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   BGH, 01.03.2016 - 5 ARs 50/15   

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https://dejure.org/2016,7159
BGH, 01.03.2016 - 5 ARs 50/15 (https://dejure.org/2016,7159)
BGH, Entscheidung vom 01.03.2016 - 5 ARs 50/15 (https://dejure.org/2016,7159)
BGH, Entscheidung vom 01. März 2016 - 5 ARs 50/15 (https://dejure.org/2016,7159)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de
  • IWW

    § 213, §§ 21, 49 Abs. 1 StGB, § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG

  • Wolters Kluwer

    Ermessen des Tatrichters bei der Entscheidung über die Strafrahmenverschiebung; Versagung der Strafmilderung aufgrund des Beruhens der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters auf von diesem verschuldeter Trunkenheit

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ermessen des Tatrichters bei der Entscheidung über die Strafrahmenverschiebung; Versagung der Strafmilderung aufgrund des Beruhens der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters auf von diesem verschuldeter Trunkenheit

  • rechtsportal.de

    StGB § 21 ; StGB § 49 Abs. 1 ; StGB § 213
    Ermessen des Tatrichters bei der Entscheidung über die Strafrahmenverschiebung; Versagung der Strafmilderung aufgrund des Beruhens der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters auf von diesem verschuldeter Trunkenheit

  • datenbank.nwb.de

    Versagung der Strafrahmenmilderung bei selbst verschuldeter Trunkenheit trotz fehlender Feststellung der Risikoerhöhung im Einzelfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die selbst zu verantwortende Trunkenheit

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Keine Strafmilderung wegen verminderter Schuldfähigkeit bei verschuldetem Rausch - Update

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 24.07.2017 - GSSt 3/17

    Tatrichterliche Ermessensentscheidung über Strafrahmenverschiebung bei

    Hierauf haben der 1., 2. und 5. Strafsenat mitgeteilt, ihre Rechtsprechung stehe der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats entgegen; sie hielten an dieser fest (BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2016 - 1 ARs 21/15; vom 7. November 2016 - 2 ARs 386/15, NStZ-RR 2017, 70; vom 1. März 2016 - 5 ARs 50/15).
  • BGH, 20.12.2016 - 3 StR 63/15

    Divergenzvorlage; schuldhaftes Sich-Berauschen als alleiniger Grund für die

    Der 5. Strafsenat (Beschluss vom 1. März 2016 - 5 ARs 50/15, juris) hat an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach im Fall selbst zu verantwortender Trunkenheit die Versagung der Strafrahmenmilderung in der Regel voraussetzt, dass sich auf Grund der persönlichen und situativen Verhältnisse des Einzelfalls infolge der Alkoholisierung das Risiko der Begehung von Straftaten vorhersehbar signifikant erhöht hat.

    Nach Ansicht des Senats stellt demgegenüber das selbstverantwortliche Sich-Betrinken des Täters vor der Tat für sich allein einen schulderhöhenden Umstand dar, der im Rahmen der Ermessensausübung nach § 21 StGB regelmäßig Berücksichtigung zu finden hat, ohne dass dies von einzelfallbezogenen Feststellungen dazu abhängig ist, ob sich auf Grund der jeweiligen persönlichen oder situativen Verhältnisse das Risiko der Begehung von Straftaten infolge der Alkoholisierung (für den Täter) vorhersehbar signifikant erhöht hatte (so aber BGH, Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, BGHSt 49, 239; Beschlüsse vom 1. März 2016 - 5 ARs 50/15, juris; vom 10. Mai 2016 - 1 ARs 21/15, juris).

    Ein solches negatives Ergebnis steht hier jedoch bereits fest, nachdem der 5. Strafsenat mit Beschluss vom 1. März 2016 (5 ARs 50/15) und der 1. Strafsenat mit Beschluss vom 10. Mai 2016 (1 ARs 21/15) an ihrer von der Anfrage abweichenden Rechtsprechung festgehalten haben.

  • BGH, 24.08.2016 - 2 StR 504/15

    Strafmilderung wegen verringerter Schuldfähigkeit (Ermessensentscheidung des

    Beruht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit jedoch auf zu verantwortender Trunkenheit, so spricht dies in der Regel gegen eine Strafrahmenverschiebung, wenn sich aufgrund der persönlichen oder situativen Verhältnisse des Einzelfalls das Risiko der Begehung von Straftaten infolge der Alkoholisierung vorhersehbar signifikant erhöht hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, BGHSt 49, 239; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 1 ARs 21/15; Beschluss vom 1. März 2016 - 5 ARs 50/15; weitergehend aber BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2015 - 3 StR 63/15, NStZ 2016, 203; Urteil vom 27. März 2003 - 3 StR 435/02, NJW 2003, 2394; Beschluss vom 28. April 2016 - 4 ARs 16/15).
  • OLG Hamm, 15.09.2016 - 3 RVs 70/16

    Trunkenheit; Strafmilderung; Vorwerfbarkeit der Alkoholaufnahme; Unterbringung;

    (2) Die Frage, ob der Tatrichter, der die Strafrahmenverschiebung verweigern will, zusätzlich zu einem schuldhaften Sich-Berauschen feststellen muss, dass sich aufgrund der persönlichen und situativen Verhältnisse des Einzelfalls das Risiko der Begehung von Straftaten infolge der Alkoholisierung vorhersehbar signifikant erhöht hat (so BGH, Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, juris), ist derzeit Gegenstand eines Anfragebeschlusses des 3. Strafsenats vom 15. Oktober 2015 (3 StR 63/15, juris) an die übrigen Strafsenate, auf die der 5. Strafsenat mit Beschluss vom 1. März 2016 (5 ARs 50/15), der 4. Strafsenat mit Beschluss vom 28. April 2016 (4 ARs 16/15) und der 1. Strafsenat mit Beschluss vom 10. Mai 2016 (1 ARs 21/15) geantwortet haben.
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