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   BFH, 07.07.2020 - VI R 4/19   

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https://dejure.org/2020,41298
BFH, 07.07.2020 - VI R 4/19 (https://dejure.org/2020,41298)
BFH, Entscheidung vom 07.07.2020 - VI R 4/19 (https://dejure.org/2020,41298)
BFH, Entscheidung vom 07. Juli 2020 - VI R 4/19 (https://dejure.org/2020,41298)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 8 Abs 2 S 1, EStG § 37b Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 37b Abs 1 S 2, EStG VZ 2011, EStG VZ 2012, EStG VZ 2013, EStG VZ 2014, GG Art 3 Abs 1
    Aufwendungen für den äußeren Rahmen einer betrieblichen Veranstaltung bei der Bewertung von Sachzuwendungen nach § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 S 1 EStG 2009, § 37b Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 37b Abs 1 S 2 EStG 2009, EStG VZ 2011, EStG VZ 2012
    Aufwendungen für den äußeren Rahmen einer betrieblichen Veranstaltung bei der Bewertung von Sachzuwendungen nach § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Erhebung von Lohnsteuer für die kostenlose oder verbilligte Teilnahme an einer betrieblichen Veranstaltung; Umfang der zu pauschalierenden Aufwendungen

  • rewis.io

    Aufwendungen für den äußeren Rahmen einer betrieblichen Veranstaltung bei der Bewertung von Sachzuwendungen nach § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erhebung von Lohnsteuer für die kostenlose oder verbilligte Teilnahme an einer betrieblichen Veranstaltung

  • datenbank.nwb.de

    Aufwendungen für den äußeren Rahmen einer betrieblichen Veranstaltung bei der Bewertung von Sachzuwendungen nach § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Pauschalierung | Die Tücken des § 37b EStG bei Betriebsausgabenabzug

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einzubeziehende Kosten bei der Sachzuwendungs-Einkommensteuerpauschalierung

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 37b Abs 1 S 2, EStG § 37b Abs 1 S 1 Nr 1
    Zuwendung, Betriebsveranstaltung, Bemessungsgrundlage, Pauschalierung, Markt

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 37b Abs 1 S 2 ; EStG § 37b Abs 1 S 1 Nr 1

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 13.05.2020 - VI R 13/18

    Aufwendungen für die Inanspruchnahme einer Eventagentur bei der Bewertung von

    Auszug aus BFH, 07.07.2020 - VI R 4/19
    Der Steuerpflichtige hat es damit selbst in der Hand zu bestimmen, auf welcher Grundlage die Bewertung vorzunehmen ist (Senatsurteil vom 13.05.2020 - VI R 13/18, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

    Einschränkungen oder Ausnahmen hiervon sieht das Gesetz nicht vor (Senatsurteil vom 13.05.2020 - VI R 13/18, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

    Dieser Zweck würde verfehlt, wenn bei der Anwendung des § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG zwischen verschiedenen (Arten von) Aufwendungen differenziert werden müsste, zumal dem Gesetz auch keine Kriterien für eine solche Differenzierung entnommen werden können (Senatsurteil vom 13.05.2020 - VI R 13/18, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

  • FG Münster, 27.11.2018 - 15 K 3383/17

    Rechtsstreit um die zu versteuernden Aufwendungen für Durchführung einer

    Auszug aus BFH, 07.07.2020 - VI R 4/19
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 27.11.2018 - 15 K 3383/17 L wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Sie beantragt sinngemäß, das Urteil des FG Münster vom 27.11.2018 - 15 K 3383/17 L sowie die Einspruchsentscheidung vom 02.10.2017 aufzuheben und den Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2014 vom 16.02.2017 dahingehend zu ändern, dass die Lohnsteuer um weitere ... EUR, der Solidaritätszuschlag um weitere ... EUR und die Kirchensteuer um weitere ... EUR herabgesetzt werden.

  • BFH, 16.05.2013 - VI R 94/10

    Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn

    Auszug aus BFH, 07.07.2020 - VI R 4/19
    Die Erwägungen, die den Senat bei der Bewertung einer Sachzuwendung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG dazu veranlasst haben, die Kosten für den äußeren Rahmen einer Veranstaltung nicht in die Bewertung des Sachbezugs einzubeziehen (z.B. Senatsurteil vom 16.05.2013 - VI R 94/10, BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186, Rz 20, 21), sind auf die Bewertung einer Zuwendung nach § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG mithin nicht übertragbar (ebenso Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 19.05.2015 - IV C 6-S 2297-b/14/10001, BStBl I 2015, 468, Rz 14; Schmidt/Loschelder, EStG, 39. Aufl., § 37b Rz14; Eisgruber in Kirchhof, EStG, 19. Aufl., § 37b Rz 20; Niermann, DB 2015, 1242, 1246 f.).
  • BFH, 16.10.2013 - VI R 78/12

