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   BGH, 01.03.2022 - RiZ 2/16   

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BGH, 01.03.2022 - RiZ 2/16 (https://dejure.org/2022,8214)
BGH, Entscheidung vom 01.03.2022 - RiZ 2/16 (https://dejure.org/2022,8214)
BGH, Entscheidung vom 01. März 2022 - RiZ 2/16 (https://dejure.org/2022,8214)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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  • IWW

    § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § ... 102 Abs. 2 VwGO, § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 103 Abs. 3 VwGO, § 88 Halbsatz 2 VwGO, § 66 Abs. 2, § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e DRiG, § 93 Satz 2 VwGO, § 26 Abs. 3 DRiG, § 21e GVG, § 4 FGO, Art. 97 Abs. 1 GG, § 21a Abs. 2 Nr. 5, § 21e Abs. 1 Satz 3 GVG, § 21e Abs. 5 GVG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 21e Abs. 2 GVG, § 21f GVG, § 3 Abs. 2 BBG, § 21g GVG, § 52 DRiG, § 46 DRiG, § 109 BBG, § 106 Abs. 1 Satz 5, § 78 BBG, § 61 Abs. 3 Satz 2 DRiG, § 61 Abs. 3 Satz 1 DRiG, § 86 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 DRiG, § 68 DRiG, § 68 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 94 VwGO, § 148 ZPO, Art. 17 GG, § 75 Satz 3 VwGO, Art. 100 Abs. 1 GG, Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG, § 80 Abs. 1 BVerfGG, § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 173 VwGO, § 251 ZPO, Richtlinie (EU) 2019/1937

  • Wolters Kluwer

    Prüfungsverfahren gegen Handlungen und Unterlassungen des Präsidiums des Bundesfinanzhofs; Erfordernis eines bestimmten Klageantrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prüfungsverfahren gegen Handlungen und Unterlassungen des Präsidiums des Bundesfinanzhofs; Erfordernis eines bestimmten Klageantrags

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (50)

  • BVerfG, 25.08.2016 - 2 BvR 877/16

    Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans des

    Auszug aus BGH, 01.03.2022 - RiZ 2/16
    Eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an (BVerfG, NVwZ 2017, 51 ff.).

    Für eine willkürliche Verfahrensweise ist - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin - nichts ersichtlich (so auch schon BVerfG, NVwZ 2017, 51 Rn. 17 ff.).

    Treten zwischen Richtern des Spruchkörpers eines obersten Bundesgerichts Spannungen auf, die die Schwelle des an diesen Gerichten üblichen und hinzunehmenden intensiven Diskurses (vgl. BVerfG, NVwZ 2017, 51 Rn. 20; BGH, Urteil vom 14. Februar 2013 - RiZ 4/12, juris Rn. 37) überschreiten und die Wahrnehmung der Rechtsprechungstätigkeit des Spruchkörpers beeinträchtigen, steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Präsidiums als des für die Geschäftsverteilung zuständigen Selbstverwaltungsorgans, dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeitsfähigkeit des Spruchkörpers wiederhergestellt wird.

    Durch ihr Verhalten hat sie unbeschadet der Frage, ob bei der Vergabe von Aktenzeichen und der Zuschreibung von Verfahren in Einzelfällen zutreffend anders zu verfahren gewesen wäre, bei objektiver Betrachtung selbst zu einem Klima beigetragen, das eine von persönlichen Angriffen freie sachliche Auseinandersetzung nicht mehr zuließ (vgl. BVerfG, NVwZ 2017, 51 Rn. 22 a.E.).

    Das Präsidium trug bei der Zuteilung der Antragstellerin zum V. Senat ihren besonderen Kenntnissen und Erfahrungen im Bereich des Umsatzsteuerrechts Rechnung (vgl. BVerfG, NVwZ 2017, 51 Rn. 24).

