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   BFH, 01.10.2020 - VI R 12/18   

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https://dejure.org/2020,47073
BFH, 01.10.2020 - VI R 12/18 (https://dejure.org/2020,47073)
BFH, Entscheidung vom 01.10.2020 - VI R 12/18 (https://dejure.org/2020,47073)
BFH, Entscheidung vom 01. Oktober 2020 - VI R 12/18 (https://dejure.org/2020,47073)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § ... 19 Abs 1 S 2, BRAO § 12 Abs 2, BRAO § 14 Abs 2 Nr 9, BRAO § 51 Abs 1 S 1, BRAO § 51 Abs 4, BRAO § 59j, EStG VZ 2011, EStG VZ 2012, EStG VZ 2013, EStG VZ 2014, EStG VZ 2015
    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 01.10.2020 VI R 11/18 - Berufshaftpflichtversicherung einer Sozietät zugunsten ihrer angestellten Rechtsanwälte kann teilweise zu Arbeitslohn führen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 19 Abs 1 S 2 EStG 2009, § 12 Abs 2 BRAO, § 14 Abs 2 Nr 9 BRAO, § 51 Abs 1 S 1 BRAO
    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 01.10.2020 VI R 11/18 - Berufshaftpflichtversicherung einer Sozietät zugunsten ihrer angestellten Rechtsanwälte kann teilweise zu Arbeitslohn führen

  • IWW

    § 51 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), § ... 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 19 Abs. 1 Satz 2 EStG, § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 3 Nr. 30 EStG, § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 12 Abs. 2 BRAO, § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO, § 51 Abs. 4 BRAO, §§ 59j, 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 118 Abs. 2 FGO, § 51 BRAO, § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 128 des Handelsgesetzbuchs, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Ertragsteuerliche Behandlung der Einbeziehung eines angestellten Rechtsanwalts in die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einer Sozietät

  • Betriebs-Berater

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 1.10.2020 VI R 11/18 - Berufshaftpflichtversicherung einer Sozietät zugunsten ihrer angestellten Rechtsanwälte kann teilweise zu Arbeitslohn führen

  • rewis.io

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 01.10.2020 VI R 11/18 - Berufshaftpflichtversicherung einer Sozietät zugunsten ihrer angestellten Rechtsanwälte kann teilweise zu Arbeitslohn führen

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • BRAK-Mitteilungen

    Arbeitslohn bei Übernahme der Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ertragsteuerliche Behandlung der Einbeziehung eines angestellten Rechtsanwalts in die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einer Sozietät

  • datenbank.nwb.de

    Berufshaftpflichtversicherung einer Sozietät zugunsten ihrer angestellten Rechtsanwälte kann teilweise zu Arbeitslohn führen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Stellt die Sozietätsversicherung für angestellte Anwälte einen geldwerten Vorteil dar?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 19 EStG, § 12 BRAO, § 14 BRAO, § 51 BRAO, § 59j BRAO
    Prämien zur Berufshaftpflicht nur teilweise Arbeitslohn angestellter Anwälte

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Berufshaftpflichtversicherung einer Sozietät zugunsten ihrer angestellten Rechtsanwälte kann Arbeitslohn sein

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wann ist Übernahme von Berufshaftpflichtbeiträgen steuerpflichtiger Arbeitslohn?

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Steuerpflicht angestellter Anwälte: Kammerbeitrag als Arbeitslohn?

In Nachschlagewerken

Sonstiges (4)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 8, EStG § 42d, BRAO § 51
    Arbeitslohn, Geldwerter Vorteil, Versicherungsbeitrag, Berufshaftpflichtversicherung, Rechtsanwalt, Eigenbetriebliches Interesse

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 ; EStG § 8 ; EStG § 42d ; BRAO § 51

  • Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)

    Ist die Zahlung der Beiträge zur eigenen Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers (GbR) für seine "Tätigkeit als Rechtsanwalt" Arbeitslohn seiner angestellten Rechtsanwälte, wenn der Arbeitgeber einen die Mindestversicherungssumme (§ 51 BRAO) übersteigenden ...

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 270, 484
  • AnwBl 2021, 234
  • BStBl II 2021, 356
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 10.03.2016 - VI R 58/14

    Eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR kein Arbeitslohn -

    Auszug aus BFH, 01.10.2020 - VI R 12/18
    Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 07.05.2014 - VI R 73/12, BFHE 245, 230, BStBl II 2014, 904, Rz 15; vom 19.11.2015 - VI R 74/14, BFHE 252, 129, BStBl II 2016, 303, Rz 10; vom 10.03.2016 - VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621, Rz 16, und vom 04.07.2018 - VI R 16/17, BFHE 261, 543, BStBl II 2019, 373, Rz 11).

