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   BGH, 01.03.2002 - RiZ(R) 1/01   

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BGH, 01.03.2002 - RiZ(R) 1/01 (https://dejure.org/2002,1748)
BGH, Entscheidung vom 01.03.2002 - RiZ(R) 1/01 (https://dejure.org/2002,1748)
BGH, Entscheidung vom 01. März 2002 - RiZ(R) 1/01 (https://dejure.org/2002,1748)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung eines Urteils - Zurückverweisung - Verfahrensrechtliche Gründe - Bindung an Vorentscheidungen - Klageänderung - Sachdienlichkeit - Rechtliche Hinweise des Landesjustizministeriums - Maßnahme der Dienstaufsicht - Kompetenz eines vorsitzenden Richters - ...

  • Judicialis

    DRiG § 26 Abs. 3; ; DRiG § 80; ; LRiG Ba-Wü § 79; ; VwGO § 6; ; VwGO § 91; ; VwGO § 125 Abs. 1; ; VwGO § 137 Abs. 2; ; VwGO § 144; ; VwGO § 173; ; ZPO § 264 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 2649 (Ls.)
  • NJW-RR 2002, 929
  • MDR 2002, 842
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 29.02.1996 - 2 BvR 136/96

    Vorläufige Dienstenthebung eines Richters durch die Dienstgerichte

    Auszug aus BGH, 01.03.2002 - RiZ(R) 1/01
    Für diese ist nicht die Erklärung maßgebend, sondern die verfassungsrechtliche Gewährleistung der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) des Einzelrichters (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. September 1983 - 2 BvR 1475/83 - NJW 1984, 559 und vom 29. Februar 1996 - 2 BvR 136/96 - NJW 1996, 2149 ).

    Die sich aus dessen sachlicher Unabhängigkeit ergebenden verfassungsrechtlichen Grenzen einer Einflußnahme des Kammervorsitzenden hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 29. Februar 1996, aaO) - soweit hier von Bedeutung - aufgezeigt.

    Eine irgendwie geartete "Mitwirkung" an der Prozeßleitung, Sachbearbeitung und Entscheidungsfindung ist dem Kammervorsitzenden verwehrt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 29. Februar 1996, aaO S. 2151).

    Seine Schutzfunktion erstreckt sich auf Maßnahmen von Personen innerhalb der Gerichtsorganisation, die allgemein oder in einer bestimmten Sache keine richterliche Funktion wahrnehmen dürfen (vgl. BVerfGE 4, 412 ; 21, 139 ; Beschluß vom 29. Februar 1996, aaO S. 2151).

  • BVerwG, 22.07.1999 - 2 C 14.98

    Klageänderung durch Erweiterung des sachlichen Streitstoffs; -, Sachdienlichkeit

    Auszug aus BGH, 01.03.2002 - RiZ(R) 1/01
    Es stellt keine bloße Erweiterung des Klagebegehrens (§ 264 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO, § 79 Abs. 1 Satz 1 LRiG), sondern eine Änderung der Klage (§ 91 VwGO) dar, wenn nicht nur der Antrag ausgedehnt, sondern neben dem bisher dem Klagebegehren zugrunde liegenden Sachverhalt zusätzlich ein anderer zur tatsächlichen Grundlage des nunmehr zur Entscheidung gestellten Anspruchs gemacht wird (st. Rspr.; vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - BVerwG 2 C 14.98 - ZBR 2000, 40 m.w.N.).

    Das Revisionsgericht darf zwar prüfen, ob das Tatsachengericht den weitgehend von Erwägungen der Prozeßökonomie beherrschten Rechtsbegriff der Sachdienlichkeit verkannt hat (st. Rspr.; vgl. u. a. BVerwGE 57, 31 ; BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999, aaO S. 41 m.w.N.).

    Denn sachdienlich ist eine Klageänderung in aller Regel nur dann, wenn sie geeignet ist, den sachlichen Streitstoff zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren endgültig auszuräumen (st. Rspr.; vgl. u. a. BVerwGE 57, 31 ; BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999, aaO S. 41 m.w.N.).

