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   BGH, 01.02.1984 - 2 StR 354/83   

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https://dejure.org/1984,14372
BGH, 01.02.1984 - 2 StR 354/83 (https://dejure.org/1984,14372)
BGH, Entscheidung vom 01.02.1984 - 2 StR 354/83 (https://dejure.org/1984,14372)
BGH, Entscheidung vom 01. Februar 1984 - 2 StR 354/83 (https://dejure.org/1984,14372)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Unerlaubter Erwerb der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen und wesentlicher Bestandteile von Kriegswaffen - Möglichkeit der Verbindung von früheren Handlungen mit einem sieben Jahre später erfolgten Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz zu einer Tat im ...

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.11.1971 - 2 StR 492/71

    Lange Verfahrensdauer als Verstoß gegen Art. 6 der Europäischen

    Auszug aus BGH, 01.02.1984 - 2 StR 354/83
    Er wird sich auch mit den Auswirkungen der besonders langen Verfahrehsdauer auf die Strafzumessung auseinandersetzen müssen (vgl. BGHSt 24, 239; BGH, Beschluß vom 26. Januar 1983 - 1 StR 513/82 und vom 30. November 1982 - 5 StR 749/82).
  • BGH, 02.04.1982 - 2 StR 111/82
    Auszug aus BGH, 01.02.1984 - 2 StR 354/83
    Der neu entscheidende Tatrichter wird aber auch zu beachten haben, daß der Gesichtspunkt einer abstrakten Gefährdung, der schon in der Strafdrohung des gesetzlichen Tatbestands berücksichtigt ist und Überlegungen, die den Gesetzgeber allgemein veranlaßt haben, einer Tat im Gefüge der Straftatbestände ein bestimmtes Gewicht zu verleihen, nicht strafschärfend herangezogen werden dürfen (vgl. BGH, Beschluß vom 5. April 1982 - 2 StR 111/82).
  • BGH, 30.11.1982 - 5 StR 749/82

    Strafzumessung - Zeitablauf - Tatbeendigung - Aburteilung

    Auszug aus BGH, 01.02.1984 - 2 StR 354/83
    Er wird sich auch mit den Auswirkungen der besonders langen Verfahrehsdauer auf die Strafzumessung auseinandersetzen müssen (vgl. BGHSt 24, 239; BGH, Beschluß vom 26. Januar 1983 - 1 StR 513/82 und vom 30. November 1982 - 5 StR 749/82).
  • BGH, 16.03.1984 - 2 StR 81/84

    Zulässigkeit der strafschärfenden Bewertung der Beibringung tödlicher

    Erwägungen, die den Gesetzgeber allgemein veranlaßt haben, eine Tat als "Verletzung der Rechtsordnung" unter Strafe zu stellen, dürfen indessen weder aus Gründen der Spezial- noch der Generalprävention noch einmal strafschärfend herangezogen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. BGHSt 17, 321, 324 [BGH 06.04.1962 - 4 StR 32/62]; zuletzt BGH Urteil vom 1. Februar 1984-2 StR 354/83 -).
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