    Das ist der Fall, wenn sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 14.11.2013 - VI R 36/12, BFHE 243, 520, BStBl II 2014, 278, Rz 10, und in BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621, Rz 17).

    Andererseits hat der erkennende Senat entschieden, dass der Erwerb eigenen Haftpflichtversicherungsschutzes durch den Arbeitgeber --sowohl im Fall einer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als auch einer Rechtsanwalt-GbR-- zu keinem lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil bei den Arbeitnehmern führt (Urteile in BFHE 252, 129, BStBl II 2016, 303, und in BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621).

    Dies gilt auch, soweit sich der Versicherungsschutz des Arbeitgebers auf die zu ihm in einem Dienstverhältnis stehenden Personen erstreckt (hierzu auch Senatsurteile in BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621, Rz 22, und in BFHE 252, 124, BStBl II 2016, 301, Rz 16).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung in BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621.

  • BFH, 19.11.2015 - VI R 47/14

    Kein Lohn durch Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses

    Auszug aus BFH, 01.10.2020 - VI R 12/18
    Daraus für die Arbeitnehmer folgende etwaige Annehmlichkeiten sind bloße Reflexwirkungen einer ausschließlich eigenbetrieblichen Betätigung des Arbeitgebers, mit der er andere betriebsfunktionale Zielsetzungen als die Entlohnung seiner Arbeitnehmer verfolgt (Senatsurteile in BFHE 252, 129, BStBl II 2016, 303, und vom 19.11.2015 - VI R 47/14, BFHE 252, 124, BStBl II 2016, 301).

    Dies gilt auch, soweit sich der Versicherungsschutz des Arbeitgebers auf die zu ihm in einem Dienstverhältnis stehenden Personen erstreckt (hierzu auch Senatsurteile in BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621, Rz 22, und in BFHE 252, 124, BStBl II 2016, 301, Rz 16).

    Insofern unterscheidet sich die Situation von dem dem Senatsurteil in BFHE 252, 124, BStBl II 2016, 301 zugrundeliegenden Sachverhalt.

  • BFH, 26.07.2007 - VI R 64/06

    Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtanwältin

    Auszug aus BFH, 01.10.2020 - VI R 12/18
    Nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsgrundsätze hat der erkennende Senat die Übernahme der Beiträge zu der Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten und auf dem Briefkopf der Sozietät ohne weitere Kennzeichnung aufgeführten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn beurteilt (Urteil vom 26.07.2007 - VI R 64/06, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892).

    Wegen der möglichen Haftung als "Scheinsozius" (dazu Diller, AnwBl 2010, 269, 270) gilt dies auch insoweit, als die Versicherungssumme die Mindestversicherungssumme nach § 51 Abs. 4 BRAO übersteigt (Senatsurteil in BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892, unter II.2.).

    Es hat im Rahmen der ihm obliegenden Gesamtwürdigung (hierzu z.B. Senatsurteil in BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892) nicht alle maßgeblichen Umstände berücksichtigt.

  • BFH, 19.11.2015 - VI R 74/14

    Kein Lohn durch eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH

    Auszug aus BFH, 01.10.2020 - VI R 12/18
    Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 07.05.2014 - VI R 73/12, BFHE 245, 230, BStBl II 2014, 904, Rz 15; vom 19.11.2015 - VI R 74/14, BFHE 252, 129, BStBl II 2016, 303, Rz 10; vom 10.03.2016 - VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621, Rz 16, und vom 04.07.2018 - VI R 16/17, BFHE 261, 543, BStBl II 2019, 373, Rz 11).

    Daraus für die Arbeitnehmer folgende etwaige Annehmlichkeiten sind bloße Reflexwirkungen einer ausschließlich eigenbetrieblichen Betätigung des Arbeitgebers, mit der er andere betriebsfunktionale Zielsetzungen als die Entlohnung seiner Arbeitnehmer verfolgt (Senatsurteile in BFHE 252, 129, BStBl II 2016, 303, und vom 19.11.2015 - VI R 47/14, BFHE 252, 124, BStBl II 2016, 301).

    Andererseits hat der erkennende Senat entschieden, dass der Erwerb eigenen Haftpflichtversicherungsschutzes durch den Arbeitgeber --sowohl im Fall einer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als auch einer Rechtsanwalt-GbR-- zu keinem lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil bei den Arbeitnehmern führt (Urteile in BFHE 252, 129, BStBl II 2016, 303, und in BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621).

  • FG Thüringen, 08.11.2017 - 3 K 337/17

    Lohnsteuerrechtliche Einordnung der Berufshaftpflichtversicherung einer

    Auszug aus BFH, 01.10.2020 - VI R 12/18
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 08.11.2017 - 3 K 337/17 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 954 veröffentlichten Gründen statt.

