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   BGH, 01.03.2013 - V ZR 14/12   

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https://dejure.org/2013,7801
BGH, 01.03.2013 - V ZR 14/12 (https://dejure.org/2013,7801)
BGH, Entscheidung vom 01.03.2013 - V ZR 14/12 (https://dejure.org/2013,7801)
BGH, Entscheidung vom 01. März 2013 - V ZR 14/12 (https://dejure.org/2013,7801)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1004 Abs 1 BGB
    Unterlassungsanspruch des Grundstückseigentümers: Verwertung der von seinem Grundstück aus angefertigten Fotografien

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Wer Zugang zu seinem Grundstück "zu privaten Zwecken" erlaubt, gibt damit noch nicht die Erlaubnis zur Anfertigung und kommerziellen Verwertung von Fotos des Grundstücks

  • IWW
  • JurPC

    Verwertung vom eigenen Grundstück aus angefertigter Fotografien von Gebäuden

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entscheidungsgewalt eines Grundstückseigentümer bzgl. der kommerziellen Verwertung der von seinem Grundstück aus angefertigten Fotografien seiner Bauwerke bei vorheriger Gestattung des Zugangs zu privaten Zwecken

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Grundstückseigentümer hat Unterlassungsanspruch gegen die Verwertung gewerblich angefertigter Fotos seines Grundstücks; § 1004 Abs. 1 BGB

  • debier datenbank

    Preussische Gärten und Parkanlagen II

    Art. 5 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Fotografieren von Bauwerken auf Grundstücken bei gestattetem Grundstückszugang; kommerzielle Verwertung von Fotos; Zutritt; Zuweisungsgehalt des Grundeigentums; Umfang von Eigentümerrechten

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Unterlassungsanspruch bei kommerzieller Verwendung von Grundstück gefertigten Fotos ohne Entgeltbeteilgung des Eigentümers

  • rewis.io

    Unterlassungsanspruch des Grundstückseigentümers: Verwertung der von seinem Grundstück aus angefertigten Fotografien

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1004 Abs. 1
    Entscheidungsgewalt eines Grundstückseigentümer bzgl. der kommerziellen Verwertung der von seinem Grundstück aus angefertigten Fotografien seiner Bauwerke bei vorheriger Gestattung des Zugangs zu privaten Zwecken

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Grundstückseigentümer entscheidet allein die Verwertung von Fotos!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Zum Recht des Grundstückseigentümers vor Fotografien

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Grundstückseigentümer entscheidet über kommerzielle Verwertung der von seinem Grundstück aus angefertigten Fotografien

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Grundstückseigentümer kann kommerzielles Fotografieren seines Eigentums untersagen

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Recht am Bild von eigenen Gebäuden

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Eigentumsverletzung durch ungenehmigtes Fotografieren eines Gebäudes

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fotografien privater Bauwerke

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Stiftung Preußischer Kulturbesitz kann ungenehmigtes Fotografieren und Vermarkten von Kulturgütern untersagen

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Reichweite der Einwilligung für Fotografien bei einem Grundstück

  • rechtsportlich.net (Kurzinformation)

    Fotografien von Grundstücken

  • rechtambild.de (Kurzinformation)

    Keine kommerzielle Verwertung gegen den Willen des Eigentümers

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ungenehmigtes Fotografieren von Bauwerken nicht zulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Urheberrecht für Fotos von Bauwerken und Grundstücken

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Kann ein Grundstückseigentümer die Veröffentlichung von Grundstücksfotos verhindern?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Grundstückseigentümer trifft Entscheidung über kommerzielle Verwertung von Bildern seines Grundstücks selbst bei Erlaubnis des Zugangs - Eigenmächtig aufgenommene Fotos begründen Unterlassungsanspruch gegen Fotografen

Besprechungen u.ä. (4)

  • internet-law.de (Kurzanmerkung)

