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   BFH, 04.04.2019 - VI R 27/17   

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https://dejure.org/2019,20558
BFH, 04.04.2019 - VI R 27/17 (https://dejure.org/2019,20558)
BFH, Entscheidung vom 04.04.2019 - VI R 27/17 (https://dejure.org/2019,20558)
BFH, Entscheidung vom 04. April 2019 - VI R 27/17 (https://dejure.org/2019,20558)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 4, EStG § 9 Abs 4a, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4, EStG VZ 2015, GG Art 3 Abs 1
    Erste Tätigkeitsstätte eines Polizeibeamten im Einsatz- und Streifendienst nach neuem Reisekostenrecht

  • Bundesfinanzhof

    Erste Tätigkeitsstätte eines Polizeibeamten im Einsatz- und Streifendienst nach neuem Reisekostenrecht

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 4 EStG 2009, § 9 Abs 4a EStG 2009, § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG 2009, EStG VZ 2015
    Erste Tätigkeitsstätte eines Polizeibeamten im Einsatz- und Streifendienst nach neuem Reisekostenrecht

  • IWW

    § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § ... 9 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 1 und 2 EStG, § 9 Abs. 4a Satz 1 EStG, § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG, § 15 des Aktiengesetzes, § 9 Abs. 4 Satz 2 EStG, § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG, § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG, § 9 Abs. 4 Satz 3 1. Alternative EStG, § 9 Abs. 4 Satz 3 2. Alternative EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 EStG, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG, § 9 Abs. 4a Sätze 2, 3 Nr. 3 EStG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Berücksichtigungsfähigkeit von Fahrten eines Polizeibeamten im Einsatz- und Streifendienst zwischen Wohnung und Dienststelle

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Berücksichtigungsfähigkeit von Fahrten eines Polizeibeamten im Einsatz- und Streifendienst zwischen Wohnung und Dienststelle

  • Betriebs-Berater

    Erste Tätigkeitsstätte eines Polizeibeamten im Einsatz- und Streifendienst nach neuem Reisekostenrecht

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Erste Tätigkeitsstätte eines Polizeibeamten im Einsatz- und Streifendienst nach neuem Reisekostenrecht

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erste Tätigkeitsstätte eines Polizeibeamten im Einsatz- und Streifendienst nach neuem Reisekostenrecht

  • rechtsportal.de

    Umfang der Berücksichtigungsfähigkeit von Fahrten eines Polizeibeamten im Einsatz- und Streifendienst zwischen Wohnung und Dienststelle

  • datenbank.nwb.de

    Erste Tätigkeitsstätte eines Polizeibeamten im Einsatz- und Streifendienst nach neuem Reisekostenrecht

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erste Tätigkeitsstätte eines Polizeibeamten im Einsatz und Streifendienst nach neuem Reisekostenrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    BFH bestätigt neues Reisekostenrecht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Polizeibeamte im Einsatz- und Streifendienst - und die täglichen Fahrtkosten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fahrtkosten als Werbungskosten - bei Einsatzwechseltätigkeit

  • lto.de (Kurzinformation)

    Trotz Schlechterstellung bestimmter Berufsgruppen: Neues Reisekostenrecht rechtmäßig

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Erste Tätigkeitsstätte eines Polizeibeamten im Einsatz und Streifendienst nach neuem Reisekostenrecht

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    BFH bestätigt neues Reisekostenrecht

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Polizisten - Reisekosten als Werbungskosten?

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Bundesfinanzhof bestätigt neues Reisekostenrecht

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte nach neuem Reisekostenrecht

  • datev.de (Kurzinformation)

    BFH bestätigt neues Reisekostenrecht

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrechtliche Zuordnung von AN: Konflikt zwischen Lohnsteuer und Gewerbesteuer

Besprechungen u.ä.

