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   BGH, 01.02.2000 - X ZR 213/98   

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https://dejure.org/2000,4785
BGH, 01.02.2000 - X ZR 213/98 (https://dejure.org/2000,4785)
BGH, Entscheidung vom 01.02.2000 - X ZR 213/98 (https://dejure.org/2000,4785)
BGH, Entscheidung vom 01. Februar 2000 - X ZR 213/98 (https://dejure.org/2000,4785)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit - Deutsches Recht - Revision - Angebot - Annahme - Werkvertrag - Aufhebungsvertrag - Rücktritt - Ausland - Auslegung

  • Judicialis

    BGB § 133; ; BGB § 157; ; BGB § 649; ; BGB § 649 Satz 2; ; BGB § 326

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 133, 157; EGBGB Art. 28 Abs. 2
    Anzuwendendes Recht beim Werkvertrag; Auslegung eines Schriftwechsels zwischen den Parteien eines Werkvertrages

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 17.09.1991 - X ZR 109/89

    Revision gegen die Verurteilung zu Schadenersatz wegen Deckungskaufs wegen

    Auszug aus BGH, 01.02.2000 - X ZR 213/98
    Nach diesem Grundsatz, dessen Verletzung einen im Revisionsverfahren beachtlichen Rechtsfehler begründet (vgl. Sen.Urt. v. 17.9.1991 - X ZR 109/89, aaO), muß die Auslegung die Interessenlage beider Parteien berücksichtigen und dieser gerecht werden (BGH, Urt. v. 3.8.1980 - VIII ZR 300/79, NJW 1981, 1549).
  • BGH, 23.01.1986 - IX ZR 46/85

    Formvorschrift für Bürgschaftserklärung; Haftung des Bürgen bei vorzeitiger

    Auszug aus BGH, 01.02.2000 - X ZR 213/98
    Soweit die Revision darauf verweist, daß der vom Berufungsgericht zur Grundlage seiner Auslegung gemachte Begriff der italienischen Sprache in der täglichen Verwendung eine andere Bedeutung habe als in der juristischen Fachsprache, übersieht sie, daß empfangsbedürftige Willenserklärungen wie diejenigen, die zum Abschluß eines Vertrages führen sollen, nach den §§ 133, 157 BGB aus der Sicht des jeweiligen Erklärungsempfängers auszulegen sind (BGHZ 36, 30, 33), d.h. danach, wie der Erklärungsempfänger sie nach Treu und Glauben verstehen mußte (BGH, Urt. v. 23.1.1986 - IX ZR 46/85, NJW 1986, 1681, 1683; Urt. v. 13.2.1992 - IX ZR 141/91, NJW 1992, 1446, 1447).
  • BGH, 11.11.1994 - V ZR 149/93

    Anforderungen an die Bestimmtheit eines Kaufvertrages hinsichtlich einer noch zu

    Auszug aus BGH, 01.02.2000 - X ZR 213/98
    Dabei wird es weiter zu prüfen haben, ob der Klägerin insoweit die Rechte nach § 326 BGB zustehen, insbesondere ob etwa die - vom Berufungsgericht bisher nicht festgestellte - Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung wegen eines Interessenwegfalls auf seiten der Klägerin oder einer Erfüllungsverweigerung durch die Beklagte entbehrlich sind (vgl. dazu BGHZ 50, 175, 177; 88, 240, 247; BGH, Urt. v. 11.11.1994 - V ZR 149/93, NJW 1995, 957; v. 31.1.1996 - VIII ZR 324/94, WM 1996, 822 sowie Urt. des Senats v. 15.12.1998 - X ZR 90/96, NJW-RR 1999, 560).
  • BGH, 25.02.1992 - X ZR 88/90

    Substantiierung des Klagevortrages; Ablehnung eines Beweisantrags

    Auszug aus BGH, 01.02.2000 - X ZR 213/98
    Die revisionsgerichtliche Kontrolle erstreckt sich insoweit nur darauf, ob dem Tatrichter bei seiner Auslegung Rechtsfehler unterlaufen sind, insbesondere ob seine Würdigung gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt, oder ob seine Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, indem er etwa unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften wesentliches Auslegungsmaterial außer acht gelassen hat (st. Rspr. vgl. statt aller Sen.Urt. v. 25.2.1992 - X ZR 88/90, MDR 1992, 804 = NJW 1992, 1967, 1968; BGH, Urt. v. 10.7.1998 - V ZR 360/96, NJW 1998, 3268).
  • BGH, 02.04.1998 - I ZR 1/96