    Grundstückseigentümer kann kommerzielle Fotos seiner Gebäude verbieten

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zoom oder nicht Zoom? - Zum Verwertungsrecht für Fotos von einem Grundstück

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Das Recht des Grundstückseigentümers über die Verwertung von Fotografien seiner Bauwerke zu entscheiden, ergibt sich aus der Beschränkung des Zugangs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Fotografien von Bauten und Gartenanlagen: Grundstückseigentümer entscheidet über die Verwertung! (IMR 2013, 382)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 1809
  • MDR 2013, 666
  • GRUR 2013, 623
  • NZM 2014, 93
  • MMR 2014, 64
  • K&R 2013, 397
  • ZUM 2013, 571
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (36)

  • BGH, 17.12.2010 - V ZR 45/10

    Eigentumsbeeinträchtigung durch Anfertigung und Verwertung der Fotografien von

    Auszug aus BGH, 01.03.2013 - V ZR 14/12
    Der Grundstückseigentümer entscheidet auch dann allein über die kommerzielle Verwertung der von seinem Grundstück aus angefertigten Fotografien seiner Bauwerke und Gartenanlagen, wenn er den Zugang zu privaten Zwecken gestattet hat (Bestätigung des Senatsurteils vom 17. Dezember 2010, V ZR 45/10, NJW 2011, 749).

    Dieses Urteil hat der Senat im ersten Revisionsverfahren aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749).

    Das hat der Senat entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Nachweise in den Urteilen vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749 f. Rn. 12 f. und V ZR 46/10, ZUM 2011, 333, 334 Rn. 12 f.) in dieser und in zwei Parallelsachen entschieden (Urteile vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749 Rn. 12 f.; - V ZR 46/10, ZUM 2011, 333 Rn. 12 f. und V ZR 44/10, NJW 2011, 753 Rn. 8).

    Mit diesen schon gegen die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erhobenen Einwänden hat sich der Senat in seinen Urteilen vom 17. Dezember 2010 im Einzelnen auseinandergesetzt (V ZR 45/10, NJW 2011, 749, 750 f. Rn. 15-18 und V ZR 46/10, ZUM 2011, 333, 335 Rn. 15-18).

    Der Anspruch zeigt damit ähnliche Rechtsfolgen wie Immaterialgüterrechte, was auch eine daran angelehnte Ausgestaltung des Auskunftsanspruchs rechtfertigt (dazu Senat, Urteile vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749, 752 f. Rn. 38 und V ZR 46/10, ZUM 2011, 333, 337 Rn. 34).

    Damit wird dem Grundstückseigentümer aber kein eigenständiges Recht am Bild der eigenen Sache zuerkannt (Senat, Urteile vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749, 750 Rn. 15 und V ZR 46/10, ZUM 2011, 333, 335 Rn. 15).

    Er hat deshalb auch die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs aus § 1004 Abs. 1 durch die Klägerin in dem angefochtenen Urteil einer Ausübungskontrolle an dem Maßstab der einschlägigen Vorschriften des öffentlichen Rechts unterzogen (Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749, 751 Rn. 20).

    Sie gewährleistet durch entsprechende Entgeltermäßigungen und -freistellungen, dass die Presse ihrem Auftrag zur Unterrichtung der Öffentlichkeit ungehindert nachkommen kann (Senat, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749, 752 Rn. 27).

    bb) Die weiter erforderliche Wiederholungsgefahr hat das Berufungsgericht zutreffend aus der einmaligen rechtswidrigen Verwendung eines Fotos durch die Beklagte, zum Beispiel durch Weiterleiten an den Auftraggeber oder durch Einstellen in das Internetbildportal, abgeleitet (Senat, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749, 752 Rn. 28).

    Sie ist auch begründet, wie der Senat in seinem ersten Revisionsurteil vorbehaltlich der für diesen Anspruch durch die veränderte Antragstellung entbehrlich gewordenen Klärung des Eigentums der Klägerin entschieden hat (Senat, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749, 752 Rn. 38).

