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   BGH, 01.02.2007 - V ZB 80/06   

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https://dejure.org/2007,2114
BGH, 01.02.2007 - V ZB 80/06 (https://dejure.org/2007,2114)
BGH, Entscheidung vom 01.02.2007 - V ZB 80/06 (https://dejure.org/2007,2114)
BGH, Entscheidung vom 01. Februar 2007 - V ZB 80/06 (https://dejure.org/2007,2114)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    ZVG § 156 Abs. 2; ZVG § 157; ZVG § 159
    Änderung des Teilungsplans bei nachträglicher Anmeldung von im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechten in der Zwangsverwaltung eines Grundstücks

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Änderung eines aufgestellten Teilungsplans bei nachträglicher Anmeldung von aus dem Grundbuch nicht ersichtlichen Rechten im Zwangsverwaltungsverfahren; Geltendmachung der Änderung eines Teilungsplans im Rahmen einer Klage auf Abänderung desselben

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Teilungsplan; Anmeldung von Rechten im Zwangsverwaltungsverfahren; Zuständigkeit der Vollstreckungsgerichte; Beschwerde; Abänderung des Teilungsplans

  • Judicialis

    ZVG § 156 Abs. 2; ; ZVG § 157; ; ZVG § 159

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZVG § 156 Abs. 2 § 157 § 159
    Änderung des Teilungsplans nach Anmeldung aus dem Grundbuch nicht ersichtlicher Rechte im Zwangsverwaltungsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Änderung des Teilungsplans

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 782
  • MDR 2007, 796
  • WM 2007, 745
  • Rpfleger 2007, 336
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 25.01.2007 - V ZB 125/05

    Rechtsfolgen der Eigentumsumschreibung aufgrund einer nachrangigen

    Auszug aus BGH, 01.02.2007 - V ZB 80/06
    Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt nicht in Betracht, da sich die beteiligten Gläubiger regelmäßig nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen, wenn ein Beschluss des Vollstreckungsgerichts über die Aufstellung oder Änderung eines Teilungsplan mit der sofortigen Beschwerde, also wegen einer Verletzung von Verfahrensvorschriften, angefochten wird (vgl. auch Senat, Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 19.02.2009 - V ZB 54/08

    Zustellungserfordernis von Beschlüssen über die Aufstellung oder die Ausführung

    Sie können nach allgemeinen Grundsätzen mit der sofortigen Beschwerde (§ 793 ZPO) gerügt werden (vgl. Senat , Beschl. v. 1. Februar 2007, V ZB 80/06, WM 2007, 745; Urt. v. 23. Juni 1972, V ZR 125/70, WM 1972, 1032; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 115 Anm. 3.1; § 113 Anm. 6.3).

    Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da sich die Verfahrensbeteiligten regelmäßig nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen, wenn ein Beschluss des Vollstreckungsgerichts über die Aufstellung oder Änderung eines Teilungsplans mit der sofortigen Beschwerde angefochten wird (vgl. Senat, BGHZ 170, 378, 381 Rdn. 7 sowie Beschl. v. 1. Februar 2007, V ZB 80/06, WM 2007, 745, 746).

  • OVG Schleswig-Holstein, 03.12.2020 - 2 MB 6/20

    Grundsteuer: Voraussetzungen einer Stundung

    Dies muss vielmehr im Rahmen einer von dem Widersprechenden gegen die betroffenen Gläubiger zu erhebenden Klage (§§ 878 ff. ZPO) geklärt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - V ZB 80/06 -, juris, Rn. 8 mwN; Seibel in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 878, Rn. 1 und § 876, Rn. 8; BeckOK ZPO/Riedel, 38. Ed. 01.09.2020, ZPO § 876 Rn. 5 f.).
  • VG München, 21.09.2015 - M 10 K 15.1718

    Änderung eines Teilungsplanes im Rahmen einer Zwangsversteigerung

    Nach § 159 ZVG kann jeder Beteiligte eine Änderung des Teilungsplans im Wege der Klage erwirken, auch wenn er Widerspruch gegen den Plan nicht erhoben hat; die Klage richtet sich gegen diejenigen Beteiligten, deren Berücksichtigung im Teilungsplan ganz oder zum Teil beseitigt werden soll (BGH, B. v. 1.2.2007 - V ZB 80/06 - juris; vgl. auch Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 159 Anm. 2.1; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., § 159 Rdn. 4; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 159 Rdn. 2).
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