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   BGH, Ermittlungsrichter, 29.01.2021 - 1 BGs 42/21   

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BGH, Ermittlungsrichter, 29.01.2021 - 1 BGs 42/21 (https://dejure.org/2021,1171)
BGH, Entscheidung vom Ermittlungsrichter, 29.01.2021 - 1 BGs 42/21 (https://dejure.org/2021,1171)
BGH, Entscheidung vom Ermittlungsrichter, 29. Januar 2021 - 1 BGs 42/21 (https://dejure.org/2021,1171)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    Art. 10 Abs. 1 GG; Art. 44 Abs. 2 Satz 2 GG; § 17 Abs. 2, Abs. 4 PUAG
    Gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit eines Beweisantrags im Parlamentarischen Untersuchungsausschuss (Vorlage von Log-Dateien von E-Mail-Accounts von Mitarbeitern eines Bundesministeriums: keine Verletzung des Fernmeldegeheimnisses)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 17 Abs. 2 PUAG, § ... 17 Abs. 4 PUAG, § 18 Abs. 1 PUAG, Art. 10 GG, Art. 10 Abs. 1 GG, Art. 42 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 44 GG, Art. 44 Abs. 1 GG, Art. 44 Abs. 2 Satz 2 GG, §§ 99 ff. StPO, §§ 100a ff. StPO, § 1 BMinG, Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung des 2. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages zur Beweiserhebung durch Ersuchen an den Präsidenten des Deutschen Bundestages um Vorlage der auf den Servern des Deutschen Bundestages gespeicherten Protokolldateien; Keine ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verpflichtung des 2. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages zur Beweiserhebung durch Ersuchen an den Präsidenten des Deutschen Bundestages um Vorlage der auf den Servern des Deutschen Bundestages gespeicherten Protokolldateien; Keine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zeit.de (Pressebericht, 29.01.2021)

    Pkw-Maut: Untersuchungsausschuss darf weitere Maildaten anfordern

  • merkur.de (Pressebericht, 29.01.2021)

    Maut-Desaster: "Nicht alle Unterlagen vorgelegt"? - BGH gibt nun Scheuers Mail-Daten frei

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 17.06.2009 - 2 BvE 3/07

    Untersuchungsausschuss Geheimgefängnisse

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 29.01.2021 - 1 BGs 42/21
    b) Der Beweisantrag vom 29. Oktober 2020 erfüllt die formalen Anforderungen von § 17 Abs. 2 PUAG (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78 115 ff.; BGH (ER), Beschluss vom 20. Februar 2009 - 1 BGs 20/09, BeckRS 2009, 6265 Rn. 27 ff.).

    aa) Eine Beweiserhebung ist unzulässig, wenn sie von dem Untersuchungsgegenstand nicht gedeckt ist oder gegen verfassungsrechtliche, gesetzliche oder geschäftsordnungsmäßige Vorschriften verstößt; darüber hinaus kann ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn das Antragsrecht missbräuchlich ausgeübt wird (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78, 118 ff.; BGH, Beschluss vom 6. Februar 2019 - 3 ARs 10/18, Rn. 19).

    Ein Untersuchungsausschuss kann danach beispielsweise keine Postsendungen beschlagnahmen oder Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen gemäß §§ 100a ff. StPO vornehmen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78, 126 f.).

    Allerdings ist dem Ausschuss damit nicht jeglicher Zugriff auch auf Akten prinzipiell schon deshalb versagt, weil sich in den Akten Ergebnisse vorausgegangener Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG finden und die Kenntnisnahme seitens des Untersuchungsausschusses einen neuen Eingriff darstellen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78, 127; Glauben in Bonner Kommentar, 160. Aktualisierung März 2013, Art. 44 Rn. 96; Groh in v. Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 44 Rn. 74; v. Achenbach in Waldhoff/Gärditz, PUAG-Kommentar, 1. Aufl. 2015, Vorbemerkung E Rn. 20; a.A. wohl Brocker in Glauben/Brocker, Handbuch mit Kommentierung zum PUAG, 3. Aufl. 2016, S. 240 f.; ders., BeckOK GG, Art. 44 Rn. 62.1).

    Eine solche "Zweitverwertung' von bereits erhobenen Daten ist dem Untersuchungsausschluss jedoch nicht durch Art. 44 Abs. 2 Satz 2 GG verwehrt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78, 127, 146; Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Juli 2020 - VerfGH 6/20, juris Rn. 181), wenn sie verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.