    Das wäre möglich (OLG Düsseldorf, ZMR 1996, 28, 32; Erman/Ebbing, BGB, 13. Aufl., § 1004 Rn. 178; Palandt/Bassenge, BGB, 72. Aufl., § 1004 Rn. 2; für einen Grundbuchberichtigungsanspruch: Senat, Urteile 7. Dezember 2001 - V ZR 65/01, NJW 2002, 1038 und vom 6. Juni 2003 - V ZR 320/02, VIZ 2004, 79, 80) und ist von dem Senat bisher nur mangels entsprechenden Vortrags nicht angenommen worden (Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749, 752 Rn. 37).

  • BGH, 17.12.2010 - V ZR 46/10

    Zulässigkeit der gewerblichen Herstellung und Verwertung von Filmaufnahmen von

    Auszug aus BGH, 01.03.2013 - V ZR 14/12
    cc) Anders als das Berufungsgericht meint, hat der Senat einen Antrag der hier gestellten Art und eine darauf gestützte Verurteilung in seinem Urteil vom 17. Dezember 2010 gegen den Beklagten in dem parallelen Rechtsstreit V ZR 46/10 (ZUM 2011, 333, Tenor veröffentlicht bei juris) nicht als ausreichend bestimmt anerkannt.

    Das hat der Senat entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Nachweise in den Urteilen vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749 f. Rn. 12 f. und V ZR 46/10, ZUM 2011, 333, 334 Rn. 12 f.) in dieser und in zwei Parallelsachen entschieden (Urteile vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749 Rn. 12 f.; - V ZR 46/10, ZUM 2011, 333 Rn. 12 f. und V ZR 44/10, NJW 2011, 753 Rn. 8).

    Mit diesen schon gegen die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erhobenen Einwänden hat sich der Senat in seinen Urteilen vom 17. Dezember 2010 im Einzelnen auseinandergesetzt (V ZR 45/10, NJW 2011, 749, 750 f. Rn. 15-18 und V ZR 46/10, ZUM 2011, 333, 335 Rn. 15-18).

    Der Anspruch zeigt damit ähnliche Rechtsfolgen wie Immaterialgüterrechte, was auch eine daran angelehnte Ausgestaltung des Auskunftsanspruchs rechtfertigt (dazu Senat, Urteile vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749, 752 f. Rn. 38 und V ZR 46/10, ZUM 2011, 333, 337 Rn. 34).

    Damit wird dem Grundstückseigentümer aber kein eigenständiges Recht am Bild der eigenen Sache zuerkannt (Senat, Urteile vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749, 750 Rn. 15 und V ZR 46/10, ZUM 2011, 333, 335 Rn. 15).

  • BGH, 19.09.2003 - V ZR 319/01

    Streit um Internetangebot in privatem Kabelnetz

    Auszug aus BGH, 01.03.2013 - V ZR 14/12
    Auf sie kommt es deshalb an, weil unter der in § 1004 Abs. 1 BGB vorausgesetzten Beeinträchtigung des Grundstückseigentums in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes jeder dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechende Zustand zu verstehen ist (Senat, Urteile vom 19. Dezember 1975 - V ZR 38/74, BGHZ 66, 37, 39, vom 19. September 2003 - V ZR 319/01, BGHZ 156, 172, 175 und vom 1. Juli 2011 - V ZR 154/10, NJW-RR 2011, 1476, 1477 Rn. 14).

    Das ist in der Rechtsprechung nicht nur des Bundesgerichtshofs seit langem anerkannt (BGH, Urteile vom 15. September 2003 - II ZR 367/02, NJW 2003, 3702 und vom 16. März 2006 - I ZR 92/03, NJW-RR 2006, 1378, Senat, Urteil vom 19. September 2003 - V ZR 319/01, BGHZ 156, 172, 178; ferner OLG Dresden, NJW 2005, 1871 und OLG Brandenburg, NJW-RR 1996, 1514).

