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   BFH, 18.11.2021 - V R 17/20   

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https://dejure.org/2021,58296
BFH, 18.11.2021 - V R 17/20 (https://dejure.org/2021,58296)
BFH, Entscheidung vom 18.11.2021 - V R 17/20 (https://dejure.org/2021,58296)
BFH, Entscheidung vom 18. November 2021 - V R 17/20 (https://dejure.org/2021,58296)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    UStG § 1 Abs 1 Nr 1, EGRL 112/2006 Art 2 Abs 1, FGO § 118 Abs 2, UStG VZ 2011, UStG VZ 2012, UStG VZ 2013, UStG VZ 2014
    Umsatzsteuerpflicht eines Sportvereins bei Zuschüssen einer Gemeinde zur Bewirtschaftung der selbstgenutzten Sportanlage

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 Nr 1 UStG 2005, Art 2 Abs 1 EGRL 112/2006, § 118 Abs 2 FGO, UStG VZ 2011, UStG VZ 2012
    Umsatzsteuerpflicht eines Sportvereins bei Zuschüssen einer Gemeinde zur Bewirtschaftung der selbstgenutzten Sportanlage

  • IWW

    § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § ... 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG, § 118 Abs. 2 FGO, § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Im Rahmen eines entgeltlichen Leistungsaustauschs erbrachte Bewirtschaftungsleistungen; Nicht umsatzsteuerbare echte Zuschüsse; Abgrenzung zwischen Entgelt und einem nicht steuerbaren echten Zuschuss

  • Betriebs-Berater

    Umsatzsteuerpflicht eines Sport-vereins bei Zuschüssen einer Gemeinde zur Bewirtschaftung der selbstgenutzten Sportanlage

  • rewis.io

    Umsatzsteuerpflicht eines Sportvereins bei Zuschüssen einer Gemeinde zur Bewirtschaftung der selbstgenutzten Sportanlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; MwStSystRL Art. 2 Abs. 1
    Umsatzsteuerpflicht eines Sportvereins bei Zuschüssen einer Gemeinde zur Bewirtschaftung der selbstgenutzten Sportanlage

  • rechtsportal.de

    UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; MwStSystRL Art. 2 Abs. 1
    Umsatzsteuerpflicht eines Sportvereins bei Zuschüssen einer Gemeinde zur Bewirtschaftung der selbstgenutzten Sportanlage

  • datenbank.nwb.de

    Umsatzsteuerpflicht eines Sportvereins bei Zuschüssen einer Gemeinde zur Bewirtschaftung der selbstgenutzten Sportanlage

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zuschüsse der Gemeinde für die Vereinssportanlage - und die Umsatzsteuerpflicht des Sportvereins

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 12 Abs 2 Nr 8 Buchst a ; AO § 65 Nr 2 ; AO § 65 Nr 3

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 12 Abs 2 Nr 8 Buchst a, AO § 65 Nr 2, AO § 65 Nr 3
    Sportverein, Gemeinde, Zuschuss, Entgelt, Bewirtschaftung, Ermäßigter Steuersatz, Zweckbetrieb

  • Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)

    Erbringt ein Sportverein, dem von einer Gemeinde eine Sportanlage mietfrei überlassen wird, an die Gemeinde eine steuerbare, steuerpflichtige und nicht steuersatzermäßigte Leistung, wenn die Gemeinde nicht nur keine Miete erhält, sondern zusätzlich noch Zuzahlungen zur ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 275, 276
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 05.08.2010 - V R 54/09

    Zuschuss, sportliche Veranstaltung, Zweckbetrieb - Umsatzsteuer auf

    Auszug aus BFH, 18.11.2021 - V R 17/20
    Bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen kann es zwar an dem für die Steuerbarkeit einer Leistung erforderlichen Leistungsaustausch fehlen, wenn die Zahlung lediglich der Förderung der Tätigkeit des Zahlungsempfängers allgemein --aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen-- dient und deshalb nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Leistung an den Zahlenden steht (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 268, 462, Rz 21, und vom 05.08.2010 - V R 54/09, BFHE 231, 289, BStBl II 2011, 191, Rz 13; BFH-Beschluss vom 12.04.2016 - V B 3/15, BFH/NV 2016, 1184, Rz 10).

    Erbringt jedoch ein Unternehmer in Erfüllung eines gegenseitigen Vertrages mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Leistungen gegen Entgelt, ist grundsätzlich von einem steuerbaren Leistungsaustausch auszugehen (BFH-Urteile in BFHE 268, 462, Rz 22, und in BFHE 231, 289, BStBl II 2011, 191, Rz 13; BFH-Beschluss in BFH/NV 2016, 1184, Rz 10).