    Aus all dem resultiert, dass in dem Beschluss des Präsidiums auch - anders, als die Antragstellerin meint - keine verdeckte Disziplinarmaßnahme lag (vgl. BVerfG, NVwZ 2017, 51 Rn. 24; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1989 - RiZ(R) 5/89, DRiZ 1991, 99 [juris Rn. 23]).

    Wiederum trug sie durch ihr Verhalten zu einem Klima bei, das eine von persönlichen Angriffen freie sachliche Auseinandersetzung nicht mehr zuließ (zum Maßstab vgl. BVerfG, NVwZ 2017, 51 Rn. 22 a.E.).

  • BGH, 14.02.2013 - RiZ 4/12

    Dienstgericht des Bundes entscheidet über Anträge von zwei Richtern des

    Auszug aus BGH, 01.03.2022 - RiZ 2/16
    Die der Auslegung fähigen, § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 88 Halbsatz 2 VwGO, Prüfungsanträge der Antragstellerin in ihren Schriftsätzen vom 1. Oktober 2020 und 3. Oktober 2020 sowie in ihrem Schriftsatz vom 18. Februar 2022 - soweit im Zusammenhang mit einer Disziplinarklage stehend bzw. den "Verlust der Dienstbezüge" betreffend - sind unzulässig, ohne dass es darauf ankommt, ob und in welchem Umfang das nach § 66 Abs. 2, § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e DRiG erforderliche Vorverfahren durchgeführt oder im konkreten Fall entbehrlich ist (BGH, Urteile vom 21. Oktober 1982 - RiZ(R) 6/81, BGHZ 85, 145 [juris Rn. 63], vom 27. Januar 1995 - RiZ(R) 3/94, juris Rn. 29, vom 10. August 2001 - RiZ(R) 5/00, NJW 2002, 359 [juris Rn. 30], vom 3. November 2004 - RiZ(R) 2/03, NJW 2005, 905 [juris Rn. 12], vom 14. Februar 2013 - RiZ 4/12, juris Rn. 21 und vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 5/13, NJW-RR 2014, 702 Rn. 18).

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass das Präsidium jedenfalls insoweit kein Dienstaufsichtsorgan ist, als es Entscheidungen zur Geschäftsverteilung trifft (BGH, Urteile vom 30. November 1984 - RiZ(R) 9/84, BGHZ 93, 100 [juris Rn. 5], vom 4. Dezember 1989 - RiZ(R) 5/89, DRiZ 1991, 99 [juris Rn. 21] und vom 14. Februar 2013 - RiZ 4/12, juris Rn. 26 und 51).

    a) Ob die willkürliche Zuteilung eines Richters durch das Präsidium des Gerichts, bei dem er tätig ist, in entsprechender Anwendung des § 26 Abs. 3 DRiG zur Überprüfung durch die Richterdienstgerichte gestellt werden kann, hat der Senat in der Vergangenheit offengelassen (BGH, Urteile vom 30. November 1984 - RiZ(R) 9/84, BGHZ 93, 100 [juris Rn. 5] und vom 14. Februar 2013 - RiZ 4/12, juris Rn. 36).

    Treten zwischen Richtern des Spruchkörpers eines obersten Bundesgerichts Spannungen auf, die die Schwelle des an diesen Gerichten üblichen und hinzunehmenden intensiven Diskurses (vgl. BVerfG, NVwZ 2017, 51 Rn. 20; BGH, Urteil vom 14. Februar 2013 - RiZ 4/12, juris Rn. 37) überschreiten und die Wahrnehmung der Rechtsprechungstätigkeit des Spruchkörpers beeinträchtigen, steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Präsidiums als des für die Geschäftsverteilung zuständigen Selbstverwaltungsorgans, dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeitsfähigkeit des Spruchkörpers wiederhergestellt wird.