    Besteht die Beeinträchtigung des Eigentums etwa darin, dass ein Dritter ohne Genehmigung des Kabelnetzbetreibers mit Teilnehmern, die an das Kabelnetz angeschlossen sind, Verträge über den Zugang zu seinen Mediendiensten durch das Kabelnetz schließt, führt derselbe Anspruch nicht zu einem Verwertungs-, sondern zu einem Nutzungsverbot (Senat, Urteil vom 19. September 2003 - V ZR 319/01, BGHZ 156, 172, 178).

  • OLG Hamm, 06.07.2017 - 5 U 152/16

    Baulast kann Grundstücksnutzung durch Nachbarn rechtfertigen

    Gestattet der Eigentümer das Betreten oder Benutzen seines Grundstücks nur unter bestimmten Bedingungen, ist jede Abweichung hiervon ein Eingriff in den Zuweisungsgehalt des Eigentums und damit eine Eigentumsbeeinträchtigung (BGH, Urteil vom 01. März 2013 - V ZR 14/12 -, Rn. 14, juris).
  • BGH, 10.06.2016 - V ZR 125/15

    Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs eines Grundstückseigentümers im Wege

    Er hat dies auch für den Unterlassungsanspruch des Eigentümers aus § 1004 BGB angenommen (vgl. Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 14/12, NJW 2013, 1809 Rn. 23).
  • OLG Stuttgart, 31.05.2017 - 4 U 204/16

    Reiss-Engelhorn-Museen

    Es gebe keinen Grund von dieser Rechtsprechung abzuweichen, wobei dann die Argumente der dagegen geäußerten Kritik abgehandelt werden (BGH GRUR 2011, 323 [324 ff. Rn. 14 - 27] - Preußische Gärten und Parkanlagen; BGH GRUR 2013, 623 [624 f. Rn. 13 - 17] - Preußische Gärten und Parkanlagen II).

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung versteht darunter jeden dem Inhalt des Eigentums widersprechenden Zustand oder Vorgang (BGH GRUR 2013, 623 [624 Rn. 14] Preußische Gärten und Parkanlagen II; BGH NJW-RR 2011, 1476 Rn. 14; BGHZ 156,172 [175] - Fremdeinspeisung; Staudinger/Gursky, BGB [2012], § 1004 Rn. 17).

    Der Bundesgerichtshof geht danach davon aus, dass keine Differenzierung zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen vorzunehmen ist, sondern knüpft an § 903 BGB und die dortige Befugnis des Eigentümers an, nach Belieben über die Sache zu verfügen, was jedoch kein "Recht am Bild der eigenen Sache" begründe, sondern der Eigenart der Beeinträchtigung geschuldet sei (zu diesem Begriff BGH GRUR 2011, 323 [324 Rn. 15] - Preußische Gärten und Parkanlagen; BGH GRUR 2013, 623 [625 Rn. 15] - Preußische Gärten und Parkanlagen II; Stang GRUR 2015, 579 [580]).

  • LG Stuttgart, 27.09.2016 - 17 O 690/15

    Urheberrechtlicher Schutz für Reproduktionsfotografien

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH wird der Eigentümer durch die Verwertung von Fotografien seines Grundstücks, die ohne seine Genehmigung innerhalb des Grundstücks aufgenommen wurden, in seinem Eigentum beeinträchtigt und kann nach § 1004 Abs. 1 BGB verlangen, die Verwertung solcher Fotografien zu unterlassen (BGH, GRUR 2013, 623 Rn. 12- Preußische Gärten und Parkanlagen II mwN.).