    Entsprechendes gilt mit Blick auf das BFH-Urteil in BFHE 231, 289, BStBl II 2011, 191, das die Verwaltung von Sporthallen sowie das Einziehen der Hallenmieten einschließlich des Mahnwesens und Vollstreckungswesens durch einen gemeinnützigen Verein zum Gegenstand hatte.

  • FG Niedersachsen, 11.10.2018 - 5 K 64/16

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Zahlungen einer Gemeinde an einen eingetragenen

    Auszug aus BFH, 18.11.2021 - V R 17/20
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 11.10.2018 - 5 K 64/16 aufgehoben.

    Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Niedersächsischen FG vom 11.10.2018 - 5 K 64/16 die Umsatzsteuerbescheide 2011 bis 2013, jeweils vom 30.11.2015 und den Umsatzsteuerbescheid 2014 vom 15.07.2015 in Gestalt der jeweiligen Einspruchsentscheidung vom 16.02.2016 und der Änderung in der mündlichen Verhandlung vor dem FG dahin zu ändern, dass die Umsatzsteuer 2011 bis 2013 jeweils um ... EUR und die Umsatzsteuer 2014 um ... EUR herabgesetzt wird, wobei der Vorsteuerabzug, der auf das Sportheim entfällt, mit 83, 65 % berücksichtigt wird und der Vorsteuerabzug, der auf die Sportanlage entfällt, mit 70, 57 % berücksichtigt wird.

  • BFH, 12.04.2016 - V B 3/15

    Zum Leistungsaustausch bei Verträgen mit Körperschaften des öffentlichen Rechts

    Auszug aus BFH, 18.11.2021 - V R 17/20
    Bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen kann es zwar an dem für die Steuerbarkeit einer Leistung erforderlichen Leistungsaustausch fehlen, wenn die Zahlung lediglich der Förderung der Tätigkeit des Zahlungsempfängers allgemein --aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen-- dient und deshalb nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Leistung an den Zahlenden steht (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 268, 462, Rz 21, und vom 05.08.2010 - V R 54/09, BFHE 231, 289, BStBl II 2011, 191, Rz 13; BFH-Beschluss vom 12.04.2016 - V B 3/15, BFH/NV 2016, 1184, Rz 10).

    Erbringt jedoch ein Unternehmer in Erfüllung eines gegenseitigen Vertrages mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Leistungen gegen Entgelt, ist grundsätzlich von einem steuerbaren Leistungsaustausch auszugehen (BFH-Urteile in BFHE 268, 462, Rz 22, und in BFHE 231, 289, BStBl II 2011, 191, Rz 13; BFH-Beschluss in BFH/NV 2016, 1184, Rz 10).

  • BFH, 20.03.2014 - V R 4/13

    Steuerbare Leistungen eines Sportvereins - Entgeltliche Überlassung von

    Auszug aus BFH, 18.11.2021 - V R 17/20
    Der Senat hat nicht zu entscheiden, ob der Kläger entgeltliche Leistungen an seine Mitglieder erbracht hat (vgl. allgemein BFH-Urteile vom 13.12.2018 - V R 45/17, BFHE 263, 375, BStBl II 2019, 460, Rz 15, und vom 20.03.2014 - V R 4/13, BFHE 245, 397, Rz 11) und ob solche Leistungen nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG steuerbefreit wären (vgl. allgemein BFH-Urteil in BFHE 245, 397, Rz 15).
  • BFH, 19.11.2009 - V R 29/08

    Leistungsaustausch bei Betriebskostenzuschuss für den Betrieb von Schwimmbädern

    Auszug aus BFH, 18.11.2021 - V R 17/20
    d) Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Senatsurteil vom 19.11.2009 - V R 29/08 (BFH/NV 2010, 701).
  • BFH, 13.12.2018 - V R 45/17

    Berufsverbände in der Umsatzsteuer

    Auszug aus BFH, 18.11.2021 - V R 17/20
    Der Senat hat nicht zu entscheiden, ob der Kläger entgeltliche Leistungen an seine Mitglieder erbracht hat (vgl. allgemein BFH-Urteile vom 13.12.2018 - V R 45/17, BFHE 263, 375, BStBl II 2019, 460, Rz 15, und vom 20.03.2014 - V R 4/13, BFHE 245, 397, Rz 11) und ob solche Leistungen nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG steuerbefreit wären (vgl. allgemein BFH-Urteil in BFHE 245, 397, Rz 15).
  • BFH, 29.04.2020 - XI R 3/18

    Begriff der Betriebsstätte bzw. festen Niederlassung im Umsatzsteuerrecht

    Auszug aus BFH, 18.11.2021 - V R 17/20
    a) Entgeltliche Leistungen sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerbar und unterliegen gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) dem Anwendungsbereich der Steuer, wenn zwischen dem Unternehmer und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt begründet, sodass das Entgelt als Gegenwert für die Leistung anzusehen ist (BFH-Beschluss vom 12.11.2020 - V R 22/19, BFHE 271, 279, BStBl II 2021, 544, Rz 16; BFH-Urteil vom 29.04.2020 - XI R 3/18, BFHE 268, 462, Rz 20).
  • BFH, 20.04.1988 - X R 3/82

