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   BFH, 28.09.2021 - VIII R 18/18   

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https://dejure.org/2021,49445
BFH, 28.09.2021 - VIII R 18/18 (https://dejure.org/2021,49445)
BFH, Entscheidung vom 28.09.2021 - VIII R 18/18 (https://dejure.org/2021,49445)
BFH, Entscheidung vom 28. September 2021 - VIII R 18/18 (https://dejure.org/2021,49445)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 37 Abs 1, EStG § ... 37 Abs 3, AO § 3 Abs 1, AO § 233a Abs 2, AO § 235 Abs 1 S 1, AO § 235 Abs 2, AO § 235 Abs 3, AO § 235 Abs 4, AO § 239 Abs 1 S 2 Nr 3, AO § 369 Abs 2, AO § 370 Abs 1 Nr 1, GG Art 3 Abs 1, GG Art 20 Abs 3, GG Art 100 Abs 1, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008, EStG VZ 2010, EStG VZ 2012, StGB § 15, GG Art 103 Abs 3, EStG § 37 Abs 1, EStG § 37 Abs 3, AO § 239 Abs 1 S 1
    Festsetzung von Hinterziehungszinsen für verkürzte Einkommensteuervorauszahlungen neben der Festsetzung von Hinterziehungszinsen für hinterzogene Jahreseinkommensteuer

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 37 Abs 1 EStG 2002, § 37 Abs 3 EStG 2002, § 3 Abs 1 AO, § 233a Abs 2 AO, § 235 Abs 1 S 1 AO
    Festsetzung von Hinterziehungszinsen für verkürzte Einkommensteuervorauszahlungen neben der Festsetzung von Hinterziehungszinsen für hinterzogene Jahreseinkommensteuer

  • IWW

    § 370 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO), § ... 37 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes, § 235 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 AO, § 36 Abs. 4 EStG, § 235 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 AO, § 233a Abs. 2 Satz 1 AO, § 37 Abs. 3 EStG, § 235, § 239 AO, § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO, § 124 Abs. 2 AO, Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), § 235 AO, § 238 AO, Art. 3 Abs. 1 GG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO, § 74 FGO, § 37 Abs. 3 Satz 2 EStG, § 235 Abs. 1 Satz 1 AO, § 3 Abs. 1 AO, § 71 AO, § 235 Abs. 1 AO, § 370 Abs. 4 Satz 1 AO, § 36 Abs. 1, Abs. 4 EStG, § 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG, § 235 Abs. 2, Abs. 3 AO, § 37 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 235 Abs. 2 AO, § 235 Abs. 2 Halbsatz 1 AO, § 36 Abs. 4 Satz 1 EStG, § 233a AO, § 239 Abs. 1 Satz 1 AO, § 170 Abs. 1, § 169 Abs. 2 Satz 2 AO, § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG, § 369 Abs. 2 AO, § 15 des Strafgesetzbuchs (StGB), § 118 Abs. 2 FGO, § 235 Abs. 2 Satz 1 AO, § 235 Abs. 2 Satz 2 AO, § 235 Abs. 3 Satz 1 AO, § 235 Abs. 4 AO, § 235 Abs. 3 AO, § 235 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 AO, § 126 Abs. 2 FGO, Art. 100 Abs. 1 GG, § 238 Abs. 1 Satz 1 AO, §§ 234, 235, 237 AO, § 78 Satz 2 BVerfGG, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 103 Abs. 3 GG, § 37 EStG, § 90 Abs. 2 FGO, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Selbstanzeige wegen nicht versteuerter ausländischer Kapitalerträge; Festsetzungen von Hinterziehungszinsen; Objektiver Tatbestand einer Hinterziehung von Einkommensteuervorauszahlungen; Nichtangabe von Einkünften in einer Jahressteuererklärung

  • Betriebs-Berater

    Festsetzung von Hinterziehungszinsen für verkürzte Einkommensteuervorauszahlungen neben der Festsetzung von Hinterziehungszinsen für hinterzogene Jahreseinkommensteuer

