Rechtsprechung
BFH, 20.02.2019 - X R 29/16 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
EStG § 22a, EStG § 50f, BGB § 276 Abs 1, BGB § 276 Abs 2, BGB § 278 S 1, GG Art 20 Abs 3, GG Art 103 Abs 3, MRK, EUGrdRCh Art 50, AO § 33 Abs 1
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20. Februar 2019 X R 28/17 - Vom Mitteilungspflichtigen zu vertretende verspätete Übermittlung einer Rentenbezugsmitteilung als Voraussetzung für die Erhebung des Verspätungsgeldes - Bundesfinanzhof
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteilen vom 20. Februar 2019 X R 28/17 und X R 32/17 - Vom Mitteilungspflichtigen zu vertretende verspätete Übermittlung einer Rentenbezugsmitteilung als Voraussetzung für die Erhebung des Verspätungsgeldes
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 22a EStG 2009, § 50f EStG 2009, § 276 Abs 1 BGB, § 276 Abs 2 BGB, § 278 S 1 BGB
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20. Februar 2019 X R 28/17 - Vom Mitteilungspflichtigen zu vertretende verspätete Übermittlung einer Rentenbezugsmitteilung als Voraussetzung für die Erhebung des Verspätungsgeldes - IWW
§ 22a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes, § ... 22a Abs. 5 Satz 1 EStG, § 22a Abs. 5 Satz 3 EStG, § 22a Abs. 1 Satz 1 EStG, § 22a Abs. 5 EStG, § 33 Abs. 1 des Grundsteuergesetzes (GrStG), § 50f EStG, § 3 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO), § 22a Abs. 5 Sätze 3 und 4 EStG, § 276 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), § 22a Abs. 5 Satz 4 EStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 22a Abs. 1, Abs. 5 EStG, Art. 103 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG), Art. 103 Abs. 3 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a und Nr. 5 EStG, § 3 Abs. 4 AO, § 33 Abs. 1 AO, § 276 Abs. 1 BGB, § 276 Abs. 2 BGB, § 278 Satz 1 BGB, § 146 Abs. 2 b AO, § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG, § 278 BGB, § 143 Abs. 2 FGO
- Wolters Kluwer
Festsetzung eines Verspätungsgeldes gem. § 22a Abs. 5 EStG bei verspäteter Übermittlung aufgrund fehlender Funktion in der Software eines Versorgungswerks
- Betriebs-Berater
Verspätungsgeld wegen verspäteter Übermittlung einer Rentenbezugsmitteilung - Softwareunternehmer als Erfüllungsgehilfe
- rewis.io
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20. Februar 2019 X R 28/17 - Vom Mitteilungspflichtigen zu vertretende verspätete Übermittlung einer Rentenbezugsmitteilung als Voraussetzung für die Erhebung des Verspätungsgeldes
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vom Mitteilungspflichtigen zu vertretende verspätete Übermittlung einer Rentenbezugsmitteilung als Voraussetzung für die Erhebung des Verspätungsgeldes
- rechtsportal.de
Festsetzung eines Verspätungsgeldes gem. § 22a Abs. 5 EStG bei verspäteter Übermittlung aufgrund fehlender Funktion in der Software eines Versorgungswerks
- datenbank.nwb.de
Vom Mitteilungspflichtigen zu vertretende verspätete Übermittlung einer Rentenbezugsmitteilung als Voraussetzung für die Erhebung des Verspätungsgeldes
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Verspätungsgeld für unpünktlich übersandte Rentenbezugsmitteilungen ? Zurechnung des Verschuldens eines Software-Dienstleisters
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die wegen eines Softwarefehlers verspätete Übermittlung einer Rentenbezugsmitteilung
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Vereinbarkeit des Verspätungsgeldes mit höherrangigem Recht
- datev.de (Kurzinformation)
Verspätungsgeld für nicht fristgerecht übermittelte Rentenbezugsmitteilungen rechtmäßig
Sonstiges (2)
Verfahrensgang
- FG Berlin-Brandenburg, 12.11.2015 - 5 K 10235/13
- BFH, 20.02.2019 - X R 29/16
Papierfundstellen
- BFHE 264, 154
- NJW 2019, 2262
- DB 2019, 1716
- BStBl II 2019, 425
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (10)
- BFH, 20.02.2019 - X R 28/17
Verspätungsgeld für nicht fristgerecht übermittelte Rentenbezugsmitteilungen …
Auszug aus BFH, 20.02.2019 - X R 29/16
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Senatsurteil vom 20. Februar 2019 X R 28/17 (--www.bundesfinanzhof.de, Entscheidungen online-- unter B.II.) verwiesen.Zur näheren Begründung wird auf das Senatsurteil X R 28/17 vom heutigen Tage (www.bundesfinanzhof.de, Entscheidungen online) unter B.III. verwiesen.
