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   BGH, 01.02.1984 - IVb ARZ 52/83   

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https://dejure.org/1984,5400
BGH, 01.02.1984 - IVb ARZ 52/83 (https://dejure.org/1984,5400)
BGH, Entscheidung vom 01.02.1984 - IVb ARZ 52/83 (https://dejure.org/1984,5400)
BGH, Entscheidung vom 01. Februar 1984 - IVb ARZ 52/83 (https://dejure.org/1984,5400)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Minderjähriges Kind - Gewöhnlicher Aufenthalt - Elternteile

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 1242 (Ls.)
  • MDR 1984, 656
  • FamRZ 1984, 370
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.03.1978 - IV ARZ 17/78

    Anforderungen an den Antrag des Klägers auf Bestimmung des zuständigen Gerichts;

    Auszug aus BGH, 01.02.1984 - IVb ARZ 52/83
    Die Beschlüsse des Amtsgerichts Landau über die Verweisung des Verfahrens an das Amtsgericht Diez sowie an das Amtsgericht Zweibrücken haben schon deshalb keine bindende Wirkung, weil sie erlassen worden sind, ohne daß der Antragsgegner zuvor zur Frage der Verweisung gehört worden ist (BGHZ 71, 69).
  • OLG München, 09.01.1980 - 4 UF 234/79
    Auszug aus BGH, 01.02.1984 - IVb ARZ 52/83
    Aus diesem Grunde schließt sich der Senat der in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassung an, daß § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht nur den Fall umfaßt, daß alle gemein samen minderjährigen Kinder bei einem Ehegatten wohnen, sondern auch zur - jedenfalls entsprechenden - Anwendung kommt, wenn ein Teil der Kinder bei dem Ehegatten und der andere Teil bei Dritten lebt (vgl. OLG München FamRZ 1979, 152; OLG Frankfurt FamRZ 1980, 376; Rolland, 1. EheRG 2. Aufl. Rdn. 9; Thomas/Putzo, ZPO 12. Aufl. Anm. 3 b; Zöller/Philippi, ZPO 13. Aufl. Anm. III 2, jeweils zu § 606 ZPO; vgl. auch OLG Hamm FamRZ 1980, 1137 und FamRZ 1981, 476, 477; Baumbach/Lauterbach/ Albers, ZPO 42. Aufl. § 606 Anm. 3 B).
  • OLG Hamm, 02.09.1980 - 1 WF 279/80
    Auszug aus BGH, 01.02.1984 - IVb ARZ 52/83
    Aus diesem Grunde schließt sich der Senat der in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassung an, daß § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht nur den Fall umfaßt, daß alle gemein samen minderjährigen Kinder bei einem Ehegatten wohnen, sondern auch zur - jedenfalls entsprechenden - Anwendung kommt, wenn ein Teil der Kinder bei dem Ehegatten und der andere Teil bei Dritten lebt (vgl. OLG München FamRZ 1979, 152; OLG Frankfurt FamRZ 1980, 376; Rolland, 1. EheRG 2. Aufl. Rdn. 9; Thomas/Putzo, ZPO 12. Aufl. Anm. 3 b; Zöller/Philippi, ZPO 13. Aufl. Anm. III 2, jeweils zu § 606 ZPO; vgl. auch OLG Hamm FamRZ 1980, 1137 und FamRZ 1981, 476, 477; Baumbach/Lauterbach/ Albers, ZPO 42. Aufl. § 606 Anm. 3 B).
  • OLG Hamm, 28.11.1980 - 1 WF 482/80
    Auszug aus BGH, 01.02.1984 - IVb ARZ 52/83
    Aus diesem Grunde schließt sich der Senat der in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassung an, daß § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht nur den Fall umfaßt, daß alle gemein samen minderjährigen Kinder bei einem Ehegatten wohnen, sondern auch zur - jedenfalls entsprechenden - Anwendung kommt, wenn ein Teil der Kinder bei dem Ehegatten und der andere Teil bei Dritten lebt (vgl. OLG München FamRZ 1979, 152; OLG Frankfurt FamRZ 1980, 376; Rolland, 1. EheRG 2. Aufl. Rdn. 9; Thomas/Putzo, ZPO 12. Aufl. Anm. 3 b; Zöller/Philippi, ZPO 13. Aufl. Anm. III 2, jeweils zu § 606 ZPO; vgl. auch OLG Hamm FamRZ 1980, 1137 und FamRZ 1981, 476, 477; Baumbach/Lauterbach/ Albers, ZPO 42. Aufl. § 606 Anm. 3 B).
  • BGH, 08.07.1987 - IVb ARZ 28/87

    Gerichtsstand für Ehescheidung bei Fehlen eines gemeinsamen gewöhnlichen

    Unter diesen Umständen wurde es für sachgerecht erachtet, in den Fällen, in denen die Ehegatten keinen gemeinsamen - in der Regel auch die minderjährigen Kinder einschließenden - gewöhnlichen Aufenthalt mehr haben, den Aufenthalt der Kinder als Anknüpfungspunkt für den Hilfsgerichtsstand mit heranzuziehen, um insbesondere auch die in diesen Verfahren vielfach notwendige Beteiligung des örtlich zuständigen Jugendamtes zu erleichtern (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Februar 1984 - IVb ARZ 52/83 - FamRZ 1984, 370).

    Anders als in dem vom Senat in dem Beschluß vom 1. Februar 1984 (aaO.) entschiedenen Fall, daß von den Kindern die einen bei einem Ehegatten und die anderen bei Dritten leben, ist dann nämlich für die Ehesache ohnehin ein Familiengericht zuständig, in dem ein Teil der minderjährigen Kinder lebt.

  • OLG Koblenz, 17.03.1986 - 13 WF 322/86
    195, sowie BGH FamRZ 1984, 370, 371 = EzFamR ZPO § 606 Nr. 1 = BGHF 4, 119).

    Dies rechtfertigt es, den Anwendungsbereich auch auf diejenigen Fälle auszudehnen, in denen sich nur ein Teil der Kinder bei einem Ehegatten, und der andere Teil bei Dritten aufhält (BGH FamRZ 1984, 370, 371 = EzFamR ZPO § 606 Nr. 1 = BGHF 4, 119 mwN).

  • BGH, 21.12.1988 - IVb ARZ 45/88

    Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO

    Zur Zuständigkeit nach § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO wird zum einen auf den Senatsbeschluß vom 8. Juli 1987 (IVb ARZ 28/87 - BGHR ZPO § 606 Abs. 1 Satz 2 Hilfsgerichtsstand 1, m.w.N.), zum anderen auf den früheren vom 1. Februar 1984 (IVb ARZ 52/83 - FamRZ 1984, 370) hingewiesen.
  • OLG Hamm, 10.01.1989 - 2 Sbd (Zust) 27/88
    In diesem Sinne ist die Maßgeblichkeit des § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch in solchen Fällen allgemein anerkannt, in denen ein Teil der gemeinsamen minderjährigen Kinder mit dem einen der in unterschiedlichen Gerichtsbezirken lebenden Ehegatten zusammenlebt, während ein anderer Teil der gemeinsamen Kinder bei keinem der Eltern, sondern bei Dritten lebt (vgl. BGH, FamRZ 1984, 370 [hier: IV (418) 216 a-b] ..).
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