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   BGH, 01.03.2023 - 4 StR 306/22   

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https://dejure.org/2023,6750
BGH, 01.03.2023 - 4 StR 306/22 (https://dejure.org/2023,6750)
BGH, Entscheidung vom 01.03.2023 - 4 StR 306/22 (https://dejure.org/2023,6750)
BGH, Entscheidung vom 01. März 2023 - 4 StR 306/22 (https://dejure.org/2023,6750)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 253 StGB; § 255 StGB; § 250 StGB; § 52 StGB
    Erpressung (Versuch; Konkurrenzen: weitere unter Drohung mit dem Messer ausgeführte Erpressungshandlung, mehrere Angriffe auf die Willensentschließung des Opfers, vollständiges Erreichen des Ziels, Aufsetzen der sukzessiv ausgeführten tatbestandlichen Handlung auf die ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2023, 412
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 24.05.2000 - 3 StR 551/99

    Voraussetzungen einer natürlichen Handlungseinheit; Verstoß gegen

    Auszug aus BGH, 01.03.2023 - 4 StR 306/22
    Denn angesichts des engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs der Ausführungshandlungen sowie des von Anfang an bereits einen etwaigen Einsatz des Messers umfassenden Willens des Angeklagten wäre anderenfalls - wie vom Landgericht zugrunde gelegt - eine die beiden Erpressungshandlungen verbindende natürliche Handlungseinheit gegeben (vgl. zu deren Voraussetzungen näher BGH, Beschluss vom 27. September 2017 - 4 StR 235/17, juris Rn. 8 mwN), die durch den Wechsel des Angriffsmittels nicht in Frage gestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2000 - 3 StR 551/99, NStZ 2000, 532).
  • BGH, 19.12.2019 - 1 StR 293/19

    Erpressung (Vorsatz hinsichtlich einer rechtswidrigen Bereicherung: Irrtum über

    Auszug aus BGH, 01.03.2023 - 4 StR 306/22
    Die rechtliche Bewertungseinheit endet in diesen Fällen erst, wenn der Täter sein Ziel vollständig erreicht hat oder nach den insoweit entsprechend heranzuziehenden Wertungen des Rücktrittsrechts von einem fehlgeschlagenen Versuch auszugehen ist (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - 1 StR 293/19, juris Rn. 17 mwN).
  • BGH, 12.08.2020 - 4 StR 189/20

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Einbeziehung von Härten, die sich aus der

    Auszug aus BGH, 01.03.2023 - 4 StR 306/22
    Hierbei korrigiert der Senat - ohne durch das Verschlechterungsverbot gehindert zu sein (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 - 5 StR 189/20, NStZ-RR 2020, 357 mwN) - bereits auf die Revision des Angeklagten zugleich die rechtliche Bezeichnung der Straftat nach § 255, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2017 - 2 StR 327/17, juris Rn. 14 mwN) sowie die Reihenfolge der in der Urteilsformel aufgezählten tateinheitlich verwirklichten Straftatbestände (vgl. Maier in MüKo-StPO, 1. Aufl., § 260 Rn. 250).
  • BGH, 08.12.2016 - 1 StR 344/16

    Vorsatz (bedingter Tötungsvorsatz; spontane oder in affektiver Erregung begangene

    Auszug aus BGH, 01.03.2023 - 4 StR 306/22
    Da auch die Revision des Nebenklägers erfolglos bleibt, trägt jeder Beschwerdeführer seine Auslagen selbst (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 1 StR 344/16, juris Rn. 34 mwN).
  • BGH, 22.11.2011 - 4 StR 480/11

    Konkurrenzen bei der (versuchten) räuberischen Erpressung (Handlungseinheit;

    Auszug aus BGH, 01.03.2023 - 4 StR 306/22
    Die Annahme einer Bewertungseinheit setzt jedoch weiter voraus, dass die sukzessive ausgeführten tatbestandlichen Handlungen auf die vorhergehende aufsetzen und sich nicht als neuer Anlauf zur Erreichung des ursprünglich angestrebten Taterfolges darstellen (BGH, Beschluss vom 22. November 2011 - 4 StR 480/11, NStZ-RR 2012, 79).
  • BGH, 23.06.2020 - 5 StR 189/20

    Abweichen von verkündeter Urteilsformel und Urteilstenor der Urteilsurkunde

    Auszug aus BGH, 01.03.2023 - 4 StR 306/22
    Hierbei korrigiert der Senat - ohne durch das Verschlechterungsverbot gehindert zu sein (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 - 5 StR 189/20, NStZ-RR 2020, 357 mwN) - bereits auf die Revision des Angeklagten zugleich die rechtliche Bezeichnung der Straftat nach § 255, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2017 - 2 StR 327/17, juris Rn. 14 mwN) sowie die Reihenfolge der in der Urteilsformel aufgezählten tateinheitlich verwirklichten Straftatbestände (vgl. Maier in MüKo-StPO, 1. Aufl., § 260 Rn. 250).
  • BGH, 27.09.2017 - 4 StR 235/17

    Tatmehrheit (natürliche Handlungseinheit); Freiheitsberaubung (Gesetzeskonkurrenz

    Auszug aus BGH, 01.03.2023 - 4 StR 306/22
    Denn angesichts des engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs der Ausführungshandlungen sowie des von Anfang an bereits einen etwaigen Einsatz des Messers umfassenden Willens des Angeklagten wäre anderenfalls - wie vom Landgericht zugrunde gelegt - eine die beiden Erpressungshandlungen verbindende natürliche Handlungseinheit gegeben (vgl. zu deren Voraussetzungen näher BGH, Beschluss vom 27. September 2017 - 4 StR 235/17, juris Rn. 8 mwN), die durch den Wechsel des Angriffsmittels nicht in Frage gestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2000 - 3 StR 551/99, NStZ 2000, 532).
  • BGH, 21.09.2017 - 2 StR 327/17

    Eröffnungsbeschluss (Zuständigkeit der Strafkammer in ihrer Besetzung außerhalb

    Auszug aus BGH, 01.03.2023 - 4 StR 306/22
    Hierbei korrigiert der Senat - ohne durch das Verschlechterungsverbot gehindert zu sein (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 - 5 StR 189/20, NStZ-RR 2020, 357 mwN) - bereits auf die Revision des Angeklagten zugleich die rechtliche Bezeichnung der Straftat nach § 255, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2017 - 2 StR 327/17, juris Rn. 14 mwN) sowie die Reihenfolge der in der Urteilsformel aufgezählten tateinheitlich verwirklichten Straftatbestände (vgl. Maier in MüKo-StPO, 1. Aufl., § 260 Rn. 250).
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