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   BGH, 01.03.2017 - XII ZB 448/16   

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https://dejure.org/2017,8411
BGH, 01.03.2017 - XII ZB 448/16 (https://dejure.org/2017,8411)
BGH, Entscheidung vom 01.03.2017 - XII ZB 448/16 (https://dejure.org/2017,8411)
BGH, Entscheidung vom 01. März 2017 - XII ZB 448/16 (https://dejure.org/2017,8411)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 113 Abs 1 FamFG, § 233 ZPO, § 238 Abs 2 ZPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Einlegung des statthaften Rechtsmittels gegen die gesonderte Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch

  • IWW

    § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, §§ ... 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, § 63 Abs. 1 FamFG, § 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 234 ZPO, § 113 Abs. 1 FamFG, § 238 Abs. 2 ZPO, §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Statthaftes Rechtsmittel gegen die gesonderte Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch; Verwerfung der Beschwerde in einer Unterhaltssache

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Einlegung des statthaften Rechtsmittels gegen die gesonderte Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Familienrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 113 Abs. 1; ZPO §§ 233 B, 238 Abs. 2
    Statthaftes Rechtsmittel gegen die gesonderte Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch; Verwerfung der Beschwerde in einer Unterhaltssache

  • rechtsportal.de

    Statthaftes Rechtsmittel gegen die gesonderte Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch; Verwerfung der Beschwerde in einer Unterhaltssache

  • datenbank.nwb.de

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Einlegung des statthaften Rechtsmittels gegen die gesonderte Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gesonderte Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch - und ihre Rechtskraft

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Statthaftes Rechtsmittel gegen gesonderte Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Rechtsmittel gegen Wiedereinsetzung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Gesonderte Entscheidung über Wiedereinsetzungsgesuch

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 1554
  • MDR 2017, 723
  • FamRZ 2017, 819
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.01.2016 - I ZB 41/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Gesonderte Anfechtung der Zurückweisung

    Auszug aus BGH, 01.03.2017 - XII ZB 448/16
    Bei gesonderter Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch muss diese mit dem statthaften Rechtsmittel angegriffen werden, weil andernfalls die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag rechtskräftig und für die Entscheidung über die Verwerfung des Rechtsmittels bindend wird (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 8. Januar 2016, I ZB 41/15, NJW-RR 2016, 507).

    aa) Bei gesonderter Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch muss diese mit dem statthaften Rechtsmittel angegriffen werden, weil andernfalls die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag rechtskräftig und für die Entscheidung über die Verwerfung des Rechtsmittels bindend wird (BGH Beschlüsse vom 8. Januar 2016 - I ZB 41/15 - NJW-RR 2016, 507 Rn. 14; vom 16. April 2002 - VI ZB 23/00 - NJW 2002, 2397, 2398 und Senatsbeschluss vom 7. Oktober 1981 - IVb ZB 825/81 - FamRZ 1982, 163; BeckOK ZPO/Wendtland [Stand: 1. Dezember 2016] § 238 Rn. 18; Musielak/Voit/Grandel ZPO 12. Aufl. § 238 Rn. 7).

    Allerdings ist die betroffene Partei unter dem Aspekt der Rechtskraft - soweit die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO gewahrt ist, die bei Geltendmachung mehrerer Hinderungsgründe erst mit der Beseitigung des letzten Hinderungsgrunds zu laufen beginnt - nicht gehindert, nachfolgend weitere Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen, über die noch nicht entschieden worden ist (BGH Beschluss vom 8. Januar 2016 - I ZB 41/15 - NJW-RR 2016, 507 Rn. 14).

