug aus BFH, 28.07.2021 - IX R 25/19
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12.07.2019 - 3 K 3307/16 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das FG gab den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 1673 veröffentlichten Urteil statt.

    Das FA beantragt, das Urteil des FG vom 12.07.2019 - 3 K 3307/16 F aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BFH, 04.03.2008 - IX R 16/07

    Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden

    Auszug aus BFH, 28.07.2021 - IX R 25/19
    Ob den AfA eine die gesetzlich (§ 7 Abs. 4 Satz 1 EStG) vorgesehenen, typisierten Zeiträume unterschreitende verkürzte Nutzungsdauer i.S. des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG zugrunde gelegt werden kann, beurteilt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 04.03.2008 - IX R 16/07, BFH/NV 2008, 1310, m.w.N.).

    Die Würdigung der insoweit von Klägern dargelegten Umstände obliegt dann im Klageverfahren dem FG als Tatsacheninstanz (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 28.10.2008 - IX R 16/08, BFH/NV 2009, 899, und in BFH/NV 2008, 1310, jeweils m.w.N.; BFH-Beschluss vom 22.04.2013 - IX B 181/12, BFH/NV 2013, 1267; s.a. Hessisches FG, Zwischenurteil vom 14.05.2007 - 4 K 1716/04, EFG 2008, 202, bestätigt durch BFH-Urteil vom 23.09.2008 - I R 47/07, BFHE 223, 56, BStBl II 2009, 986).

  • BFH, 28.09.1971 - VIII R 73/68

    Absetzungen für Abnutzung - Gebäude - Vorgeschriebene AfA-Sätze - Tatsächliche

    Auszug aus BFH, 28.07.2021 - IX R 25/19
    Da im Rahmen der Schätzung des Steuerpflichtigen nicht Gewissheit über die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer, sondern allenfalls größtmögliche Wahrscheinlichkeit verlangt werden kann, ist sie nur dann zu verwerfen, wenn sie eindeutig außerhalb des angemessenen Schätzungsrahmens liegt (vgl. BFH-Urteil vom 28.09.1971 - VIII R 73/68, BFHE 103, 468, BStBl II 1972, 176; FG Köln vom 23.01.2001 - 8 K 6294/95, EFG 2001, 675, rechtskräftig; Waldhoff in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 7 Rz E 54).
  • FG Hessen, 14.05.2007 - 4 K 1716/04

    Abschreibungsdauer der Musterhäuser eines Fertigbauunternehmens

    Auszug aus BFH, 28.07.2021 - IX R 25/19
    Die Würdigung der insoweit von Klägern dargelegten Umstände obliegt dann im Klageverfahren dem FG als Tatsacheninstanz (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 28.10.2008 - IX R 16/08, BFH/NV 2009, 899, und in BFH/NV 2008, 1310, jeweils m.w.N.; BFH-Beschluss vom 22.04.2013 - IX B 181/12, BFH/NV 2013, 1267; s.a. Hessisches FG, Zwischenurteil vom 14.05.2007 - 4 K 1716/04, EFG 2008, 202, bestätigt durch BFH-Urteil vom 23.09.2008 - I R 47/07, BFHE 223, 56, BStBl II 2009, 986).
  • BFH, 19.01.2018 - X B 60/17

    Hinweise zur Schätzungsmethode

    Auszug aus BFH, 28.07.2021 - IX R 25/19
    Wählt der Steuerpflichtige oder ein von diesem oder von dem FG beauftragter Sachverständiger daher aus nachvollziehbaren Gründen eine andere Nachweismethode, kann dies --gegebenenfalls unter Berücksichtigung entsprechender Anpassungen (vgl. BFH-Beschluss vom 19.01.2018 - X B 60/17, BFH/NV 2018, 530)-- Grundlage für die im Einzelfall erforderliche Schätzung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer sein, soweit aus der gewählten Methode Rückschlüsse auf die zu ermittelnden Determinanten möglich sind.
  • BFH, 28.10.2008 - IX R 16/08

