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   BFH, 16.05.2017 - VII R 5/16   

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https://dejure.org/2017,29353
BFH, 16.05.2017 - VII R 5/16 (https://dejure.org/2017,29353)
BFH, Entscheidung vom 16.05.2017 - VII R 5/16 (https://dejure.org/2017,29353)
BFH, Entscheidung vom 16. Mai 2017 - VII R 5/16 (https://dejure.org/2017,29353)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Unzulässigkeit der "Ruhendstellung" einer Kontenpfändung gegen den Willen des Drittschuldners

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 309 Abs 1, AO § 257, AO § 258, AO § 316 Abs 3, ZPO § 765a, ZPO § 843
    Unzulässigkeit der "Ruhendstellung" einer Kontenpfändung gegen den Willen des Drittschuldners

  • Bundesfinanzhof

    Unzulässigkeit der "Ruhendstellung" einer Kontenpfändung gegen den Willen des Drittschuldners

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 309 Abs 1 AO, § 257 AO, § 258 AO, § 316 Abs 3 AO, § 765a ZPO
    Unzulässigkeit der "Ruhendstellung" einer Kontenpfändung gegen den Willen des Drittschuldners

  • IWW

    § 258 der Abgabenordnung (AO), § ... 258 AO, § 765a ZPO, § 850l ZPO, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 118 Abs. 1 FGO, § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO, § 309 Abs. 1 AO, §§ 257, 258 AO, § 309 Abs. 3 Satz 1 AO, § 833a ZPO, § 843 ZPO, § 316 Abs. 3 AO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Beschränkung einer Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung

  • Betriebs-Berater

    Unzulässigkeit der "Ruhendstellung" einer Kontenpfändung gegen den Willen des Drittschuldners

  • Betriebs-Berater

    Unzulässigkeit der "Ruhendstellung" einer Kontenpfändung gegen den Willen des Drittschuldners

  • rewis.io

    Unzulässigkeit der "Ruhendstellung" einer Kontenpfändung gegen den Willen des Drittschuldners

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Eine nach § 309 Abs. 1 AO erlassene und aufrechterhaltene Pfändungs- und Einziehungsverfügung kann nicht dahingehend eingeschränkt werden, dass dem Drittschuldner unter Rangwahrung gestattet wird, bis auf Widerruf an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen und keine ...

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der Beschränkung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung

  • datenbank.nwb.de

    Unzulässigkeit der "Ruhendstellung" einer Kontenpfändung gegen den Willen des Drittschuldners

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    "Ruhendstellung" einer Kontenpfändung - gegen den Willen des Drittschuldners

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Unzulässigkeit der "Ruhendstellung" einer Kontenpfändung gegen den Willen des Drittschuldners

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Unzulässigkeit der "Ruhendstellung" einer Kontenpfändung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Unzulässigkeit der "Ruhendstellung" einer Kontenpfändung gegen den Willen des Drittschuldners

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AO § 258, AO § 249, AO § 309
    Pfändungs- und Einziehungsverfügung, Vollstreckung

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 258, 105
  • BB 2017, 1941
  • BB 2017, 2005
  • BStBl II 2018, 735
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 02.12.2015 - VII ZB 42/14

    Ruhendstellung einer Kontopfändung: Gerichtliche Anordnung eines vorläufigen

    Auszug aus BFH, 16.05.2017 - VII R 5/16
    Die Ausführungen der dem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 2. Dezember 2015 VII ZB 42/14 (Wertpapiermitteilungen --WM-- 2016, 133) vorhergehenden Instanzen ließen begründete Zweifel aufkommen, ob in der Streitsache die Voraussetzungen des § 765a ZPO vorgelegen hätten.

    Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Entscheidung des BGH in WM 2016, 133 auf den Streitfall übertragbar sei.

    c) Für die in der ZPO vorgesehenen Möglichkeiten der Aufhebung oder Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Vollstreckungsgericht oder ein anderes Vollstreckungsorgan hat der BGH entschieden, dass diese Möglichkeiten im Hinblick auf das streng formalisierte Verfahren als abschließend anzusehen sind (BGH-Beschluss in WM 2016, 133).

  • FG Baden-Württemberg, 26.01.2016 - 11 K 2973/14

    Unzulässigkeit der "Ruhendstellung" einer Kontenpfändung gegen den Willen des

    Auszug aus BFH, 16.05.2017 - VII R 5/16
    Die Revision des Hauptzollamts gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 26. Januar 2016  11 K 2973/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das FG-Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 438 veröffentlicht.