    Für die Beurteilung der Sachdienlichkeit ist nicht maßgeblich, ob die geänderte Klage Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerwGE 57, 31 m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 1990 - BVerwG 6 C 33.88 - Buchholz 264 UmzugskostenR Nr. 3 S. 7 und vom 22. Juli 1999, aaO S. 41), sondern ob sie bei objektiver Beurteilung den Streitstoff der Beteiligten endgültig zu beseitigen vermag.

  • BGH, 12.11.1973 - RiZ(R) 1/73

    "Maßnahme der Dienstaufsicht"

    Auszug aus BGH, 01.03.2002 - RiZ(R) 1/01
    Erforderlich ist jedoch, daß sich das Verhalten einer Dienstaufsicht führenden Behörde bei objektiver Betrachtung gegen einen bestimmten Richter oder eine bestimmte Gruppe von Richtern wendet, es also zu einem konkreten Konfliktfall zwischen der Justizverwaltung und dem Richter oder bestimmten Richtern gekommen ist (st. Rspr.; vgl. BGHZ 61, 374 ; 85, 145 ; Urteil vom 12. November 1973 - RiZ (R) 3/73 - DRiZ 1974, 99).

    Wegen dieser erforderlichen Zielrichtung hat das Dienstgericht des Bundes bloße Meinungsäußerungen einer dienstaufsichtführenden Stelle zu einer Rechtsfrage nicht als "Maßnahme der Dienstaufsicht" im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG angesehen (BGHZ 61, 374 ; 85, 145 ; Urteile vom 12. November 1973 - RiZ (R) 3/73 - aaO S. 99 f., vom 5. Februar 1980 - RiZ (R) 1/79 - DRiZ 1980, 229 und vom 26. Juni 1984 - RiZ (R) 2/84 - NJW 1984, 2471 ).

    Eine Kundgabe allgemein gehaltener, von einem bestimmten Vorgang losgelöster rechtlicher Hinweise der Justizverwaltung wird auch nicht schon deswegen zu einer Maßnahme der Dienstaufsicht, weil der Richter, an den sie sich wendet, anderer Auffassung ist und sich dementsprechend verhalten will (vgl. BGHZ 61, 374 ; Urteil vom 5. Februar 1980, aaO S. 230).

    Zu einem dienstaufsichtlichen Konflikt kommt es erst dann, wenn solche rechtlichen Hinweise in einem konkreten Zusammenhang gegen einen oder mehrere Richter wegen eines bestimmten Verhaltens herangezogen werden und sich in dieser Weise zu einer konkreten Einwirkung auf sie verdichten (BGHZ 61, 374 ; Urteile vom 5. Februar 1980, aaO S. 230 und vom 26. Juni 1984, aaO S. 2472).

  • BVerwG, 26.10.1978 - 5 C 85.77

    Flurbereinigungsplan - Technische Maßnahmen - Herstellung gemeinschaftlicher

    Auszug aus BGH, 01.03.2002 - RiZ(R) 1/01
    Das Revisionsgericht darf zwar prüfen, ob das Tatsachengericht den weitgehend von Erwägungen der Prozeßökonomie beherrschten Rechtsbegriff der Sachdienlichkeit verkannt hat (st. Rspr.; vgl. u. a. BVerwGE 57, 31 ; BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999, aaO S. 41 m.w.N.).

    Denn sachdienlich ist eine Klageänderung in aller Regel nur dann, wenn sie geeignet ist, den sachlichen Streitstoff zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren endgültig auszuräumen (st. Rspr.; vgl. u. a. BVerwGE 57, 31 ; BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999, aaO S. 41 m.w.N.).

    Für die Beurteilung der Sachdienlichkeit ist nicht maßgeblich, ob die geänderte Klage Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerwGE 57, 31 m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 1990 - BVerwG 6 C 33.88 - Buchholz 264 UmzugskostenR Nr. 3 S. 7 und vom 22. Juli 1999, aaO S. 41), sondern ob sie bei objektiver Beurteilung den Streitstoff der Beteiligten endgültig zu beseitigen vermag.