    Damit gehört zum Zuweisungsgehalt des Grundstückseigentums auch das Recht des Grundstückseigentümers, darüber zu entscheiden, wer die wirtschaftlichen Vorteile ziehen darf, die das Betreten oder Benutzen des Grundstücks eröffnet (BGH, GRUR 2015, 578 Rn. 8- Preußische Kunstwerke; BGH, GRUR 2013, 623 Rn. 14 = NJW 2013, 1809- Preußische Gärten und Parkanlagen II; BGH, GRUR 1975, 500 = NJW 1975, 778- Schloß Tegel).

    Der BGH hat sich in seiner Entscheidung "Preußische Gärten und Parkanlagen II" (BGH, GRUR 2013, 623 Rn. 14 = NJW 2013, 1809- Preußische Gärten und Parkanlagen II) ausführlich mit der Kritik an seiner Rechtsprechung, insbesondere der Annahme eines Eingriffs in den Zuweisungsgehalt des Eigentümers im Falle wirtschaftlicher Verwertung von Fotografien des Eigentums, auseinandergesetzt und der Gegenauffassung erneut eine Absage erteilt.

    Der Eingriff etwa in das Persönlichkeitsrecht durch ein rechtswidrig erlangtes Foto könnte nicht damit gerechtfertigt werden, dass der Fotograf an dem rechtswidrig erlangten Foto ein Urheberrecht hat, auf Grund dessen er Dritte an der ungenehmigten Verwertung hindern könnte (so ausdrücklich BGH, GRUR 2013, 623 Rn. 16- Preußische Gärten und Parkanlagen II).

  • BGH, 29.09.2017 - V ZR 19/16

    Erweiterung der Grenzen der Rechtskraft eines Urteils gegenüber dem

    Eine isolierte Abtretung solcher Ansprüche ist aber materiell-rechtlich als Einziehungsermächtigung und prozessual als Ermächtigung zur Prozessführung auszulegen (Senat, Urteil vom 7. Juli 1995 - V ZR 46/94, DtZ 1995, 360, 365 für den Anspruch aus § 985 BGB und Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 14/12, NJW 2013, 1809 Rn. 30 für den Anspruch aus § 1004 BGB).
  • OLG Köln, 10.08.2023 - 15 U 183/22
    Bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist ein Klageantrag, wenn die zu unterlassende Beeinträchtigung so deutlich bezeichnet ist, dass der Streitgegenstand klar umrissen ist, sich der Beklagte erschöpfend verteidigen kann und nicht dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (vgl. BGH, Urt. v. 1.3.2013 - V ZR 14/12, NJW 2013, 1809; BGH, Urt. v. 14.12.1999 - II ZR 330/97, NJW 1999, 954; BGH, Urt. v. 17.7.2003 - I ZR 259/00, BGHZ 156, 1).

    In diesem Sinne hat auch der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 17.12.2010 (V ZR 46/10, juris) und vom 1.3.2013 (V ZR 14/12, juris) sehr weit gefasste Unterlassungsanträge wegen Eigentumsverletzungen als zulässig erachtet.

    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen das ungenehmigte Fotografieren eines Gebäudes und die Verwertung solcher Fotografien eine nach § 1004 Abs. 1 BGB abwehrbare Eigentumsbeeinträchtigung dar, wenn nicht von allgemein zugänglichen Stellen, sondern von dem Grundstück aus fotografiert worden ist, auf dem sich das Gebäude befindet (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749; BGH, Urt. v. 1.3.2013 - V ZR 14/12, NJW 2013, 1809; BGH, Urt. v. 19.12.2014 - V ZR 324/13, NJW 2015, 2037; OLG Köln, Urt. v. 18.2.2022 - 19 U 130/21 n.v.).

    Gestattet er das Betreten oder Benutzen seines Grundstücks nur unter bestimmten Bedingungen, ist jede Abweichung hiervon ein Eingriff in den Zuweisungsgehalt des Eigentums und damit eine Eigentumsbeeinträchtigung (BGH, Urt. v. 1.3.2013 - V ZR 14/12, NJW 2013, 1809).

