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   BGH, 01.03.1951 - III ZR 9/50   

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https://dejure.org/1951,435
BGH, 01.03.1951 - III ZR 9/50 (https://dejure.org/1951,435)
BGH, Entscheidung vom 01.03.1951 - III ZR 9/50 (https://dejure.org/1951,435)
BGH, Entscheidung vom 01. März 1951 - III ZR 9/50 (https://dejure.org/1951,435)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel

  • captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    Bereits am 1.3.1951 - III ZR 9/50 - hat der BGH unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des Reichsgerichts in Zivilsachen (RGZ 79, 61 ff.) in § 287 ZPO eine Darlegungs- und Beweiserleichterung zugunsten des Klägers gesehen.

  • captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    Bereits am 1.3.1951 - III ZR 9/50 - hatte der BGH unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des Reichsgerichts in Zivilsachen (RGZ 79, 61 ff.) in § 287 ZPO eine Darlegungs- und Beweiserleichterung zugunsten des Klägers gesehen.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    Bereits am 1.3.1951 - III ZR 9/50 - hat der BGH unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des Reichsgerichts in Zivilsachen (RGZ 79, 61 ff.) in § 287 ZPO eine Darlegungs- und Beweiserleichterung zugunsten des Klägers gesehen.

  • captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    Bereits am 1.3.1951 - III ZR 9/50 - hatte der BGH unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des Reichsgerichts in Zivilsachen (RGZ 79, 61 ff.) in § 287 ZPO eine Darlegungs- und Beweiserleichterung zugunsten des Klägers gesehen.

Papierfundstellen

  • NJW 1951, 405
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (4)

  • RG, 12.03.1912 - VII 436/11

    Schankerlaubnis; Erlaubnisstempel; Gewerbebetrieb

    Auszug aus BGH, 01.03.1951 - III ZR 9/50
    Diese Bestimmung ist dazu gegeben, dem Geschädigten den Nachweis seines Schadens zu erleichtern, indem sie an die Stelle der sonst erforderlichen Einzelbegründung das freie Ermessen des Gerichts setzt (RGZ 79, 61; Stein-Jonas 17. Aufl. § 287 ZPO Anm. III 1).

    Damit schliesst der Senat sich der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts zu § 287 ZPO an (RGZ 79, 61; 148, 66 [70]; 155, 37 [39]; 159, 257 [259] 168, 48).

  • RG, 23.05.1935 - VI 16/35

    1. Welche Anforderungen sind an die Darlegung eines Schadens zu stellen? 2. Kann

    Auszug aus BGH, 01.03.1951 - III ZR 9/50
    Wenn es für das freie Ermessen nicht an allen Unterlagen fehlt, muss das Gericht nötigenfalls zu einer Schätzung greifen (RGZ 148, 68 [70]); 155, 37 [39]) und selbst unter Berücksichtigung nicht vorgetragener Tatsachen nach freiem Ermessen entscheiden (Stein-Jonas 17. Aufl. § 287 ZPO Anm. III 2).
  • RG, 30.11.1938 - VI 131/38

    Inwieweit kann die sogenannte Unfallneurose in ursächlichem Zusammenhange mit dem

    Auszug aus BGH, 01.03.1951 - III ZR 9/50
    Damit schliesst der Senat sich der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts zu § 287 ZPO an (RGZ 79, 61; 148, 66 [70]; 155, 37 [39]; 159, 257 [259] 168, 48).
  • RG, 26.04.1937 - VI 395/36

    1. Fällt die Beurteilung der Frage, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen

    Auszug aus BGH, 01.03.1951 - III ZR 9/50
    Damit schliesst der Senat sich der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts zu § 287 ZPO an (RGZ 79, 61; 148, 66 [70]; 155, 37 [39]; 159, 257 [259] 168, 48).
  • BGH, 16.03.1959 - III ZR 20/58

    Schätzung entgangenen Gewinns

    Wenn es für das freie Ermessen nicht an allen Unterlagen fehlt, muß nämlich das Gericht nötigenfalls - selbst unter Berücksichtigung nicht vorgetragener Tatsachen - nach freiem Ermessen entscheiden, ob ein Schaden entstanden ist und in welcher Höhe, wie der Senat unter Hinweis auf Rechtsprechung und Schrifttum bereits in seinem Urteil vom 1. März 1951 III ZR 9/50 (LM Nr. 3 zu § 287 ZPO) ausgeführt hat.

    Denn auf die Beweislast darf im Rahmen des § 287 nur dann zurückgegriffen werden, wenn mangels greifbarer Anhaltspunkte eine Grundlage für eine Schätzung nicht zu gewinnen wäre und das richterliche Ermessen vollends in der Luft schweben würde (BGH vom 1. März 1951 III ZR 9/50 = LM Nr. 3 zu § 287 ZPO).

  • BGH, 13.07.1956 - VI ZR 32/55

    Parteiänderung in der Berufungsinstanz

    Auf die sich daran anknüpfenden Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Beweislast kommt es schon deshalb nicht an, weil für die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Einsturz der Brandmauer und des Schornsteins des Hauses Bü.-Strasse ... und dem auf dem Grundstück Bü.-Straße ... eingetretenen Schaden die Bestimmung des § 287 ZPO Anwendung findet und die Entscheidung daher nicht von einer Beweislast abhängig ist (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. März 1951 - III ZR 9/50 = LM § 287 ZPO Nr. 3).
  • BGH, 23.12.1953 - VI ZR 150/52
    Soweit die Revision in diesem Zusammenhang Verletzung des § 286 ZPO rügt, kann ihre Rüge keinen Erfolg haben, denn die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Unfall und Schaden ist nicht nach dieser Vorschrift, sondern nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung des Tatrichters zu entscheiden (BGH a.a.O., BGHZ 7, 287 [295]; 4, 192 [196] und Urteil III ZR 9/50 vom 1. März 1951, NJW 1951, 405).

    Dabei ist das richterliche Ermessen über die Schranken des § 286 ZPO hinaus ausgedehnt (BGH VersR 1953, 401 und NJW 1951, 405).

    Sie gestattete es dem Gericht, unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände frei zu schätzen, ob die Knieerkrankung des Klägers eine Unfallfolge war (BGH NJW 1951, 405 Nr. 14).

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