Rechtsprechung
   BFH, 16.12.2021 - V R 31/21 (V R 32/18), V R 31/21, V R 32/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,57964
BFH, 16.12.2021 - V R 31/21 (V R 32/18), V R 31/21, V R 32/18 (https://dejure.org/2021,57964)
BFH, Entscheidung vom 16.12.2021 - V R 31/21 (V R 32/18), V R 31/21, V R 32/18 (https://dejure.org/2021,57964)
BFH, Entscheidung vom 16. Dezember 2021 - V R 31/21 (V R 32/18), V R 31/21, V R 32/18 (https://dejure.org/2021,57964)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Bundesfinanzhof

    UStG § 4 Nr 21 Buchst a DBuchst bb, UStG §... 4 Nr 22 Buchst a, EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst i, EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst j, EUV 282/2011 Art 44, UStG VZ 2007, UStG VZ 2008, UStG VZ 2009, UStG VZ 2010, UStG VZ 2011
    Umsatzsteuerpflicht für Schwimmunterricht

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Nr 21 Buchst a DBuchst bb UStG 2005, § 4 Nr 22 Buchst a UStG 2005, Art 132 Abs 1 Buchst i EGRL 112/2006, Art 132 Abs 1 Buchst j EGRL 112/2006, Art 44 EUV 282/2011
    Umsatzsteuerpflicht für Schwimmunterricht

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Durchführung von Schwimmkursen für Kinder; Kein Schulunterricht oder Hochschulunterricht; Vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung

  • Betriebs-Berater

    Umsatzsteuerpflicht für Schwimmunterricht

  • rewis.io

    Umsatzsteuerpflicht für Schwimmunterricht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuerpflicht für Schwimmunterricht

  • rechtsportal.de

    Durchführung von Schwimmkursen für Kinder; Kein Schulunterricht oder Hochschulunterricht; Vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung

  • datenbank.nwb.de

    Umsatzsteuerpflicht für Schwimmunterricht

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rspr.-Änderung: USt-Pflicht für Schwimmunterricht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Freie Unterrichtseinrichtungen - Schwimmschule und Schulunterricht

Kurzfassungen/Presse (5)

  • IWW (Kurzinformation)

    Umsatzsteuerbefreiung | Der BFH ändert seine Rechtsprechung - Schwimmunterricht ist umsatzsteuerpflichtig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Umsatzsteuerpflicht für Schwimmunterricht

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • haufe.de (Kurzinformation)

    Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL
    Umsatzsteuerpflicht für Schwimmunterricht

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG, § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG
    Restriktiver Unterrichtsbegriff

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst j ; UStG § 4 Nr 21 Buchst a ; UStG § 4 Nr 21 Buchst b ; UStG § 4 Nr 22 Buchst a ; UStG § 4 Nr 22 Buchst b

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 4 Nr 21 Buchst a, UStG § 4 Nr 21 Buchst b, UStG § 4 Nr 22 Buchst a, UStG § 4 Nr 22 Buchst b, EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst j
    Unterricht, Steuerfreiheit, Unionsrecht, Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2022, 983
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 21.10.2021 - C-373/19

    Dubrovin & Tröger - Aquatics - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus BFH, 16.12.2021 - V R 31/21
    Der Begriff "Schul- und Hochschulunterricht" i.S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL umfasst nicht den von einer Schwimmschule erteilten Schwimmunterricht (Änderung der BFH-Rechtsprechung, Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil Dubrovin & Tröger - Aquatics vom 21.10.2021 - C-373/19).

    Hierauf hat der EuGH durch Urteil in der Rechtssache Dubrovin & Tröger - Aquatics vom 21.10.2021 - C-373/19, EU:C:2021:873 geantwortet:.

    bb) Da die Klägerin für eine Steuerfreiheit nach dem nationalen Recht zudem nicht über die nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG erforderliche Bescheinigung verfügt, ist im Streitfall nicht zu entscheiden, ob das den Streitfall betreffende EuGH-Urteil Dubrovin & Tröger - Aquatics (EU:C:2021:873) bei einer richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts dazu führt, dass eine allgemein bildende Einrichtung i.S. von § 4 Nr. 21 UStG (im Gegensatz zu einer berufsbildenden Einrichtung) der Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen dienen muss.

    c) In dem hierzu ergangenen Urteil Dubrovin & Tröger - Aquatics (EU:C:2021:873) hat der EuGH nunmehr entschieden, dass der Begriff "Schul- und Hochschulunterricht" i.S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL nicht den von einer Schwimmschule erteilten Schwimmunterricht umfasst.

  • BFH, 27.03.2019 - V R 32/18

    Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht einer Schwimmschule

    Auszug aus BFH, 16.12.2021 - V R 31/21
    Der Senat hat das Verfahren ausgesetzt und mit Beschluss vom 27.03.2019 - V R 32/18 (BFHE 264, 95, BStBl II 2019, 457) dem EuGH folgende Rechtsfragen vorgelegt:.

