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   BGH, 01.02.1990 - I ZR 108/88   

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BGH, 01.02.1990 - I ZR 108/88 (https://dejure.org/1990,2086)
BGH, Entscheidung vom 01.02.1990 - I ZR 108/88 (https://dejure.org/1990,2086)
BGH, Entscheidung vom 01. Februar 1990 - I ZR 108/88 (https://dejure.org/1990,2086)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Umwandlung der Bezeichnung "Dresdner Stollen" in Gattungsbezeichnung - Benennung eines in Bundesrepublik Deutschland (BRD) hergestellten Stollens unter Hinweis auf Herkunft Dresden als Irreführung über Herkunft des Produkts - Rückentwicklung zur geographischen ...

  • werbung-schenken.de

    Dresdner Stollen II

    UWG § 3
    Irreführung/Herkunft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    UWG § 3
    Umwandlung der Bezeichnung "Dresdner Stollen" in eine Gattungsbezeichnung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 744
  • GRUR 1990, 461
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 01.12.1988 - I ZR 160/86

    Dresdner Stollen; Umfang einer ursprünglichen geographischen Herkunfsbezeichnung

    Auszug aus BGH, 01.02.1990 - I ZR 108/88
    Es wird auch nach erneuter Prüfung daran festgehalten, daß die Bezeichnung "Dresdner Stollen" sich in den auf die dreißiger Jahre folgenden Jahrzehnten in eine Gattungsbezeichnung umgewandelt hat und der Nachweis einer Rückumwandlung in einen Hinweis auf die Herkunft aus Dresden sich auf entsprechende Vorstellungen einer qualifizierten Mehrheit des angesprochenen Publikums beziehen muß (Ergänzung zu BGHZ 106, 101 ff. - Dresdner Stollen I).

    Die Rückentwicklung zur geographischen Herkunftsbezeichnung kann regelmäßig erst dann als abgeschlossen angesehen werden, wenn der überwiegende Teil der in Betracht kommenden Kreise die Bezeichnung (wieder) als Herkunftsangabe auffaßt (BGHZ 106, 101, 103 - Dresdner Stollen I m.w.N.).

    Die Umfrage leidet - wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 1. Dezember 1988 - I ZR 160/80 (GRUR 1989, 440, 442 f. = WRP 1989, 377 - Dresdner Stollen, insoweit in BGHZ 106, 101 ff. nicht abgedruckt) ausgeführt hat - unter methodischen Mängeln, die - zumal in Verbindung mit der Auswertung des vom Berufungsgericht ebenfalls nicht fehlerfrei beurteilten Ergebnisses der im früheren Verfahren von der damaligen Beklagten privat eingeholten Umfrage des Sample-Instituts - sein Ergebnis als unbrauchbar erscheinen lassen.

    Soweit letztere sich auf Kritik beruft, die das Senatsurteil vom 1. Dezember 1988 (a.a.O. - Dresdner Stollen) in einem Teil der Literatur gefunden hat (vgl. Tilmann, GRUR 1989, 443 f), kann ihr dies nicht zum Erfolg verhelfen.

  • BGH, 27.01.1983 - I ZR 160/80

    Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des Zeichens "Uwe's" bzw. "Uwes" -

    Auszug aus BGH, 01.02.1990 - I ZR 108/88
    Die Revision macht zu Recht geltend, daß die Erkenntnisquellen, die den Vorinstanzen dieses Verfahrens durch die Beklagten aufgezeigt worden waren, im wesentlichen die gleichen sind, die der vom Senat in seiner Entscheidung vom 1. Dezember 1988 (a.a.O. - Dresdner Stollen) geprüften Entscheidung des Landgerichts Hamburg zugrunde gelegen haben.

    Die Umfrage leidet - wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 1. Dezember 1988 - I ZR 160/80 (GRUR 1989, 440, 442 f. = WRP 1989, 377 - Dresdner Stollen, insoweit in BGHZ 106, 101 ff. nicht abgedruckt) ausgeführt hat - unter methodischen Mängeln, die - zumal in Verbindung mit der Auswertung des vom Berufungsgericht ebenfalls nicht fehlerfrei beurteilten Ergebnisses der im früheren Verfahren von der damaligen Beklagten privat eingeholten Umfrage des Sample-Instituts - sein Ergebnis als unbrauchbar erscheinen lassen.

    In jenem Urteil war - was der Senat auch schon im Urteil vom 1. Dezember 1988 (a.a.O. - Dresdner Stollen I) angeführt hat - dem Antrag des damaligen Klägers auf Unterlassung der Bezeichnung von - nicht aus Dresden stammenden - Backwaren als - u.a. - "Dresdner Stollen" oder "Dresdner Christstollen" in einer bestimmten Form der Werbung stattgegeben worden.

