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   BGH, Ermittlungsrichter, 27.12.2021 - 1 BGs 486/21   

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https://dejure.org/2021,53897
BGH, Ermittlungsrichter, 27.12.2021 - 1 BGs 486/21 (https://dejure.org/2021,53897)
BGH, Entscheidung vom Ermittlungsrichter, 27.12.2021 - 1 BGs 486/21 (https://dejure.org/2021,53897)
BGH, Entscheidung vom Ermittlungsrichter, 27. Dezember 2021 - 1 BGs 486/21 (https://dejure.org/2021,53897)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 30 Abs. 4 Satz 2 PUAG, § 36 PUAG

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung des Antrags als unzulässig mangels Eintritts des Deutschen Bundestags als "Rechtsnachfolger" des 3. Untersuchungsausschusses der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages in dessen Antragsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwerfung des Antrags als unzulässig mangels Eintritts des Deutschen Bundestags als 'Rechtsnachfolger' des 3. Untersuchungsausschusses der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages in dessen Antragsrecht

  • rechtsportal.de

    Verwerfung des Antrags als unzulässig mangels Eintritts des Deutschen Bundestags als 'Rechtsnachfolger' des 3. Untersuchungsausschusses der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages in dessen Antragsrecht

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 16.12.2021 - StB 34/21

    Beschwerde betreffend die Aufhebung des Geheimhaltungsgrades von Beweismitteln

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 27.12.2021 - 1 BGs 486/21
    Nachdem der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 16. Dezember 2021 - StB 34/21 die Beschwerde vom 30. September 2021 gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 6. August 2021 - 1 BGs 340/21 verworfen hat, ist die Bedingung, unter der der Antrag gestellt wurde, eingetreten.

    Der Antrag ist schon deshalb unzulässig, weil der Deutsche Bundestag nicht als "Rechtsnachfolger" des 3. Untersuchungsausschusses der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages in dessen Antragsrecht aus § 30 Abs. 4 Satz 2 PUAG eingetreten ist (vgl. dazu im Einzelnen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 2021 - StB 34/21, Rn. 11 ff., zum Beschwerderecht des § 36 PUAG; siehe auch Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 6. August 2021 - 1 BGs 340/21, Rn. 23 ff.) und deshalb nicht selbst das Verfahren nach § 30 Abs. 4 Satz 2 PUAG führen kann.

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