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   BGH, Ermittlungsrichter, 02.09.2019 - 2 BGs 596/19   

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https://dejure.org/2019,91820
BGH, Ermittlungsrichter, 02.09.2019 - 2 BGs 596/19 (https://dejure.org/2019,91820)
BGH, Entscheidung vom Ermittlungsrichter, 02.09.2019 - 2 BGs 596/19 (https://dejure.org/2019,91820)
BGH, Entscheidung vom Ermittlungsrichter, 02. September 2019 - 2 BGs 596/19 (https://dejure.org/2019,91820)
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 17.10.2019 - StB 26/19

    Anordnung der Untersuchungshaft bei Vorliegen des dringenden Tatverdachts der

    Auf die Beschwerde der Beschuldigten wird der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 2. September 2019 (2 BGs 596/19) dahin geändert, dass die Beschuldigte der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe sowie in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, §§ 171, 52, 53 StGB, § 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KrWaffKG i.V.m. Teil B Nr. 29 Buchst. c der Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffKG dringend verdächtig ist.

    Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2019 (2 BGs 596/19) Haftbefehl gegen die Beschuldigte wegen des Vorwurfs erlassen, sie habe sich in der Zeit von Ende Januar 2015 bis August 2016 in zwei rechtlich selbständigen Fällen als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" (IS) beteiligt, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 VStGB) zu begehen, jeweils tateinheitlich dazu - in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen - ihre Fürsorge- und Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr gebracht, in seiner körperlichen und psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden, sowie zusätzlich in einem Fall tateinheitlich die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen ohne Genehmigung nach § 2 Abs. 2 KrWaffKG erworben, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 171 StGB, § 22a Abs. 1 Nr. 2 KrWaffKG, §§ 52, 53 StGB.

  • BGH, 24.03.2020 - AK 5/20

    Fortdauer der Untersuchungshaft (dringender Tatverdacht wegen

    Die Angeschuldigte ist am 9. September 2019 aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 2. September 2019 (2 BGs 596/19) festgenommen worden und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft.
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