    Soweit letztere sich auf Kritik beruft, die das Senatsurteil vom 1. Dezember 1988 (a.a.O. - Dresdner Stollen) in einem Teil der Literatur gefunden hat (vgl. Tilmann, GRUR 1989, 443 f), kann ihr dies nicht zum Erfolg verhelfen.

  • OLG München, 18.02.1988 - 29 U 6146/86
    Auszug aus BGH, 01.02.1990 - I ZR 108/88
    Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben (OLG München WRP 1988, 486 ff.).

    Im Gegenteil war bereits zur Zeit der Entscheidung des erkennenden Senats aus der Veröffentlichung des im vorliegenden Verfahren ergangenen Berufungsurteils (WRP 1988, 486) bekannt, daß auch die - zweifelsfrei an ihrem Obsiegen interessierte - Klägerin des vorliegenden Verfahrens ihre Klage im wesentlichen nur auf dieselbe tatsächliche Grundlage gestellt hatte wie die Klägerin des Hamburger Verfahrens, und die vom Landgericht Hamburg ausgewerteten und vom Senat gebilligten Erkenntnismittel konnten nicht etwa - wie die Revisionserwiderung meint - nur deshalb verwertet werden, weil die Klägerin jenes Verfahrens sie "unstreitig gestellt" hatte, sondern deshalb, weil sie in jenem Verfahren - in gleicher Weise wie im vorliegenden - in Form von Urkunden, Schrifttumsnachweisen und Rechtsprechung allgemein zugänglich vorgelegen haben.

  • OLG München, 03.05.1984 - 6 U 1042/83

    Rechtsfähigkeit eines volkseigenen Kombinates bzw. Kombinatsbetriebes bzw.

    Auszug aus BGH, 01.02.1990 - I ZR 108/88
    Sie hat sich auf ein Urteil des Oberlandesgerichts München vom 3. Mai 1984 (6 U 1042/83, GRUR 1984, 885 ff.) und auf das Ergebnis einer diesem Urteil zugrundeliegenden Meinungsumfrage aus dem Januar 1984 berufen und geltend gemacht, daß danach feststehe, ein relevanter Teil des Verkehrs sehe in der Bezeichnung "Dresdner Stollen" einen Hinweis auf die Herkunft der Ware aus Dresden.

    Der Berücksichtigung dieser Mängel steht nicht entgegen, daß der erkennende Senat in einem früheren, von der Klägerin gegen eine andere Partei geführten Rechtsstreit die Revision dieser Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 3. Mai 1984 - 6 U 1042/83 (GRUR 1984, 885 = WRP 1984, 434) nicht zur Entscheidung angenommen hat.

  • BGH, 01.10.1986 - I ZR 126/84

    "Schlußverkaufswerbung"; Anforderungen an ein Meinungsforschungsgutachten zur

    Auszug aus BGH, 01.02.1990 - I ZR 108/88
    Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (GRUR 1987, 171 = WRP 1987, 242 - Schlußverkaufswerbung; BGH a.a.O. - Dresdner Stollen, GRUR S. 443), sind bei der erforderlichen umfassenden Würdigung eines Meinungsumfrageergebnisses auch die Ergebnisse einer im Parteiauftrag durchgeführten Meinungsumfrage - ihre sachgerechte Durchführung vorausgesetzt - einzubeziehen und, falls diese Ergebnisse von denen der maßgeblichen (gerichtlich angeordneten) Umfrage abweichen, die Methodik beider Umfragen besonders sorgfältig und kritisch zu prüfen.
  • BGH, 23.06.1967 - Ib ZR 54/66

    Vertrieb einer Lebensmittelmarkte - Ähnlichkeit mit bestehendem Produktdesign der

    Auszug aus BGH, 01.02.1990 - I ZR 108/88
    Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, daß die Fragestellung in der vorliegenden Form nicht geeignet war, eine bereits vorhandene Meinung zu ermitteln (vgl. zu diesem Erfordernis BGH GRUR 1968, 371, 376 = WRP 1968, 18 - Maggi), sondern daß sie vielmehr durch die Suggestivkraft der Frage erst eine Meinung erzeugte.
  • BPatG, 17.02.2009 - 30 W (pat) 22/06

    Münchner Weißwurst

    Danach ist eine geographische Herkunftsangabe anzunehmen, wenn ein noch beachtlicher Teil der betroffenen Verkehrskreise, zu denen neben den beteiligten Gewerbetreibenden insbesondere auch die angesprochenen Verbraucher gehören, nämlich 10 -15 % in der Angabe einen Hinweis auf die geographische Herkunft des Produktes sehen (BGH GRUR 1981, 71, -Lübecker Marzipan; GRUR 1989, 440 -Dresdner Stollen I; GRUR 1990, 461 -Dresdner Stollen II).