  • BGH, 05.02.1980 - RiZ(R) 1/79

    Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht - Beeinträchtigung richterlicher

    Auszug aus BGH, 01.03.2002 - RiZ(R) 1/01
    Wegen dieser erforderlichen Zielrichtung hat das Dienstgericht des Bundes bloße Meinungsäußerungen einer dienstaufsichtführenden Stelle zu einer Rechtsfrage nicht als "Maßnahme der Dienstaufsicht" im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG angesehen (BGHZ 61, 374 ; 85, 145 ; Urteile vom 12. November 1973 - RiZ (R) 3/73 - aaO S. 99 f., vom 5. Februar 1980 - RiZ (R) 1/79 - DRiZ 1980, 229 und vom 26. Juni 1984 - RiZ (R) 2/84 - NJW 1984, 2471 ).

    Eine Kundgabe allgemein gehaltener, von einem bestimmten Vorgang losgelöster rechtlicher Hinweise der Justizverwaltung wird auch nicht schon deswegen zu einer Maßnahme der Dienstaufsicht, weil der Richter, an den sie sich wendet, anderer Auffassung ist und sich dementsprechend verhalten will (vgl. BGHZ 61, 374 ; Urteil vom 5. Februar 1980, aaO S. 230).

    Zu einem dienstaufsichtlichen Konflikt kommt es erst dann, wenn solche rechtlichen Hinweise in einem konkreten Zusammenhang gegen einen oder mehrere Richter wegen eines bestimmten Verhaltens herangezogen werden und sich in dieser Weise zu einer konkreten Einwirkung auf sie verdichten (BGHZ 61, 374 ; Urteile vom 5. Februar 1980, aaO S. 230 und vom 26. Juni 1984, aaO S. 2472).

  • BGH, 26.06.1984 - RiZ(R) 2/84

    Politische Betätigung von Beamten und Richtern

    Auszug aus BGH, 01.03.2002 - RiZ(R) 1/01
    Wegen dieser erforderlichen Zielrichtung hat das Dienstgericht des Bundes bloße Meinungsäußerungen einer dienstaufsichtführenden Stelle zu einer Rechtsfrage nicht als "Maßnahme der Dienstaufsicht" im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG angesehen (BGHZ 61, 374 ; 85, 145 ; Urteile vom 12. November 1973 - RiZ (R) 3/73 - aaO S. 99 f., vom 5. Februar 1980 - RiZ (R) 1/79 - DRiZ 1980, 229 und vom 26. Juni 1984 - RiZ (R) 2/84 - NJW 1984, 2471 ).

    Zu einem dienstaufsichtlichen Konflikt kommt es erst dann, wenn solche rechtlichen Hinweise in einem konkreten Zusammenhang gegen einen oder mehrere Richter wegen eines bestimmten Verhaltens herangezogen werden und sich in dieser Weise zu einer konkreten Einwirkung auf sie verdichten (BGHZ 61, 374 ; Urteile vom 5. Februar 1980, aaO S. 230 und vom 26. Juni 1984, aaO S. 2472).

    Diese Grundsätze, die für Mitteilungen abstrakter rechtlicher Hinweise an einzelne Richter entwickelt worden sind, gelten erst recht, wenn die rechtlichen Hinweise in einer allgemeinen Ministerialverlautbarung enthalten sind (vgl. Urteil vom 26. Juni 1984, aaO S. 2472).

  • BGH, 11.06.1971 - RiZ(R) 3/73
    Auszug aus BGH, 01.03.2002 - RiZ(R) 1/01
    Erforderlich ist jedoch, daß sich das Verhalten einer Dienstaufsicht führenden Behörde bei objektiver Betrachtung gegen einen bestimmten Richter oder eine bestimmte Gruppe von Richtern wendet, es also zu einem konkreten Konfliktfall zwischen der Justizverwaltung und dem Richter oder bestimmten Richtern gekommen ist (st. Rspr.; vgl. BGHZ 61, 374 ; 85, 145 ; Urteil vom 12. November 1973 - RiZ (R) 3/73 - DRiZ 1974, 99).

