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   BGH, Ermittlungsrichter, 02.07.2014 - 2 BGs 129/14   

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https://dejure.org/2014,31652
BGH, Ermittlungsrichter, 02.07.2014 - 2 BGs 129/14 (https://dejure.org/2014,31652)
BGH, Entscheidung vom Ermittlungsrichter, 02.07.2014 - 2 BGs 129/14 (https://dejure.org/2014,31652)
BGH, Entscheidung vom Ermittlungsrichter, 02. Juli 2014 - 2 BGs 129/14 (https://dejure.org/2014,31652)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Fortdauer der Untersuchungshaft wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an der ausländischen terroristischen Vereinigung "Jaish alMuhajirin wal-Ansar"; "Jaish al-Muhajirin wal-Ansar" als selbständige Vereinigung in Abgrenzung zur "ISIG"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 129b Abs. 1 S. 1-2
    Fortdauer der Untersuchungshaft wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an der ausländischen terroristischen Vereinigung "Jaish alMuhajirin wal-Ansar"; "Jaish al-Muhajirin wal-Ansar" als selbständige Vereinigung in Abgrenzung zur "ISIG"

  • rechtsportal.de

    StGB § 129b Abs. 1 S. 1-2
    Fortdauer der Untersuchungshaft wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an der ausländischen terroristischen Vereinigung "Jaish alMuhajirin wal-Ansar"; "Jaish al-Muhajirin wal-Ansar" als selbständige Vereinigung in Abgrenzung zur "ISIG"

  • datenbank.nwb.de
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.10.1979 - StB 52/79
    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 02.07.2014 - 2 BGs 129/14
    Eine Beteiligung muss danach gerichtet sein auf die aktive Teilnahme am Verbandsleben und sich ausdrücken in aktiven Handlungen zur Förderung von Aufbau, Fortbestand oder Tätigkeit der Organisation; eine nur passive, für das Wirken der Vereinigung bedeutungslose Mitgliedschaft genügt nicht (BGH, Beschluss vom 30. März 2001 - StB 4/01, StB 5/01, BGHSt 46, 349, 356 f.; Beschluss vom 22. Oktober 1979 - StB 52/79, BGHSt 29, 114, 120 f.).
  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08

    Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der Al Qaida weitgehend rechtskräftig

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 02.07.2014 - 2 BGs 129/14
    aa) Als Mitglied an einer (kriminellen oder terroristischen) Vereinigung beteiligt sich, wer auf Dauer oder zumindest für längere Zeit an deren Verbandsleben teilnimmt und unter Eingliederung in die Organisation und Unterordnung unter den Organisationswillen von innen her eine Tätigkeit zur Förderung der Ziele der Organisation entfaltet (BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 111).
  • BGH, 30.03.2001 - StB 4/01

    Schindler muß sich doch vor dem Kammergericht verantworten

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 02.07.2014 - 2 BGs 129/14
    Eine Beteiligung muss danach gerichtet sein auf die aktive Teilnahme am Verbandsleben und sich ausdrücken in aktiven Handlungen zur Förderung von Aufbau, Fortbestand oder Tätigkeit der Organisation; eine nur passive, für das Wirken der Vereinigung bedeutungslose Mitgliedschaft genügt nicht (BGH, Beschluss vom 30. März 2001 - StB 4/01, StB 5/01, BGHSt 46, 349, 356 f.; Beschluss vom 22. Oktober 1979 - StB 52/79, BGHSt 29, 114, 120 f.).
  • BGH, 11.07.2013 - AK 13/13

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (Förderung des Werbens

    Die Untersuchungshaft hat bei beiden Angeschuldigten zunächst fortzudauern; jedoch werden die Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 3. April 2014 (Angeschuldigter I. : 2 BGs 129/14; Angeschuldigter A. : 2 BGs 131/14) insoweit abgeändert, als.

    Seit dem 14. November 2013 befinden sie sich aufgrund der Haftbefehle des Amtsgerichts Stuttgart vom selben Tag (27 Gs 11121 und 11131/13), ersetzt durch die Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 3. April 2014 (Angeschuldigter I. : 2 BGs 129/14; Angeschuldigter A. : 2 BGs 131/14), ununterbrochen in Untersuchungshaft.

  • BGH, 02.07.2014 - AK 13/14

    Terroristische Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der

    Die Untersuchungshaft hat bei beiden Angeschuldigten zunächst fortzudauern; jedoch werden die Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 3. April 2014 (Angeschuldigter I. : 2 BGs 129/14; Angeschuldigter A. : 2 BGs 131/14) insoweit abgeändert, als.

    Seit dem 14. November 2013 befinden sie sich aufgrund der Haftbefehle des Amtsgerichts Stuttgart vom selben Tag (27 Gs 11121 und 11131/13), ersetzt durch die Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 3. April 2014 (Angeschuldigter I. : 2 BGs 129/14; Angeschuldigter A. : 2 BGs 131/14), ununterbrochen in Untersuchungshaft.

  • BGH, 02.07.2014 - AK 14/14
    Die Untersuchungshaft hat bei beiden Angeschuldigten zunächst fortzudauern; jedoch werden die Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 3. April 2014 (Angeschuldigter I.: 2 BGs 129/14; Angeschuldigter A.: 2 BGs 131/14) insoweit abgeändert, als der Angeschuldigte I. der mitgliedschaftlichen Beteiligung an der ausländischen terroristischen Vereinigung "Jaish al- Muhajirin wal-Ansar", der Angeschuldigte A. der Unterstützung der genannten Vereinigung dringend verdächtig sind.

    Seit dem 14. November 2013 befinden sie sich aufgrund der Haftbefehle des Amtsgerichts Stuttgart vom selben Tag (27 Gs 11121 und 11131/13), ersetzt durch die Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 3. April 2014 (Angeschuldigter I.: 2 BGs 129/14; Angeschuldigter A.: 2 BGs 131/14), ununterbrochen in Untersuchungshaft.

  • BGH, 01.10.2014 - AK 27/14

    Terroristische Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der

    Seit dem 14. November 2013 befinden sie sich aufgrund der Haftbefehle des Amtsgerichts Stuttgart vom selben Tag (27 Gs 11121 und 11131/13) - ersetzt durch die Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 3. April 2014 (Angeschuldigter I. : 2 BGs 129/14; Angeschuldigter A. : 2 BGs 131/14) und abgeändert durch den die Haftfortdauer über sechs Monate hinaus anordnenden Beschluss des Senats vom 2. Juli 2014 (AK 13-14/14) - ununterbrochen in Untersuchungshaft.
  • BGH, 01.10.2014 - AK 28/14
    Seit dem 14. November 2013 befinden sie sich aufgrund der Haftbefehle des Amtsgerichts Stuttgart vom selben Tag (27 Gs 11121 und 11131/13) ersetzt durch die Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 3. April 2014 (Angeschuldigter I.: 2 BGs 129/14; Angeschuldigter A.: 2 BGs 131/14) und abgeändert durch den die Haftfortdauer über sechs Monate hinaus anordnenden Beschluss des Senats vom 2. Juli 2014 (AK 13-14/14) - ununterbrochen in Untersuchungshaft.
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