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Erste Tätigkeitsstätte eines Polizeibeamten im Einsatz- und Streifendienst nach neuem Reisekostenrecht

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 4, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4a, EStG § 9 Abs 4a
    Erste Tätigkeitsstätte, Zuordnung, Polizei, Außendienst, Verpflegungsmehraufwand

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 264, 271
  • NJW 2019, 2726
  • DB 2019, 1604
  • BStBl II 2019, 536
  • NZA-RR 2019, 452
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 11.04.2019 - VI R 40/16

    Regelmäßige Arbeitsstätte in der Probezeit und bei befristeter Beschäftigung

    Auszug aus BFH, 04.04.2019 - VI R 27/17
    a) Ortsfeste betriebliche Einrichtungen sind räumlich zusammengefasste Sachmittel, die der Tätigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten dienen und mit dem Erdboden verbunden oder dazu bestimmt sind, überwiegend standortgebunden genutzt zu werden (s. hierzu auch Senatsurteile vom 11. April 2019 VI R 40/16 und VI R 12/17, jeweils zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
  • BFH, 06.11.2014 - VI R 21/14

    Fahrtkosten in der Einkommensteuer und die "erste" Tätigkeitsstätte

    Auszug aus BFH, 04.04.2019 - VI R 27/17
    Denn auch insoweit gilt generalisierend und typisierend der Regelfall (s. Senatsurteil vom 6. November 2014 VI R 21/14, BFHE 247, 427, BStBl II 2015, 338, Rz 14), dass sich der Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken kann.
  • BFH, 11.04.2019 - VI R 12/17

    Verfassungsmäßigkeit der Entfernungspauschale

    Auszug aus BFH, 04.04.2019 - VI R 27/17
    a) Ortsfeste betriebliche Einrichtungen sind räumlich zusammengefasste Sachmittel, die der Tätigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten dienen und mit dem Erdboden verbunden oder dazu bestimmt sind, überwiegend standortgebunden genutzt zu werden (s. hierzu auch Senatsurteile vom 11. April 2019 VI R 40/16 und VI R 12/17, jeweils zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
  • FG Niedersachsen, 24.04.2017 - 2 K 168/16

    Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des

    Auszug aus BFH, 04.04.2019 - VI R 27/17
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 24. April 2017  2 K 168/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • BFH, 15.11.2016 - VI R 4/15

    Keine Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und ständig wechselnden

    Auszug aus BFH, 04.04.2019 - VI R 27/17
    Vielmehr erweisen sich diese berufliche Mobilitätskosten nur eingeschränkt berücksichtigenden Regelungen für den --auch hier vorliegenden-- Grundfall der immer wiederkehrenden Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats als sachgerechte und folgerichtige Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip (Senatsbeschluss vom 15. November 2016 VI R 4/15, BFHE 256, 86, BStBl II 2017, 228, Rz 14, m.w.N. zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte).
  • BFH, 11.05.2005 - VI R 70/03
    Auszug aus BFH, 04.04.2019 - VI R 27/17
    d) Ein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip (hierzu Senatsurteile vom 11. Mai 2005 VI R 7/02, BFHE 209, 502, BStBl II 2005, 782, und VI R 70/03, BFHE 209, 508, BStBl II 2005, 785) liegt im Streitfall nicht vor.
  • BFH, 11.05.2005 - VI R 7/02
    Auszug aus BFH, 04.04.2019 - VI R 27/17
    d) Ein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip (hierzu Senatsurteile vom 11. Mai 2005 VI R 7/02, BFHE 209, 502, BStBl II 2005, 782, und VI R 70/03, BFHE 209, 508, BStBl II 2005, 785) liegt im Streitfall nicht vor.
  • FG Rheinland-Pfalz, 28.11.2019 - 6 K 1475/18

    Feuerwehrmann hat keine sog. "erste Tätigkeitsstätte"

    Gleiches gilt für die Urteile vom 04.04.2019 - VI R 27/17 und vom 11.04.2019 - VI R 12/17.
  • BFH, 11.04.2019 - VI R 40/16

    Erste Tätigkeitsstätte einer Flugzeugführerin nach neuem Reisekostenrecht

    Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass durch die Entfernungspauschale Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abgegolten werden (Senatsurteil vom 4. April 2019 - VI R 27/17, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
  • BFH, 30.09.2020 - VI R 11/19

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 30.09.2020 VI R 10/19 - Erste

    a) Ortsfeste betriebliche Einrichtungen sind räumlich zusammengefasste Sachmittel, die der Tätigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten dienen und mit dem Erdboden verbunden oder dazu bestimmt sind, überwiegend standortgebunden genutzt zu werden (z.B. Senatsurteil vom 04.04.2019 - VI R 27/17, BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 13, m.w.N.).