    Des Weiteren scheiterten Meinungsumfragen an der inhärenten Suggestivwirkung gestellter Fragen (BGH GRUR 1990, 461, 463 -Dresdner Stollen II; BGH GRUR 1965, 317, 320 f. -Kölnisch Wasser).

  • BGH, 31.01.1991 - I ZR 71/89

    "frei öl"; Prägung eines Wortbildzeichens; Feststellung des Bekanntheitsgrads;

    Wie bereits mehrfach entschieden worden ist, sind bei der Beurteilung der Ergebnisse von Meinungsforschungsgutachten auch etwaige auffällige Abweichungen zwischen diesen Ergebnissen und solchen einer von einer Partei in Auftrag gegebenen Umfrage zu beachten, sofern auch das Parteigutachten in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zustande gekommen ist (vgl. BGH, Urt. v. 1.10.1986 I ZR 126/84, GRUR 1987, 171, 172 = WRP 1987, 242 - Schlußverkaufswerbung; BGH GRUR 1989, 440, 443 - Dresdner Stollen I, insoweit nicht in BGHZ 106, 101; BGH, Urt. v. 1.2.1990 - I ZR 108/88, GRUR 1990, 461, 462 f. = WRP 1990, 411 - Dresdner Stollen II).
  • BPatG, 07.07.2003 - 30 W (pat) 112/02
    Daß schließlich die als Schlüsselfrage anzusehende Frage 11 ("Angenommen, Sie möchten "Königsberger Marzipan" kaufen und haben die Wahl zwischen 2 Produkten, die sich weder im Preis, noch in der Aufmachung unterscheiden, das eine Produkt wurde von Personen bzw Firmen hergestellt, die früher in Königsberg "Königsberger Marzipan" hergestellt haben, das andere Produkt wurde von Personen bzw Firmen hergestellt, die nie in der Stadt Königsberg ansässig waren. Welches Produkt würden Sie beim Kauf vorziehen?"), angesichts der sehr starken Suggestivwirkung der Fragestellung (vgl hierzu BGH GRUR 1990, 461, Dresdner Stollen II und BGHZ 106, 101 Dresdner Stollen I) keine zuverlässige Aussagekraft haben kann, liegt auf der Hand.

    Wenn nämlich bereits Kochbücher "Königsberger Marzipan" als Rezept enthalten, beruht dies in aller Regel auf entsprechend verbreitetem Verbraucherbewusstsein und beeinflusst dieses auch im weiteren Verlauf (vgl. BGH GRUR 1990, 461, 463 Dresdner Stollen II).

  • BGH, 16.01.1997 - I ZR 225/94

    Euromint - Irreführung/Geschäftsverhältnisse

    Zwar ist regelmäßig bei der Ermittlung einer möglichen Irreführung eine geschlossene Fragestellung nicht zu vermeiden; die durch sie erzielten Ergebnisse lassen sich jedoch durch eine vorgeschaltete offene Frage im Einzelfall relativieren (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.1988 - I ZR 160/86, GRUR 1989, 440, 442 = WRP 1989, 377 - Dresdner Stollen I [insoweit nicht in BGHZ 106, 101]; Urt. v. 1.2.1990 - I ZR 108/88, GRUR 1990, 461, 462 = WRP 1990, 411 - Dresdner Stollen II).
  • BPatG, 02.10.2009 - 30 W (pat) 78/06
    Danach ist eine geografische Herkunftsangabe anzunehmen, wenn ein noch beachtlicher Teil der betroffenen Verkehrskreise, zu denen neben den beteiligten Gewerbetreibenden insbesondere auch die angesprochenen Verbraucher gehören, nämlich 10 - 15 % in der Angabe einen Hinweis auf die geographische Herkunft des Produktes sehen (BGH GRUR 1981, 71, - Lübecker Marzipan; GRUR 1989, 440 - Dresdner Stollen I; GRUR 1990, 461 - Dresdner Stollen II).
  • LG Leipzig, 21.12.1993 - 7 O 1823/93
    Die schriftsätzlich angedeutete Auffassung, bei der nach WKZG-DDR eingetragenen Herkunftsbezeichnung "Dresdner Stollen" handele es sich nach dem Beitritt auch im Beitrittsgebiet nur um eine Gattungsbezeichnung (unter Berufung auf BGH, GRUR 1990, 461 ), hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten.
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