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   BGH, 01.02.2002 - V ZR 357/00   

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https://dejure.org/2002,1044
BGH, 01.02.2002 - V ZR 357/00 (https://dejure.org/2002,1044)
BGH, Entscheidung vom 01.02.2002 - V ZR 357/00 (https://dejure.org/2002,1044)
BGH, Entscheidung vom 01. Februar 2002 - V ZR 357/00 (https://dejure.org/2002,1044)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nicht nachgelassener Schriftsatz - Zurkenntnisnahme - Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung - Gesamtspruchkörper - Kollegialgericht - Verfahrensfehler - Verhinderung eines Richters - Gerichtliches Ermessen

  • Judicialis

    ZPO § 156; ; ZPO § 296 a; ; ZPO § 320 Abs. 4 Satz 2; ; ZPO § 320 Abs. 4 Satz 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 156 § 296a § 320 Abs. 4 S. 2, 3
    Zu den Voraussetzunge der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 1426
  • MDR 2002, 658
  • NZBau 2002, 271
 
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Wird zitiert von ... (53)

  • BGH, 29.11.2013 - BLw 4/12

    Landwirtschaftsverfahren: Formerfordernis bei Beschlüssen; richterliche

    Zwar kann eine Nachberatung im Fall der Verhinderung eines Richters unter Umständen auch ohne den verhinderten Richter erfolgen (zur Beratung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, wenn über ein Urteil bereits abgestimmt, es aber noch nicht verkündet war, vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 2002 - V ZR 357/00, NJW 2002, 1426, 1427 f., Zöller/Lückemann, ZPO, 30. Aufl., § 192 GVG Rn. 1).
  • OLG Hamm, 28.03.2022 - 8 U 73/20

    Verfahren über Schadensersatzansprüche eines Immobilienunternehmers gegen eine

    Das Urteil ist "gefällt", wenn die Richter über die Entscheidung abschließend beraten und abgestimmt haben (vgl. BGH, Urteile vom 01.02.2002, V ZR 357/00, Rn. 12; vom 01.03.2012, III ZR 84/11, Rn. 9; vom 21.04.2015, II ZR 255/13, Rn. 12).

    Die Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auf einen nicht nachgelassenen Schriftsatz hin ist nach Ausscheiden eines Richters aus dem Spruchkörper in analoger Anwendung des § 320 Abs. 4 Satz 2 und 3 ZPO von den im Spruchkörper verbliebenen Richtern zu treffen (vgl. BGH, Urteile vom 01.02.2002, V ZR 357/00; vom 21.04.2015, II ZR 255/13, Rn. 13).

    Die verbleibenden Kammermitglieder konnten nach dem Ausscheiden selbst nach endgültigem Fällen des Urteils über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung in analoger Anwendung des § 320 Abs. 4 Satz 2 und 3 ZPO zu zweit entscheiden (vgl. BGH, Urteile vom 01.02.2002, V ZR 357/00; vom 21.04.2015, II ZR 255/13, Rn. 13).

  • BGH, 21.04.2015 - II ZR 255/13

    Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bei

    Gefällt ist ein Urteil im Sinne von § 309 ZPO, wenn über das Urteil abschließend beraten und abgestimmt wurde (BGH, Urteil vom 1. Februar 2002 - V ZR 357/00, NJW 2002, 1426, 1427; Urteil vom 1. März 2012 - III ZR 84/11, NJW-RR 2012, 508 Rn. 9).

    Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass die Entscheidung über die Wiedereröffnung einer mündlichen Verhandlung in analoger Anwendung von § 320 Abs. 4 Sätze 2 und 3 ZPO von den im Spruchkörper verbliebenen Richtern zu treffen ist, wenn nach dem Ausscheiden eines an Schlussverhandlung und Urteilsfällung beteiligten Richters vor der Verkündung des Urteils noch ein nicht nachgelassener Schriftsatz eingeht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. Februar 2002 - V ZR 357/00, NJW 2002, 1426, 1427 f.).

    Eine vergleichbare Wirkung kommt einem ohne Schriftsatznachlass nachgereichten Schriftsatz insofern nicht zu, als dieser lediglich Anlass gibt, über die - vom Urteilsinhalt abgrenzbare - Frage zu entscheiden, ob die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar - V ZR 357/00, NJW 2002, 1426, 1427 f.).

    Allerdings wird eine abschließende Beratung und Abstimmung (Urteilsfällung) nicht durch die bloße Möglichkeit gehindert, dass zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und der Verkündung des Urteils Schriftsätze nachgereicht werden, und dass es aufgrund späterer Erkenntnisse zu einer Nachberatung und einer inhaltlichen Änderung eines bereits beschlossenen aber noch nicht verkündeten und daher noch nicht bindenden Urteils kommen kann, zu der diejenigen Richter befugt sind, die an der letzten mündlichen Verhandlung teilgenommen haben (BGH, Urteil vom 8. November 1973 - VII ZR 86/73, BGHZ 61, 369, 370; Urteil vom 1. Februar 2002 - V ZR 357/00, NJW 2002, 1426, 1427; Urteil vom 25. April 2014 - LwZR 2/13, BzAR 2014, 320 Rn. 11).

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