    Maßnahmen des Präsidenten in seiner Funktion und mit der Aufgabe des Präsidiumsvorsitzenden zur Vorbereitung einer Präsidiumssitzung fallen nicht unter die dienstaufsichtlichen Maßnahmen (vgl. BGH, Urteile vom 10. Januar 1985 - RiZ(R) 7/84, BGHZ 93, 238 [juris Rn. 12] und vom 14. Februar 2013 - RiZ 4/12, juris Rn. 26).

    Ein Verhalten einer dienstaufsichtführenden Stelle gegenüber einem bestimmten Richter oder einer bestimmten Gruppe von Richtern ist aber Voraussetzung für die Einordnung als dienstaufsichtliche Maßnahme (BGH, Urteil vom 14. Februar 2013 - RiZ 4/12, juris Rn. 52).

    Das Unterlassen von dienstaufsichtlichen Maßnahmen gegenüber einem Richter ist keine dienstaufsichtliche Maßnahme gegenüber einem anderen (BGH, Urteil vom 14. Februar 2013 - RiZ 4/12, juris Rn. 52).

  • BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 3/83

    Umfang der Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht; Zulässigkeit einer

    Auszug aus BGH, 01.03.2022 - RiZ 2/16
    Der mit der Schaffung der Richterdienstgerichte verbundene Eingriff in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ist auf diese Aufgabenstellung beschränkt und lässt die Prüfungskompetenz der Verwaltungsgerichte im Übrigen unberührt (BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41 [juris Rn. 16]).

    Die Gefahr abweichender Entscheidungen besteht dabei nicht, da von dem Richterdienstgericht allein die Frage der Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit zu prüfen und diese Frage dem Verwaltungsgericht entzogen ist (vgl. BGH, Urteile vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41 [juris Rn. 16], vom 8. November 2006 - RiZ(R) 2/05, NJW-RR 2007, 281 Rn. 27 und vom 20. Januar 2011 - RiZ(R) 1/10, NJW-RR 2011, 700 Rn. 20).

    Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 68 DRiG ist zwar zu bedenken, soweit die Gefahr einer unerwünschten unterschiedlichen Beurteilung desselben Lebenssachverhalts besteht (BGH, Urteile vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41 [juris Rn. 16] und vom 8. November 2006 - RiZ(R) 2/05, NJW-RR 2007, 281 Rn. 27).

  • BGH, 14.02.2013 - RiZ 3/12

    Dienstgericht des Bundes entscheidet über Anträge von zwei Richtern des

    Auszug aus BGH, 01.03.2022 - RiZ 2/16
    Eine Maßnahme der Dienstaufsicht muss sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen Verhalten eines oder mehrerer Richter befassen oder geeignet sein, sich auf das künftige Verhalten dieser Richter in bestimmter Richtung auszuwirken (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 14. Februar 2013 - RiZ 3/12, NJW-RR 2013, 1215 Rn. 17, vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 5/13, NJW-RR 2014, 702 Rn. 20 und vom 3. Dezember 2014 - RiZ(R) 2/14, NJW 2015, 1250 Rn. 23).

    Die Frage, ob die beanstandete Maßnahme die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt, ist eine Frage der Begründetheit des Prüfungsantrags (BGH, Urteile vom 14. Februar 2013 - RiZ 3/12, NJW-RR 2013, 1215 Rn. 16 und vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 13).

  • BGH, 12.10.2016 - RiZ(R) 6/13

    Maßnahme der richterlichen Dienstaufsicht: Weitergabe eines Vorhalts mit

    Auszug aus BGH, 01.03.2022 - RiZ 2/16
    cc) Die - von der Antragstellerin gerügt: unter Verstoß gegen § 46 DRiG, § 109 BBG veranlasste - Hinzunahme von mit dem Verfahren vor dem Präsidium in Zusammenhang stehenden Unterlagen zu den Personalakten ist wie das Verfahren selbst keine Maßnahme der Dienstaufsicht (vgl. BGH, Urteile vom 22. Februar 2006 - RiZ(R) 3/05, NJW 2006, 1674 Rn. 33 und vom 12. Oktober 2016 - RiZ(R) 6/13, NJW-RR 2017, 763 Rn. 20 f.).

