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   BFH, 15.01.2020 - X R 18/18, X R 19/18   

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https://dejure.org/2020,19021
BFH, 15.01.2020 - X R 18/18, X R 19/18 (https://dejure.org/2020,19021)
BFH, Entscheidung vom 15.01.2020 - X R 18/18, X R 19/18 (https://dejure.org/2020,19021)
BFH, Entscheidung vom 15. Januar 2020 - X R 18/18, X R 19/18 (https://dejure.org/2020,19021)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 15 Abs 2 S 1, EStG § 6 Abs 5 S 3 Nr 1, UmwStG § 24, HGB § 255 Abs 2 S 1, EStG VZ 2005
    Gewerblicher Grundstückshandel bei Errichtung eines Erweiterungsbaus auf einem dem Steuerpflichtigen bereits langjährig gehörenden Grundstück

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 2 S 1 EStG 2002, § 6 Abs 5 S 3 Nr 1 EStG 2002, § 24 UmwStG 2002, § 255 Abs 2 S 1 HGB, EStG VZ 2005
    Gewerblicher Grundstückshandel bei Errichtung eines Erweiterungsbaus auf einem dem Steuerpflichtigen bereits langjährig gehörenden Grundstück

  • IWW

    HGB § 255 Abs. 2 Satz 1, § ... 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, § 24 Abs. 3 UmwStG, § 24 Abs. 1 UmwStG, § 24 Abs. 2 UmwStG, § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG, § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO, § 24 UmwStG, § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Gewerbesteuergesetzes, § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, § 126 Abs. 5 FGO, § 118 Abs. 2 FGO, § 255 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB), § 15 EStG, § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG, § 24 Abs. 3 Satz 1 UmwStG, § 118 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 143 Abs. 2 FGO

  • Deutsches Notarinstitut

    EStG §§ 15 Abs. 2 S. 1, 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1
    Gewerblicher Grundstückshandel bei Errichtung eines Erweiterungsbaus auf einem dem Steuerpflichtigen bereits langjährig gehörenden Grundstück

  • Wolters Kluwer

    Einbeziehung eines im Rahmen privater Vermögensverwaltung genutzten Grundstücks in den gewerblichen Grundstückshandel

  • Betriebs-Berater

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Errichtung eines Erweiterungsbaus auf einem dem Steuerpflichtigen bereits langjährig gehörenden Grundstück

  • rewis.io

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Errichtung eines Erweiterungsbaus auf einem dem Steuerpflichtigen bereits langjährig gehörenden Grundstück

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einbeziehung eines im Rahmen privater Vermögensverwaltung genutzten Grundstücks in den gewerblichen Grundstückshandel

  • datenbank.nwb.de

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Errichtung eines Erweiterungsbaus auf einem dem Steuerpflichtigen bereits langjährig gehörenden Grundstück

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Errichtung eines Erweiterungsbaus auf einem dem Stpfl. bereits ?seit Jahren? gehörenden Grundstück

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Errichtung eines Erweiterungsbaus - und der gewerbliche Grundstückshandel

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Errichtung eines Erweiterungsbaus auf einem dem Steuerpflichtigen bereits langjährig gehörenden Grundstück

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Errichtung eines Erweiterungsbaus

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Errichtung eines Erweiterungsbaus

  • datev.de (Kurzinformation)

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Errichtung eines Erweiterungsbaus

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Errichtung eines Erweiterungsbaus

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Gewerblicher Grundstückshandel wegen Baumaßnahmen vor Veräußerung? - Abgrenzung bei der Errichtung eines Erweiterungsbaus

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gewerblicher Grundstückshandel durch Erweiterungsbauten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Errichtung eines Erweiterungsbaus - Herstellung eines neuen Wirtschaftsguts "Gebäude" kann für gewerblichen Grundstückshandel sprechen

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 3 Nr 2, EStG § 6 Abs 5 S 3 Nr 1, UmwStG § 24
    Gewerblicher Grundstückshandel, Veräußerungsgewinn, Einbringung, Grundstück, Entgelt, Stille Reserven