  • rewis.io

    Festsetzung von Hinterziehungszinsen für verkürzte Einkommensteuervorauszahlungen neben der Festsetzung von Hinterziehungszinsen für hinterzogene Jahreseinkommensteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festsetzung von Hinterziehungszinsen für verkürzte Einkommensteuervorauszahlungen neben der Festsetzung von Hinterziehungszinsen für hinterzogene Jahreseinkommensteuer

  • rechtsportal.de

    Festsetzung von Hinterziehungszinsen für verkürzte Einkommensteuervorauszahlungen neben der Festsetzung von Hinterziehungszinsen für hinterzogene Jahreseinkommensteuer

  • datenbank.nwb.de

    Festsetzung von Hinterziehungszinsen für verkürzte Einkommensteuervorauszahlungen neben der Festsetzung von Hinterziehungszinsen für hinterzogene Jahreseinkommensteuer

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Festsetzung von Hinterziehungszinsen für verkürzte ESt-Vorauszahlungen neben der Festsetzung von Hinterziehungszinsen für hinterzogene Jahreseinkommensteuer

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hinterziehungszinsen für verkürzte Einkommensteuervorauszahlungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hinterziehungszinsen - und die Festsetzungsfrist

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AO § 235, AO § 239 Abs 1 S 2 Nr 3, AO § 370 Abs 1, EStG § 37 Abs 3 S 3
    Hinterziehungszinsen, Vorauszahlung, Jahressteuerbescheid, Festsetzungsfrist, Zinslauf

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    AO § 235 ; AO § 239 Abs 1 S 2 Nr 3 ; AO § 370 Abs 1 ; EStG § 37 Abs 3 S 3

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2021, 3010
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 15.04.1997 - VII R 74/96

    Hinterziehung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen durch unrichtige Angaben in der

    Auszug aus BFH, 28.09.2021 - VIII R 18/18
    Das FA begründete dies damit, dass die Kläger nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15.04.1997 - VII R 74/96 (BFHE 182, 499, BStBl II 1997, 600) gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) Einkommensteuervorauszahlungen hinterzogen hätten, indem sie ausländische Kapitalerträge der Klägerin in den Einkommensteuererklärungen seit 2003 nicht angegeben hätten, wodurch sowohl die Jahreseinkommensteuer für die Vorjahre zu niedrig als auch zu niedrige oder keine Einkommensteuervorauszahlungen samt des zugehörigen Solidaritätszuschlags für nachfolgende Veranlagungszeiträume festgesetzt worden seien.

    a) Wie der BFH bereits entschieden hat, kann der objektive Tatbestand einer Hinterziehung von Einkommensteuervorauszahlungen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO erfüllt werden, indem der Steuerpflichtige durch unrichtige Angaben in einer Jahressteuererklärung bewirkt, dass die Jahreseinkommensteuer für einen vorherigen Veranlagungszeitraum und daran anknüpfend (s. § 37 Abs. 3 Satz 2 EStG) die Einkommensteuervorauszahlungen für einen nachfolgenden Veranlagungszeitraum von der Finanzbehörde nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; weiterer oder besonderer Tathandlungen im Hinblick auf die Vorauszahlungen bedarf es nicht (BFH-Urteil in BFHE 182, 499, BStBl II 1997, 600, unter I.2.).

    Wie der BFH im Urteil in BFHE 182, 499, BStBl II 1997, 600 (unter I.1. [Rz 14]) geklärt hat, werden nicht nur mit der Festsetzung der Jahreseinkommensteuer, sondern auch mit der Festsetzung von Vorauszahlungen "Steuern" i.S. von § 3 Abs. 1 AO erhoben.