Es wäre unangemessen, demjenigen, der als Garant für die ordnungsgemäße Besteuerung der Einkünfte Dritter in Anspruch genommen wird (vgl. dazu das Senatsurteil vom 20. Februar 2019 X R 28/17, --www.bundesfinanzhof.de, Entscheidungen online-- unter B.III.1.), eine derart umfassende Verantwortlichkeit aufzuerlegen, dass er nur bei völlig außerhalb seines Verantwortungs- und Einflussbereichs liegenden Umständen eine Verspätung der Übermittlung nicht zu vertreten hat (ähnlich auch BFH-Urteil vom 28. August 2012 I R 10/12, BFHE 239, 1, BStBl II 2013, 266, Rz 20 zur Auslegung des § 146 Abs. 2 b AO, wonach es ausgeschlossen ist, im Rahmen des Entschließungsermessens von einer Vorprägung auszugehen, d.h. jede Verletzung der Mitwirkungspflichten --unabhängig davon, ob den Steuerpflichtigen ein Schuldvorwurf trifft-- grundsätzlich zur Festsetzung eines Verzögerungsgeldes führt).
- BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83
Familiennachzug
Auszug aus BFH, 20.02.2019 - X R 29/16
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genießt Verfassungsrang und ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie aus dem Wesen der Grundrechte selbst, die als Ausdruck des allgemeinen Freiheitsanspruchs des Bürgers gegenüber dem Staat von der öffentlichen Gewalt jeweils nur so weit beschränkt werden dürfen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist (s. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 15. Dezember 1965 1 BvR 513, 65, BVerfGE 19, 342, unter III.2., und vom 12. Mai 1987 2 BvR 1226/83, 2 BvR 101/84, 2 BvR 313/84, BVerfGE 76, 1, unter C.I.5.b aa). - BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11
Die Bundesregierung hat Auskünfte zur Deutschen Bahn AG und zur …
Auszug aus BFH, 20.02.2019 - X R 29/16
Abgesehen von der Frage, inwieweit sich der Kläger als Körperschaft des öffentlichen Rechts überhaupt auf den im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz berufen kann (vgl. dazu u.a. Urteil des BVerfG vom 7. November 2017 2 BvE 2/11, BVerfGE 147, 50, Rz 239, m.w.N.), wurden in § 22a Abs. 1 und Abs. 5 EStG die Grenzen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beachtet.