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 3 Nr 2 ; EStG § 6 Abs 5 S 3 Nr 1 ; UmwStG § 24

  • juris (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2020, 1545
  • BStBl II 2020, 538
  • NZG 2020, 1193
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (25)

  • BFH, 25.01.2007 - III R 49/06

    Anbau an bestehendes Gebäude als selbständiges Wirtschaftsgut

    Auszug aus BFH, 15.01.2020 - X R 18/18
    Dies wäre der Fall, wenn der von Herrn X errichtete Erweiterungsbau nach bautechnischer Betrachtung mit der Altbausubstanz verschachtelt wäre, d.h. keine eigene statische Standfestigkeit besäße (vgl. BFH-Urteil vom 15.02.1990 - V R 7/85, BFH/NV 1991, 61, unter II.1.), und die Neubauteile dem Gesamtgebäude unter Berücksichtigung der Größen- und Wertverhältnisse von Alt- und Neubauteilen nicht das Gepräge gäben (BFH-Urteile vom 18.12.1986 - V R 176/75, BFHE 149, 78, BStBl II 1987, 350, unter B.II., sowie vom 25.01.2007 - III R 49/06, BFHE 215, 459, BStBl II 2007, 586, unter II.1.).

    Ob ein Anbau ein gegenüber dem bestehenden Gebäude selbständiges Wirtschaftsgut darstellt, ist --von der vorliegend nicht einschlägigen Fallgruppe eines neu geschaffenen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs (u.a. BFH-Urteil vom 04.05.2004 - XI R 43/01, BFH/NV 2004, 1397, unter II.2.b) abgesehen-- ebenfalls nach bautechnischen Kriterien zu beurteilen und setzt eine eigene statische Standfestigkeit voraus (BFH-Urteil in BFHE 215, 459, BStBl II 2007, 586, unter II.1.).

    Voraussetzung hierfür wäre, dass die Neubauteile dem Gesamtgebäude mit Blick auf die Größen- und Wertverhältnisse das Gepräge verliehen (BFH-Urteil in BFHE 215, 459, BStBl II 2007, 586, unter II.1.).

    Für Zwecke des Investitionszulagenrechts hat der BFH in diesen Fällen eine Flächenvergrößerung von gut 150 % ausreichen lassen, um von einem neuen einheitlichen Gebäude auszugehen (BFH-Urteil in BFHE 215, 459, BStBl II 2007, 586, unter II.2.b).

  • BFH, 19.03.2014 - X R 28/12

    Teilentgeltliche Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter: Beitrittsaufforderung an

    Auszug aus BFH, 15.01.2020 - X R 18/18
    Jedenfalls dann, wenn die Werte der beiden Entgeltkomponenten dem Teilwert des eingebrachten Wirtschaftsguts entsprechen, handelt es sich um einen vollentgeltlichen, tauschähnlichen Vorgang (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 19.03.2014 - X R 28/12, BFHE 245, 164, BStBl II 2014, 629, Rz 84; Dötsch, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2002, 513).

    Diese Rechtsauffassung wird im Schrifttum weit überwiegend geteilt (vgl. zum Meinungsstand ausführlich Senatsbeschluss in BFHE 245, 164, BStBl II 2014, 629, Rz 86, 88, sowie Schmidt/Kulosa, EStG, 38. Aufl., § 6 Rz 697).

    Der erkennende Senat hat in seinem Beschluss in BFHE 245, 164, BStBl II 2014, 629 angedeutet, dass er diese Grundsätze auch auf die seit dem Jahr 1999 geltende --durch die Regelungen in § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG zum Ausdruck kommende-- Rechtslage übertragbar hält (dort Rz 87).

  • BFH, 27.06.2018 - X R 26/17

    Keine entsprechende Anwendung von § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG im Rahmen der

    Auszug aus BFH, 15.01.2020 - X R 18/18
    Bei Grundstücksaktivitäten eines Steuerpflichtigen wird die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung hin zu einer gewerblichen Tätigkeit überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz i.S. einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten --z.B. durch Selbstnutzung oder Vermietung-- entscheidend in den Vordergrund tritt (u.a. Senatsurteil vom 27.06.2018 - X R 26/17, BFH/NV 2018, 1255, Rz 24, m.w.N.).