    Wenn eine doppelte Verzinsung desselben Steuervorteils durch die Abgrenzung der Zinsläufe für die verschiedenen Hinterziehungstaten vermieden wird, spricht entscheidend für die eigenständige Verzinsung der hinterzogenen Vorauszahlungen gemäß § 235 Abs. 1 Satz 1 AO neben der Verzinsung hinterzogener Jahreseinkommensteuer, dass der Hinterziehung der Einkommensteuervorauszahlungen ein eigener strafwürdiger Unrechtsgehalt (BFH-Urteil in BFHE 182, 499, BStBl II 1997, 600) zukommt und ein abgrenzbarer eigenständiger Zinsvorteil beigemessen werden kann, der gemäß § 235 AO abzuschöpfen ist.

    a) Das FG hat sich darauf gestützt, dass die Kläger den objektiven Tatbestand der Hinterziehung von Einkommensteuervorauszahlungen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO nach Maßgabe des BFH-Urteils in BFHE 182, 499, BStBl II 1997, 600 erfüllt haben, indem sie durch unrichtige Angaben in den Jahressteuererklärungen der Veranlagungszeiträume von 2003 bis 2013 bewirkt haben, dass die Jahreseinkommensteuer für einen früheren Veranlagungszeitraum zu niedrig und hierdurch die Einkommensteuervorauszahlungen für einen nachfolgenden Veranlagungszeitraum (§ 37 Abs. 3 Satz 2 EStG) nicht, zu niedrig oder nicht rechtzeitig festgesetzt worden sind.

    Vollendet ist die Hinterziehung der Vorauszahlungen auf dieser Grundlage jeweils im Zeitpunkt der zu niedrigen Festsetzung der Steuer im Vorauszahlungsbescheid (BFH-Urteil in BFHE 182, 499, BStBl II 1997, 600, unter I.2.b [Rz 21]).

    Mangels solcher Feststellungen des FG fehlt es an hinreichenden tatsächlichen Anknüpfungspunkten, die die Würdigung des FG tragen, dass der objektive Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO nach Maßgabe des BFH-Urteils in BFHE 182, 499, BStBl II 1997, 600 verwirklicht worden ist.

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Auszug aus BFH, 28.09.2021 - VIII R 18/18
    a) Soweit die Kläger die Verfassungswidrigkeit der Höhe des gesetzlichen Zinssatzes gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO geltend machen, hat der Senat für die im Revisionsverfahren betroffenen Verzinsungszeiträume im Anschluss an den BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2021, 1934) keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift.

    Das BVerfG hat in seinem Beschluss in DStR 2021, 1934, unter Rz 236, 239, 242, 243 Folgendes ausgeführt:.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf den BVerfG-Beschluss in DStR 2021, 1934 Bezug.

    § 235 AO wirkt aber nicht auf die Bemessungsgrundlage der festzusetzenden Vorauszahlungen i.S. des § 37 EStG ein; zudem hängt die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zu den Vorauszahlungen von der Hinterziehung der Vorauszahlungen und damit der individuellen Disposition des Steuerpflichtigen ab (s. zu diesem Differenzierungskriterium auch den BVerfG-Beschluss in DStR 2021, 1934, Rz 242, 243).

  • FG Baden-Württemberg, 09.02.2018 - 13 K 3586/16

    Bestimmung der Festsetzungsfrist für Hinterziehungszinsen auf hinterzogene

    Auszug aus BFH, 28.09.2021 - VIII R 18/18
    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 09.02.2018 - 13 K 3586/16 wird als unbegründet zurückgewiesen, soweit sie die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zu den Einkommensteuervorauszahlungen für das 1. und 2. Quartal 2005, das 4. Quartal 2006, das 1. Quartal 2007, das 2. Quartal 2008 und für das 1. und 2. Quartal 2010 betrifft.

    Das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 09.02.2018 - 13 K 3586/16 wird aufgehoben, soweit es die Festsetzung von Hinterziehungszinsen für das 1. und 2. Quartal 2012 betrifft.

    Die Begründung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 1430 wiedergegeben.