- BFH, 28.08.2012 - I R 10/12
Verzögerungsgeld: Ermessensausübung - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Auszug aus BFH, 20.02.2019 - X R 29/16
Es wäre unangemessen, demjenigen, der als Garant für die ordnungsgemäße Besteuerung der Einkünfte Dritter in Anspruch genommen wird (vgl. dazu das Senatsurteil vom 20. Februar 2019 X R 28/17, --www.bundesfinanzhof.de, Entscheidungen online-- unter B.III.1.), eine derart umfassende Verantwortlichkeit aufzuerlegen, dass er nur bei völlig außerhalb seines Verantwortungs- und Einflussbereichs liegenden Umständen eine Verspätung der Übermittlung nicht zu vertreten hat (ähnlich auch BFH-Urteil vom 28. August 2012 I R 10/12, BFHE 239, 1, BStBl II 2013, 266, Rz 20 zur Auslegung des § 146 Abs. 2 b AO, wonach es ausgeschlossen ist, im Rahmen des Entschließungsermessens von einer Vorprägung auszugehen, d.h. jede Verletzung der Mitwirkungspflichten --unabhängig davon, ob den Steuerpflichtigen ein Schuldvorwurf trifft-- grundsätzlich zur Festsetzung eines Verzögerungsgeldes führt). - BFH, 17.12.2014 - II R 41/12
Erlass von Grundsteuer in Sanierungsgebieten - Vertretung des Leerstands eines …
Auszug aus BFH, 20.02.2019 - X R 29/16
Insoweit könne auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Dezember 2014 II R 41/12 (BFHE 248, 197, BStBl II 2015, 663, Rz 12) zum Nichtvertretenmüssen des Steuerschuldners in § 33 Abs. 1 des Grundsteuergesetzes (GrStG) verwiesen werden. - FG Berlin-Brandenburg, 12.11.2015 - 5 K 10235/13
Kein Verspätungsgeld bei unverschuldeter Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen …
Auszug aus BFH, 20.02.2019 - X R 29/16
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. November 2015 5 K 10235/13 aufgehoben. - BGH, 09.02.1978 - VII ZR 84/77
Haftung des Werkunternehmers für den Lieferanten eines Ersatzteils
Auszug aus BFH, 20.02.2019 - X R 29/16
a) Das FG hat die Auffassung vertreten, S sei als Softwarehersteller kein Erfüllungsgehilfe des Klägers, und hat ihn mit einem Lieferanten verglichen, dessen von ihm geliefertes und fehlerhaftes Einzelteil von einem Werkunternehmer bei der Erstellung eines Werkes verwendet wird und der nach der Rechtsprechung des BGH kein Erfüllungsgehilfe des Werkunternehmers ist (s. Urteile vom 9. Februar 1978 VII ZR 84/77, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1978, 1157, und vom 12. Dezember 2001 X ZR 192/00, NJW 2002, 1565, unter I.2.d). - BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65
Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität
Auszug aus BFH, 20.02.2019 - X R 29/16
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genießt Verfassungsrang und ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie aus dem Wesen der Grundrechte selbst, die als Ausdruck des allgemeinen Freiheitsanspruchs des Bürgers gegenüber dem Staat von der öffentlichen Gewalt jeweils nur so weit beschränkt werden dürfen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist (s. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 15. Dezember 1965 1 BvR 513, 65, BVerfGE 19, 342, unter III.2., und vom 12. Mai 1987 2 BvR 1226/83, 2 BvR 101/84, 2 BvR 313/84, BVerfGE 76, 1, unter C.I.5.b aa). - BGH, 11.04.2000 - X ZR 19/98
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20. Februar 2019 X R 28/17 - …
Auszug aus BFH, 20.02.2019 - X R 29/16
Es kommt daher nicht darauf an, welche Fähigkeiten und Fertigkeiten der Schuldner individuell besitzt; Maßstab für das Verschulden ist vielmehr, welche Sorgfalt von einem Schuldner in dessen Lage erwartet werden kann (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs --BGH--, vgl. z.B. Urteil vom 11. April 2000 X ZR 19/98, Betriebs-Berater 2000, 1264, Rz 13). - BGH, 12.12.2001 - X ZR 192/00
Auszug aus BFH, 20.02.2019 - X R 29/16
a) Das FG hat die Auffassung vertreten, S sei als Softwarehersteller kein Erfüllungsgehilfe des Klägers, und hat ihn mit einem Lieferanten verglichen, dessen von ihm geliefertes und fehlerhaftes Einzelteil von einem Werkunternehmer bei der Erstellung eines Werkes verwendet wird und der nach der Rechtsprechung des BGH kein Erfüllungsgehilfe des Werkunternehmers ist (s. Urteile vom 9. Februar 1978 VII ZR 84/77, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1978, 1157, und vom 12. Dezember 2001 X ZR 192/00, NJW 2002, 1565, unter I.2.d).