  • BFH, 12.07.2017 - VI R 59/15

    Leistungen des Nutzungsberechtigten als Betriebsausgaben beim

    Auszug aus BFH, 01.10.2020 - VI R 12/18
    Eine solche Gesamtwürdigung des FG ist rechtsfehlerhaft; sie bindet den Senat dementsprechend auch nicht gemäß § 118 Abs. 2 FGO (s. Senatsurteil vom 12.07.2017 - VI R 59/15, BFHE 258, 444, BStBl II 2018, 461, Rz 38).
  • SG Osnabrück, 26.04.2012 - S 13 KR 55/12

    Pfändbarkeit eines Anspruchs auf Gewährung von Krankengeld

    Auszug aus BFH, 01.10.2020 - VI R 12/18
    cc) Versicherungsrechtlich wird ein angestellter Rechtsanwalt, auch wenn er auf dem Briefkopf als solcher aufgeführt ist, wie ein Sozius i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen sowie Risikobeschreibungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte und Patentanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer (AVB-RSW) behandelt und fällt damit unter die sogenannte "Sozienklausel" --hier in § 12 der als Anlage zum Versicherungsschein beigefügten Allgemeinen Bedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Rechtsanwälten und Patentanwälten (AVB)-- (Chab, AnwBl 2012, 190; ders., AnwBl 2012, 274; Diller, Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte: AVB-RSW, 2. Aufl. 2017, § 12 Rz 16).
  • BFH, 12.04.2007 - VI R 53/04

    Im Rahmen von Auslandseinsätzen gezahlte Beiträge zur Beschaffung klimabedingter

    Auszug aus BFH, 01.10.2020 - VI R 12/18
    Dahingehender Barlohn (Werbungskostenersatz) ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen wie z.B. § 3 Nr. 30 EStG steuerfrei (Senatsurteile vom 28.03.2006 - VI R 24/03, BFHE 212, 556, BStBl II 2006, 473, Rz 13, und vom 12.04.2007 - VI R 53/04, BFHE 217, 551, BStBl II 2007, 536, Rz 14).
  • BFH, 04.07.2018 - VI R 16/17

    Arbeitnehmerbesteuerung: Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn

    Auszug aus BFH, 01.10.2020 - VI R 12/18
    Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 07.05.2014 - VI R 73/12, BFHE 245, 230, BStBl II 2014, 904, Rz 15; vom 19.11.2015 - VI R 74/14, BFHE 252, 129, BStBl II 2016, 303, Rz 10; vom 10.03.2016 - VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621, Rz 16, und vom 04.07.2018 - VI R 16/17, BFHE 261, 543, BStBl II 2019, 373, Rz 11).
  • BFH, 28.03.2006 - VI R 24/03

    Auslagenersatz bei Erstattung der Reparaturkosten eines Musikinstruments

    Auszug aus BFH, 01.10.2020 - VI R 12/18
    Dahingehender Barlohn (Werbungskostenersatz) ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen wie z.B. § 3 Nr. 30 EStG steuerfrei (Senatsurteile vom 28.03.2006 - VI R 24/03, BFHE 212, 556, BStBl II 2006, 473, Rz 13, und vom 12.04.2007 - VI R 53/04, BFHE 217, 551, BStBl II 2007, 536, Rz 14).
  • BFH, 14.11.2013 - VI R 36/12

    Arbeitslohn: Übernahme von Bußgeldern - Kein eigenbetriebliches Interesse des

  • BFH, 07.05.2014 - VI R 73/12

    Verbilligter Erwerb von Aktien vom Arbeitgeber als Arbeitslohn

  • BFH, 01.10.2020 - VI R 11/18

    Arbeitslohn bei Übernahme der Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung

    Soweit der angestellte Rechtsanwalt im Falle einer Anwaltstätigkeit außerhalb der Sozietät von der Höherversicherung profitieren könnte, handelt es sich um einen bloßen Reflex der originär eigenbetrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers (hierzu s. Senatsurteil vom 01.10.2020 - VI R 12/18, BFHE 270, 484).
  • BSG, 28.06.2022 - B 12 R 1/20 R

    Beitragsnachforderung - Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung

    Der Senat schließt sich insofern der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 1.10.2020 - VI R 11/18 - BFHE 270, 475 und - VI R 12/18 - BFHE 270, 484; Urteil vom 15.12.2021 - VI R 32/19 - juris) zu § 19 Einkommensteuergesetz (EStG) an.