    So entspricht es regelmäßig der Lebenswirklichkeit, dass der Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers zugeordnet ist, in der er tatsächlich tätig ist oder werden soll (z.B. Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 17).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören (Senatsurteile in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 18 f., und in BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, Rz 25 f.).

    aa) Eine Zuordnung ist unbefristet i.S. des § 9 Abs. 4 Satz 3  1. Alternative EStG, wenn die Dauer der Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte aus der maßgeblichen Sicht ex ante nicht kalendermäßig bestimmt ist und sich auch nicht aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt (Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 21).

    Dies kann insbesondere angenommen werden, wenn die Zuordnung im Rahmen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses unbefristet oder (ausdrücklich) für dessen gesamte Dauer erfolgt (Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 22).

  • BFH, 12.07.2021 - VI R 9/19

    Erste Tätigkeitsstätte einer Mitarbeiterin des allgemeinen Ordnungsdienstes nach

    Der durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 (BGBl I 2013, 285) neu eingeführte und in § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG definierte Begriff der "ersten Tätigkeitsstätte" tritt an die Stelle des bisherigen unbestimmten Rechtsbegriffs der "regelmäßigen Arbeitsstätte" (Senatsurteil vom 04.04.2019 - VI R 27/17, BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 12).

    a) Ortsfeste betriebliche Einrichtungen sind räumlich zusammengefasste Sachmittel, die der Tätigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten dienen und mit dem Erdboden verbunden oder dazu bestimmt sind, überwiegend standortgebunden genutzt zu werden (s. hierzu auch Senatsurteile vom 11.04.2019 - VI R 40/16, BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, und VI R 12/17, BFHE 264, 265, BStBl II 2019, 551, sowie in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 13).

    b) Die Zuordnung zu einer solchen Einrichtung wird gemäß § 9 Abs. 4 Satz 2 EStG durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt (Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 14).

    aa) Nach der gesetzlichen Konzeption --und der die Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts prägenden Grundentscheidung-- wird die erste Tätigkeitsstätte vorrangig anhand der arbeits(vertrag)- oder dienstrechtlichen Zuordnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bestimmt, hilfsweise mittels quantitativer Kriterien (Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 15).

    Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer aus der Sicht ex ante nach den arbeitsrechtlichen Festlegungen an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten tätig werden sollte (Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 16).

    So entspricht es regelmäßig der Lebenswirklichkeit, dass der Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers zugeordnet ist, in der er tatsächlich tätig ist oder werden soll (Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 17).

    dd) Ist der Arbeitnehmer einer bestimmten Tätigkeitsstätte arbeitsrechtlich zugeordnet, kommt es aufgrund des Direktionsrechts des Arbeitgebers für das Auffinden der ersten Tätigkeitsstätte auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit, die der Arbeitnehmer dort ausübt oder ausüben soll, entgegen der bis 2013 geltenden Rechtslage nicht mehr an (Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 18).

    Denn anderenfalls bestimmt sich die Steuerlast nicht --gleichheitsrechtlich geboten-- nach der individuellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen, sondern nach dem Belieben seines Arbeitgebers (Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 19).

    aa) Eine Zuordnung ist unbefristet i.S. des § 9 Abs. 4 Satz 3  1. Alternative EStG, wenn die Dauer der Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte aus der maßgeblichen Sicht ex ante nicht kalendermäßig bestimmt ist und sich auch nicht aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt (Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 21).

    Dies kann insbesondere angenommen werden, wenn die Zuordnung im Rahmen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses unbefristet oder (ausdrücklich) für dessen gesamte Dauer erfolgt (Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 22).

  • BFH, 02.09.2021 - VI R 14/19

    Typischerweise arbeitstägliches Aufsuchen eines vom Arbeitgeber festgelegten

    Handelt es sich bei den Aufwendungen des Arbeitnehmers um solche für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG), ist zu deren Abgeltung für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, grundsätzlich eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0, 30 EUR anzusetzen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 1 und 2 EStG; Senatsurteil vom 04.04.2019 - VI R 27/17, BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536).

    a) Ortsfeste betriebliche Einrichtungen sind räumlich zusammengefasste Sachmittel, die der Tätigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten dienen und mit dem Erdboden verbunden oder dazu bestimmt sind, überwiegend standortgebunden genutzt zu werden (z.B. Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 13, m.w.N.).

