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   BGH, Ermittlungsrichter, 14.11.2017 - 4 BGs 156/17   

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https://dejure.org/2017,43665
BGH, Ermittlungsrichter, 14.11.2017 - 4 BGs 156/17 (https://dejure.org/2017,43665)
BGH, Entscheidung vom Ermittlungsrichter, 14.11.2017 - 4 BGs 156/17 (https://dejure.org/2017,43665)
BGH, Entscheidung vom Ermittlungsrichter, 14. November 2017 - 4 BGs 156/17 (https://dejure.org/2017,43665)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Beschränkung der Komunikation Verteidiger/Beschuldigter: Rechtsmittel

Papierfundstellen

  • NStZ 2018, 154
  • StV 2019, 113
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.10.2017 - StB 24/17

    Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Entscheidung über Beschränkungen des

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 14.11.2017 - 4 BGs 156/17
    Mit Schriftsatz vom 7. September 2017 hat der Verteidiger des Beschuldigten Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 119 Abs. 5 Satz 1 StPO gestellt, nachdem der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 18. Oktober 2017 - StB 24/17- die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 18. September 2017 als unzulässig verworfen hatte.

    Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2012 - StB 19/11, BGHR StPO § 304 Abs. 5 Verhaftung 5; vom 18. Oktober 2017 - StB 24/17, zitiert nach juris, dort Rn. 4) für haftgrundbezogene Beschränkungen nach § 119 Abs. 1 StPO der Fall, sofern diese vom Oberlandesgericht oder Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs getroffen wurden.

    Beschränkungen in der Kommunikation mit dem Verteidiger eines wegen des dringenden Verdachts einer Tat nach §§ 129a, 129b StGB inhaftierten Beschuldigten werden wegen der Zuständigkeitsregelung des § 120 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 142 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 GVG i.V.m. § 169 Abs. 1 StPO ausschließlich durch das Oberlandesgericht oder den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs angeordnet und unterliegen daher im Hinblick auf § 304 Abs. 5 StPO in keinem Fall dem Beschwerderecht nach § 304 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - StB 24/17 -, zitiert nach juris, dort Rn. 4).

  • BGH, 12.01.2012 - StB 19/11

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen Beschränkungen im Vollzug der

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 14.11.2017 - 4 BGs 156/17
    Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2012 - StB 19/11, BGHR StPO § 304 Abs. 5 Verhaftung 5; vom 18. Oktober 2017 - StB 24/17, zitiert nach juris, dort Rn. 4) für haftgrundbezogene Beschränkungen nach § 119 Abs. 1 StPO der Fall, sofern diese vom Oberlandesgericht oder Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs getroffen wurden.
  • OLG Bremen, 11.05.2020 - 1 Ws 44/20
    Dabei sind auch Indiztatsachen zu berücksichtigen und zu würdigen, wie die Vorstrafen des Angeschuldigten und die zeitlichen Abstände zwischen ihnen, sowie Persönlichkeitsstruktur und Lebensumstände des Angeschuldigten (so die st. Rspr. des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 25.08.2000 - Ws 104/00, juris Rn. 4, NStZ-RR 2001, 220; zuletzt u.a. Beschluss vom 07.09.2017 - 1 Ws 111/17, juris Rn. 11, StV 2019, 113 (Ls.)).
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