    Soweit der Senat in der Vergangenheit bei der Qualifikation der Hinzunahme von Unterlagen zu den Personalakten als Maßnahme der Dienstaufsicht einen weiten Maßstab angelegt hat (BGH, Urteil vom 23. August 1985 - RiZ(R) 10/84, BGHZ 95, 313 [juris Rn. 34 ff.] und vom 24. Juni 1977 - RiZ(R) 6/76, juris Rn. 19), beruhte dies auf einem weitergehenden, inzwischen aufgegebenen Verständnis des Begriffs der Maßnahme der Dienstaufsicht i.S.v. § 26 Abs. 3 DRiG (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2016 - RiZ(R) 6/13, NJW-RR 2017, 763 Rn. 21 a.E.).

  • BGH, 08.11.2006 - RiZ(R) 2/05

    Überprüfung von Maßnahmen der Dienstaufsicht durch das Dienstgericht für Richter

    Auszug aus BGH, 01.03.2022 - RiZ 2/16
    Die Gefahr abweichender Entscheidungen besteht dabei nicht, da von dem Richterdienstgericht allein die Frage der Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit zu prüfen und diese Frage dem Verwaltungsgericht entzogen ist (vgl. BGH, Urteile vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41 [juris Rn. 16], vom 8. November 2006 - RiZ(R) 2/05, NJW-RR 2007, 281 Rn. 27 und vom 20. Januar 2011 - RiZ(R) 1/10, NJW-RR 2011, 700 Rn. 20).

    Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 68 DRiG ist zwar zu bedenken, soweit die Gefahr einer unerwünschten unterschiedlichen Beurteilung desselben Lebenssachverhalts besteht (BGH, Urteile vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41 [juris Rn. 16] und vom 8. November 2006 - RiZ(R) 2/05, NJW-RR 2007, 281 Rn. 27).

  • BGH, 14.09.1990 - RiZ(R) 3/90

    Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch Entlastungsbegehren an

    Auszug aus BGH, 01.03.2022 - RiZ 2/16
    Die Geschäftsverteilung nach § 21e GVG - hier: in Verbindung mit § 4 FGO - ist zwar keine rechtsprechende, aber eine richterliche Tätigkeit (BGH, Urteile vom 7. Juni 1966 - RiZ(R) 1/66, BGHZ 46, 147 [juris Rn. 20] und vom 14. September 1990 - RiZ(R) 3/90, BGHZ 112, 197 [juris Rn. 20]).

    Der von der Antragstellerin angeführte Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht einschlägig, weil das Präsidium mit seinen Entschließungen zur Geschäftsverteilung zwar eine richterliche, aber keine rechtsprechende Tätigkeit ausübt (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juni 1966 - RiZ(R) 1/66, BGHZ 46, 147 [juris Rn. 20] und vom 14. September 1990 - RiZ(R) 3/90, BGHZ 112, 197 [juris Rn. 20]; Kment in Jarass/Pieroth, GG, 16. Aufl., Art. 103 Rn. 5).

  • BGH, 04.12.1989 - RiZ(R) 5/89

    Entscheidungen des Präsidiums über die Geschäftsverteilung als Maßnahmen der

    Auszug aus BGH, 01.03.2022 - RiZ 2/16
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass das Präsidium jedenfalls insoweit kein Dienstaufsichtsorgan ist, als es Entscheidungen zur Geschäftsverteilung trifft (BGH, Urteile vom 30. November 1984 - RiZ(R) 9/84, BGHZ 93, 100 [juris Rn. 5], vom 4. Dezember 1989 - RiZ(R) 5/89, DRiZ 1991, 99 [juris Rn. 21] und vom 14. Februar 2013 - RiZ 4/12, juris Rn. 26 und 51).

