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BGH, 01.02.1984 - 2 StR 353/83 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Einfuhr von Kriegswaffen - Unerlaubter Erwerb der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen - Verlesung der Niederschriften über die kommissarischen richterlichen Vernehmungen eines Zeugen - Täuschung eines Zeugen durch Polizeibeamte - Anordnung einer kommissarischen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- StV 1984, 455
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 10.11.1971 - 2 StR 492/71
Lange Verfahrensdauer als Verstoß gegen Art. 6 der Europäischen …
Auszug aus BGH, 01.02.1984 - 2 StR 353/83
Das Landgericht hat in rechtsfehlerhafter Weise weder die lange Verfahrensdauer noch die beamtenrechtlichen Folgen, welche das Verfahren für den Angeklagten bereits hatte und die er noch zu erwarten hat, bei der Strafzumessung berücksichtigt (vgl. BGHSt 24, 239; BGH, Beschluß vom 30. November 1982 - 5 StR 749/82 - lange Verfahrensdauer - BGH, Strafverteidiger 1982, 419; BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 1982 - 4 StR 583/82 und vom 17. März 1983 - 1 StR 145/83). - BGH, 02.04.1982 - 2 StR 111/82
Auszug aus BGH, 01.02.1984 - 2 StR 353/83
Der neu entscheidende Tatrichter wird auch zu beachten haben, daß der Gesichtspunkt einer abstrakten Gefährdung, der schon in der Strafdrohung des gesetzlichen Tatbestandes berücksichtigt ist, und Überlegungen, die den Gesetzgeber allgemein veranlaßt haben, einer Tat im Gefüge der Straftatbestände ein bestimmtes Gewicht zu verleihen, nicht strafschärfend herangezogen werden dürfen (BGH, Beschluß vom 5. April 1982 - 2 StR 111/82). - BGH, 30.11.1982 - 5 StR 749/82
Strafzumessung - Zeitablauf - Tatbeendigung - Aburteilung
Auszug aus BGH, 01.02.1984 - 2 StR 353/83
Das Landgericht hat in rechtsfehlerhafter Weise weder die lange Verfahrensdauer noch die beamtenrechtlichen Folgen, welche das Verfahren für den Angeklagten bereits hatte und die er noch zu erwarten hat, bei der Strafzumessung berücksichtigt (vgl. BGHSt 24, 239; BGH, Beschluß vom 30. November 1982 - 5 StR 749/82 - lange Verfahrensdauer - BGH, Strafverteidiger 1982, 419; BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 1982 - 4 StR 583/82 und vom 17. März 1983 - 1 StR 145/83). - BGH, 17.03.1983 - 1 StR 145/83
Kriterien zur Festsetzung einer schuldangemessenen Strafe
Auszug aus BGH, 01.02.1984 - 2 StR 353/83
Das Landgericht hat in rechtsfehlerhafter Weise weder die lange Verfahrensdauer noch die beamtenrechtlichen Folgen, welche das Verfahren für den Angeklagten bereits hatte und die er noch zu erwarten hat, bei der Strafzumessung berücksichtigt (vgl. BGHSt 24, 239; BGH, Beschluß vom 30. November 1982 - 5 StR 749/82 - lange Verfahrensdauer - BGH, Strafverteidiger 1982, 419; BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 1982 - 4 StR 583/82 und vom 17. März 1983 - 1 StR 145/83). - BGH, 21.10.1982 - 4 StR 583/82
Auszug aus BGH, 01.02.1984 - 2 StR 353/83
Das Landgericht hat in rechtsfehlerhafter Weise weder die lange Verfahrensdauer noch die beamtenrechtlichen Folgen, welche das Verfahren für den Angeklagten bereits hatte und die er noch zu erwarten hat, bei der Strafzumessung berücksichtigt (vgl. BGHSt 24, 239; BGH, Beschluß vom 30. November 1982 - 5 StR 749/82 - lange Verfahrensdauer - BGH, Strafverteidiger 1982, 419; BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 1982 - 4 StR 583/82 und vom 17. März 1983 - 1 StR 145/83).
- BGH, 04.04.1984 - 2 StR 664/83
Strafbarkeit wegen Diebstahls und wegen räuberischen Diebstahls - Anforderungen …
Dabei kann dahinstehen, ob die insoweit erhobene Aufklärungsrüge bereits deshalb unzulässig ist, weil nicht mitgeteilt wird, welche Anstrengungen das Gericht unternommen hat, um den Aufenthalt des Zeugen zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1984 - 2 StR 360/83 - und Urteil vom 1. Februar 1984 - 2 StR 353/83). - OLG Rostock, 28.11.2000 - 1 Ss 29/99 Er muss auch vollständig vortragen, was das Gericht mit welchem Ergebnis getan hat, um den Zeugen zu erreichen, soweit die Vorgänge Gegenstand der Hauptverhandlung waren, nach dem Inhalt des Ablehnungsbeschlusses die Entscheidung mitbestimmten und in ihr nicht umfassend dargestellt sind (BGH StV 1984, 455).