    Das in Art. 44 GG gewährleistete Untersuchungsrecht gehört zu den ältesten und wichtigsten Rechten des Parlaments, das die Möglichkeit zu der Sachverhaltsaufklärung schafft, die das Parlament zur Wahrung seiner Kontrollfunktion gegenüber der ihm verantwortlichen Regierung benötigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78, 114; BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101, 133 Rn. 107 f.).

    Der Untersuchungsausschuss muss sich nicht mit Aktenauskünften zufrieden geben oder sein Verlangen auf bestimmte Aktenteile beschränken, sondern soll sich anhand der vollständigen Akten selbst ein Bild vom Umfang ihrer Entscheidungserheblichkeit machen können (BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78, 117; BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101, 134 Rn. 110).

    Da die Bundesregierung vorbehaltlich verfassungsrechtlicher Grenzen verpflichtet ist, einem Ersuchen auf Aktenvorlage nachzukommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78, 116 f.), mussten der Bundesminister sowie die Bediensteten des BMVI von vornherein damit rechnen, dass ihre dienstlichen E-Mail-Accounts für im Zusammenhang mit der Dienstausübung stehende Zwecke überprüft werden und die Daten dienstlicher E-Mail-Postfächer auch Eingang in einen Untersuchungsausschuss finden können; sei es auch nur, um die relevante dienstliche Kommunikation herauszufiltern.

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 14.07.2020 - VerfGH 6/20

    Organstreitverfahren um Ablehnung von Beweisanträgen im "Parlamentarischen

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 29.01.2021 - 1 BGs 42/21
    Soweit Beamtinnen und Beamte oder politische Amtsträgerinnen und Amtsträger ausschließlich als Amtswalter berührt sind, liegt ein Grundrechtseingriff nicht vor (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Oktober 2006 - 2 BvE 1-4/06, BVerfGE 118, 277, 379 (nicht tragend); Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Juli 2020- VerfGH 6/20, juris Rn. 173; Depenheuer, Das öffentliche Amt, HdbStR III, 3. Aufl. 2005, § 36 Rn. 60 f.; BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1989 - 6 P 1/88, NVwZ 1990, 71, 73).

    Die Pflicht zur Offenbarung von Amtshandlungen oder Zuständen innerhalb der öffentlichen Verwaltung im Rahmen einer parlamentarischen Untersuchung ist deshalb nicht schon aus sich heraus ein Grundrechtseingriff gegenüber den beteiligten Amtsträgerinnen und Amtsträgern (Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Juli 2020 - VerfGH 6/20, juris Rn. 173).

    Ein Eingriff in die Grundrechte von Amtsträgerinnen und Amtsträgern liegt nur dann vor, wenn die Maßnahmen (auch) deren persönliche Rechtsstellung berühren, etwa weil Amtshandlung und persönliche Umstände untrennbar miteinander verbunden sind (vgl. Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Juli 2020 - VerfGH 6/20, juris Rn. 173).

    Anderenfalls hätten es Amtsträger in der Hand, das auf den dienstlichen Inhalt bezogene Pflichtenregime in eigener Entscheidung abzulegen (ebenso bereits Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein--Westfalen, Urteil vom 14. Juli 2020 - VerfGH 6/20, juris Rn. 138), indem sie private Kommunikation in Dienstgeschäfte einflechten.

    Eine solche "Zweitverwertung' von bereits erhobenen Daten ist dem Untersuchungsausschluss jedoch nicht durch Art. 44 Abs. 2 Satz 2 GG verwehrt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78, 127, 146; Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Juli 2020 - VerfGH 6/20, juris Rn. 181), wenn sie verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.

  • BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvE 2/15

    Im besonderen Fall der NSA-Selektorenlisten hat das Vorlageinteresse des

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 29.01.2021 - 1 BGs 42/21
    Das in Art. 44 GG gewährleistete Untersuchungsrecht gehört zu den ältesten und wichtigsten Rechten des Parlaments, das die Möglichkeit zu der Sachverhaltsaufklärung schafft, die das Parlament zur Wahrung seiner Kontrollfunktion gegenüber der ihm verantwortlichen Regierung benötigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78, 114; BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101, 133 Rn. 107 f.).

    Der Untersuchungsausschuss muss sich nicht mit Aktenauskünften zufrieden geben oder sein Verlangen auf bestimmte Aktenteile beschränken, sondern soll sich anhand der vollständigen Akten selbst ein Bild vom Umfang ihrer Entscheidungserheblichkeit machen können (BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78, 117; BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101, 134 Rn. 110).

  • BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06

    Abgeordnetengesetz

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 29.01.2021 - 1 BGs 42/21
    Soweit Beamtinnen und Beamte oder politische Amtsträgerinnen und Amtsträger ausschließlich als Amtswalter berührt sind, liegt ein Grundrechtseingriff nicht vor (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Oktober 2006 - 2 BvE 1-4/06, BVerfGE 118, 277, 379 (nicht tragend); Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Juli 2020- VerfGH 6/20, juris Rn. 173; Depenheuer, Das öffentliche Amt, HdbStR III, 3. Aufl. 2005, § 36 Rn. 60 f.; BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1989 - 6 P 1/88, NVwZ 1990, 71, 73).

    Zwar sind Abgeordnetenstatus und persönliche Rechtsstellung regelmäßig nicht ebenso eindeutig voneinander abzugrenzen wie bei Ministeriumsbediensteten (vgl. dazu etwa BVerfG, Urteil vom 11. Oktober 2006 - 2 BvE 1-4/06, BVerfGE 118, 277, 379 (nicht tragend); BeckOK GG/Butzer, 45. Ed. 15. November 2020, Art. 38 GG, Rn. 117).

  • BGH, 06.02.2019 - 3 ARs 10/18

    Zum Umfang der Beweisaufnahme im Breitscheidplatz-Untersuchungsausschuss des

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 29.01.2021 - 1 BGs 42/21
    a) Die begehrte Feststellung einer Verpflichtung des Untersuchungsausschusses zur Vornahme der im Beweisantrag formulierten Beweiserhebung (vgl. zur Tenorierung BGH, Beschluss vom 6. Februar 2019 - 3 ARs 10/18, Rn. 33 ff.) erfolgt, wenn der Beweiserhebung keine - und damit auch keine anderen als die von der Mehrheit geltend gemachten - Gründe entgegenstehen.

    aa) Eine Beweiserhebung ist unzulässig, wenn sie von dem Untersuchungsgegenstand nicht gedeckt ist oder gegen verfassungsrechtliche, gesetzliche oder geschäftsordnungsmäßige Vorschriften verstößt; darüber hinaus kann ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn das Antragsrecht missbräuchlich ausgeübt wird (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78, 118 ff.; BGH, Beschluss vom 6. Februar 2019 - 3 ARs 10/18, Rn. 19).

  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96

    Mithörvorrichtung

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 29.01.2021 - 1 BGs 42/21
    Bei den Freiheitsrechten des Art. 10 Abs. 1 GG handelt es sich um klassische Abwehrrechte des Bürgers gegenüber dem Staat, die die Vertraulichkeit privater Kommunikation gegen Beschränkungen und sonstige Eingriffe der öffentlichen Gewalt schützen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 2002 - 1 BvR 1611/96, 805/98, BVerfGE 106, 28, 35 ff.; BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvF 3/92, BVerfGE 110, 33, 52 f.; M. Martini in v. Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 10 Rn. 23, 86).

    Die Grundrechte aus Art. 10 Abs. 1 GG gewährleisten die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch einen privaten, vor der Öffentlichkeit verborgenen Austausch von Kommunikation (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1984 - 1 BvR 1494/78, BVerfGE 67, 157, 171; BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvF 3/92, BVerfGE 110, 33, 53; BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 2002 - 1 BvR 1611/96, BVerfGE 106, 28, 35 f.).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92

    Zollkriminalamt

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 29.01.2021 - 1 BGs 42/21
    Bei den Freiheitsrechten des Art. 10 Abs. 1 GG handelt es sich um klassische Abwehrrechte des Bürgers gegenüber dem Staat, die die Vertraulichkeit privater Kommunikation gegen Beschränkungen und sonstige Eingriffe der öffentlichen Gewalt schützen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 2002 - 1 BvR 1611/96, 805/98, BVerfGE 106, 28, 35 ff.; BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvF 3/92, BVerfGE 110, 33, 52 f.; M. Martini in v. Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 10 Rn. 23, 86).

    Die Grundrechte aus Art. 10 Abs. 1 GG gewährleisten die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch einen privaten, vor der Öffentlichkeit verborgenen Austausch von Kommunikation (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1984 - 1 BvR 1494/78, BVerfGE 67, 157, 171; BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvF 3/92, BVerfGE 110, 33, 53; BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 2002 - 1 BvR 1611/96, BVerfGE 106, 28, 35 f.).

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1430/88

    Fangschaltungen

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 29.01.2021 - 1 BGs 42/21
    Art. 10 Abs. 1 GG gehört damit zu den Grundrechten, die die Privatsphäre schützen; der Grundrechtsschutz bezieht sich auf Bürgerverhalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 1992 - 1 BvR 1430/88, BVerfGE 85, 386, 395 f., 397).