  • BGH, 07.10.1981 - IVb ZB 825/81

    Berufung - Verwerfung - Sofortige Beschwerde - Versäumung der

    Auszug aus BGH, 01.03.2017 - XII ZB 448/16
    aa) Bei gesonderter Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch muss diese mit dem statthaften Rechtsmittel angegriffen werden, weil andernfalls die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag rechtskräftig und für die Entscheidung über die Verwerfung des Rechtsmittels bindend wird (BGH Beschlüsse vom 8. Januar 2016 - I ZB 41/15 - NJW-RR 2016, 507 Rn. 14; vom 16. April 2002 - VI ZB 23/00 - NJW 2002, 2397, 2398 und Senatsbeschluss vom 7. Oktober 1981 - IVb ZB 825/81 - FamRZ 1982, 163; BeckOK ZPO/Wendtland [Stand: 1. Dezember 2016] § 238 Rn. 18; Musielak/Voit/Grandel ZPO 12. Aufl. § 238 Rn. 7).
  • BGH, 16.04.2002 - VI ZB 23/00

    Anfechtung der Verwerfung der Berufung wegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 01.03.2017 - XII ZB 448/16
    aa) Bei gesonderter Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch muss diese mit dem statthaften Rechtsmittel angegriffen werden, weil andernfalls die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag rechtskräftig und für die Entscheidung über die Verwerfung des Rechtsmittels bindend wird (BGH Beschlüsse vom 8. Januar 2016 - I ZB 41/15 - NJW-RR 2016, 507 Rn. 14; vom 16. April 2002 - VI ZB 23/00 - NJW 2002, 2397, 2398 und Senatsbeschluss vom 7. Oktober 1981 - IVb ZB 825/81 - FamRZ 1982, 163; BeckOK ZPO/Wendtland [Stand: 1. Dezember 2016] § 238 Rn. 18; Musielak/Voit/Grandel ZPO 12. Aufl. § 238 Rn. 7).
  • BGH, 07.02.2018 - IV ZB 17/17

    Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

    a) Eine gesonderte Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch, die das Berufungsgericht hier nach § 238 Abs. 1 Satz 2 ZPO getroffen hat, muss mit dem statthaften Rechtsmittel angegriffen werden, weil andernfalls die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag rechtskräftig und für die Entscheidung über die Verwerfung des Rechtsmittels bindend wird (BGH, Beschlüsse vom 1. März 2017 - XII ZB 448/16, NJW 2017, 1554 Rn. 8; vom 8. Januar 2016 - I ZB 41/15, NJW-RR 2016, 507 Rn. 14; vom 16. April 2002 - VI ZB 23/00, NJW 2002, 2397, 2398; jeweils m.w.N.).

    Allerdings ist die betroffene Partei unter dem Aspekt der Rechtskraft nicht gehindert, nachfolgend weitere Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen, über die noch nicht entschieden worden ist, soweit die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO gewahrt ist, die bei Geltendmachung mehrerer Hinderungsgründe erst mit der Beseitigung des letzten Hinderungsgrundes zu laufen beginnt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. März 2017 aaO Rn. 9; vom 8. Januar 2016 aaO Rn. 14).

    Zum anderen ist die Gegenvorstellung gegenüber dem ordentlichen Rechtsbehelf, hier der Rechtsbeschwerde, nachrangig (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2017 - XII ZB 448/16, NJW 2017, 1554 Rn. 11 m.w.N.).

    Schließlich entfällt die Bindung an den Beschluss vom 27. März 2017 nicht deshalb, weil das Berufungsgericht in seiner Entscheidung über die Verwerfung der Berufung die Gründe, warum eine Wiedereinsetzung nicht zu gewähren sei, wiederholt und ergänzt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2017 aaO Rn. 12).

  • BGH, 02.12.2020 - XII ZB 303/20

    Heilung des Vertretungsmangels auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in der

    Bei gesonderter Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch muss diese mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden, weil andernfalls die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag rechtskräftig und für die Entscheidung über die Verwerfung des Rechtsmittels bindend wird (Senatsbeschluss vom 1. März 2017 - XII ZB 448/16 - FamRZ 2017, 819 Rn. 8 mwN).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 27.07.2017 - VGH B 18/16

    Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf

    Denn die rechtskräftige Entscheidung über die beantragte und abgelehnte Wiedereinsetzung ist für das Beschwerdeverfahren bindend (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 16. April 2002 - VI ZB 23/00 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 8. Januar 2016 - I ZB 41/15 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 1. März 2017 - XII ZB 448/16 -, juris Rn. 8).
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