    Die Beklagte selbst nimmt insofern nicht ihr Grundrecht aus Art. 5 GG, sondern ihr Grundrecht auf Berufs- und Gewerbefreiheit aus Art. 12 GG wahr (vgl. dazu BGH, Urt. v. 1.3.2013 - V ZR 14/12, NJW 2013, 1809).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs basiert der von § 1004 Abs. 1 BGB gewährleistete Schutz des Eigentümers gegen ungenehmigte Fotos seines Grundstücks auf der Erwägung, dass zum Zuweisungsgehalt des Grundstückseigentums auch das Recht des Eigentümers gehört, darüber zu entscheiden, wer die wirtschaftlichen Vorteile ziehen darf, die das Betreten oder Benutzen des Grundstücks eröffnet (BGH, Urt. v. 1.3.2013 - V ZR 14/12, NJW 2013, 1809).

    Auch das ist keine Besonderheit des (Grundstücks-) Eigentums, denn in gleichem Maße kann der Eingriff etwa in das Persönlichkeitsrecht durch ein rechtswidrig erlangtes Foto nicht damit gerechtfertigt werden, dass der Fotograf an dem rechtswidrig erlangten Foto ein Urheberrecht hat, auf Grund dessen er Dritte an der ungenehmigten Verwertung hindern könnte (vgl. BGH, Urt. v. 1.3.2013 - V ZR 14/12, NJW 2013, 1809).

    Schon die einmalige rechtswidrige Verwendung der Fotos durch die Beklagte durch Einstellen auf ihrer Plattform begründet die tatsächliche Vermutung dafür, dass sich die Beeinträchtigung wiederholt (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749; BGH, Urt. v. 1.3.2013 - V ZR 14/12, NJW 2013, 1809).

  • OLG Hamm, 09.10.2017 - 5 U 146/16

    Ortsübliche Einfriedung

    Im Rahmen eines Klageantrages nach § 1004 BGB müssen die zu beseitigenden oder unterlassenden Beeinträchtigungen grundsätzlich so konkret angegeben werden, dass für die Zwangsvollstreckung die notwendige Bestimmtheit (auch unter Heranziehung der Urteilsgründe) gesichert ist (BGH NJW 13, 1809 Rz. 7).
  • BGH, 19.12.2014 - V ZR 324/13

    Eigentumsverletzung: Verwertung von Fotografien gemeinfreier Gemälde

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats stellen das ungenehmigte Fotografieren eines Gebäudes oder eines Gartens und die Verwertung solcher Fotografien eine nach § 1004 Abs. 1 BGB abwehrbare Eigentumsbeeinträchtigung dar, wenn nicht von allgemein zugänglichen Stellen, sondern von dem Grundstück aus fotografiert worden ist, auf dem sich Gebäude bzw. Garten befinden (Senat, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749, Rn. 8 ff; Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 14/12, NJW 2013, 1809 Rn. 12 ff.).

    Da der Grundstückseigentümer darüber entscheidet, wer sein Grundstück betreten darf und zu welchen Bedingungen dies ermöglicht werden soll, gehört zum Zuweisungsgehalt des Eigentums auch das Recht, darüber zu entscheiden, wer die wirtschaftlichen Vorteile ziehen darf, die das Betreten des Grundstücks eröffnet (Senat, Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 14/12, NJW 2013, 1809 Rn. 14; BGH, Urteil vom 20. September 1974 - I ZR 99/73, NJW 1975, 778).

    Dass dies eine Voraussetzung des Abwehranspruchs aus dem Eigentum ist, hätte die Klägerin erkennen müssen, nachdem der Senat in den von ihr zitierten Entscheidungen hervorgehoben hat, dass aus dem Eigentum an der Sache kein Recht an deren Bild folgt (Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 14/12, NJW 2013, 1809 Rn. 15) und dass der aus dem Eigentum folgende Anspruch auf Unterlassung der gewerblichen Verwertung eines Fotos der eigenen Sache die Unrechtmäßigkeit von deren Ablichtung voraussetzt (Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749 Rn. 15).