    So entspricht es regelmäßig der Lebenswirklichkeit, dass der Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers zugeordnet ist, in der er tatsächlich tätig ist oder werden soll (z.B. Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 17).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören (Senatsurteile in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 18 f., und in BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, Rz 25 f.).

    aa) Eine Zuordnung ist unbefristet i.S. des § 9 Abs. 4 Satz 3  1. Alternative EStG, wenn die Dauer der Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte aus der maßgeblichen Sicht ex ante nicht kalendermäßig bestimmt ist und sich auch nicht aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt (Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 21).

    Dies kann insbesondere angenommen werden, wenn die Zuordnung im Rahmen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses unbefristet oder (ausdrücklich) für dessen gesamte Dauer erfolgt (Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 22).

    Solche Absprachen und Weisungen können insbesondere im Arbeitsvertrag oder aber auch durch Ausübung des Direktionsrechts (beispielsweise im Beamtenverhältnis durch dienstliche Anordnung) kraft der Organisationsgewalt des Arbeitgebers oder Dienstherrn (im weiteren Verlauf: Arbeitgeber) erfolgen (Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 16).

    bb) Die arbeitsrechtliche Anordnung des Arbeitgebers als solche muss für ihre steuerliche Wirksamkeit nicht dokumentiert werden (Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 17).

    Wie unter II.1.d ausgeführt, ist es nach neuem Reisekostenrecht indes ausreichend, wenn der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören (Senatsurteile in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 18 f., und in BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, Rz 25 f.).

  • BFH, 17.12.2020 - VI R 21/18

    Erste Tätigkeitsstätte bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerentsendung nach

    aa) Ortsfeste betriebliche Einrichtungen sind räumlich zusammengefasste Sachmittel, die der Tätigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten dienen und mit dem Erdboden verbunden oder dazu bestimmt sind, überwiegend standortgebunden genutzt zu werden (z.B. Senatsurteil vom 04.04.2019 - VI R 27/17, BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 13, m.w.N.).

    So entspricht es regelmäßig der Lebenswirklichkeit, dass der Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers zugeordnet ist, in der er tatsächlich tätig ist oder werden soll (z.B. Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 17).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören (Senatsurteile in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 18 f., und in BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, Rz 25 f.).

    (1) Eine Zuordnung ist unbefristet i.S. des § 9 Abs. 4 Satz 3  1. Alternative EStG, wenn die Dauer der Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte aus der maßgeblichen Sicht ex ante nicht kalendermäßig bestimmt ist und sich auch nicht aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt (Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 21).

    Dies kann insbesondere angenommen werden, wenn die Zuordnung im Rahmen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses unbefristet oder (ausdrücklich) für dessen gesamte Dauer erfolgt (Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 22).

    Der Umstand, dass der Auslandseinsatz sowohl auf Veranlassung der X-AG als auch auf Veranlassung der Gastgesellschaft vorzeitig beendet oder verlängert werden konnte, steht der (dauerhaften) Zuordnung des Klägers für die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses zur Gastgesellschaft nicht entgegen (s. Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 29).

  • FG Niedersachsen, 13.07.2021 - 13 K 63/20

    Berücksichtigen von Fahrtkosten mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten

    Erforderlich, aber auch ausreichend sei, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen habe, die er arbeitsvertraglich schulde und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören würden (BFH-Urteil vom 4. April 2019 VI R 27/17, BStBl II 2019, 536).

    Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer aus der Sicht ex ante nach den arbeitsrechtlichen Festlegungen an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten tätig werden sollte (BFH-Urteil vom 4. April 2019 VI R 27/17, BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz. 16 bei juris: Polizist im Streifendienst; BFH-Urteil vom 10. April 2019 VI R 6/17, BFHE 264, 258, BStBl II 2019, 539, Rz. 20 bei juris: Leiharbeitnehmer; BFH-Urteil vom 11. April 2019 VI R 36/16, BFHE 264, 240, BStBl II 2019, 543, Rz. 20 bei juris: Gesamthafenarbeiter; BFH-Urteil vom 11. April 2019 VI R 40/16, BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, Rz. 23 bei juris: Flugzeugführerin; BFH-Urteil vom 11. April 2019 VI R 12/17, BFHE 264, 265, BStBl II 2019, 551, Rz. 18 bei juris: Luftsicherheitskontrollkraft).

