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   BGH, 01.03.2022 - 2 ARs 381/21, 2 AR 259/21   

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https://dejure.org/2022,5306
BGH, 01.03.2022 - 2 ARs 381/21, 2 AR 259/21 (https://dejure.org/2022,5306)
BGH, Entscheidung vom 01.03.2022 - 2 ARs 381/21, 2 AR 259/21 (https://dejure.org/2022,5306)
BGH, Entscheidung vom 01. März 2022 - 2 ARs 381/21, 2 AR 259/21 (https://dejure.org/2022,5306)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 14 StPO; § 462a StPO
    Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht (Entscheidung über die Reststrafenaussetzung: Befasstsein, aktenkundig, Vorlaufzeit, Zwei-Drittel-Termin, Verlegung)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 14 StPO, § 454 StPO, § 57 Abs. 1 StGB, § 36 Abs. 2 Satz 5 StVollstrO, § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO, § 463e StPO

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung der Zuständigkeit des Gerichts für die nachträgliche Entscheidung im Verfahren über die Strafrestaussetzung zur Bewährung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 462a Abs. 1 S. 1
    Bestimmung der Zuständigkeit des Gerichts für die nachträgliche Entscheidung im Verfahren über die Strafrestaussetzung zur Bewährung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.10.2021 - 2 ARs 335/21

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts

    Auszug aus BGH, 01.03.2022 - 2 ARs 381/21
    Bei Entscheidungen, die von Amts wegen ergehen, ist das Gericht im Sinne von § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO bereits "mit der Sache befasst", wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine solche Entscheidung rechtfertigen können, unabhängig davon, ob sich die Verfahrensakten zu diesem Zeitpunkt bei der (zuständigen) Strafvollstreckungskammer befinden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2021 - 2 ARs 335/21 -, juris, Rn. 10; Appl, in: KK-StPO, 8. Aufl., § 462a Rn. 17, jeweils m. w. Nachw.).

    Wenn allerdings der Verurteilte bereits drei Monate vor dem Zwei-Drittel-Termin verlegt worden ist, kann von einem "Befasstsein" der Strafvollstreckungskammer, welche für die frühere Justizvollzugsanstalt zuständig war, in der Regel nicht mehr ausgegangen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2021 - 2 ARs 335/21 - juris, Rn. 11 m. w. Nachw.).

  • AG Köln, 21.11.2018 - 581 Ds 350/18
    Auszug aus BGH, 01.03.2022 - 2 ARs 381/21
    Für die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Reste der Freiheitsstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Köln vom 21. Oktober 2015 - 581 Ls 322/15 - und vom 21. November 2018 - 581 Ds 350/18 - nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Strafen ist das Landgericht Konstanz - Strafvollstreckungskammer - zuständig.
  • BGH, 13.10.2021 - 2 ARs 322/21

    Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht (Entscheidung

    Auszug aus BGH, 01.03.2022 - 2 ARs 381/21
    Die erforderliche Vorlaufzeit ist so zu bemessen, dass der Verurteilte im Falle einer Bewilligung der Strafaussetzung nach vorheriger Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung bei Eintritt der Aussetzungsreife entlassen werden könnte (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 5 StVollstrO); dabei ist auch ein möglicherweise durchzuführendes Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschuss vom 13. Oktober 2021 - 2 ARs 322/21 -, juris Rn. 8 m. w. Nachw.).
  • AG Köln, 21.10.2015 - 581 Ls 322/15
    Auszug aus BGH, 01.03.2022 - 2 ARs 381/21
    Für die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Reste der Freiheitsstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Köln vom 21. Oktober 2015 - 581 Ls 322/15 - und vom 21. November 2018 - 581 Ds 350/18 - nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Strafen ist das Landgericht Konstanz - Strafvollstreckungskammer - zuständig.
  • BGH, 08.02.2023 - 2 ARs 486/22

    Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht (Zuständigkeit

    Bei Entscheidungen, die von Amts wegen ergehen, ist das Gericht im Sinne von § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO bereits "mit der Sache befasst", wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine solche Entscheidung rechtfertigen können, unabhängig davon, ob sich die Verfahrensakten zu diesem Zeitpunkt bei der (zuständigen) Strafvollstreckungskammer befinden (vgl. Senat, Beschluss vom 1. März 2022 - 2 ARs 381/21 - mwN).
  • BGH, 06.06.2023 - 2 ARs 257/23

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer (Entscheidung über die Aussetzung der

    Zur Begründung verweist der Senat auf den in dieser Sache ergangenen Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 31. März 2023, die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 15. Mai 2023, die ständige Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 1. März 2022 - 2 ARs 381/21 mwN) sowie die einschlägige Kommentarliteratur (vgl. Appl in KK-StPO, 9. Aufl., § 462a Rn. 17 ff. mwN).
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