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   BGH, 01.03.2017 - XII ZB 608/15   

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https://dejure.org/2017,6469
BGH, 01.03.2017 - XII ZB 608/15 (https://dejure.org/2017,6469)
BGH, Entscheidung vom 01.03.2017 - XII ZB 608/15 (https://dejure.org/2017,6469)
BGH, Entscheidung vom 01. März 2017 - XII ZB 608/15 (https://dejure.org/2017,6469)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1903 BGB, § 26 FamFG
    Betreuungssache: Vorraussetzungen eines Einwilligungsvorbehalts

  • IWW

    § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG, § 69 Abs. 3 FamFG, § 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG, § 189 ZPO, § 71 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 1903 Abs. 1 BGB, § 74 Abs. 7 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Anordnung eines betreuungsrechtlichen Einwilligungsvorbehalts; Erforderlichkeit des Vorbehalts zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einwilligungsvorbehalt, Erforderlichkeit

  • rewis.io

    Betreuungssache: Vorraussetzungen eines Einwilligungsvorbehalts

  • rabüro.de

    Zu den Voraussetzungen eines Einwilligungsvorbehalts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1903; FamFG § 26
    Anordnung eines betreuungsrechtlichen Einwilligungsvorbehalts; Erforderlichkeit des Vorbehalts zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten

  • rechtsportal.de

    BGB § 1903 Abs. 1 ; FamFG § 26
    Anordnung eines betreuungsrechtlichen Einwilligungsvorbehalts; Erforderlichkeit des Vorbehalts zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten

  • datenbank.nwb.de

    Betreuungssache: Vorraussetzungen eines Einwilligungsvorbehalts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zustellerfordernisse im Betreuungsverfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betreung - und der Einwilligungsvorbehalt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nur bei dessen Erforderlichkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 769
  • MDR 2017, 458
  • FGPrax 2017, 124
  • FamRZ 2017, 754
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.05.2011 - XII ZB 632/10

    Betreuungsverfahren: Beginn der Beschwerdefrist bei Zustellung eines

    Auszug aus BGH, 01.03.2017 - XII ZB 608/15
    Wird der Beschluss danach nicht wirksam zugestellt, beginnt die Beschwerdefrist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG nicht zu laufen (Senatsbeschluss vom 4. Mai 2011 - XII ZB 632/10 - FamRZ 2011, 1049 Rn. 7 und 12).

    Die Entscheidung gilt dann aber erst in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument dem Betroffenen tatsächlich zugegangen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Mai 2011 - XII ZB 632/10 - FamRZ 2011, 1049 Rn. 11).

  • BGH, 27.01.2016 - XII ZB 519/15

    Betreuungsverfahren betreffend die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers:

    Auszug aus BGH, 01.03.2017 - XII ZB 608/15
    Ob dies der Fall ist, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Januar 2016 - XII ZB 519/15 - FamRZ 2016, 627 Rn. 2, 18 ff.).
  • BGH, 07.12.2016 - XII ZB 458/15

    Betreuungssache: Erforderlichkeit der Einwilligung des Betreuers bei einer

    Auszug aus BGH, 01.03.2017 - XII ZB 608/15
    Der Umfang der Ermittlung richtet sich auch danach, dass es sich bei dem Einwilligungsvorbehalt um einen gravierenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen handelt, der sich ohne weitere Feststellungen nicht rechtfertigen lässt (Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 458/15 - juris Rn. 25 und 31).
  • BGH, 24.01.2018 - XII ZB 141/17

    Betreuungssache: Einwilligungsvorbehalt in Vermögensangelegenheiten; Mandatierung

    Der Umfang der Ermittlung richtet sich auch danach, dass es sich bei dem Einwilligungsvorbehalt um einen gravierenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen handelt, der sich ohne weitere Feststellungen nicht rechtfertigen lässt (Senatsbeschluss vom 1. März 2017 - XII ZB 608/15 - FamRZ 2017, 754 Rn. 13 mwN).

    Auch wenn der Einwilligungsvorbehalt in dem angeordneten Bereich von geringer praktischer Relevanz wäre und dem Betreuer bei seiner Tätigkeit behilflich sein könnte, ändert das nichts an der erheblichen Eingriffsintensität eines solchen Vorbehalts, der immer auch verhältnismäßig, also insbesondere erforderlich sein muss (Senatsbeschluss vom 1. März 2017 - XII ZB 608/15 - FamRZ 2017, 754 Rn. 15).

  • BGH, 09.05.2018 - XII ZB 577/17

    Absehen von der Bestellung eines Verfahrenspflegers in einem Verfahren bzgl. der

    Denn hierbei handelt es sich um einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen (vgl. Senatsbeschluss vom 1. März 2017 - XII ZB 608/15 - FamRZ 2017, 754 Rn. 13 mwN).
  • BGH, 11.07.2018 - XII ZB 615/17

    Betreuungssache: Ablehnung der Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts ohne weitere

    Ob dies der Fall ist, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 1. März 2017 - XII ZB 608/15 - FamRZ 2017, 754 Rn. 13 mwN) und dabei die speziellen verfahrensrechtlichen Maßgaben der §§ 271 ff. FamFG zu beachten.
  • BGH, 16.08.2017 - XII ZB 450/16

    Betreuungsverfahren: Sicherstellung der Teilnahme des Verfahrenspflegers am

    Bei dem Einwilligungsvorbehalt handelt es sich um einen gravierenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen, der sich ohne weitere Feststellungen nicht rechtfertigen lässt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 1. März 2017, XII ZB 608/15, FamRZ 2017, 754).

    Der Umfang der Ermittlung richtet sich auch danach, dass es sich bei dem Einwilligungsvorbehalt um einen gravierenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen handelt, der sich ohne weitere Feststellungen nicht rechtfertigen lässt (Senatsbeschluss vom 1. März 2017 - XII ZB 608/15 - FamRZ 2017, 754 Rn. 13 mwN).

  • AG Brandenburg, 03.09.2021 - 85 XVII 154/18

    Einwilligungsvorbehalt - Aufgabenkreis des Fernmeldeverkehrs

    Zwar darf ein Einwilligungsvorbehalt nur angeordnet werden, wenn dieser erforderlich ist ( BGH , Beschluss vom 01.03.2017, Az.: XII ZB 608/15, u.a. in: NJW-RR 2017, Seiten 769 f. ).
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