  • LG Itzehoe, 11.06.2020 - 10 O 84/20

    Klage gegen Google abgewiesen: Keine Verpixelung eines Grundstücks im

    Allerdings stellt nach der (umstrittenen) obergerichtlichen Rechtsprechung das ungenehmigte Fotografieren eines Gebäudes oder eines Gartens und die Verwertung solcher Fotografien eine nach § 1004 Abs. 1 BGB abwehrbare Eigentumsbeeinträchtigung dar, wenn nicht von allgemein zugänglichen Stellen, sondern von dem Grundstück aus fotografiert worden ist, auf dem sich Gebäude bzw. Garten befinden (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749, Rn. 8 ff; Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 14/12, NJW 2013, 1809 Rn. 12 ff.).

    Da der Grundstückseigentümer darüber entscheidet, wer sein Grundstück betreten darf und zu welchen Bedingungen dies ermöglicht werden soll, gehört zum Zuweisungsgehalt des Eigentums auch das Recht, darüber zu entscheiden, wer die wirtschaftlichen Vorteile ziehen darf, die das Betreten des Grundstücks eröffnet (BGH, Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 14/12, NJW 2013, 1809 Rn. 14; BGH, Urteil vom 20. September 1974 - I ZR 99/73, NJW 1975, 778; BGH, Urteil vom 19. Dezember 2014 - V ZR 324/13 -, Rn. 8, juris).

  • OLG Hamm, 09.07.2019 - 24 U 27/18

    Blendwirkung von Dachpfannen

    Demzufolge erfüllt jede Einwirkung, die der Eigentümer zu dulden nicht bereit ist, den Tatbestand der Beeinträchtigung in § 1004 BGB (BGH NJW 2013, 1809, 1810, Tz. 14; BeckOK BGB/Fritzsche, 50. Ed. 1.5.2019, BGB § 1004 Rn. 37).
  • BGH, 13.05.2022 - V ZR 7/21

    Darlegungs- und Beweislast bei Einwirkung auf Eigentum; Mobilfunkinfrastruktur

  • OLG München, 25.06.2019 - 24 W 700/19

    Kostenentscheidung nach Vergleichsschluss

  • OLG Frankfurt, 11.02.2019 - 16 U 205/17

    Rechtswidrige Anfertigung und gewerbliche Verwertung von Fotografien eines

  • LG Köln, 20.09.2017 - 28 O 23/17

    Aufnahmen des Kölner Doms dürfen nicht bei politischen Veranstaltungen gezeigt

  • OLG Köln, 10.08.2023 - 15 U 20/22
  • OLG Hamm, 14.11.2019 - 24 W 4/19

    Selbstständiges Beweisverfahren; Geräuschimmissionen

  • OLG Saarbrücken, 27.10.2016 - 4 U 46/15

    Forderungsabtretung: Umfang der Informationspflichten des Abtretenden bei

  • OLG Köln, 18.02.2022 - 19 U 130/21
  • OLG Hamm, 11.09.2017 - 5 U 61/15

    Wirksamkeit einer zu Gunsten einer kommunalen Gebietskörperschaft bestellten

  • AG München, 09.04.2021 - 142 C 14251/20

    Verfallene Burg darf als ,,lost Place" bezeichnet werden

  • OLG Nürnberg, 19.01.2021 - 2 U 2451/20

    Beeinträchtigung des Grundstückseigentums durch Nutzung einer Brücke und

  • LG Darmstadt, 09.03.2022 - 9 O 209/19
  • LG Kempten, 25.11.2015 - 53 S 551/15

    Fehlendende Bestimmtheit des Klagegegenstandes

  • LG Köln, 18.10.2017 - 28 O 108/17
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