  • FG Nürnberg, 10.05.2011 - 1 K 1787/09

    Keine bilanzierungsfähige Verbindlichkeit infolge einer Pfändungs- und

    Auszug aus BFH, 16.05.2017 - VII R 5/16
    Besondere Verbindlichkeiten gegenüber den Finanzbehörden werden durch die Pfändung jedoch nicht begründet (Urteil des FG Nürnberg vom 10. Mai 2011  1 K 1787/2009).
  • OLG Düsseldorf, 15.06.1998 - 1 U 183/97
    Auszug aus BFH, 16.05.2017 - VII R 5/16
    Als Rechtsgrundlage für die Einschränkung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung berief sich das HZA auf § 258 der Abgabenordnung (AO) und auf das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 15. Juni 1998  1 U 183/97 (OLGR Düsseldorf 1998, 451).
  • FG Münster, 13.05.2020 - 1 V 1286/20

    Auch das Finanzamt darf die Corona-Soforthilfe nicht pfänden

    Aufgrund des untrennbaren Zusammenhangs zwischen Beschlagnahme und Pfandrecht ist ein einstweiliger Verzicht auf die Wirkungen des Pfandrechts ohne Aufhebung der mit der Pfändung bewirkten Verstrickung ausgeschlossen (vgl. BFH-Urteil vom 16.05.2017 VII R 5/16, BFHE 258, 105, BStBl. II 2018, 735).

    Der Umstand, dass das Finanzamt durch die Aufhebung der Pfändung den Rang gegenüber anderen Pfandrechtsgläubigern verliert, ist der gesetzlichen Konzeption immanent (vgl. im Einzelnen BFH-Urteil vom 16.05.2017 VII R 5/16, BFHE 258, 105, BStBl. II 2018, 735).

  • BFH, 04.06.2019 - VII R 16/18

    Keine Beschränkung der Erbenhaftung nach § 2059 Abs. 1 BGB für

    Dieser besonderen Situation hat der Gesetzgeber jedoch durch die Schaffung eines Pfändungsschutzkontos Rechnung getragen, das auf Antrag des Schuldners nach § 850k ZPO eingerichtet werden kann (Senatsurteil vom 16.05.2017 - VII R 5/16, BFHE 258, 105, BStBl II 2018, 735, Rz 11).
  • BFH, 30.07.2020 - VII B 73/20

    Zur Beitreibung nach dem EUBeitrG unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens

    Die Pfändungsverfügungen vom 05.02.2020 hätten gemäß § 309 Abs. 3 Satz 1 AO i.V.m. § 833a der Zivilprozessordnung (ZPO) zu einer faktischen Kontosperre geführt, so dass die von der Pfändung betroffenen Girokonten ihre Zahlungsfunktion im bargeldlosen Zahlungsverkehr verloren hätten (vgl. etwa Senatsurteil vom 16.05.2017 - VII R 5/16, BFHE 258, 105, BStBl II 2018, 735, Rz 11; Klein/Werth, AO, 15. Aufl., § 309 Rz 39).
  • FG Münster, 08.06.2020 - 11 V 1541/20

    Corona-Krise: Freigabe der Pfändung einer Soforthilfen für Kleinstunternehmer und

    Der Senat weicht damit auch nicht von den Ausführungen des BFH in dem Urteil vom 16.05.2017 VII R 5/16, BFHE 258, 105, BStBl II 2018, 735 ab.
  • FG Köln, 18.06.2020 - 9 V 1302/20

    Abgabenordnung: Finanzamt muss Corona-Soforthilfe auf einem gepfändeten

    Das FG Münster verweist zwar insoweit zutreffend darauf, dass eine rangwahrende Beschränkung der Vollstreckung im Sinne einer Freigabe des Kontos in Höhe der ausgezahlten Corona-Soforthilfe im Rahmen der Pfändung von Geldforderungen i. S. v. § 309 Abs. 1 AO grundsätzlich nicht möglich, und der Umstand, dass das Finanzamt durch die Aufhebung der Pfändung den Rang gegenüber anderen Pfandrechtsgläubigern verliert, der gesetzlichen Konzeption immanent sei (Verweis auf BFH-Urteil vom 16. Mai 2017 VII R 5/16, BStBl. II 2018, 735).
  • FG Hamburg, 02.03.2020 - 6 V 4/20

    Kindergeld: Zuständigkeit der Hauptzollämter im Vollstreckungsverfahren

    Dieser besonderen Situation hat der Gesetzgeber jedoch durch die Schaffung eines Pfändungsschutzkontos Rechnung getragen, das auf Antrag des Schuldners nach § 850k ZPO eingerichtet werden kann (BFH, Urteile vom 4. Juni 2019, VII R 16/18, BFH/NV 2019, 1297; vom 16. Mai 2017, VII R 5/16, BStBl II 2018, 735).
  • VG Cottbus, 03.02.2021 - 6 L 33/20

    Gebühren

    Auch wenn die Abgabenordnung keine Rechtsgrundlage für eine solche Ruhendstellung bietet (vgl. BFH, Urteil vom 16. Mai 2017 - VII R 5/16 -, juris Rn. 9 ff.), handelt es sich gleichwohl um einen im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung ergangenen und jedenfalls den Drittschuldner belastenden Verwaltungsakt (vgl. BFH, Urteil vom 16. Mai 2017 - VII R 5/16 -, juris Rn. 8; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Januar 2016 - 11 K 2973/14 -, juris Rn. 17 ff.).
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