    Erforderlich ist aber nach der Rechtsprechung des BFH, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören (BFH-Urteil vom 4. April 2019 VI R 27/17, BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz. 19 bei juris: Polizist im Streifendienst; BFH-Urteil vom 10. April 2019 VI R 17/17, BFH/NV 2019, 904, Rz. 22 und 36 bei juris: fliegendes Personal; BFH-Urteil vom 11. April 2019 VI R 36/16, BFHE 264, 240, BStBl II 2019, 543, Rz. 23 bei juris: Gesamthafenarbeiter; BFH-Urteil vom 11. April 2019 VI R 40/16, BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, Rz. 26 und 38 f. bei juris: Flugzeugführerin; BFH-Urteil vom 11. April 2019 VI R 12/17, BFHE 264, 265, BStBl II 2019, 551, Rz. 21 bei juris: Luftsicherheitskontrollkraft; BFH-Urteil vom 30. September 2020 VI R 10/19 VI R 10/19, BFHE 270, 465, BStBl II 2021, 306, Rz. 19 und 28 bei juris: Postzusteller; BFH-Urteil vom 30. September 2020 VI R 11/19, BFHE 270, 470, BStBl II 2021, 308, Rz. 20 und 29 bei juris: Rettungsassistent; BFH-Urteil vom 16. Dezember 2020 VI R 35/18, BFH/NV 2021, 844, Rz. 20 bei juris: Gerichtsvollzieher; ausführlich: Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Mai 2019 - 4 K 4259/17, EFG 2019, 1442, Rz. 34 ff. bei juris).

    Denn anderenfalls würde sich die Steuerlast nicht - wie es gleichheitsrechtlich geboten ist - nach der individuellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen bestimmen, sondern nach dem Belieben seines Arbeitgebers (BFH-Urteil vom 4. April 2019 VI R 27/17, BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz. 19 bei juris: Polizist im Streifendienst; BFH-Urteil vom 10. April 2019 VI R 17/17, BFH/NV 2019, 904, Rz. 22 bei juris: fliegendes Personal; BFH-Urteil vom 10. April 2019 VI R 6/17, BFHE 264, 258, BStBl II 2019, 539, Rz. 23 bei juris: Leiharbeitnehmer; BFH-Urteil vom 11. April 2019 VI R 36/16, BFHE 264, 240, BStBl II 2019, 543, Rz. 23 bei juris: Gesamthafenarbeiter; BFH-Urteil vom 11. April 2019 VI R 40/16, BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, Rz. 26 bei juris: Flugzeugführerin; BFH-Urteil vom 11. April 2019 VI R 12/17, BFHE 264, 265, BStBl II 2019, 551, Rz. 21 bei juris: Luftsicherheitskontrollkraft).

    aa) Eine Zuordnung ist "unbefristet" im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 3 Alternative 1 EStG, wenn die Dauer der Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte aus der maßgeblichen Sicht ex ante nicht kalendermäßig bestimmt ist und sich auch nicht aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt (BFH-Urteil vom 4. April 2019 VI R 27/17, BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz. 21 bei juris: Polizist im Streifendienst; BFH-Urteil vom 10. April 2019 VI R 17/17, BFH/NV 2019, 904, Rz. 24 bei juris: fliegendes Personal; BFH-Urteil vom 11. April 2019 VI R 36/16, BFHE 264, 240, BStBl II 2019, 543, Rz. 25 bei juris: Gesamthafenarbeiter; BFH-Urteil vom 30. September 2020 VI R 10/19 VI R 10/19, BFHE 270, 465, BStBl II 2021, 306, Rz. 21 bei juris: Postzusteller; BFH-Urteil vom 30. September 2020 VI R 11/19, BFHE 270, 470, BStBl II 2021, 308, Rz. 22 bei juris: Rettungsassistent).