    Absetzung für Abnutzung bei einem Pflegeheim - Differenzierung zwischen

    Auszug aus BFH, 28.07.2021 - IX R 25/19
    Die Würdigung der insoweit von Klägern dargelegten Umstände obliegt dann im Klageverfahren dem FG als Tatsacheninstanz (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 28.10.2008 - IX R 16/08, BFH/NV 2009, 899, und in BFH/NV 2008, 1310, jeweils m.w.N.; BFH-Beschluss vom 22.04.2013 - IX B 181/12, BFH/NV 2013, 1267; s.a. Hessisches FG, Zwischenurteil vom 14.05.2007 - 4 K 1716/04, EFG 2008, 202, bestätigt durch BFH-Urteil vom 23.09.2008 - I R 47/07, BFHE 223, 56, BStBl II 2009, 986).
  • FG Köln, 23.01.2001 - 8 K 6294/95

    AfA: Nutzungsdauer bei vermieteten Gebäuden

    Auszug aus BFH, 28.07.2021 - IX R 25/19
    Da im Rahmen der Schätzung des Steuerpflichtigen nicht Gewissheit über die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer, sondern allenfalls größtmögliche Wahrscheinlichkeit verlangt werden kann, ist sie nur dann zu verwerfen, wenn sie eindeutig außerhalb des angemessenen Schätzungsrahmens liegt (vgl. BFH-Urteil vom 28.09.1971 - VIII R 73/68, BFHE 103, 468, BStBl II 1972, 176; FG Köln vom 23.01.2001 - 8 K 6294/95, EFG 2001, 675, rechtskräftig; Waldhoff in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 7 Rz E 54).
  • BFH, 23.09.2008 - I R 47/07

    Abschreibungsdauer von Musterhäusern eines Fertighausherstellers - Abgrenzung von

    Auszug aus BFH, 28.07.2021 - IX R 25/19
    Die Würdigung der insoweit von Klägern dargelegten Umstände obliegt dann im Klageverfahren dem FG als Tatsacheninstanz (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 28.10.2008 - IX R 16/08, BFH/NV 2009, 899, und in BFH/NV 2008, 1310, jeweils m.w.N.; BFH-Beschluss vom 22.04.2013 - IX B 181/12, BFH/NV 2013, 1267; s.a. Hessisches FG, Zwischenurteil vom 14.05.2007 - 4 K 1716/04, EFG 2008, 202, bestätigt durch BFH-Urteil vom 23.09.2008 - I R 47/07, BFHE 223, 56, BStBl II 2009, 986).
  • BFH, 22.04.2013 - IX B 181/12

    NZB: Fehlerhafte Rechtsanwendung

    Auszug aus BFH, 28.07.2021 - IX R 25/19
    Die Würdigung der insoweit von Klägern dargelegten Umstände obliegt dann im Klageverfahren dem FG als Tatsacheninstanz (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 28.10.2008 - IX R 16/08, BFH/NV 2009, 899, und in BFH/NV 2008, 1310, jeweils m.w.N.; BFH-Beschluss vom 22.04.2013 - IX B 181/12, BFH/NV 2013, 1267; s.a. Hessisches FG, Zwischenurteil vom 14.05.2007 - 4 K 1716/04, EFG 2008, 202, bestätigt durch BFH-Urteil vom 23.09.2008 - I R 47/07, BFHE 223, 56, BStBl II 2009, 986).
  • BFH, 11.08.1993 - X R 82/90

    AfA bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden (§ 7 EStG )

    Auszug aus BFH, 28.07.2021 - IX R 25/19
    Es ist Sache des Steuerpflichtigen, im Einzelfall eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer --im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten (vgl. BFH-Urteil vom 11.08.1993 - X R 82/90, BFH/NV 1994, 169)-- darzulegen und gegebenenfalls --im Rahmen der ihm obliegenden Feststellungslast-- nachzuweisen.
  • FG Münster, 27.01.2022 - 1 K 1741/18

    Erhöhung der AfA-Bemessungsgrundlage i.R.v. Aufwendungen für die Sanierung einer

    Es ist Sache des Steuerpflichtigen, im Einzelfall eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen (vgl. BFH-Urteil vom 28.07.2021 IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108).