    Grundsätzlich kein Leistungsaustausch, wenn eine Gesellschaft Geldmittel

    Auszug aus BFH, 18.11.2021 - V R 17/20
    Vielmehr wollte die Gemeinde ersichtlich den Kläger aus strukturpolitischen Gründen in die Lage versetzen, eigenverantwortlich seiner gemeinnützigen Tätigkeit im Sinne der örtlichen Gemeinschaft nachzugehen (vgl. allgemein BFH-Urteil vom 20.04.1988 - X R 3/82, BFHE 153, 445, BStBl II 1988, 792, Leitsatz).
  • BFH, 28.07.1994 - V R 19/92

    Forschungszuschüsse sind nur dann Entgelt, wenn sie Gegenleistung für eine

    Auszug aus BFH, 18.11.2021 - V R 17/20
    Dementsprechend ist etwa bei Forschungszuschüssen entscheidend, ob dem Zuschussgeber eine Forschungsleistung zugewendet werden soll oder ob vielmehr die Forschungstätigkeit nicht für den Zahlenden als Empfänger bestimmt ist, wobei als Indiz u.a. der von ihm verfolgte Zweck dient (BFH-Urteile vom 25.01.1996 - V R 61/94, BFH/NV 1996, 715, unter II.1., und vom 28.07.1994 - V R 19/92, BFHE 176, 66, BStBl II 1995, 86).
  • BFH, 12.11.2020 - V R 22/19

    Vorabgewinn als umsatzsteuerbares Sonderentgelt; Regelsteuersatz für die

    Auszug aus BFH, 18.11.2021 - V R 17/20
    a) Entgeltliche Leistungen sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerbar und unterliegen gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) dem Anwendungsbereich der Steuer, wenn zwischen dem Unternehmer und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt begründet, sodass das Entgelt als Gegenwert für die Leistung anzusehen ist (BFH-Beschluss vom 12.11.2020 - V R 22/19, BFHE 271, 279, BStBl II 2021, 544, Rz 16; BFH-Urteil vom 29.04.2020 - XI R 3/18, BFHE 268, 462, Rz 20).
  • BFH, 06.04.2016 - XI R 20/14

    EuGH-Vorlage zum Rechnungsmerkmal "vollständige Anschrift" und zur

  • BFH, 25.01.1996 - V R 61/94

    Zuwendungen für die Durchführung bestimmter Vorhaben einer Forschungsvereinigung

  • BFH, 09.10.2003 - V R 51/02

    Abgrenzung von Entgelt und Zuschuss

  • BFH, 10.12.2020 - V R 34/18

    Herstellerrabatt als Entgeltbestandteil des innergemeinschaftlichen Erwerbs von

  • BFH, 26.09.2012 - V R 22/11

    Ausfuhrerstattung nach VO Nr. 1255/1999 ist kein Entgelt eines Dritten i. S. d. §

  • BFH, 28.06.2017 - XI R 12/15

    Zum Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Herstellungskosten einer Sporthalle -

  • BFH, 21.06.2017 - V R 4/17

    Umsatzsteuer im Begräbniswald

  • BFH, 19.02.2020 - III R 28/19

    Kindergeld; Anforderungen an die nachvollziehbare Gesamtwürdigung der Umstände

  • FG Niedersachsen, 10.01.2023 - 11 K 147/22

    Steuerfreiheit der Mitgliedsbeiträge eines Sportvereins nach § 4 Nr. 22 Buchst. b

    Entgeltliche Leistungen sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar und unterliegen gemäß Art. 2 Abs. 1 MwStSystRL dem Anwendungsbereich der Steuer, wenn zwischen dem Unternehmer und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt begründet, sodass das Entgelt als Gegenwert für die Leistung anzusehen ist ( BFH-Urteil vom 18.11.2021, V R 17/20 , BFH/NV 2022, 553).

    Bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen kann es zwar an dem für die Steuerbarkeit einer Leistung erforderlichen Leistungsaustausch fehlen, wenn die Zahlung lediglich der Förderung der Tätigkeit des Zahlungsempfängers allgemein - aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen - dient und deshalb nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Leistung an den Zahlenden steht ( BFH-Urteil vom 18.11.2021, V R 17/20 , BFH/NV 2022, 553).

    Erbringt jedoch ein Unternehmer in Erfüllung eines gegenseitigen Vertrages mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Leistungen gegen Entgelt, ist grundsätzlich von einem steuerbaren Leistungsaustausch auszugehen ( BFH-Urteil vom 18.11.2021, V R 17/20 , BFH/NV 2022, 553).