    Aus all dem resultiert, dass in dem Beschluss des Präsidiums auch - anders, als die Antragstellerin meint - keine verdeckte Disziplinarmaßnahme lag (vgl. BVerfG, NVwZ 2017, 51 Rn. 24; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1989 - RiZ(R) 5/89, DRiZ 1991, 99 [juris Rn. 23]).

  • BGH, 07.06.1966 - RiZ(R) 1/66

    Geschäftsverteilung durch das Präsidium eines Gerichts und Dienstaufsicht

    Auszug aus BGH, 01.03.2022 - RiZ 2/16
    Die Geschäftsverteilung nach § 21e GVG - hier: in Verbindung mit § 4 FGO - ist zwar keine rechtsprechende, aber eine richterliche Tätigkeit (BGH, Urteile vom 7. Juni 1966 - RiZ(R) 1/66, BGHZ 46, 147 [juris Rn. 20] und vom 14. September 1990 - RiZ(R) 3/90, BGHZ 112, 197 [juris Rn. 20]).

    Der von der Antragstellerin angeführte Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht einschlägig, weil das Präsidium mit seinen Entschließungen zur Geschäftsverteilung zwar eine richterliche, aber keine rechtsprechende Tätigkeit ausübt (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juni 1966 - RiZ(R) 1/66, BGHZ 46, 147 [juris Rn. 20] und vom 14. September 1990 - RiZ(R) 3/90, BGHZ 112, 197 [juris Rn. 20]; Kment in Jarass/Pieroth, GG, 16. Aufl., Art. 103 Rn. 5).

  • BGH, 13.02.2014 - RiZ(R) 5/13

    Richterliche Dienstaufsicht: Verfahrensfehler bei der Entscheidung über die

    Auszug aus BGH, 01.03.2022 - RiZ 2/16
    Die der Auslegung fähigen, § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 88 Halbsatz 2 VwGO, Prüfungsanträge der Antragstellerin in ihren Schriftsätzen vom 1. Oktober 2020 und 3. Oktober 2020 sowie in ihrem Schriftsatz vom 18. Februar 2022 - soweit im Zusammenhang mit einer Disziplinarklage stehend bzw. den "Verlust der Dienstbezüge" betreffend - sind unzulässig, ohne dass es darauf ankommt, ob und in welchem Umfang das nach § 66 Abs. 2, § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e DRiG erforderliche Vorverfahren durchgeführt oder im konkreten Fall entbehrlich ist (BGH, Urteile vom 21. Oktober 1982 - RiZ(R) 6/81, BGHZ 85, 145 [juris Rn. 63], vom 27. Januar 1995 - RiZ(R) 3/94, juris Rn. 29, vom 10. August 2001 - RiZ(R) 5/00, NJW 2002, 359 [juris Rn. 30], vom 3. November 2004 - RiZ(R) 2/03, NJW 2005, 905 [juris Rn. 12], vom 14. Februar 2013 - RiZ 4/12, juris Rn. 21 und vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 5/13, NJW-RR 2014, 702 Rn. 18).

    Eine Maßnahme der Dienstaufsicht muss sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen Verhalten eines oder mehrerer Richter befassen oder geeignet sein, sich auf das künftige Verhalten dieser Richter in bestimmter Richtung auszuwirken (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 14. Februar 2013 - RiZ 3/12, NJW-RR 2013, 1215 Rn. 17, vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 5/13, NJW-RR 2014, 702 Rn. 20 und vom 3. Dezember 2014 - RiZ(R) 2/14, NJW 2015, 1250 Rn. 23).

