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   BGH, 01.02.2022 - 4 StR 449/21   

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https://dejure.org/2022,3726
BGH, 01.02.2022 - 4 StR 449/21 (https://dejure.org/2022,3726)
BGH, Entscheidung vom 01.02.2022 - 4 StR 449/21 (https://dejure.org/2022,3726)
BGH, Entscheidung vom 01. Februar 2022 - 4 StR 449/21 (https://dejure.org/2022,3726)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 46 StGB; § 406 StPO
    Strafzumessung (Sexualdelikte: Berücksichtigung von Tatfolgen, unmittelbare Folge einzelner Taten, Folge aller abgeurteilten Straftaten); Adhäsionsausspruch (künftige immaterielle Schäden: Feststellungsinteresse)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46 Abs 2 StGB, § 176a StGB, § 403 StPO, §§ 403 ff StPO, § 253 BGB
    Strafzumessung bei sexuellem Kindesmissbrauch: Berücksichtigung von Tatfolgen bei einer Tatserie; Anforderungen an die Feststellung der Pflicht zum Ersatz künftiger immaterieller Schäden in der Adhäsionsentscheidung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Überprüfung des Schuldspruchs und Festsetzung einer Freiheitsstrafe als Einzelstrafe

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 354 Abs. 1
    Überprüfung des Schuldspruchs und Festsetzung einer Freiheitsstrafe als Einzelstrafe

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2022, 111
  • StV 2022, 385 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 14.01.1998 - 2 StR 606/97

    Sexueller Missbrauch von Kindern - Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen -

    Auszug aus BGH, 01.02.2022 - 4 StR 449/21
    Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) hindert den Senat nicht, die Festsetzung nachzuholen (BGH, Beschlüsse vom 16. September 2010 - 4 StR 433/10 Rn. 2 und vom 14. Januar 1998 - 2 StR 606/97, BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 10).
  • BGH, 06.10.2021 - 6 StR 389/21

    Adhäsionsverfahren (Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes: keine Hinweise auf die

    Auszug aus BGH, 01.02.2022 - 4 StR 449/21
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt ein derartiger Ausspruch eine einzelfallbezogene Begründung voraus, aus der sich ergibt, dass künftig immaterielle Schäden, die nicht bereits von dem Ausspruch über die Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung der Schmerzensgeldbeträge umfasst sind, wahrscheinlich entstehen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - 4 StR 168/20, BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2021 - 6 StR 389/21, vom 2. August 2021 - 1 StR 135/21, NStZ-RR 2021, 347, und vom 22. Oktober 2019 - 2 StR 397/19).
  • BGH, 10.07.2018 - VI ZR 259/15

    Erfassen von allen Schadensfolgen durch den Klageantrag nach dem Grundsatz der

    Auszug aus BGH, 01.02.2022 - 4 StR 449/21
    Der Adhäsionsausspruch hat insoweit zu entfallen (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO)." Dem kann sich der Senat mit Blick auf die Einheitlichkeit des - unbeschränkt geltend gemachten - Schmerzensgeldes (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - VI ZR 259/15 Rn. 6 mwN) nicht verschließen.
  • BGH, 02.08.2021 - 1 StR 135/21

    Adhäsionsverfahren (Schmerzensgeld)

    Auszug aus BGH, 01.02.2022 - 4 StR 449/21
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt ein derartiger Ausspruch eine einzelfallbezogene Begründung voraus, aus der sich ergibt, dass künftig immaterielle Schäden, die nicht bereits von dem Ausspruch über die Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung der Schmerzensgeldbeträge umfasst sind, wahrscheinlich entstehen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - 4 StR 168/20, BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2021 - 6 StR 389/21, vom 2. August 2021 - 1 StR 135/21, NStZ-RR 2021, 347, und vom 22. Oktober 2019 - 2 StR 397/19).
  • BGH, 16.09.2010 - 4 StR 433/10

    Revision im Strafverfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit

    Auszug aus BGH, 01.02.2022 - 4 StR 449/21
    Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) hindert den Senat nicht, die Festsetzung nachzuholen (BGH, Beschlüsse vom 16. September 2010 - 4 StR 433/10 Rn. 2 und vom 14. Januar 1998 - 2 StR 606/97, BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 10).
  • BGH, 06.10.2020 - 4 StR 168/20

    Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte (Vollstreckungshandlung:

    Auszug aus BGH, 01.02.2022 - 4 StR 449/21
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt ein derartiger Ausspruch eine einzelfallbezogene Begründung voraus, aus der sich ergibt, dass künftig immaterielle Schäden, die nicht bereits von dem Ausspruch über die Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung der Schmerzensgeldbeträge umfasst sind, wahrscheinlich entstehen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - 4 StR 168/20, BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2021 - 6 StR 389/21, vom 2. August 2021 - 1 StR 135/21, NStZ-RR 2021, 347, und vom 22. Oktober 2019 - 2 StR 397/19).
  • BGH, 05.11.2019 - 2 StR 469/19

    Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung von psychischen

    Auszug aus BGH, 01.02.2022 - 4 StR 449/21
    Dabei ist der Strafkammer aus dem Blick geraten, dass festgestellte Tatfolgen einer Serie von Sexualdelikten nur dann bei der Einzelstrafbemessung mit ihrem vollen Gewicht berücksichtigt werden können, wenn sie unmittelbare Folge allein einzelner Taten sind; sind sie Folge aller abgeurteilten Straftaten, können sie strafzumessungsrechtlich nur einmal bei der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 2021 - 2 StR 7/21 Rn. 4 und vom 5. November 2019 - 2 StR 469/19 Rn. 2).
  • BGH, 18.02.2021 - 2 StR 7/21

    Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung der Tatfolgen einer Serie von

    Auszug aus BGH, 01.02.2022 - 4 StR 449/21
    Dabei ist der Strafkammer aus dem Blick geraten, dass festgestellte Tatfolgen einer Serie von Sexualdelikten nur dann bei der Einzelstrafbemessung mit ihrem vollen Gewicht berücksichtigt werden können, wenn sie unmittelbare Folge allein einzelner Taten sind; sind sie Folge aller abgeurteilten Straftaten, können sie strafzumessungsrechtlich nur einmal bei der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 2021 - 2 StR 7/21 Rn. 4 und vom 5. November 2019 - 2 StR 469/19 Rn. 2).
  • BGH, 22.10.2019 - 2 StR 397/19

    Entscheidung über den Antrag im Strafurteil (Begründung des

    Auszug aus BGH, 01.02.2022 - 4 StR 449/21
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt ein derartiger Ausspruch eine einzelfallbezogene Begründung voraus, aus der sich ergibt, dass künftig immaterielle Schäden, die nicht bereits von dem Ausspruch über die Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung der Schmerzensgeldbeträge umfasst sind, wahrscheinlich entstehen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - 4 StR 168/20, BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2021 - 6 StR 389/21, vom 2. August 2021 - 1 StR 135/21, NStZ-RR 2021, 347, und vom 22. Oktober 2019 - 2 StR 397/19).
  • BGH, 29.11.2022 - 4 StR 149/22

    Verurteilung einer Amtsrichterin wegen Rechtsbeugung im Strafausspruch aufgehoben

    Zudem hat das Landgericht nicht bedacht, dass eingetretene Tatfolgen nur dann mit ihrem vollen Gewicht bei der Einzelstrafbemessung berücksichtigt werden können, wenn sie unmittelbare Folge allein einzelner Taten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2022 - 4 StR 449/21 Rn. 4; Beschluss vom 18. Februar 2021 - 2 StR 7/21 Rn. 4).
  • BGH, 05.12.2023 - 4 StR 421/23

    Beweiswürdigung zum Tatgeschehen des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes

    Ferner ist bei der Strafzumessung darauf Bedacht zu nehmen, dass festgestellte Tatfolgen einer Serie von Sexualdelikten nur dann bei der Einzelstrafbemessung mit ihrem vollen Gewicht berücksichtigt werden können, wenn sie unmittelbare Folge allein einzelner Taten sind; sind sie Folge aller abgeurteilten Straftaten, können sie strafzumessungsrechtlich nur einmal bei der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt werden (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 1. Februar 2022 - 4 StR 449/21 Rn. 4; Beschluss vom 18. Februar 2021 - 2 StR 7/21 Rn. 4; Beschluss vom 5. November 2019 - 2 StR 469/19 Rn. 2).
  • BGH, 06.09.2022 - 6 StR 274/22

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (Einzelstrafen und

    Derartige durch mehrere Taten herbeigeführte Folgen dürfen dem Täter mit vollem Gewicht zwar dann bei den Einzelstrafen angelastet werden, wenn sie unmittelbare Folge der jeweiligen Taten sind; resultieren sie hingegen aus allen Taten insgesamt, so können sie nur einmal bei der Gesamtstrafenbildung gewichtet werden (st. Rpsr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 2022 - 4 StR 449/21; vom 18. Februar 2021 - 2 StR 7/21; vom 9. Januar 2018 - 5 StR 541/17, NStZ 2018, 537, 538; vom 13. November 1997 - 4 StR 539/97, NStZ-RR 1998, 107; vom 22. Juli 2014 - 2 StR 84/14, NStZ-RR 2014, 340).
  • BGH, 20.02.2024 - 6 StR 569/23

    Strafschärfende Berücksichtigung der sexuellen Entwicklung der Geschädigten und

    Etwas Anderes gilt dann, wenn sie bereits unmittelbare Folge einzelner Taten sind (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2014 - 2 StR 574/13, NStZ 2014, 701; Beschlüsse vom 1. Februar 2022 - 4 StR 449/21; vom 26. September 2023 - 2 StR 336/23; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1610); dies war hier ausweislich der Urteilsgründe jedoch nicht der Fall.
  • BGH, 09.02.2022 - 1 StR 369/21

    Gesamtstrafenbildung (Härteausgleich bei bereits vollstreckter Vorverurteilung:

    Diese Erwägung ist bereits im Ansatz rechtsfehlerhaft, da, soweit psychische Schäden die Folgen mehrerer Taten einer Tatserie sind, sie dem Täter nur einmal bei der Bildung der Gesamtstrafe, angelastet werden können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 2022 - 4 StR 449/21 Rn. 4 und vom 18. Februar 2021 - 2 StR 7/21 Rn. 4 mwN).
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