    Die bloße Möglichkeit der Versetzung an einen anderen Arbeitsort führt für sich genommen noch nicht zu einer lediglich befristeten Zuordnung (BFH-Urteil vom 4. April 2019 VI R 27/17, BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz. 29 bei juris: Polizist im Streifendienst; BFH-Urteil vom 10. April 2019 VI R 17/17, BFH/NV 2019, 904, Rz. 33 f. bei juris: fliegendes Personal; BFH-Urteil vom 11. April 2019 VI R 40/16, BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, Rz. 34 bei juris: Flugzeugführerin; BFH-Urteil vom 30. September 2020 VI R 10/19, BFHE 270, 465, BStBl II 2021, 306, Rz. 27 bei juris: Postzusteller; BFH-Urteil vom 30. September 2020 VI R 11/19, BFHE 270, 470, BStBl II 2021, 308, Rz. 28 bei juris: Rettungsassistent).

    Die Entfernungspauschale ist für Fälle der vorliegenden Art, die durch immer wiederkehrende Fahrten zu derselben Tätigkeitsstätte geprägt sind, eine sachgerechte und folgerichtige Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip, die durch die Begrenzung der Abzugsmöglichkeit berücksichtigt, dass sich der Arbeitnehmer auf die immer gleichen Wege einstellen und die Wegekosten minimieren kann (vgl. BFH-Urteil vom 4. April 2019 VI R 27/17, BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz. 31 bei juris: Polizist im Streifendienst).

  • BFH, 26.10.2022 - VI R 48/20

    Erste Tätigkeitsstätte bei Ableistung von Arbeitsbereitschafts- und

    a) Ortsfeste betriebliche Einrichtungen sind räumlich zusammengefasste Sachmittel, die der Tätigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten dienen und mit dem Erdboden verbunden oder dazu bestimmt sind, überwiegend standortgebunden genutzt zu werden (z.B. Senatsurteil vom 04.04.2019 - VI R 27/17, BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 13, m.w.N.).

    So entspricht es regelmäßig der Lebenswirklichkeit, dass der Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers zugeordnet ist, in der er tatsächlich tätig ist oder werden soll (z.B. Senatsurteile in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 17, und vom 10.04.2019 - VI R 17/17, Rz 20).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören (Senatsurteile in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 18 f., und in BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, Rz 25 f.).

    Eine Zuordnung ist unbefristet i.S. des § 9 Abs. 4 Satz 3  1. Alternative EStG, wenn die Dauer der Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte aus der maßgeblichen Sicht ex ante nicht kalendermäßig bestimmt ist und sich auch nicht aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt (Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 21).

    Ebenso wenig kann im Streitfall ohne Weiteres auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats zurückgegriffen werden, wonach es regelmäßig der Lebenswirklichkeit entspricht, dass der Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers zugeordnet ist, in der er tatsächlich tätig ist oder werden soll (z.B. Senatsurteile in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 17, und vom 10.04.2019 - VI R 17/17, Rz 20).

  • BFH, 30.09.2020 - VI R 10/19

    Erste Tätigkeitsstätte eines Postzustellers nach neuem Reisekostenrecht

    a) Ortsfeste betriebliche Einrichtungen sind räumlich zusammengefasste Sachmittel, die der Tätigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten dienen und mit dem Erdboden verbunden oder dazu bestimmt sind, überwiegend standortgebunden genutzt zu werden (z.B. Senatsurteil vom 04.04.2019 - VI R 27/17, BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 13, m.w.N.).

    So entspricht es regelmäßig der Lebenswirklichkeit, dass der Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers zugeordnet ist, in der er tatsächlich tätig ist oder werden soll (z.B. Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 17).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören (Senatsurteile in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 18 f., und in BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, Rz 25 f.).

    aa) Eine Zuordnung ist unbefristet i.S. des § 9 Abs. 4 Satz 3  1. Alternative EStG, wenn die Dauer der Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte aus der maßgeblichen Sicht ex ante nicht kalendermäßig bestimmt ist und sich auch nicht aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt (Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 21).

    Dies kann insbesondere angenommen werden, wenn die Zuordnung im Rahmen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses unbefristet oder (ausdrücklich) für dessen gesamte Dauer erfolgt (Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 22).

  • BFH, 17.12.2020 - VI R 22/18

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 17.12.2020 VI R 21/18: Erste Tätigkeitsstätte

    aa) Ortsfeste betriebliche Einrichtungen sind räumlich zusammengefasste Sachmittel, die der Tätigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten dienen und mit dem Erdboden verbunden oder dazu bestimmt sind, überwiegend standortgebunden genutzt zu werden (z.B. Senatsurteil vom 04.04.2019 - VI R 27/17, BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 13, m.w.N.).