    Auszugehen ist im Rahmen der vom Finanzamt durchzuführenden Amtsermittlung von der Schätzung des Steuerpflichtigen, solange dieser Erwägungen zugrunde liegen, wie sie ein vernünftig wirtschaftender Steuerpflichtiger üblicherweise anstellt (vgl. BFH-Urteil vom 28.07.2021 IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108).

    Da im Rahmen der Schätzung nur die größtmögliche Wahrscheinlichkeit über eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer verlangt werden kann, würde eine Verengung der Gutachtenmethodik oder eine Festlegung auf ein bestimmtes Ermittlungsverfahren die Anforderungen an die Feststellungslast übersteigen (vgl. BFH-Urteil vom 28.07.2021 IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108).

    Wie in dem vom BFH entschiedenen Verfahren (BFH-Urteil vom 28.07.2021 IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108) hat der Gutachter eine modellhafte Ermittlung der Restnutzungsdauer durchgeführt.

  • FG Münster, 27.04.2023 - 1 K 487/19

    Einkommensteuer - Kann ein vom Steuerpflichtigen eingeholtes Wertgutachten, in

    Nichts anderes folge aus dem BFH-Urteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19 (BFH/NV 2022, 108).

    Ob den AfA eine die gesetzlich (§ 7 Abs. 4 Satz 1 EStG) vorgesehenen, typisierten Zeiträume unterschreitende verkürzte Nutzungsdauer i.S. des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG zugrunde gelegt werden kann, beurteilt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls (BFH-Urteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108, Rz. 17, m. w. N.).

    Die Würdigung der insoweit von Klägern dargelegten Umstände obliegt dann im Klageverfahren dem Finanzgericht (FG) als Tatsacheninstanz (BFH, Urteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108, Rz. 18, m. w. N.).

    Erforderlich ist insoweit, dass die Darlegungen des Steuerpflichtigen Aufschluss über die maßgeblichen Determinanten - z.B. technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung, rechtliche Nutzungsbeschränkungen - geben, welche die Nutzungsdauer im Einzelfall beeinflussen, und auf deren Grundlage der Zeitraum, in dem das maßgebliche Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann (§ 11c Abs. 1 EStDV), im Wege der Schätzung mit hinreichender Bestimmtheit zu ermitteln ist (BFH-Urteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108, Rz. 19).

    Da im Rahmen der Schätzung des Steuerpflichtigen nicht Gewissheit über die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer, sondern allenfalls größtmögliche Wahrscheinlichkeit verlangt werden kann, ist sie nur dann zu verwerfen, wenn sie eindeutig außerhalb des angemessenen Schätzungsrahmens liegt (BFH-Urteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108, Rz. 20, m. w. N.).

    Da im Rahmen der Schätzung nur die größtmögliche Wahrscheinlichkeit über eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer verlangt werden kann, würde eine Verengung der Gutachtenmethodik oder eine Festlegung auf ein bestimmtes Ermittlungsverfahren die Anforderungen an die Feststellungslast überspannen (BFH-Urteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108, Rz. 21 f.).

    Auch wenn das dabei anwendbare Modell zur Ableitung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer für Wohngebäude unter Berücksichtigung von Modernisierungen nicht primär darauf gerichtet ist, die tatsächliche Nutzungsdauer i.S. von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG zu ermitteln, kann ein solches Modell geeignet sein, eine sichere Überzeugung über die im Einzelfall anzuwendenden Schätzungsgrundlagen zu bilden (vgl. BFH-Urteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108, Rz. 24, zur Anlage 4 der SW-RL).

    (1) Wie in dem vom BFH entschiedenen Verfahren (BFH-Urteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108) hat der sachverständige Zeuge eine modellhafte Ermittlung der Restnutzungsdauer durchgeführt.

    Erforderlich ist insoweit, dass die Darlegung des Steuerpflichtigen Aufschluss über die maßgeblichen Determinanten wie technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung und rechtliche Nutzungsbeschränkungen geben, welche die Nutzungsdauer im Einzelfall beeinflussen (BFH-Urteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108 Rz. 19).