  • BGH, 30.11.1984 - RiZ(R) 9/84

    Anfechtung eines Geschäftsverteilungsplans

  • BVerwG, 05.04.1983 - 9 CB 12.80

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer asylrechtlich erheblichen politischen

  • BGH, 05.10.2005 - RiZ(R) 4/04

    Entlassung eines Richters auf Probe

  • VGH Bayern, 26.01.2016 - 6 CE 15.2800

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Zuweisung einer Richterin in einen anderen

  • BGH, 22.04.1983 - RiZ(R) 4/82

    Vorsitzender Richter als Beisitzer in einem anderen Spruchkörper

  • BGH, 23.08.1985 - RiZ(R) 10/84

    Entfernung der Widerspruchsakten zu einer für unzulässig erklärten dienstlichen

  • BVerwG, 28.11.1975 - VII C 47.73

    Geschäftsverteilungsplan - Präsidium eines Gerichts - Dienstgeschäfte -

  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

  • BGH, 25.08.1992 - RiZ(R) 2/92

    Revisionsrechtliche Überprüfung der Entlassung eines Richters auf Probe

  • BVerwG, 15.09.2010 - 8 C 21.09

    Widerspruchsverfahren; Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens; Zulässigkeit

  • BGH, 22.09.1998 - RiZ(R) 2/97

    Entlassung eines Richters auf Probe ohne Beteiligung des Präsidialrates

  • BGH, 07.09.2017 - RiZ(R) 3/15

    Fall Schulte-Kellinghaus: Richterliche Unabhängigkeit und richterliches

  • BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvL 2/09

    Unzulässige Richtervorlage zum Entfallen eines Verlustvortrags nach einem sog.

  • BGH, 03.12.2014 - RiZ(R) 2/14

    Richterliche Unabhängigkeit: Verbot einer Weisungserteilung durch den

  • BGH, 20.01.2011 - RiZ(R) 1/10

    Richterdienstrecht: Begriff "Maßnahme der Dienstaufsicht"; aufsichtsrechtliche

  • BGH, 07.09.2017 - RiZ(R) 1/15

    Fall Schulte-Kellinghaus: Richterliche Unabhängigkeit und richterliches

  • BVerwG, 11.09.2009 - 2 B 92.08

    Verletzung der Fürsorgepflicht wegen fehlender Maßnahmen des Dienstherren gegen

  • BGH, 18.11.2021 - RiZ 5/20

    Patentanwaltsausbildung: Heranziehung eines Richters zu einer Nebentätigkeit und

  • BGH, 14.10.1980 - RiZ(R) 5/80

    Zuständigkeit der Dienstgerichte für Prüfung einer Untersuchungsanordnung

  • OVG Hamburg, 25.06.2018 - 3 Bs 73/18

    Verdeckte Disziplinarmaßnahme gegenüber einem Insolvenzrichter; Entziehung des

  • BGH, 22.07.1980 - RiZ(R) 2/80

    Durchführung dienstordnungsrechtlicher Vorermittlungen - Anfechtung im

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2015 - 6 A 2112/14

    Anforderungen an die Ermittlung der Eignung eines Bewerbers um das Amt eines

  • BGH, 10.01.1985 - RiZ(R) 7/84

    Beanstandung der Terminierungspraxis eines Amtsrichters

  • BGH, 22.02.2006 - RiZ(R) 3/05

    Umfang der Dienstaufsicht über einen Richter; Beanstandung einer Äußerung in der

  • BVerfG, 12.10.2010 - 2 BvL 59/06

    Vorlage des Bundesfinanzhofs zur "Mindestbesteuerung" nach dem

  • BGH, 24.06.1977 - RiZ(R) 6/76

    Klage eines Richters gegen eine Maßnahme der Dienstaufsicht - Annahme eines

  • BGH, 04.03.2015 - RiZ(R) 4/14

    Richterdienstrecht: Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit durch

  • BGH, 25.09.2002 - RiZ(R) 4/01

    Anforderungen an die Dokumentation von Einwendungen des Richters gegen die

  • VGH Baden-Württemberg, 22.11.2012 - 4 S 2061/12

    Zuweisung eines Richters zu einem Spruchkörper

  • BGH, 20.12.2007 - IX ZR 207/05

    Umfang der richterlichen Hinweispflicht

  • BVerwG, 05.09.2013 - 7 C 21.12

    Luftreinhalteplan; Luftqualitätsplan; Stickstoffoxid; Minimierungsgebot;