    So entspricht es regelmäßig der Lebenswirklichkeit, dass der Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers zugeordnet ist, in der er tatsächlich tätig ist oder werden soll (z.B. Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 17).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören (Senatsurteile in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 18 f., und in BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, Rz 25 f.).

    (1) Eine Zuordnung ist unbefristet i.S. des § 9 Abs. 4 Satz 3  1. Alternative EStG, wenn die Dauer der Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte aus der maßgeblichen Sicht ex ante nicht kalendermäßig bestimmt ist und sich auch nicht aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt (Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 21).

    Dies kann insbesondere angenommen werden, wenn die Zuordnung im Rahmen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses unbefristet oder (ausdrücklich) für dessen gesamte Dauer erfolgt (Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 22).

    Der Umstand, dass der Auslandseinsatz sowohl auf Veranlassung der X-AG als auch auf Veranlassung der Gastgesellschaft vorzeitig beendet oder verlängert werden konnte, steht der (dauerhaften) Zuordnung der Klägerin für die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses zur Gastgesellschaft nicht entgegen (s. Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 29).

  • BFH, 17.12.2020 - VI R 23/18

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 17.12.2020 VI R 21/18: Erste

  • BFH, 12.05.2022 - VI R 32/20

    Keine dauerhafte Zuordnung bei nur befristeten Einsätzen im Rahmen eines

  • BFH, 22.11.2022 - VI R 6/21

    Erste Tätigkeitsstätte eines Zeitsoldaten

  • BFH, 16.12.2020 - VI R 35/18

    Erste Tätigkeitsstätte eines Gerichtsvollziehers

  • BFH, 19.04.2021 - VI R 6/19

    Typischerweise arbeitstägliches Aufsuchen eines vom Arbeitgeber festgelegten

  • BFH, 14.09.2023 - VI R 27/21

    Zur Feststellung der Zuordnung des Arbeitnehmers im steuerlichen Reisekostenrecht

  • BFH, 30.09.2020 - VI R 12/19

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 30.09.2020 VI R 10/19 - Erste Tätigkeitsstätte

  • BFH, 02.09.2021 - VI R 25/19

    Erste Tätigkeitsstätte eines Müllwerkers

  • BFH, 11.04.2019 - VI R 12/17

    Erste Tätigkeitsstätte einer Luftsicherheitskontrollkraft nach neuem

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 01.09.2022 - 2 K 104/19

    Zur Auslegung des Merkmals "dauerhaft denselben Ort" und zum "weiträumigen

  • FG Rheinland-Pfalz, 17.12.2020 - 3 K 1145/20

    Erste Tätigkeitsstätte eines Zeitsoldaten bei Abordnung an einen anderen als dem

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.03.2021 - 4 K 1017/20

    Probandenhonorare für medizinische Studien sind steuerbar

  • BFH, 16.02.2022 - X R 14/19

    Betriebsstättenbegriff nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG nach altem und dem ab

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 24.11.2021 - 3 K 6/20

    Zu den Voraussetzungen für das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte bei einem

  • FG Sachsen-Anhalt, 26.02.2020 - 1 K 629/19

    Erste Tätigkeitsstätte eines Lok- bzw. Triebwagenführers nach neuem

  • FG Niedersachsen, 24.11.2022 - 5 K 57/22

    Biergarten; ermäßigter Steuersatz; Restaurationsumsatz; Steuersatz

  • FG Niedersachsen, 14.06.2022 - 13 K 82/21

    Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte eines Finanzbeamten zur

  • FG Hessen, 15.07.2021 - 7 K 603/19

    Einkommenssteuerrechtliche Berücksichtigung von Fahrtkosten für Fahrten zu

  • BFH, 14.09.2020 - VI B 64/19

    Aufwendungen für Fahrten des Arbeitnehmers vom Lebensmittelpunkt zum Sammelpunkt

  • FG Nürnberg, 08.03.2023 - 5 K 211/22

    Ermittlung von Fahrtkosten und Ansatz von Mehraufwendungen für Verpflegung

  • FG Niedersachsen, 13.05.2022 - 14 K 212/19

    Steuerfreiheit von Zahlungen für Verpflegungsmehraufwendungen

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