    Dass das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 22.02.2023 - IV C 3 - S 2196/22/10006:005 (BStBl I 2023, 332, Rz. 24) faktisch die abstrakten Rechtsmaßstäbe des BFH-Urteils vom 28.07.2021 - IX R 25/19 (BFH/NV 2022, 108) modifiziert und der Sache nach einen teilweisen Nichtanwendungserlass zur vorgenannten BFH-Entscheidung darstellt, begründet für sich gesehen ebenfalls keinen Revisionszulassungsgrund (vgl. BFH-Beschluss vom 18.03.2010 - IX B 227/09, BFHE 229, 177, BStBl II 2010, 627, Rz. 4, m.w.N.).

  • FG Münster, 14.02.2023 - 1 K 3841/19

    Ermittlung der Einkünfte einer GmbH & Co. KG aus Vermietung und Verpachtung durch

    Dass ein Verkehrswertgutachten zum Nachweis einer verkürzten Restnutzungsdauer von Immobilien genutzt werden könne, ergebe sich insbesondere auch aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28.07.2021 IX R 25/19 (BFH/NV 2022, 108).

    Ob den AfA eine die gesetzlich (§ 7 Abs. 4 Satz 1 EStG) vorgesehenen, typisierten Zeiträume unterschreitende verkürzte Nutzungsdauer i.S. des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG zugrunde gelegt werden kann, beurteilt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls (BFH-Urteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108, Rz. 17, m. w. N.).

    Die Würdigung der insoweit von Klägern dargelegten Umstände obliegt dann im Klageverfahren dem Finanzgericht (FG) als Tatsacheninstanz (BFH, Urteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108, Rz. 18, m. w. N.).

    Erforderlich ist insoweit, dass die Darlegungen des Steuerpflichtigen Aufschluss über die maßgeblichen Determinanten - z.B. technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung, rechtliche Nutzungsbeschränkungen - geben, welche die Nutzungsdauer im Einzelfall beeinflussen, und auf deren Grundlage der Zeitraum, in dem das maßgebliche Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann (§ 11c Abs. 1 EStDV), im Wege der Schätzung mit hinreichender Bestimmtheit zu ermitteln ist (BFH-Urteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108, Rz. 19).

    Da im Rahmen der Schätzung des Steuerpflichtigen nicht Gewissheit über die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer, sondern allenfalls größtmögliche Wahrscheinlichkeit verlangt werden kann, ist sie nur dann zu verwerfen, wenn sie eindeutig außerhalb des angemessenen Schätzungsrahmens liegt (BFH-Urteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108, Rz. 20, m. w. N.).

    Da im Rahmen der Schätzung nur die größtmögliche Wahrscheinlichkeit über eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer verlangt werden kann, würde eine Verengung der Gutachtenmethodik oder eine Festlegung auf ein bestimmtes Ermittlungsverfahren die Anforderungen an die Feststellungslast überspannen (BFH-Urteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108, Rz. 21 f.).

    Auch wenn das dabei anwendbare Modell zur Ableitung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer für Wohngebäude unter Berücksichtigung von Modernisierungen nicht primär darauf gerichtet ist, die tatsächliche Nutzungsdauer i.S. von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG zu ermitteln, kann ein solches Modell geeignet sein, eine sichere Überzeugung über die im Einzelfall anzuwendenden Schätzungsgrundlagen zu bilden (vgl. BFH-Urteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108, Rz. 24, zur Anlage 4 der SW-RL).

    Wie in dem vom BFH entschiedenen Verfahren (BFH-Urteil vom 28.07.2021 IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108) hat die Gutachterin eine modellhafte Ermittlung der Restnutzungsdauer durchgeführt.

    Erforderlich ist insoweit, dass die Darlegung des Steuerpflichtigen Aufschluss über die maßgeblichen Determinanten wie technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung und rechtliche Nutzungsbeschränkungen geben, welche die Nutzungsdauer im Einzelfall beeinflussen (BFH-Urteil vom 28.07.2021 IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108 Rz. 19).

  • FG Münster, 14.02.2023 - 1 K 3840/19

    Bemessung der Absetzung für Abnutzung (AfA) nach der betriebsgewöhnlichen

    Dass ein Verkehrswertgutachten zum Nachweis einer verkürzten Restnutzungsdauer von Immobilien genutzt werden könne, ergebe sich insbesondere auch aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28.07.2021 IX R 25/19 (BFH/NV 2022, 108).