    In diesem Fall lassen die äußeren Umstände den Schluss darauf zu, dass es dem Steuerpflichtigen bereits bei Anschaffung oder Bebauung des Grundstücks auf die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankommt (u.a. BFH-Urteile in BFH/NV 2018, 1255, Rz 25, sowie vom 05.12.2002 - IV R 57/01, BFHE 201, 169, BStBl II 2003, 291, unter 1.).

    Der Einwand der Kläger, die Einbringung des Grundstücks A-Straße stehe sachlich nicht in Zusammenhang mit der von der Y-KG geführten Baulandvermarktung, verfängt bereits deshalb nicht, da die eine Steuerbarkeit gemäß § 15 EStG begründenden einzelnen Grundstücksaktivitäten nach Art und Durchführung nicht miteinander vergleichbar sein müssen; es genügt, dass sie dem Grundstückshandel zuzuordnen sind (Senatsurteile vom 11.12.1996 - X R 241/93, BFH/NV 1997, 396, unter 2., sowie in BFH/NV 2018, 1255, Rz 28).

  • BFH, 28.04.2005 - IV R 17/04

    Voraussetzungen für einen gewerblichen Grundstückshandel bei Verkauf und

    Auszug aus BFH, 15.01.2020 - X R 18/18
    Darüber hinaus hat die Rechtsprechung das negative Erfordernis aufgestellt, dass es sich bei der Tätigkeit nicht um private Vermögensverwaltung handeln darf (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28.04.2005 - IV R 17/04, BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606, unter 1.a).

    Eines Rückgriffs auf die Drei-Objekt-Grenze bedarf es nicht, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass die Tätigkeiten mit unbedingter Veräußerungsabsicht ausgeübt worden sind (BFH-Urteil in BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606, unter 1.a cc).

    Die in Veräußerungsabsicht vorgenommenen Aktivitäten markieren den Zeitpunkt, in dem das Grundstück vom Gegenstand der privaten Vermögensverwaltung zum gewerblichen Umlaufvermögen geworden ist (BFH-Urteil in BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606, unter 1.a cc, m.w.N.).

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 15.01.2020 - X R 18/18
    Bei der Auslegung der Vorschrift ist das "Bild des Gewerbetreibenden" heranzuziehen, d.h. in Zweifelsfällen ist die gerichtsbekannte und nicht beweisbedürftige Auffassung darüber maßgebend, ob die in Frage stehende Tätigkeit --soll sie in den gewerblichen Bereich fallen-- dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen typischen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10.12.2001 - GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.I. und II., m.w.N.; vgl. zuletzt auch Senatsurteil vom 09.07.2019 - X R 9/17, BFHE 265, 354, Rz 24).

    Dies ist u.a. dann der Fall, wenn das im zeitlichen Zusammenhang mit der Bebauung und Veräußerung erworbene Grundstück schon vor der Bebauung verkauft worden ist (BFH-Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.5.).

    bb) Durch die BFH-Rechtsprechung ist seit der Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 hinlänglich geklärt, dass nicht nur die Anschaffung und zeitnahe Veräußerung, sondern gleichfalls die Veräußerung eines vom Steuerpflichtigen erst kurz zuvor bebauten Grundstücks gewerbliche Einkünfte begründen kann.

  • BFH, 11.12.1996 - X R 241/93

    Gewerblicher Grundstückshandel: frühere Veräußerungen

    Auszug aus BFH, 15.01.2020 - X R 18/18
    Der Einwand der Kläger, die Einbringung des Grundstücks A-Straße stehe sachlich nicht in Zusammenhang mit der von der Y-KG geführten Baulandvermarktung, verfängt bereits deshalb nicht, da die eine Steuerbarkeit gemäß § 15 EStG begründenden einzelnen Grundstücksaktivitäten nach Art und Durchführung nicht miteinander vergleichbar sein müssen; es genügt, dass sie dem Grundstückshandel zuzuordnen sind (Senatsurteile vom 11.12.1996 - X R 241/93, BFH/NV 1997, 396, unter 2., sowie in BFH/NV 2018, 1255, Rz 28).