  • BGH, 12.09.2019 - RiZ(R) 2/17

    Dienstgerichtliches Verfahren über die Versetzung in den Ruhestand eines Richters

  • BGH, 22.11.2006 - VIII ZR 72/06

    Auslegung der Bezeichnung "fahrbereit" in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag;

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 31.18

    (materielle) Beweislast; Beweiserleichterung; Entziehung; Flüchtlingseigenschaft;

  • BGH, 23.04.2009 - IX ZR 95/06

    Umfang der gerichtlichen Hinweispflichten zur Vermeidung von

  • BGH, 10.08.2001 - RiZ(R) 5/00

    Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch kritische

  • BGH, 27.01.1995 - RiZ(R) 3/94

    Unzulässigkeit einer Personalnachweisung und Befähigungsnachweisung -

  • BGH, 03.11.2004 - RiZ(R) 2/03

    Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch unzureichende finanzielle

  • BGH, 21.10.1982 - RiZ(R) 6/81

    Maßnahmen der Dienstaufsicht über einen Richter

  • BGH, 07.04.1995 - RiZ(R) 7/94

    Anfechtung der Entscheidung des Präsidiums über die Zulassung der Richterschaft

  • BGH, 04.05.2023 - RiSt 1/21

    Bundesrichterin wegen Nichterledigen von Arbeit aus Richterverhältnis entfernt

    Soweit die Beklagte dem Präsidenten eine Voreingenommenheit zu ihren Ungunsten zur Last legt, die auch schon Gegenstand ihres Vortrags in dem vor dem Senat geführten Prüfungsverfahren war (BGH, Urteil vom 1. März 2022 - RiZ 2/16, juris Rn. 93), ist nichts dafür ersichtlich, der Präsident habe ihr gegenüber im Disziplinarverfahren ein Verhalten an den Tag gelegt, das die Besorgnis einer Befangenheit begründete.

    Im Gegenteil ergibt sich aus den in dem von der Beklagten angestrengten Prüfungsverfahren festgestellten Umständen ab Mai 2018 (BGH, Urteil vom 1. März 2022, aaO, Rn. 30 ff.) und aus dem Versuch, die Beklagte mittels einer (schonenden) Ermahnung wieder in die ihr obliegenden richterlichen Amtsgeschäfte einzubinden, ein auf die Wahrung der Interessen der Beklagten Bedacht nehmendes und unvoreingenommenes Vorgehen.

    Selbst eine willkürliche Zuweisung im Sinne einer verdeckten Disziplinarmaßnahme, für die hier keinerlei Anhaltspunkte bestehen (vgl. eingehend BGH, Urteil vom 1. März 2022 - RiZ 2/16, juris Rn. 73 ff.), hätte die Beklagte nicht davon entbunden, anstelle des Fernbleibens vom Dienst um gerichtlichen Rechtsschutz gegen ihre Zuweisung nachzusuchen, und bis zur Bestätigung ihres Standpunkts durch die Verwaltungsgerichte ihre richterlichen Amtsgeschäfte fortzuführen.

    Anträge der Beklagten in einem Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG, die die Vorgänge im Bundesfinanzhof seit dem Jahr 2015 und die Zuweisung der Beklagten zum X. Senat ab dem Jahr 2019 zum Gegenstand hatten, scheiterten (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2022 - RiZ 2/16, juris) ebenso wie eine gegen die vorgenannte Entscheidung des Senats gerichtete Verfassungsbeschwerde (BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 2023 - 2 BvR 1459/22; vgl. außerdem BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2023 - 2 BvR 909/22).

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