    Ob den AfA eine die gesetzlich (§ 7 Abs. 4 Satz 1 EStG) vorgesehenen, typisierten Zeiträume unterschreitende verkürzte Nutzungsdauer i.S. des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG zugrunde gelegt werden kann, beurteilt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls (BFH-Urteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108, Rz. 17, m. w. N.).

    Die Würdigung der insoweit von Klägern dargelegten Umstände obliegt dann im Klageverfahren dem Finanzgericht (FG) als Tatsacheninstanz (BFH, Urteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108, Rz. 18, m. w. N.).

    Erforderlich ist insoweit, dass die Darlegungen des Steuerpflichtigen Aufschluss über die maßgeblichen Determinanten - z.B. technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung, rechtliche Nutzungsbeschränkungen - geben, welche die Nutzungsdauer im Einzelfall beeinflussen, und auf deren Grundlage der Zeitraum, in dem das maßgebliche Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann (§ 11c Abs. 1 EStDV), im Wege der Schätzung mit hinreichender Bestimmtheit zu ermitteln ist (BFH-Urteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108, Rz. 19).

    Da im Rahmen der Schätzung des Steuerpflichtigen nicht Gewissheit über die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer, sondern allenfalls größtmögliche Wahrscheinlichkeit verlangt werden kann, ist sie nur dann zu verwerfen, wenn sie eindeutig außerhalb des angemessenen Schätzungsrahmens liegt (BFH-Urteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108, Rz. 20, m. w. N.).

    Da im Rahmen der Schätzung nur die größtmögliche Wahrscheinlichkeit über eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer verlangt werden kann, würde eine Verengung der Gutachtenmethodik oder eine Festlegung auf ein bestimmtes Ermittlungsverfahren die Anforderungen an die Feststellungslast überspannen (BFH-Urteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108, Rz. 21 f.).

    Auch wenn das dabei anwendbare Modell zur Ableitung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer für Wohngebäude unter Berücksichtigung von Modernisierungen nicht primär darauf gerichtet ist, die tatsächliche Nutzungsdauer i.S. von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG zu ermitteln, kann ein solches Modell geeignet sein, eine sichere Überzeugung über die im Einzelfall anzuwendenden Schätzungsgrundlagen zu bilden (vgl. BFH-Urteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108, Rz. 24, zur Anlage 4 der SW-RL).

    (1) Wie in dem vom BFH entschiedenen Verfahren (BFH-Urteil vom 28.07.2021 IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108) hat die Gutachterin eine modellhafte Ermittlung der Restnutzungsdauer durchgeführt.

    Erforderlich ist insoweit, dass die Darlegung des Steuerpflichtigen Aufschluss über die maßgeblichen Determinanten wie technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung und rechtliche Nutzungsbeschränkungen geben, welche die Nutzungsdauer im Einzelfall beeinflussen (BFH-Urteil vom 28.07.2021 IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108 Rz. 19).

  • FG Köln, 23.03.2022 - 6 K 923/20

    Darlegung der verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer eines zur Einkünfteerzielung

    Bezüglich des zuletzt noch strittigen Punktes verweisen sie auf das von ihnen im Klageverfahren vorgelegte Gutachten, welches eine Restnutzungsdauer von 31 Jahren ausweist sowie das Urteil des BFH vom 28.07.2021, Az. IX R 25/19.

    Vor diesem Hintergrund ist nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108) die Vorlage eines Bausubstanzgutachtens, insbesondere die Zustandsermittlung von Immobilien mit Hilfe des sog. ERAB-Verfahrens (Verfahren zur Ermittlung des Abnutzungsvorrats von Baustoffen), seitens des Steuerpflichtigen nicht Voraussetzung für die Anerkennung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer, selbst wenn ein solches Gutachten möglicherweise den technischen "Verschleiß" eines Gebäudes im Einzelfall nachvollziehen könnte.

    Da im Rahmen der Schätzung nur die größtmögliche Wahrscheinlichkeit über eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer verlangt werden kann, würde eine Verengung der Gutachtenmethodik oder eine Festlegung auf ein bestimmtes Ermittlungsverfahren die Anforderungen an die Feststellungslast überspannen (BFH-Urteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108).