    Die Kläger beantragen sinngemäß, das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 09.02.2018 - 13 K 3586/16, den Bescheid über die Festsetzung von Hinterziehungszinsen vom 08.08.2016 und die Einspruchsentscheidung vom 14.11.2016 aufzuheben, soweit darin jeweils über die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zu den Vorauszahlungen zur Einkommensteuer für das 1. und 2. Quartal 2005, für das 4. Quartal 2006, für das 1. Quartal 2007, für das 2. Quartal 2008, für das 1. und 2. Quartal 2010 und für das 1. und 2. Quartal 2012 entschieden wurde.

  • FG Münster, 20.04.2016 - 7 K 2354/13

    Höhe der Hinterziehungszinsen nach der Schätzung von Kapitalerträgen und

    Auszug aus BFH, 28.09.2021 - VIII R 18/18
    Der Senat vermag sich insoweit der abweichenden Betrachtung des FG Münster (vgl. Urteil vom 20.04.2016 - 7 K 2354/13 E, EFG 2016, 965, Rz 58; zweifelnd ebenso Riegel/Amler, Betriebs-Berater --BB-- 2016, 2972, 2976) nicht anzuschließen.

    Bei der Hinterziehung von Einkommensteuervorauszahlungen ist nach der gebotenen Parallelwertung in der Laiensphäre den Anforderungen an das kognitive und das voluntative Element des Vorsatzes genügt, wenn der Täter Einkünfte erzielt, die keinem Steuerabzug unterliegen, ihm gegenüber deshalb regelmäßig Vorauszahlungen festgesetzt werden und ihm bekannt ist, dass bei der unvollständigen Erklärung der Einkünfte in der Einkommensteuererklärung für einen früheren Veranlagungszeitraum diese Einkünfte auch für die Festsetzung oder Anpassung der künftigen Vorauszahlungen nicht berücksichtigt werden (vgl. zutreffend FG Münster, Urteil in EFG 2016, 965, Rz 53 bis 55; s.a. Wollweber/Talaska, Stbg 2016, 354, 355 f.; Riegel/Amler, BB 2016, 2972, 2974 f.).

    ccc) Der Auffassung des FG Münster im Urteil in EFG 2016, 965 (Rz 58), der Zinslauf für hinterzogene Einkommensteuervorauszahlungen ende nach dem Wortlaut des § 235 Abs. 3 Satz 1 AO im Zeitpunkt der Zahlung der hinterzogenen Jahreseinkommensteuerschuld für denjenigen Veranlagungszeitraum, für den die Einkommensteuervorauszahlungen zu leisten gewesen wären, vermag der Senat sich nicht anzuschließen.

  • BFH, 01.08.2001 - II R 48/00

    Vermögensteuer-Hinterziehung - Festsetzung von Hinterziehungszinsen gegen die

    Auszug aus BFH, 28.09.2021 - VIII R 18/18
    Hierdurch soll der Vorteil abgeschöpft werden, den der Täter durch die verspätete Zahlung der verkürzten Steuer erlangt (BFH-Urteile vom 01.08.2001 - II R 48/00, BFH/NV 2002, 155, unter II.3.; vom 28.08.2019 - II R 7/17, BFHE 266, 485, BStBl II 2020, 247, Rz 15).

    Überdies haben Hinterziehungszinsen auch unter Berücksichtigung der Vorgaben der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keinen Strafcharakter (BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 155, unter II.3. und II.4.).