    Keine Lohnsteuerpauschalierung für nicht steuerpflichtige Zuwendungen an

    Auszug aus BFH, 07.07.2020 - VI R 4/19
    Dies gilt insbesondere auch für die Pauschalierungsmöglichkeit nach § 37b Abs. 2 EStG (Senatsurteil vom 16.10.2013 - VI R 78/12, BFHE 243, 242, BStBl II 2015, 495).
  • BFH, 30.03.2017 - IV R 13/14

    Pauschale Einkommensteuer auf Geschenke unterliegt Abzugsverbot

    Auszug aus BFH, 07.07.2020 - VI R 4/19
    Dementsprechend hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Kosten für die Anmietung einer Konzerthalle --in die Entscheidung allerdings nicht tragenden Ausführungen-- bereits als Bestandteil der Bemessungsgrundlage nach § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG angesehen (BFH-Urteil vom 30.03.2017 - IV R 13/14, BFHE 257, 315, BStBl II 2017, 892, Rz 29).
  • BFH, 21.02.2018 - VI R 25/16

    Steuerpauschalierung für betrieblich veranlasste Zuwendungen

    Auszug aus BFH, 07.07.2020 - VI R 4/19
    Denn § 37b EStG begründet keine weitere eigenständige Einkunftsart und keinen sonstigen originären (Einkommen-)Steuertatbestand, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl (Senatsurteil vom 21.02.2018 - VI R 25/16, BFHE 260, 526, BStBl II 2018, 389, Rz 13, m.w.N.).
  • BFH, 29.04.2021 - VI R 31/18

    Bewertung von Arbeitslohn anlässlich von Betriebsveranstaltungen

    Leistungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung stehen, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (so bereits Senatsurteil in BFHE 240, 44, Rz 24; s.a. Senatsurteile vom 13.05.2020 - VI R 13/18, BFHE 269, 80, Rz 36, und vom 07.07.2020 - VI R 4/19, Rz 14, zur Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer nach § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG).
  • BFH, 23.11.2023 - VI R 15/21

    Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG bei VIP-Logen

    Denn § 37b EStG begründet keine weitere eigenständige Einkunftsart und keinen sonstigen originären (Einkommen-)Steuertatbestand, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl (ständige Rechtsprechung, s. Senatsurteil vom 07.07.2020 - VI R 4/19, Rz 10, m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2021 - 8 K 8232/18

    Nachforderungsbescheide über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge Januar

    Der BFH hat die Regelung dem Grunde nach für verfassungsgemäß gehalten (BFH, Urteil vom 04. Juli 2020, VI R 4/19, BFH/NV 2021, 302).
  • FG Berlin-Brandenburg, 19.06.2019 - 7 K 7250/15

    Pauschalsteuer gemäß § 37b EStG auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer -

    Auch das Finanzgericht - FG - Münster (Urteil vom 27.11.2018 15 K 3383/17 L, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2019, 281, Revision anhängig unter dem Az. VI R 4/19) geht davon aus, dass auf einen während einer Lohnsteueraußenprüfung gestellten Antrag auf Anwendung des § 37b EStG ein Nachforderungsbescheid ergehen darf (in diesem Sinne wohl auch Sächsisches FG, Urteil vom 09.03.2017 6 K 1201/16, Betriebs-Berater - BB - 2017, 1891).

    Dem entsprechend haben auch das FG Bremen die Verschaffung des Zugangs zu einer VIP-Loge bei Bundesligaspielen (Urteil vom 21.09.2017 1 K 20/17 (5), Deutsches Steuerrecht-Entscheidungsdienst - DStRE - 2018, 1242) und das FG Münster die Teilnahme an einer "Party", bei der Künstler auftraten, als geldwerten Vorteil angesehen (Urteil vom 27.11.2018 15 K 3383/17 L, EFG 2019, 281, Revision anhängig unter dem Az. VI R 4/19).

    Die Aufwendungen wären daher geeignet, beim Empfänger einen geldwerten einkommensteuerbaren Vorteil auszulösen (wie es Graw in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, Stand: 248. Aktualisierung Juni 2014, § 37b Rn. B 44 und Schneider, NWB 2014, 340 [351] voraussetzen; mit gleicher Tendenz FG Münster, Urteil vom 27.11.2018 15 K 3383/17 L, EFG 2019, 281, Revision anhängig unter dem Az. VI R 4/19).

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