    Wenn sich die Kläger für ihre abweichende Auffassung auf die Senatsentscheidung in BFH/NV 1997, 396 berufen, verkennen sie, dass nach den dortigen Grundsätzen nur solche Verkäufe --rückwirkend-- nicht in die Drei-Objekt-Grenze einbezogen werden dürfen, bei denen zum späteren Zeitpunkt der Veräußerung anderer Objekte bereits feststeht, dass sie für sich gesehen nicht Gegenstand eines gewerblichen Grundstückshandels sind (dort unter 3.: keine Berücksichtigung von vorherigen Verkäufen langfristig vermieteten Grundbesitzes).

  • BFH, 22.08.2012 - X R 24/11

    Gewerblicher Grundstückshandel allein durch Zurechnung der Verkäufe von

    Auszug aus BFH, 15.01.2020 - X R 18/18
    Die Mitunternehmerschaft entfaltet keine Abschirmwirkung gegen eine Zurechnung der von ihr getätigten Geschäfte an den Gesellschafter (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 03.07.1995 - GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C.IV.; hieran anknüpfend Senatsurteile vom 22.08.2012 - X R 24/11, BFHE 238, 180, BStBl II 2012, 865, Rz 12, sowie vom 28.10.2015 - X R 22/13, BFHE 251, 369, BStBl II 2016, 95, Rz 16).

    Dies bedeutet letztlich, dass alle Veräußerungen der Gesellschaft auf der Ebene des Gesellschafters zu berücksichtigen sind (Senatsurteil in BFHE 238, 180, BStBl II 2012, 865, Rz 18).

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus BFH, 15.01.2020 - X R 18/18
    Die Mitunternehmerschaft entfaltet keine Abschirmwirkung gegen eine Zurechnung der von ihr getätigten Geschäfte an den Gesellschafter (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 03.07.1995 - GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C.IV.; hieran anknüpfend Senatsurteile vom 22.08.2012 - X R 24/11, BFHE 238, 180, BStBl II 2012, 865, Rz 12, sowie vom 28.10.2015 - X R 22/13, BFHE 251, 369, BStBl II 2016, 95, Rz 16).

    Der Gesellschafter darf demzufolge nicht unterschiedlich besteuert werden, je nachdem, ob An- und Verkäufe statt von der Gesellschaft von ihm selbst getätigt würden (BFH-Beschluss in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C.IV.3.c).

  • BFH, 05.12.2002 - IV R 57/01

    Gewerblicher Grundstückshandel: Fünfjahresfrist bei Sanierung

    Auszug aus BFH, 15.01.2020 - X R 18/18
    In diesem Fall lassen die äußeren Umstände den Schluss darauf zu, dass es dem Steuerpflichtigen bereits bei Anschaffung oder Bebauung des Grundstücks auf die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankommt (u.a. BFH-Urteile in BFH/NV 2018, 1255, Rz 25, sowie vom 05.12.2002 - IV R 57/01, BFHE 201, 169, BStBl II 2003, 291, unter 1.).

    Ebenso hat der BFH die Teilung eines Mehrfamilienhauses in Eigentumswohnungen, deren umfangreiche Sanierung bzw. Modernisierung sowie zeitnahe Veräußerung als gewerblich eingestuft (Urteile vom 10.08.1983 - I R 120/80, BFHE 139, 386, BStBl II 1984, 137, unter 1.b; vom 28.10.1993 - IV R 66-67/91, BFHE 173, 313, BStBl II 1994, 463, unter 2.c, sowie in BFHE 201, 169, BStBl II 2003, 291, unter 2.b).