    Denn es ist nicht ersichtlich, dass damit der nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG angemessene Schätzungsrahmen verlassen wurde, geht es im Rahmen der erforderlichen Schätzung doch letztlich nur darum nachzuweisen, dass die von Gesetzes wegen anzunehmende typische Nutzungsdauer im Einzelfall unzutreffend und eine kürzere Nutzungsdauer mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist BFH-Urteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108).

  • BFH, 03.05.2022 - IX R 22/19

    AfA-Berechtigung des Erwerbers nach entgeltlichem Erwerb eines Anteils an einer

    Eine geringere Restnutzungsdauer kann nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG aber im Einzelfall geltend gemacht werden (vgl. dazu Senatsurteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108).
  • FG Köln, 20.10.2022 - 6 K 1506/17

    Höhe der Abschreibung für ein vermietetes Bürogebäude mit Wohnungen,

    Da im Rahmen der Schätzung des Steuerpflichtigen nicht Gewissheit über die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer, sondern allenfalls größtmögliche Wahrscheinlichkeit verlangt werden kann, ist sie nur dann zu verwerfen, wenn sie eindeutig außerhalb des angemessenen Schätzungsrahmens liegt (vgl. BFH-Urteil vom 28.09.1971 VIII R 73/68, BStBl II 1972, 176; FG Köln vom 23.01.2001 8 K 6294/95, EFG 2001, 675).Vor diesem Hintergrund ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 28.07.2021 IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108) die Vorlage eines Bausubstanzgutachtens, insbesondere die Zustandsermittlung von Immobilien mit Hilfe des sog. ERABVerfahrens (Verfahren zur Ermittlung des Abnutzungsvorrats von Baustoffen), seitens des Steuerpflichtigen nicht Voraussetzung für die Anerkennung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer, selbst wenn ein solches Gutachten möglicherweise den technischen "Verschleiß" eines Gebäudes im Einzelfall nachvollziehen könnte.

    Da im Rahmen der Schätzung nur die größtmögliche Wahrscheinlichkeit über eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer verlangt werden kann, würde eine Verengung der Gutachtenmethodik oder eine Festlegung auf ein bestimmtes Ermittlungsverfahren die Anforderungen an die Feststellungslast überspannen (BFH-Urteil vom 28.07.2021 IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108).

    Denn es ist nicht ersichtlich, dass damit der nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG angemessene Schätzungsrahmen verlassen wurde, geht es im Rahmen der erforderlichen Schätzung doch letztlich nur darum nachzuweisen, dass die von Gesetzes wegen anzunehmende typische Nutzungsdauer im Einzelfall unzutreffend und eine kürzere Nutzungsdauer mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist (BFH-Urteil vom 28.07.2021 IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108).

  • FG Düsseldorf, 16.08.2023 - 2 K 2449/18
    Die Feststellungslast trägt der Steuerpflichtige, der eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer im Einzelfall darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen hat (vgl. BFH-Urteil vom 28.07.2021 IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108).

    Die Vorlage eines Bausubstanzgutachtens ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer (BFH-Urteil vom 28.07.2021 IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108).

  • FG Niedersachsen, 16.05.2023 - 9 K 93/22

    Abschreibung; AfA-Tabelle; Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer; Motoryacht;

    Im Übrigen berufen sich die Kläger auf die Rechtsprechung des BFH ( Urteil vom 28. Juli 2021 IX R 25/19 ) zum Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer bei Gebäuden.

    Da im Rahmen der Schätzung des Steuerpflichtigen nicht Gewissheit über die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer, sondern allenfalls größtmögliche Wahrscheinlichkeit verlangt werden kann, ist sie nur dann zu verwerfen, wenn sie eindeutig außerhalb des angemessenen Schätzungsrahmens liegt (vgl. BFH, Urteil vom 28. Juli 2021 IX R 25/19 , BFH/NV 2022, 108; hierzu aktuell auch BMF, Schreiben vom 22. Februar 2023 IV C 3 S 2196/22/10006:005, DB 2023, 549 , jeweils zu § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ).

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