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   BFH, 06.05.2020 - X R 30/18   

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https://dejure.org/2020,24225
BFH, 06.05.2020 - X R 30/18 (https://dejure.org/2020,24225)
BFH, Entscheidung vom 06.05.2020 - X R 30/18 (https://dejure.org/2020,24225)
BFH, Entscheidung vom 06. Mai 2020 - X R 30/18 (https://dejure.org/2020,24225)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 10 Abs 1 Nr 3 S 1 Buchst a, EStG § 22 Nr 3, EStG § 3 Nr 1 Buchst a, SGB 5 § 65a, EStG VZ 2015
    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 06.05.2020 X R 16/18 - Einkommensteuerliche Behandlung pauschaler Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 1 Nr 3 S 1 Buchst a EStG 2009, § 22 Nr 3 EStG 2009, § 3 Nr 1 Buchst a EStG 2009, § 65a SGB 5, EStG VZ 2015
    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 06.05.2020 X R 16/18 - Einkommensteuerliche Behandlung pauschaler Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse

  • IWW

    § 65a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)... , § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 65a SGB V, §§ 241 ff. SGB V, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG, § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 1 EStG, § 28 Abs. 4 SGB V, § 10 Abs. 1 EStG, § 10 EStG, § 12 EStG, § 10 Abs. 4b EStG, § 53 Abs. 1 SGB V, § 25 SGB V, § 20i SGB V, §§ 21, 22 SGB V, § 118 Abs. 2 FGO, § 22 Nr. 3 EStG, § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 EStG, § 22 Nr. 1, 1a, 2 oder 4 EStG, § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG, § 121 Satz 1, § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO, § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 90 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung eines von einer gesetzlichen Krankenkasse gewährten Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten als den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung

  • rewis.io

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 06.05.2020 X R 16/18 - Einkommensteuerliche Behandlung pauschaler Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung eines von einer gesetzlichen Krankenkasse gewährten Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten als den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung

  • datenbank.nwb.de

    Einkommensteuerliche Behandlung pauschaler Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Vorsorgeaufwendungen/Altersvorsorgeaufwendungen
    Sonstige Vorsorgeaufwendungen
    Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b EStG
    Beitragsrückerstattungen

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1 Nr 3 S 1 Buchst a, SGB 5 § 65a
    Krankenversicherung, Beitragsrückerstattung, Bonus, Vorsorgeaufwendungen, Kürzung

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1 Nr 3 S 1 Buchst a ; SGB 5 § 65a

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 01.06.2016 - X R 17/15

    Steuerliche Behandlung der Bonusleistungen einer gesetzlichen Krankenkasse

    Auszug aus BFH, 06.05.2020 - X R 30/18
    Das FG habe rechtsfehlerhaft die Grundsätze der Senatsentscheidung vom 01.06.2016 - X R 17/15 (BFHE 254, 111, BStBl II 2016, 989) auf das vorliegende Bonusmodell übertragen.

    Der Bonus mindert nicht die Krankenversicherungsbeiträge des Mitglieds, sondern lediglich dessen zusätzliche Gesundheitsaufwendungen (Senatsurteil in BFHE 254, 111, BStBl II 2016, 989, Rz 24, 27, 33; ebenso in Abgrenzung zur Prämienzahlung gemäß § 53 Abs. 1 SGB V Senatsurteil in BFHE 261, 524, BStBl II 2018, 648, Rz 28).

    dd) Die Finanzverwaltung hat sich der vom Senat in der Entscheidung in BFHE 254, 111, BStBl II 2016, 989 vertretenen Ansicht grundsätzlich angeschlossen, setzt insoweit aber ausdrücklich voraus, dass der Versicherte nach den konkreten Bonusmodellbestimmungen vorab Kosten für zusätzliche --nicht im regulären Leistungsumfang enthaltene-- Gesundheitsmaßnahmen aufgewendet hat, die anschließend aufgrund eines Kostennachweises erstattet werden.

    b) Nach Auffassung des Senats gilt --unter Weiterentwicklung seiner in der Entscheidung in BFHE 254, 111, BStBl II 2016, 989 festgelegten Rechtsgrundsätze-- insoweit Folgendes:.

    c) Ob Bonuszahlungen nach § 65a SGB V unabhängig von den vorgenannten Erwägungen als nach § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerbefreite Leistungen aus einer Krankenversicherung anzusehen sind, bedarf keiner Entscheidung des Senats (ebenfalls offengelassen im Senatsurteil in BFHE 254, 111, BStBl II 2016, 989, Rz 33; bejahend Bergkemper in HHR, § 3 Nr. 1 EStG Rz 6).