- BFH, 20.02.2019 - X R 32/17
Annahme der Bevollmächtigung im Falle einer Anrufweiterleitung
Es hätte darauf eingehen und die angeführten Aktivitäten (MAV-Abfrage, Anschreiben der Leistungsempfänger, ggf. weitere Anfrage) in Bezug auf die streitgegenständlichen Rentenbezugsmitteilungen unter dem Aspekt würdigen müssen, ob das Verhalten der Klägerin nicht nur nach ihren persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten, sondern insbesondere auch nach einem auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteten objektiven Sorgfaltsmaßstab als fahrlässig anzusehen ist (zu dem der Prüfung des § 22a Abs. 5 Satz 3 EStG zugrunde zu legenden objektiven Sorgfaltsmaßstab vgl. das Senatsurteil vom 20. Februar 2019 X R 29/16, --www.bundesfinanzhof.de, Entscheidungen online-- unter B.IV.1.). - BFH, 20.02.2019 - X R 28/17
Haftung des Unternehmers für unrichtige Erklärung hinsichtlich Reparaturfähigkeit …
Entscheidend ist, welche Sorgfalt von einem durchschnittlichen Mitteilungspflichtigen erwartet werden kann (vgl. dazu das Senatsurteil vom heutigen Tage X R 29/16 --www.bundesfinanzhof.de, Entscheidungen online--, unter B.IV.1.a). - BFH, 06.05.2020 - X R 8/19
Abgrenzung zwischen nicht fristgerecht und lediglich fehlerhaft übermittelten …
Ein Unternehmer, der eine auf die Verhältnisse des Mitteilungspflichtigen zugeschnittene Software konkret für die Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen herstellt, ist --anders als beim Vertrieb von Standardsoftware-- insoweit dessen Erfüllungsgehilfe (Anschluss an Senatsurteil vom 20.02.2019 - X R 29/16, BFHE 264, 154, BStBl II 2019, 425, Rz 37 ff.).Diese sei als Erfüllungsgehilfin zu qualifizieren, da sie für die Klägerin bzw. X eine individuelle Software programmiert habe (hierzu Hinweis auf das Senatsurteil vom 20.02.2019 - X R 29/16, BFHE 264, 154, BStBl II 2019, 425, Rz 39).
b) Im Gegensatz hierzu hat der erkennende Senat --zeitlich nachfolgend zur vorliegend angefochtenen Entscheidung-- die Ansicht vertreten, dass ein Unternehmer, der eine auf die Verhältnisse des Mitteilungspflichtigen zugeschnittene Software konkret für den Transfer der von diesem zu übermittelnden Rentenbezugsmitteilungen hergestellt habe, dessen Erfüllungsgehilfe sein dürfte (Urteil in BFHE 264, 154, BStBl II 2019, 425, Rz 39).
Hieran anknüpfend hat der erkennende Senat für Zwecke des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens --anders als von der Vorinstanz vertreten-- die maßgebliche Tätigkeit eines Erfüllungsgehilfen nicht auf die Mitwirkung beim finalen Datenübertragungsakt beschränkt, sondern hierfür den gesamten Prozess der Datenübermittlung, einschließlich der Datenverarbeitung, einbezogen (Urteil in BFHE 264, 154, BStBl II 2019, 425, Rz 38).
- BFH, 06.05.2020 - X R 10/19
Anwendung des Rechtsgedankens des § 254 BGB im Steuerrecht
Auch der erkennende Senat hat schon im Urteil vom 20.02.2019 - X R 29/16 (BFHE 264, 154, BStBl II 2019, 425, Rz 27 ff.) ausgeführt, dass die Ähnlichkeit des § 22a Abs. 5 Satz 3 EStG a.F. mit dem zivilrechtlichen Vertretenmüssen des § 276 Abs. 1 BGB augenfällig ist.Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb dies im Anwendungsbereich des § 22a Abs. 5 Satz 3 EStG a.F. anders sein sollte, zumal die Exkulpationsmöglichkeit auch aus verfassungsrechtlichen Gründen notwendig ist, um eine unverhältnismäßige Belastung der Mitteilungspflichtigen zu verhindern (vgl. auch dazu Senatsurteil in BFHE 264, 154, BStBl II 2019, 425, Rz 30).