    "Vitaminmangel"; Offenkundigkeit spezieller Fragen der Ernährungswissenschaft

    Auszug aus BGH, 01.02.2000 - X ZR 213/98
    Besondere Schwierigkeiten, die sich aus der Natur der Sache ergeben und weitergehende Darlegungen dazu erfordern könnten, daß und aus welchem Grunde sich das Gericht allein aufgrund der Lektüre von Büchern imstande sieht, verfahrenserhebliche Fragen ohne sachverständige Hilfe zu entscheiden (vgl. dazu BGH, Urt. v. 10.1.1984 - VI ZR 122/84, VersR 1984, 354, 355; Urt. v. 2.3.1993 - VI ZR 104/92, MDR 1993, 516 = NJW 1993, 2378; s.a. Urt. v. 2.4.1998 - I ZR 1/96, WRP 1998, 881 - Vitaminmangel), sind hier nicht ersichtlich.
  • BVerwG, 02.04.1991 - 3 B 133.90

    Zulässigkeit der Bezeichnung einer Apotheke mit dem Zusatz "Haus der Gesundheit"

    Auszug aus BGH, 01.02.2000 - X ZR 213/98
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, daß der Tatrichter nicht genötigt ist, Sachverständigenbeweis zu erheben, wenn er seine Sachkunde zur Beurteilung der anstehenden tatsächlichen Fragen mit hinreichenden Gründen bejahen kann (vgl. BVerfGE 54, 86, 93; BVerwG NJW 1992, 588; BGH, Beschl. v. 5.1.1981 - V ZR 11/80, NJW 1981, 2578 u. Urt. v. 18.3.1993 - IX ZR 198/92, MDR 1993, 579 = NJW 1993, 1796).
  • BGH, 10.07.1998 - V ZR 360/96

    Maßgeblicher Zeitpunkt für Auslegung einer Willenserklärung; Prüfungsmaßstab im

    Auszug aus BGH, 01.02.2000 - X ZR 213/98
    Die revisionsgerichtliche Kontrolle erstreckt sich insoweit nur darauf, ob dem Tatrichter bei seiner Auslegung Rechtsfehler unterlaufen sind, insbesondere ob seine Würdigung gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt, oder ob seine Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, indem er etwa unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften wesentliches Auslegungsmaterial außer acht gelassen hat (st. Rspr. vgl. statt aller Sen.Urt. v. 25.2.1992 - X ZR 88/90, MDR 1992, 804 = NJW 1992, 1967, 1968; BGH, Urt. v. 10.7.1998 - V ZR 360/96, NJW 1998, 3268).
  • BGH, 22.09.1983 - VII ZR 43/83

    Nichtigkeit eines Werkvertrages wegen fehlender Eintragung des Unternehmers in

    Auszug aus BGH, 01.02.2000 - X ZR 213/98
    Dabei wird es weiter zu prüfen haben, ob der Klägerin insoweit die Rechte nach § 326 BGB zustehen, insbesondere ob etwa die - vom Berufungsgericht bisher nicht festgestellte - Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung wegen eines Interessenwegfalls auf seiten der Klägerin oder einer Erfüllungsverweigerung durch die Beklagte entbehrlich sind (vgl. dazu BGHZ 50, 175, 177; 88, 240, 247; BGH, Urt. v. 11.11.1994 - V ZR 149/93, NJW 1995, 957; v. 31.1.1996 - VIII ZR 324/94, WM 1996, 822 sowie Urt. des Senats v. 15.12.1998 - X ZR 90/96, NJW-RR 1999, 560).
  • BGH, 14.07.1956 - V ZR 223/54

    Rechtspflichten der Benutzer einer abgetrennten, einem Unternehmen zugeteilten

    Auszug aus BGH, 01.02.2000 - X ZR 213/98
    Bei seinem, allein an den verwendeten Begriffen der Annullierung bzw. Stornierung haftenden Verständnis hat das Berufungsgericht dem übrigen Inhalt der Schreiben keine hinreichende Beachtung geschenkt; zugleich verstößt seine Interpretation gegen das Gebot der allseits interessengerechten Auslegung und damit einen allgemeinen Grundsatz, dessen Einhaltung der uneingeschränkten Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt (st. Rspr., vgl. dazu BGHZ 21, 319, 328; Urt. v. 11.5.1995 - VII ZR 116/94, WM 1995, 1545).
  • BGH, 03.12.1980 - VIII ZR 300/79