  • BFH, 06.06.2018 - X R 41/17

    Verminderter Sonderausgabenabzug bei Prämiengewährung durch gesetzliche

    Auszug aus BFH, 06.05.2020 - X R 30/18
    Hieraus sowie aus dem Zweck des § 10 EStG, bestimmte --die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindernde-- Privatausgaben vom Abzugsverbot des § 12 EStG auszunehmen, folgt, dass nur solche Ausgaben als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, z.B. Senatsurteil vom 06.06.2018 - X R 41/17, BFHE 261, 524, BStBl II 2018, 648, Rz 12, m.w.N.).

    Die Prämie wird gezahlt, da die Krankenversicherung vom Mitglied entweder nicht oder in einem geringeren Umfang in Anspruch genommen worden ist als dies der Fall gewesen wäre, wenn es keine Prämie gegeben hätte; hierdurch wird im Ergebnis der Beitrag des Mitglieds und damit dessen wirtschaftliche Belastung reduziert (Senatsurteil in BFHE 261, 524, BStBl II 2018, 648, Rz 21, 24).

    Der Bonus mindert nicht die Krankenversicherungsbeiträge des Mitglieds, sondern lediglich dessen zusätzliche Gesundheitsaufwendungen (Senatsurteil in BFHE 254, 111, BStBl II 2016, 989, Rz 24, 27, 33; ebenso in Abgrenzung zur Prämienzahlung gemäß § 53 Abs. 1 SGB V Senatsurteil in BFHE 261, 524, BStBl II 2018, 648, Rz 28).

    Für die steuerrechtliche Beurteilung, ob die Zahlung einer Krankenkasse an den Steuerpflichtigen dessen Aufwand für die Erlangung seines Basiskrankenversicherungsschutzes mindert, ist nach der Senatsrechtsprechung nicht die sozialrechtliche Qualifikation der Zahlung, sondern deren wirtschaftlicher Gehalt für den Steuerpflichtigen maßgeblich (vgl. hierzu Senatsurteil in BFHE 261, 524, BStBl II 2018, 648, Rz 20 ff., 26).

  • BFH, 11.07.2017 - IX R 28/16

    Ersatz für beliebige Arten von Schadensfolgen ist keine Entschädigung i.S. des §

    Auszug aus BFH, 06.05.2020 - X R 30/18
    Als Leistung i.S. dieser Vorschrift sieht die Rechtsprechung nach einer Kerndefinition jedes Tun, Dulden oder Unterlassen an, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das eine Gegenleistung auslöst (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 17.08.2005 - IX R 23/03, BFHE 211, 143, BStBl II 2006, 248, unter II.1.) bzw. das um des Entgelts willen erbracht wird (BFH-Urteile vom 19.12.2000 - IX R 96/97, BFHE 194, 178, BStBl II 2001, 391, unter II.1.a, sowie vom 11.07.2017 - IX R 28/16, BFHE 259, 272, BStBl II 2018, 86, Rz 27).

    Im Hinblick darauf, dass der Vorschrift lediglich die Aufgabe zukommt, die anderen Einkunftsarten zu ergänzen (vgl. Killat in HHR, § 22 EStG Rz 390), fallen hierunter indes nur solche Leistungen, die das Ergebnis einer Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen sind (vgl. insoweit u.a. BFH-Urteil in BFHE 259, 272, BStBl II 2018, 86, Rz 27).

  • BFH, 19.12.2000 - IX R 96/97

    Keine sonstigen Einkünfte bei Aufgabe eines dinglichen Rechts

    Auszug aus BFH, 06.05.2020 - X R 30/18
    Als Leistung i.S. dieser Vorschrift sieht die Rechtsprechung nach einer Kerndefinition jedes Tun, Dulden oder Unterlassen an, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das eine Gegenleistung auslöst (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 17.08.2005 - IX R 23/03, BFHE 211, 143, BStBl II 2006, 248, unter II.1.) bzw. das um des Entgelts willen erbracht wird (BFH-Urteile vom 19.12.2000 - IX R 96/97, BFHE 194, 178, BStBl II 2001, 391, unter II.1.a, sowie vom 11.07.2017 - IX R 28/16, BFHE 259, 272, BStBl II 2018, 86, Rz 27).
  • BFH, 17.08.2005 - IX R 23/03