    Steuerbarer Arbeitslohn liegt daher auch dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung seiner Einnahmen erstattet (BFH Urteile vom 1.10.2020 - VI R 11/18 - BFHE 270, 475 und - VI R 12/18 - BFHE 270, 484, jeweils RdNr 11 f) oder die Kosten für die Herstellung der persönlichen Voraussetzungen der Berufsausübung trägt (vgl BFH Urteil vom 15.12.2021 - VI R 32/19 - juris) .

    Das ist der Fall, wenn sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, deshalb vernachlässigt werden kann (BFH Urteile vom 1.10.2020 - VI R 11/18 - BFHE 270, 475 und - VI R 12/18 - BFHE 270, 484, jeweils RdNr 13) .

    Kommt er der ihn persönlich treffenden gesetzlichen Verpflichtung nach, handelt er typischerweise im eigenen Interesse; übernimmt der Arbeitgeber - wie hier - die Berufshaftpflichtversicherung oder die hierfür aufzuwendenden Beiträge, handelt dieser zwar auch in seinem eigenbetrieblichen Interesse, aber auch im wesentlichen Interesse des angestellten Rechtsanwalts (BFH Urteile vom 1.10.2020 - VI R 11/18 - BFHE 270, 475 und - VI R 12/18 - BFHE 270, 484, jeweils RdNr 15) .

  • BFH, 23.03.2023 - IV R 8/20

    Beiladung einer prozessunfähigen GmbH, korrespondierende Bilanzierung bei einer

    Seine Würdigung bindet den Senat daher nicht gemäß § 118 Abs. 2 FGO (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 01.10.2020 - VI R 12/18, BFHE 270, 484, BStBl II 2021, 356, Rz 20, m.w.N.).
  • BFH, 15.12.2021 - VI R 32/19

    Arbeitslohn bei Übernahme der Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung

    Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf seine amtlich veröffentlichten Urteile vom 01.10.2020 in Sachen VI R 11/18 (BFHE 270, 475, BStBl II 2021, 352) und VI R 12/18 (BFHE 270, 484, BStBl II 2021, 356).

    Denn insoweit handelt es sich bei dem Vorteil um einen bloßen (nicht lohnsteuerbaren) Reflex der originär eigenbetrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers (vgl. Senatsurteile in BFHE 270, 475, BStBl II 2021, 352, Rz 40, und in BFHE 270, 484, BStBl II 2021, 356, Rz 26).

  • FG Münster, 23.03.2022 - 7 K 2350/19

    Kein behördlicher Nachforderungsanspruch bei Bestehen eines steuerfreien

    Die mit der Kostenerstattung einhergehende "Bereicherung" der Arbeitnehmer im Sinne der Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 22.06.2006 VI R 21/05, BStBl II 2006, 915 sowie vom 01.10.2020 VI R 12/18, BStBl II 2021, 356) ist als sehr gering zu bewerten.

    Ein eigenes Interesse des angestellten Rechtsanwalts ergibt sich nach Auffassung des BFH daraus, dass die haftungsträchtige anwaltliche Tätigkeit die Gefahr in sich birgt, durch Regressforderungen in der beruflichen und damit persönlichen Existenz bedroht zu werden (vgl. BFH-Urteil vom 15.12.2021 VI R 32/19, juris; vom 01.10.2020 VI R 12/18, BStBl II 2021, 356 und vom 01.10.2020 VI R 11/18, BStBl II 2021, 352).

  • FG Rheinland-Pfalz, 09.09.2020 - 2 K 1486/17

    Zur Frage, ob Beitragszahlungen einer Partnerschaftsgesellschaft für angestellte

    40 2. Die Revision wird im Hinblick auf das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 8. November 2017 (3 K 337/17, EFG 2018, 954; anhängiges Revisionsverfahren mit dem Az. VI R 12/18) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen.
  • FG Nürnberg, 27.02.2019 - 5 K 1199/17

    Haftungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge

    Auch eine Divergenz zu dem Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 08.11.2017 (3 K 337/17, EFG 2018, 954, Rev. zugel. und anhängig unter VI R 12/18) liegt nicht vor, da dieses die Zahlung von Beiträgen zu einer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgeschlossenen Berufshaftpflichtversicherung (Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung) einer Rechtsanwalts-GbR für deren eigene "Tätigkeit als Rechtsanwalt" betraf und damit einen anderen Sachverhalt.
  • FG Münster, 25.05.2022 - 7 K 3447/18

    Bewertung von Saisonarbeitern zur Verfügung gestellten Unterkünften

    Diese Bezüge oder Vorteile gelten dann als für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind, ohne dass ihnen eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen muss (BFH-Urteil vom 01.10.2020 VI R 12/18, BStBl II 2021, 356).

    Vorteile besitzen keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden (BFH-Urteil vom 01.10.2020 VI R 12/18, BStBl II 2021, 356).

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