    Wegen dieser erforderlichen Zielrichtung hat das Dienstgericht des Bundes bloße Meinungsäußerungen einer dienstaufsichtführenden Stelle zu einer Rechtsfrage nicht als "Maßnahme der Dienstaufsicht" im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG angesehen (BGHZ 61, 374 ; 85, 145 ; Urteile vom 12. November 1973 - RiZ (R) 3/73 - aaO S. 99 f., vom 5. Februar 1980 - RiZ (R) 1/79 - DRiZ 1980, 229 und vom 26. Juni 1984 - RiZ (R) 2/84 - NJW 1984, 2471 ).

  • BGH, 21.10.1982 - RiZ(R) 6/81

    Maßnahmen der Dienstaufsicht über einen Richter

    Auszug aus BGH, 01.03.2002 - RiZ(R) 1/01
    Erforderlich ist jedoch, daß sich das Verhalten einer Dienstaufsicht führenden Behörde bei objektiver Betrachtung gegen einen bestimmten Richter oder eine bestimmte Gruppe von Richtern wendet, es also zu einem konkreten Konfliktfall zwischen der Justizverwaltung und dem Richter oder bestimmten Richtern gekommen ist (st. Rspr.; vgl. BGHZ 61, 374 ; 85, 145 ; Urteil vom 12. November 1973 - RiZ (R) 3/73 - DRiZ 1974, 99).

    Wegen dieser erforderlichen Zielrichtung hat das Dienstgericht des Bundes bloße Meinungsäußerungen einer dienstaufsichtführenden Stelle zu einer Rechtsfrage nicht als "Maßnahme der Dienstaufsicht" im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG angesehen (BGHZ 61, 374 ; 85, 145 ; Urteile vom 12. November 1973 - RiZ (R) 3/73 - aaO S. 99 f., vom 5. Februar 1980 - RiZ (R) 1/79 - DRiZ 1980, 229 und vom 26. Juni 1984 - RiZ (R) 2/84 - NJW 1984, 2471 ).

  • BVerwG, 11.12.1990 - 6 C 33.88

    Beamtenrecht: Widerruf der Bewilligung von Trennungsgeld

    Auszug aus BGH, 01.03.2002 - RiZ(R) 1/01
    Für die Beurteilung der Sachdienlichkeit ist nicht maßgeblich, ob die geänderte Klage Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerwGE 57, 31 m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 1990 - BVerwG 6 C 33.88 - Buchholz 264 UmzugskostenR Nr. 3 S. 7 und vom 22. Juli 1999, aaO S. 41), sondern ob sie bei objektiver Beurteilung den Streitstoff der Beteiligten endgültig zu beseitigen vermag.

    Daran kann es zwar fehlen, wenn die geänderte Klage als unzulässig abgewiesen werden müßte (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Juli 1987 - BVerwG 4 C 12.84 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 72 S. 1 und vom 11. Dezember 1990, aaO S. 8 f.).

  • BVerfG, 22.09.1983 - 2 BvR 1475/83

    Verfassungsmäßigkeit der Möglichkeit der Übertragung des Rechtsstreits auf den

    Auszug aus BGH, 01.03.2002 - RiZ(R) 1/01
    Für diese ist nicht die Erklärung maßgebend, sondern die verfassungsrechtliche Gewährleistung der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) des Einzelrichters (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. September 1983 - 2 BvR 1475/83 - NJW 1984, 559 und vom 29. Februar 1996 - 2 BvR 136/96 - NJW 1996, 2149 ).
  • BVerwG, 17.03.1994 - 3 B 24.93

    Anforderungen an die Darlegung einer Divergenzrüge - Verfahrensfehler wegen

  • BVerwG, 04.12.1998 - 8 B 187.98
  • BGH, 05.11.1973 - II ZR 165/72

    Ablehnung eines Beweisangebots mangels ladungsfähiger Anschrift des Zeugen

  • BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 3/83

    Umfang der Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht; Zulässigkeit einer