    Surrogation eines Darlehens zur Finanzierung einer Rente, wenn die Rentenbeträge

    Auszug aus BFH, 06.05.2020 - X R 30/18
    Als Leistung i.S. dieser Vorschrift sieht die Rechtsprechung nach einer Kerndefinition jedes Tun, Dulden oder Unterlassen an, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das eine Gegenleistung auslöst (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 17.08.2005 - IX R 23/03, BFHE 211, 143, BStBl II 2006, 248, unter II.1.) bzw. das um des Entgelts willen erbracht wird (BFH-Urteile vom 19.12.2000 - IX R 96/97, BFHE 194, 178, BStBl II 2001, 391, unter II.1.a, sowie vom 11.07.2017 - IX R 28/16, BFHE 259, 272, BStBl II 2018, 86, Rz 27).
  • BFH, 01.06.2016 - X R 43/14

    Steuerliche Berücksichtigung eines Selbstbehalts bei einer privaten

    Auszug aus BFH, 06.05.2020 - X R 30/18
    Aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG, der Beiträge "zu" einer Krankenversicherung voraussetzt, folgt allerdings, dass nur solche Beiträge tatbestandlich sind, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen (abgelehnt für die sog. Praxisgebühr nach § 28 Abs. 4 SGB V a.F., vgl. Senatsurteil vom 18.07.2012 - X R 41/11, BFHE 238, 103, BStBl II 2012, 821; ebenso für einen Selbstbehalt bei einer privaten Krankenversicherung, Senatsurteil vom 01.06.2016 - X R 43/14, BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55).
  • FG Sachsen, 20.09.2018 - 6 K 619/17

    Minderung des Sonderausgabenabzugs für die geleisteten

    Auszug aus BFH, 06.05.2020 - X R 30/18
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 20.09.2018 - 6 K 619/17 aufgehoben.
  • BFH, 18.07.2012 - X R 41/11

    Keine Abziehbarkeit der sog. "Praxisgebühr" als Sonderausgabe

    Auszug aus BFH, 06.05.2020 - X R 30/18
    Aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG, der Beiträge "zu" einer Krankenversicherung voraussetzt, folgt allerdings, dass nur solche Beiträge tatbestandlich sind, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen (abgelehnt für die sog. Praxisgebühr nach § 28 Abs. 4 SGB V a.F., vgl. Senatsurteil vom 18.07.2012 - X R 41/11, BFHE 238, 103, BStBl II 2012, 821; ebenso für einen Selbstbehalt bei einer privaten Krankenversicherung, Senatsurteil vom 01.06.2016 - X R 43/14, BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55).
  • FG Niedersachsen, 23.06.2017 - 13 K 145/11

    Liebhaberei bei Sportanlage

    Auszug aus BFH, 06.05.2020 - X R 30/18
    Ein Bonus für ein bloßes Handeln oder Unterlassen des Steuerpflichtigen ohne eigenen Aufwand mindere dagegen dessen wirtschaftliche Belastung (Wackerbeck, EFG 2018, 1634).
  • BFH, 16.12.2020 - X R 31/19

    Bonuszahlungen einer privaten Krankenkasse als Beitragserstattung

    Hierbei ist weder die von dem Versicherungsunternehmen gewählte Bezeichnung seiner Zahlung noch deren sozialrechtliche Qualifikation erheblich (Senatsurteile in BFHE 254, 111, BStBl II 2016, 989, Rz 27; in BFHE 261, 524, BStBl II 2018, 648, Rz 26; vom 06.05.2020 - X R 30/18, BFH/NV 2020, 1067, Rz 29).
  • FG Thüringen, 23.05.2019 - 3 K 74/19

    Einkommensteuer: Minderung des Sonderausgabenabzugs um von der privaten

    Eine Bonuszahlung einer Krankenkasse des Klägers ist nur dann als Beitragsrückerstattung anzusehen, wenn sie im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes steht (vgl. BFH-Urteil vom 01.06.2016 X R 43/14, BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55; Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 20.09.2018 6 K 619/17, EFG 2019, 93, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 30/18).

    Unabhängig davon, dass die Versicherung die gewährten Bonusbeiträge in Informationsschriften als "Bonus zur Förderung kostenbewussten Verhaltens" und "unabhängig von der Zahlung einer etwaigen Beitragsrückerstattung" bewirbt, unterscheiden sich die im Streitfall durch die Versicherung gewährten Boni - entgegen der klägerischen Wertung - damit wesentlich von der bloßen Erstattung von zusätzlichen Kosten präventiver gesundheitlicher Vorsorgemaßnahmen, über deren steuerliche Behandlung der BFH mit Urteil vom 01.06.2016 (X R 43/14, BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55) bislang nur entschieden hat oder von einem Bonusprogramm als Anreiz für den Versicherungsnehmer zusätzliche und besondere Vorsorge- und Gesundheitsmaßnahmen durchzuführen (vgl. Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 20.09.2018 6 K 619/17, EFG 2019, 93, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 30/18).

    Zudem ist zur Problematik unter Az. X R 30/18 derzeit ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig.

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