    Die unterschiedslose Nutzung erweist sich insoweit als Zustimmung in die Datenerhebung und -auswertung (vgl. Löwer in v. Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 10 Rn. 27), die tatbestandsausschließend wirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 1992 - 1 BvR 1430/88, BVerfGE 85, 386, 398; BVerfG, Urteil vom 12. März 2003 - 1 BvR 330/96, 348/99, BVerfGE 107, 299, 313; Maunz/ Dürig/Durner, GG, 92. EL August 2020, Art. 10 Rn. 162 f.; M. Martini in v. Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 10 Rn. 110).

  • BVerfG, 21.05.1996 - 2 BvE 1/95

    Abgeordnetenprüfung

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 29.01.2021 - 1 BGs 42/21
    Das Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ist vom Untersuchungsausschuss zwar zu achten (Morlok in Dreier, Grundgesetz-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 44 Rn. 64; Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 16. Aufl. 2020, Art. 44 Rn. 6; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 1996 - 2 BvE 1/95, BVerfGE 94, 351, 368).
  • BGH, 15.09.1994 - 1 StR 424/94

    Begriff der "Ungeeignetheit" eines Zeugen bei der Ablehnung eines Beweisantrages

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 29.01.2021 - 1 BGs 42/21
    Daraus folgt jedoch nicht die Ungeeignetheit des Beweismittels (vgl. zur Anwendbarkeit dieses Ablehnungsgrundes und funktionsadäquaten Modifizierung des Prüfungsmaßstabs Gärditz in Waldhoff/Gärditz, PUAG-Kommentar, 1. Aufl. 2015, § 17 Rn. 18; vgl. zum strafprozessualen Maßstab etwa BGH, Beschluss vom 15. September 1994 - 1 StR 424/94, NStZ 1995, 45; BGH, Beschluss vom 6. März 2008 - 5 StR 617/07, NStZ 2008, 351).
  • BVerfG, 08.04.2002 - 2 BvE 2/01

    Minderheitsrechte im Untersuchungsausschuß

  • BGH, 06.03.2008 - 5 StR 617/07

    Erschöpfende Würdigung eines Beweisantrages (Ablehnung wegen völliger

  • BVerwG, 28.07.1989 - 6 P 1.88

    Mitbestimmungsrecht des Personalrats - Telefongespräche von Mitarbeitern

  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

  • BGH, Ermittlungsrichter, 20.02.2009 - 1 BGs 20/09

    Teilerfolg für die Oppositionsmitglieder des Irak-Untersuchungsausschusses des

  • BGH, 23.02.2017 - 3 ARs 20/16

    Antrag der Oppositionsmitglieder im NSA-Untersuchungsausschuss zurückgewiesen

  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96

    Fernmeldegeheimnis

  • BGH, Ermittlungsrichter, 22.03.2021 - 1 BGs 124/21

    Entscheidung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs über einen

    Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 18. März 2021 wird der Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2021 - 1 BGs 42/21 aufgehoben.

    Mit dem angegriffenen Beschluss vom 29. Januar 2021 - 1 BGs 42/21 hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs festgestellt, dass der Untersuchungsausschuss zu der von den Antragstellern begehrten Beweiserhebung verpflichtet ist.

    Der Antragsgegner - nunmehr vertreten durch am 1. März 2021 beauftragte Verfahrensbevollmächtigte - hat mit Schriftsatz vom 18. März 2021, eingegangen am 19. März 2021, Beschwerde gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2021 - 1 BGs 42/21 eingelegt.

  • BGH, Ermittlungsrichter, 20.05.2021 - 1 BGs 190/21

    Beweisantrag im parlamentarischen Untersuchungsausschuss (Exklusivität der

    Die Ausschussmehrheit habe durch ihr Vorgehen im Verfahren 1 BGs 42/21 nach dem Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2021 gezeigt, dass sie nicht gewillt sei, gerichtliche Entscheidungen zügig umzusetzen beziehungsweise anzufechten.

    Der Ausschussvorsitzende hat jedoch auf den ihm am Nachmittag des 29. Januar 2021 (einem Freitag) zugestellten Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2021 - 1 BGs 42/21 bereits an dem darauffolgenden Dienstag, den 2. Februar 2021, die damals beschlussgegenständlichen Verkehrsdaten bei dem Präsidenten des Deutschen Bundestages angefragt.

    Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs entscheidet über die Erhebung "bestimmter Beweise', so dass in dem Verfahren nach § 17 Abs. 4 PUAG der Inhalt des Beweisantrags gegenüber der vorherigen Befassung im Ausschuss nicht abgeändert werden darf (vgl. Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2021 - 1 BGs 42/21, Rn. 28).

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