    Ob hieran festzuhalten ist, war aufgrund des späteren EuGH-Urteils A & G Fahrschul-Akademie vom 14.03.2019 - C-449/17 (EU:C:2019:202) zweifelhaft geworden, weshalb der Senat das den Streitfall betreffende Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet hat (Vorlagebeschluss in BFHE 264, 95, BStBl II 2019, 457).

    Entgegen dem Vorlagebeschluss des Senats in BFHE 264, 95, BStBl II 2019, 457, Rz 17 ist die Tatsache, dass der Schwimmunterricht zur Erlernung einer elementaren Grundfähigkeit dient, über die jeder Mensch --insbesondere zur Bewältigung von Notsituationen beim Kontakt mit Gewässern-- verfügen sollte, aus Sicht des EuGH unbeachtlich.

  • BFH, 05.06.2014 - V R 19/13

    Umsatzsteuerfreier Schwimmunterricht

    Auszug aus BFH, 16.12.2021 - V R 31/21
    b) Der Senat hatte in seinem Urteil vom 05.06.2014 - V R 19/13 (BFHE 245, 433) entschieden, dass Schwimmunterricht als von Privatlehrern erteilter Schulunterricht steuerfrei sein kann.

    Der Senat hält daher an seiner bisherigen Rechtsprechung (Senatsurteil in BFHE 245, 433) nicht fest (Änderung der Rechtsprechung).

  • FG München, 13.09.2018 - 3 K 1868/17

    Steuerfreiheit der Umsätze aus dem Betrieb einer Schwimmschule

    Auszug aus BFH, 16.12.2021 - V R 31/21
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 13.09.2018 - 3 K 1868/17 aufgehoben.

    Nach seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 1920 veröffentlichten Urteil sind die Leistungen der Klägerin zwar nicht nach nationalem Recht, aber nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) steuerfrei.

  • BFH, 24.01.2008 - V R 3/05

    Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Leistungen von Ballettschulen

    Auszug aus BFH, 16.12.2021 - V R 31/21
    In diesem Zusammenhang hat der Senat die Leistungen eines Ballett- und Tanzstudios, dessen Inhaber aufgrund einer ihm erteilten Bescheinigung zur Berufs- oder Prüfungsvorbereitung als Einrichtung anerkannt war, selbst dann als nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL steuerfrei angesehen, wenn nur "durchschnittlich zwei von hundert Ballettschülern die Aufnahmeprüfung an der staatlichen Musikhochschule ablegten und eine weitere Berufsausbildung anstrebten", da es auch ein derartiger Kurs seinen Teilnehmern dann ermöglicht, die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten später durch Vertiefung und Fortentwicklung beruflich zu nutzen, ohne dass es der Steuerfreiheit entgegensteht, wenn hiervon nur wenige Teilnehmer davon Gebrauch machen (Senatsurteil vom 24.01.2008 - V R 3/05, BFHE 221, 302, BStBl II 2012, 267, unter II.2.c aa).
  • EuGH, 14.03.2019 - C-449/17

    A & G Fahrschul-Akademie - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Auszug aus BFH, 16.12.2021 - V R 31/21
    Ob hieran festzuhalten ist, war aufgrund des späteren EuGH-Urteils A & G Fahrschul-Akademie vom 14.03.2019 - C-449/17 (EU:C:2019:202) zweifelhaft geworden, weshalb der Senat das den Streitfall betreffende Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet hat (Vorlagebeschluss in BFHE 264, 95, BStBl II 2019, 457).
  • BFH, 29.03.2022 - XI B 72/21

    (Umsatzsteuerpflicht für Tennisunterricht)

    (2) Ob im Lichte der Rechtsprechung des EuGH eine richtlinienkonforme Auslegung des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG dazu führt, dass zwar eine allgemeinbildende Einrichtung der Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen dienen muss, dies für eine berufsbildende Einrichtung jedoch nicht gilt, ist eine bisher noch nicht geklärte Rechtsfrage (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.2021 - V R 31/21 (V R 32/18), DStR 2022, 491, Rz 17).
  • FG Niedersachsen, 10.03.2022 - 11 K 119/17

    Keine Steuerbefreiung für die Umsätze aus angebotenen Tanzkursen

    50 c) Für die Steuerbefreiung unerheblich ist, inwieweit dem Tanzunterricht unter Umständen ein ausgeprägtes Gemeinwohlinteresse zukommt (vgl. BFH-Urteil vom 16. Dezember 2021 V R 31/21 und EuGH-Urteil vom 21. Oktober 2021 C-373/19, Dubrovin & Tröger - Aquatics, ABl EU 2021, Nr. C 502, 3).
  • BFH, 15.03.2022 - V R 35/21

    Zur Umsatzbesteuerung von Leistungen einer Schwimmschule

    Daher hat der Senat seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben (Urteil vom 16.12.2021 - V R 31/21 (V R 32/18), BFHE 275, 435, Deutsches Steuerrecht 2022, 491).
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