  • BGH, 27.01.1995 - RiZ(R) 3/94

    Unzulässigkeit einer Personalnachweisung und Befähigungsnachweisung -

  • BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvR 235/64

    Freiwillige Gerichtsbarkeit

  • BVerwG, 30.05.1973 - VIII C 159.72

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 03.07.1987 - 4 C 12.84

    Einwilligungserklärung - Beweiskraft - Wasserrecht - Nießbrauch -

  • BVerwG, 21.08.1997 - 8 B 151.97

    Nichtzulassung der Revision - Zurückverweisung in Vorinstanz - Verfahrensmangel -

  • BVerwG, 23.10.2000 - 1 B 51.00

    Voraussetzungen für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

  • BVerfG, 20.03.1956 - 1 BvR 479/55

    Gesetzlicher Richter

  • BGH, 15.11.2007 - RiZ(R) 4/07

    Begriff der Maßnahme der Dienstaufsicht

    Erforderlich ist jedoch, dass sich das Verhalten einer dienstaufsichtführenden Behörde bei objektiver Betrachtung gegen einen bestimmten Richter oder eine bestimmte Gruppe von Richtern wendet, es also zu einem konkreten Konfliktfall zwischen der Justizverwaltung und dem Richter oder bestimmten Richtern gekommen ist (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 1. März 2002 - RiZ(R) 1/01 - NJW-RR 2002, 929, 931 mwN).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes unterliegt daher die richterliche Amtsführung der Dienstaufsicht, soweit es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung so weit entrückt sind, dass sie nur noch als der äußeren Ordnung zugehörig anzusehen sind (vgl. etwa BGH, Urteile vom 10. Januar 1985 - RiZ(R) 7/84 - BGHZ 93, 238, 244, vom 19. September 1987 - RiZ(R) 5/87 - NJW 1988, 421, 422, vom 27. Januar 1995 - RiZ(R) 6/94 -, zu 2 der Gründe und vom 1. März 2002 - RiZ(R) 1/01 - NJW-RR 2002, 929, 931).

  • BGH, 14.02.2013 - RiZ 3/12

    Dienstgericht des Bundes entscheidet über Anträge von zwei Richtern des

    Erforderlich ist jedoch, dass sich das Verhalten einer dienstaufsichtführenden Stelle bei objektiver Betrachtung gegen einen bestimmten Richter oder eine bestimmte Gruppe von Richtern wendet, es also zu einem konkreten Konfliktfall zwischen der Justizverwaltung und dem Richter oder bestimmten Richtern gekommen ist bzw. ein konkreter Bezug zur Tätigkeit eines Richters besteht (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 1. März 2002 - RiZ(R) 1/01, NJW-RR 2002, 929, 931; Urteil vom 15. November 2007 - RiZ(R) 4/07, NJW 2008, 1448 Rn. 25 mwN; Urteil vom 6. Oktober 2011 - RiZ(R) 7/10, DRiZ 2012, 169 Rn. 23).
  • BVerwG, 31.08.2022 - 6 A 9.20

    Neonazi-Gruppe: "Nordadler" bleiben verboten

    Eine nicht als Klageänderung anzusehende Erweiterung des Klageantrags im Sinne dieser Vorschrift liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn - wie hier - der Klagegrund geändert wird (vgl. BVerwG Urteil vom 24. Oktober 2013 - 7 C 13.12 - juris Rn. 28; BGH, Urteil vom 1. März 2002 - RiZ (R) 1/01 - NJW-RR 2002, 929 ; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Februar 2022, § 91 Rn. 21 m. w. N.).
  • BGH, 14.02.2013 - RiZ 4/12

    Dienstgericht des Bundes entscheidet über Anträge von zwei Richtern des

    Erforderlich ist jedoch, dass sich das Verhalten einer dienstaufsichtführenden Behörde bei objektiver Betrachtung gegen einen bestimmten Richter oder eine bestimmte Gruppe von Richtern wendet, es also zu einem konkreten Konfliktfall zwischen der Justizverwaltung und dem Richter oder bestimmten Richtern gekommen ist bzw. ein konkreter Bezug zur Tätigkeit eines Richters besteht (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 1. März 2002 - RiZ (R) 1/01, NJW-RR 2002, 929, 931; Urteil vom 15. November 2007 - RiZ (R) 4/07, NJW 2008, 1448 Rn. 25 mwN; Urteil vom 6. Oktober 2011 - RiZ (R) 7/10, DRiZ 2012, 169 Rn. 23).
  • OLG Braunschweig, 17.05.2018 - 2 U 54/15