  • BFH, 24.05.2000 - II R 25/99

    Hinterziehungszinsen zur Vermögensteuer

    Auszug aus BFH, 28.09.2021 - VIII R 18/18
    d) Eine strafrechtliche Verurteilung der Kläger wegen der Hinterziehung von Einkommensteuervorauszahlungen ist für die Festsetzung der Hinterziehungszinsen wegen dieser Tat nicht erforderlich (vgl. BFH-Urteile vom 27.08.1991 - VIII R 84/89, BFHE 165, 330, BStBl II 1992, 9, unter 1. am Ende; vom 24.05.2000 - II R 25/99, BFHE 191, 240, BStBl II 2000, 378; Heuermann in HHSp, § 235 AO Rz 17, m.w.N.; AEAO zu § 235 Nr. 1.3).
  • BFH, 22.11.2011 - VIII R 11/09

    Einkommensteuer-Vorauszahlungen - gleichmäßige Verteilung -

    Auszug aus BFH, 28.09.2021 - VIII R 18/18
    Das geltende Vorauszahlungssystem ist verfassungsgemäß, da es weder unverhältnismäßig in grundrechtlich geschützte Positionen eingreift noch gegen das Gebot der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit verstößt (BFH-Urteil vom 22.11.2011 - VIII R 11/09, BFHE 235, 470, BStBl II 2012, 329, Rz 19).
  • BVerfG - 2 BvR 263/66 (anhängig)
    Auszug aus BFH, 28.09.2021 - VIII R 18/18
    Mit dem in Art. 103 Abs. 3 GG verwendeten Begriff der "allgemeinen Strafgesetze" ist aber nur das Kriminalstrafrecht gemeint (BVerfG-Beschluss vom 02.05.1967 - 2 BvR 391/64, 2 BvR 263/66, BVerfGE 21, 378, unter B.II.1.).
  • BFH, 17.11.2011 - IV R 2/09

    Zufluss der Gegenleistung in Form eines Grundstücks bei

    Auszug aus BFH, 28.09.2021 - VIII R 18/18
    Da der Senat die Vorentscheidung für die Hinterziehungszinsen für das 1. und 2. Quartal 2012 aufhebt und die Sache insoweit an das FG zurückverweist und die Revision im Übrigen unbegründet ist, hat das FG eine einheitliche Kostenentscheidung zu treffen (vgl. BFH-Urteil vom 17.11.2011 - IV R 2/09, BFH/NV 2012, 1309, Rz 50).
  • BFH, 20.02.2019 - X R 28/17

    Verspätungsgeld für nicht fristgerecht übermittelte Rentenbezugsmitteilungen

    Auszug aus BFH, 28.09.2021 - VIII R 18/18
    Dieses grundrechtsgleiche Recht greift daher lediglich dann ein, wenn die Verhängung einer weiteren echten Kriminalstrafe in Frage steht (so ausdrücklich BVerfG-Beschluss vom 09.11.1976 - 2 BvL 1/76, BVerfGE 43, 101, unter B.1.; BFH-Urteil vom 20.02.2019 - X R 28/17, BFHE 264, 165, BStBl II 2019, 430, Rz 26).
  • BGH, 08.09.2011 - 1 StR 38/11

    Vorsatz und Irrtum bei der Steuerhinterziehung (Beweiswürdigung; Irrtum über die

  • BVerfG, 02.05.1967 - 2 BvR 391/64

    Wehrdisziplin

  • BFH, 27.08.1991 - VIII R 84/89

    - Hinterziehungszinsen können auch nach dem Tod des Steuerpflichtigen festgesetzt

  • BFH, 09.12.2009 - X R 28/07

    Beschränkte Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß; keine

  • BGH, 24.01.2018 - 1 StR 331/17

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Irrtum über die Arbeitsgebereigenschaft:

  • BGH, 11.02.2020 - 1 StR 119/19

    Steuerhinterziehung (Abgrenzung zur leichtfertigen Steuerverkürzung)

  • BVerfG, 09.11.1976 - 2 BvL 1/76

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Nichtanrechnung vollzogener

  • BFH, 09.05.2017 - VIII R 51/14

    Kapitaleinkünfte aus einem Auslandsdepot

  • BFH, 28.08.2019 - II R 7/17

    Beginn des Laufs von Hinterziehungszinsen bei einer durch Unterlassen der Anzeige

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