    Auslegung einer Wettbewerbsklausel - Rückzahlung eines Wettbewerbs-Abstandgeldes

    Auszug aus BGH, 01.02.2000 - X ZR 213/98
    Nach diesem Grundsatz, dessen Verletzung einen im Revisionsverfahren beachtlichen Rechtsfehler begründet (vgl. Sen.Urt. v. 17.9.1991 - X ZR 109/89, aaO), muß die Auslegung die Interessenlage beider Parteien berücksichtigen und dieser gerecht werden (BGH, Urt. v. 3.8.1980 - VIII ZR 300/79, NJW 1981, 1549).
  • BVerfG, 15.04.1980 - 2 BvR 827/79

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • BGH, 16.05.1968 - VII ZR 40/66

    Rechte des Unternehmers bei grundloser Erfüllungsverweigerung durch den Besteller

  • BGH, 15.12.1998 - X ZR 90/96

    Kündigung eines Werkvertrages über den Bau einer Segeljacht zum Preis von 2 Mio.

  • BGH, 25.09.1975 - VII ZR 179/73

    Auslegung eines Vertrages durch das Revisionsgericht

  • BGH, 05.10.1961 - VII ZR 207/60

    Rechtswirkungen des Handelns eines Vertreters; Umfang der Ansprüche gegen den

  • BGH, 12.03.1992 - IX ZR 141/91

    Auslegung einer Bürgschaftserklärung; Bürgschaft auf erstes Anfordern

  • BGH, 05.06.1981 - V ZR 11/80

    Abweichen von Sachverständigengutachten - Richterliche Zweifel -

  • BGH, 02.03.1993 - VI ZR 104/92

    Tatrichterliche Sachkunde zur Auswertung medizinischer Fachliteratur

  • BGH, 10.01.1984 - VI ZR 122/82

    Abweichung von einem Sachverständigengutachten nach Heranziehung von

  • BGH, 25.03.1993 - X ZR 17/92

    Darlegungs- und Beweislast bei Werklohnanspruch für Teilwerk nach

  • BGH, 23.04.1991 - X ZR 41/89

    Umfang des Patentschutzes

  • BGH, 11.05.1995 - VII ZR 116/94

    Auslegung eines Prozeßvergleichs

  • BGH, 31.01.1996 - VIII ZR 324/94

    Verzug des Verkäufers bei Vorleistungspflicht des Käufers

  • BGH, 18.03.1993 - IX ZR 198/92

    Unzulässige Ermittlung des voraussichtlichen Versteigerungserlöses eines

  • BGH, 05.06.1997 - VII ZR 124/96

    Zustandekommen eines Architektenvertrages; Akquisitorische Tätigkeit eines

  • OLG Köln, 10.01.2002 - 18 U 278/97
    Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens X ZR 213/98 vor dem Bundesgerichtshof.

    Auf die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 1. Februar 2000 (X ZR 213/98) das Urteil des Senats vom 22. Oktober 1998 aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, zurückverwiesen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 1. Februar 2000 (X ZR 213/98) Bezug genommen.

    a) Aufgrund des Revisionsurteils des Bundesgerichtshofs vom 1. Februar 2000 (X ZR 213/98) ist für das weitere Verfahren davon auszugehen, daß sich eine entsprechende Übereinkunft der Parteien in Anwendung des gemäß Art. 28 EGBGB für den Streitfall maßgeblichen deutschen Rechts nicht im Wege der Auslegung aus dem Schreiben der Klägerin vom 3. Mai 1995 einerseits sowie den Schreiben der Beklagten vom 10. Mai und 16. Juni 1995 andererseits entnehmen läßt, weil ein solches Verständnis bereits im Wortlaut dieser Schriftstücke keine hinreichende Stütze findet.

    Das gilt umso mehr, als bei der Würdigung der unterschiedlichen Sachdarstellungen nicht unberücksichtigt bleiben kann, daß die Klägerin die angeblich am 17. Mai 1995 erzielte Einigung erstmals nach Abschluß des Revisionsverfahrens X ZR 213/98 und der Fortsetzung des Berufungsverfahrens vor dem Senat behauptet hat.

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