    Die Abgrenzung zwischen Entgelt und einem nicht steuerbaren "echten" Zuschuss wird vor allem nach der Person des Bedachten und dem Förderungsziel vorgenommen ( BFH-Urteil vom 18.11.2021, V R 17/20 , BFH/NV 2022, 553).

  • BFH, 29.11.2022 - XI R 18/21

    Keine Lieferung von dezentral verbrauchtem Strom

    Der Zuschlag nach § 4 Abs. 3a KWKG 2009 dient lediglich der Förderung des Zahlungsempfängers im allgemeinen Interesse und soll nicht Gegenwert für eine steuerbare Leistung des Zahlungsempfängers an den Zahlenden sein (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 18.12.2019 - XI R 31/17, BFH/NV 2020, 565, Rz 14, und BFH-Urteil vom 18.11.2021 - V R 17/20, BFHE 275, 276, Rz 22).
  • FG Niedersachsen, 20.07.2023 - 5 K 75/21

    Leistungsaustausch; Naturschutz; öffentliche Hand; Zuwendungen der öffentlichen

    Erbringt ein Unternehmer aufgrund eines gegenseitigen Vertrages mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Leistungen zur Erfüllung der von ihm vertraglich gegen Entgelt übernommenen Aufgaben, ist grundsätzlich von einem Leistungsaustausch auszugehen (vgl. zu alledem BFH-Urteile vom 18. November 2021 V R 17/20 , DStR 2022, 614 und vom 5. August 2010 V R 54/09 , BStBl II 2011, 191 jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

    d) Nach diesem Maßstab ist zudem unter Beachtung der wirtschaftlichen Realität daher im Streitfall auch der von der [Gebietskörperschaft] mit den Zahlungen an den Kläger verfolgte Zweck zu berücksichtigen (vgl. zu alledem BFH-Urteil vom 18. November 2021 V R 17/20 , DStR 2022, 614 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

  • FG Berlin-Brandenburg, 07.03.2023 - 2 K 2150/21

    Umsatzsteuer: Keine Berücksichtigung der Zahlung einer strafrechtlichen

    Die Verknüpfung zwischen einer solchen Zahlung und der Leistung kann sich, entsprechend der Rechtsprechung des BFH zur Bestimmung der Leistungsbeziehungen bei der Gewährung staatlicher Zuschüsse, nur aus dem Verhältnis zwischen dem zahlenden Dritten und dem Leistenden als Zahlungsempfänger ergeben (vgl. BFH, Urteile vom 29. April 2020 - XI R 3/18, BFH/NV 2020, 1204, m.w.N.; vom 18. November 2021 - V R 17/20, BFH/NV 2022, 553, m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 12.10.2023 - 5 K 45/22

    Leistungsaustausch; Schutzmaskenpauschale

    Die Abgrenzung zwischen Entgelt und einem nicht steuerbaren Zuschuss wird insoweit vor allem nach der Person des Bedachten und dem Förderungsziel sowie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Realität vorgenommen (vgl. zu alledem: BFH-Urteil vom 18. November 2021 V R 17/20 , DStR 2022, 614 und vom 5. August 2010 V R 54/09 , BStBl. II 2011, 191 jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
  • FG Baden-Württemberg, 22.05.2023 - 9 K 54/21

    Zum Abzug von Vorsteuerbeträgen aus Leistungen im Zusammenhang mit einer

    Entgeltliche Leistungen sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar und unterliegen gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) dem Anwendungsbereich der Steuer, wenn zwischen dem Unternehmer und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt begründet, sodass das Entgelt als Gegenwert für die Leistung anzusehen ist (BFH-Urteil vom 18. November 2021 V R 17/20, BFHE 275, 276, RNr. 19, m.w.N. aus der Rechtsprechung).
  • FG Niedersachsen, 03.08.2023 - 5 K 136/22

    Leistungsaustausch; Schutzmaskenpauschale

    Die Abgrenzung zwischen Entgelt und einem nicht steuerbaren Zuschuss wird insoweit vor allem nach der Person des Bedachten und dem Förderungsziel sowie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Realität vorgenommen (vgl. zu alledem: BFH-Urteil vom 18. November 2021 V R 17/20 , DStR 2022, 614 und vom 5. August 2010 V R 54/09 , BStBl. II 2011, 191 jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
  • FG Sachsen-Anhalt, 25.05.2023 - 3 V 646/22

    Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung von

    Entgeltliche Leistungen sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerbar und unterliegen gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) dem Anwendungsbereich der Steuer, wenn zwischen dem Unternehmer und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt begründet, sodass das Entgelt als Gegenwert für die Leistung anzusehen ist (BFH-Urteil vom 18. November 2021 V R 17/20, BFHE 275, 276).
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