  • BFH, 15.06.2004 - VIII R 7/02

    Gesellschafter im Gewinnfeststellungsverfahren der PersGes keine Dritte i. S. des

    Auszug aus BFH, 15.01.2020 - X R 18/18
    Soweit das FG die für die Drei-Objekt-Grenze geltende Fünf-Jahres-Grenze zwischen den einzelnen Veräußerungen nicht i.S. einer starren Begrenzung verstanden und hierbei die hohe Anzahl von Veräußerungen außerhalb dieses Zeitraums (2000 bis 2005) ab dem Jahr 2007 als Indiz für eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht im Zeitpunkt des Beginns der Errichtung des Erweiterungsbaus gewertet hat, entspricht dies gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechungsgrundsätzen (u.a. BFH-Urteil vom 15.06.2004 - VIII R 7/02, BFHE 206, 388, BStBl II 2004, 914, unter II.2.b, m.w.N.).
  • BFH, 28.10.2015 - X R 22/13

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Einbringung von Grundstücken in eine

  • BFH, 18.12.1986 - V R 176/75

    Zum Vorsteuerabzug für eine Schwimmanlage, die zeitweise privat genutzt und

  • BFH, 15.02.1990 - V R 7/85

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines selbständigen Wirtschaftsgutes

  • BFH, 04.05.2004 - XI R 43/01

    Dachausbau; wirtschaftliches Eigentum; degressive AfA

  • BFH, 11.12.2001 - VIII R 58/98

    Buchwertfortführung bei Einbringung in Personengesellschaft

  • BFH, 15.12.1992 - VIII R 9/90
  • BFH, 11.12.1997 - IV R 28/97

    Steuerliche Berücksichtigung der Übertragung des eigenbetrieblich genutzten

  • BFH, 10.08.1983 - I R 120/80

    Zur Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Vermögensverwaltung

  • BFH, 18.09.2002 - X R 183/96

    Gewerblicher Grundstückshandel in Errichtungsfällen

  • BFH, 08.11.2007 - IV R 35/06

    Baulandverkäufe als landwirtschaftliche Hilfsgeschäfte bei Erschließung und

  • BFH, 17.02.1993 - X R 108/90

    Private Vermögensverwaltung oder gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 08.09.2005 - IV R 38/03

    Zur Abgrenzung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Hilfsgeschäfte vom

  • BFH, 09.07.2019 - X R 9/17

    Ausfall von Gesellschafterdarlehen und Refinanzierungszinsen

  • BFH, 19.09.2002 - X R 51/98

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Einbringung in GmbH

  • BFH, 22.03.1990 - IV R 23/88

    Gewerblicher Grundstückshandel einer Erbengemeinschaft bei Veräußerung von sechs

  • FG Hamburg, 16.01.2023 - 5 K 89/22

    Kein gewerblicher Grundstückshandel bei einem Objekt und Fassadensanierung - Zur

    Dies gilt selbst dann, wenn er den Grundbesitz ursprünglich in der Absicht erworben hatte, ihn im Wege der Vermietung oder Verpachtung zu nutzen (BFH, Urteil vom 15. Januar 2020, X R 18/18, 19/18, BFHE 268, 153, BStBl II 2020, 538).

    Insbesondere wurden keine Baumaßnahmen ergriffen, die derart umfassend wären, dass hierdurch das bereits bestehende Wirtschaftsgut "Gebäude" erweitert oder über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehend wesentlich verbessert oder gar ein neues Wirtschaftsgut "Gebäude" bzw. ein "Objekt anderer Marktgängigkeit" hergestellt worden wäre (vgl. dazu BFH, Urteil vom 15. Januar 2020, X R 18/18, 19/18, BFHE 268, 153, BStBl II 2020, 538).

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.05.2023 - 3 K 2108/18

    Gewerbliche Einkünfte aus der Überlassung von Domain-Namen - Grenze zur privaten

    In diesem Fall lassen die äußeren Umstände den Schluss darauf zu, dass es dem Steuerpflichtigen bereits bei Anschaffung oder Bebauung des Grundstücks auf die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankommt (vgl. BFH- Urteil vom 15.1.2020 X R 18/18, X R 19/18, BStBl II 2020, 538, m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 19.09.2023 - 8 K 8162/21

    Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags durch Tätigkeit im Bereich der Verwaltung

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (z.B. durch Selbstnutzung oder Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt (vgl. BFH, Urteil vom 15. Januar 2020, X R 19/18, BStBl. II 2020, 538).
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