    Rechte des Arzneimittelherstellers bei Inanspruchnahme auf Zahlung sogenannter

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn trotz der Unzulässigkeit der geänderten (Wider-)klage der Streitstoff endgültig beseitigt werden kann (für diesen Sonderfall: vgl. die in der Kommentarliteratur häufig fälschlich als abweichende Auffassung bezeichnete Entscheidung: BGH, Urteil vom 01.03.2002 - RiZ (R) 1/01, NJW-RR 2002, 929, 930; Assmann, in: Wieczorek/Schütze, 4. Aufl., § 263 Rn. 68).
  • LAG Düsseldorf, 12.02.2004 - 11 Sa 1749/03

    Hausmeister in Universitäten, Arbeitszeit

    Der Übergang zu einem unzulässigen Klageantrag kann aber nicht als sachdienlich angesehen werden, da er eine Sachentscheidung verhindert (Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 263 Rz. 13; MünchKom-ZPO/Lüke, 2. Aufl. 2000, § 263 Rz. 36; vgl. auch BGH 08.02.1980 - I ZR 32/78 - ZZP 95 (1982), 66 f.; BGH 01.03.2002 - RiZ (R) 1/01 - NJW-RR 2002, 929, 930).
  • AGH Bayern, 29.03.2023 - BayAGH I - 5 - 11/22
    Eine nicht als Klageänderung anzusehende Erweiterung des Klageantrags i.S.d. Vorschrift liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn - wie hier - der Klagegrund geändert wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.2013, BeckRS 2014, 46927 Rn. 28; BGH, Urt. v. 1.3.2002, NJW-RR 2002, 929 (930); Schoch/Schneider/Riese , 43. EL August 2022, VwGO § 91 Rn. 21).
  • BVerwG, 10.01.2023 - 5 PB 5.22

    Entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen

    Dies zugrunde gelegt schließt, wovon das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, die Unzulässigkeit des geänderten Antrags die Sachdienlichkeit der Antragsänderung regelmäßig aus, weil ohne eine Sachentscheidung der Streit der Verfahrensbeteiligten nicht endgültig erledigt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2002 - RiZ (R) 1/01 - NJW-RR 2002, 929 ).
  • LAG Hamm, 05.03.2010 - 10 TaBV 67/09

    Durchführung einer Gesamtbetriebsvereinbarung

    Sachdienlich ist eine Klage- oder Antragsänderung dann, wenn sie bei objektiver Beurteilung den Streitstoff der Beteiligten endgültig zu beseitigen vermag und einem anderenfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt; maßgebend ist dabei der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit (BGH 10.01.1985 - III ZR 93/83 - NJW 1985, 1841; BGH 30.11.1999 - VI ZR 219/98 - NJW 2000, 800; BGH 01.03.2002 - RiZ (R) 1/01 - NJW-RR 2002, 929; MünchKomm/Becker-Eberhard, ZPO, 3. Aufl., § 263 Rn. 31 ff. m.w.N.).
  • LG Aachen, 20.12.2019 - 8 O 99/18
    Lediglich an einer Sachdienlichkeit i. S. d. § 263 ZPO kann es fehlen, wenn der Übergang zu einem unzulässigen Klageantrag erfolgt, da er eine Sachentscheidung verhindert (vgl. BGH NJW-RR 2002, 929, 920 zu § 91 VwGO).
  • OLG München, 14.04.2022 - 14 U 5604/20

    Schadensersatz, Berufung, Patent, Feststellung, Vertragsschluss, Ermessen,

  • VG München, 31.07.2019 - M 7 K 18.3255

    Zulässigkeit temporärer Grenzkontrollen an der deutsch-österreichischen

  • LG Hamburg, 02.09.2022 - 315 O 330/19

    Elbphilharmonie - Kartellrechtlicher Anspruch auf Zulassung eines

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