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   BGH, 01.03.2023 - XII ZB 294/22   

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https://dejure.org/2023,7070
BGH, 01.03.2023 - XII ZB 294/22 (https://dejure.org/2023,7070)
BGH, Entscheidung vom 01.03.2023 - XII ZB 294/22 (https://dejure.org/2023,7070)
BGH, Entscheidung vom 01. März 2023 - XII ZB 294/22 (https://dejure.org/2023,7070)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 36 Abs. 3 GNotKG, § ... 278 Abs. 1 FamFG, § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG, § 1814 Abs. 2 BGB, § 1896 Abs. 1a BGB, § 1825 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 74 Abs. 5, Abs. 6 Satz 2 FamFG, § 74 Abs. 7 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Persönliche Anhörung eines Betroffenen durch das Gericht vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts

  • rewis.io
  • familienrecht-deutschland.de PDF

    BGB § 1825; FamFG §§ 68, 278
    Betreuungsrecht; Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts; Notwendigkeit erneuter Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 278 Abs. 1 ; BGB § 1825 Abs. 1 S. 2
    Persönliche Anhörung eines Betroffenen durch das Gericht vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einwilligungsvorbehalt - und der zunächst einverstandene Betroffene

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Einwilligungsvorbehalt im Nachhinein widerrufen: Erneute Anhörung vor Gericht notwendig! ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2023, 709
  • MDR 2023, 590
  • FamRZ 2023, 881
  • Rpfleger 2024, 86
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.05.2022 - XII ZB 50/22

    Anordnung einer Betreuung gegen den Willen des Betroffenen

    Auszug aus BGH, 01.03.2023 - XII ZB 294/22
    Hat sich der Betroffene in der Anhörung vor dem Amtsgericht mit der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts einverstanden erklärt, dann aber gegen den amtsgerichtlichen Beschluss Beschwerde eingelegt und damit zu erkennen gegeben, dass er mit dem Einwilligungsvorbehalt nicht (mehr) einverstanden ist, hat das Landgericht den Betroffenen erneut anzuhören (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 4. Mai 2022 - XII ZB 50/22, FamRZ 2022, 1224).

    Nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung vorgetragene Tatsachen oder eine Änderung der Sachlage erfordern nur dann keine erneute Anhörung, wenn diese Tatsachen oder die Änderung offensichtlich für die Entscheidung unerheblich sind (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Mai 2022 - XII ZB 50/22 - FamRZ 2022, 1224 Rn. 4 mwN).

    Eine geänderte Tatsachengrundlage, die eine erneute Anhörung erforderlich werden lässt, ist insbesondere gegeben, wenn der Betroffene durch die Einlegung der Beschwerde zu erkennen gibt, dass er an seinem in der amtsgerichtlichen Anhörung erklärten Einverständnis mit einer betreuungsrechtlichen Maßnahme nicht mehr festhält (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Mai 2022 - XII ZB 50/22 - FamRZ 2022, 1224 Rn. 4 mwN).

    In diesem Fall sind durch eine erneute persönliche Anhörung regelmäßig zusätzliche Erkenntnisse im Sinne des § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zu erwarten (Senatsbeschluss vom 4. Mai 2022 - XII ZB 50/22 - FamRZ 2022, 1224 Rn. 7).

  • BGH, 31.07.2019 - XII ZB 108/19

    Erneute Anhörung des Betroffenen wegen der Genehmigung einer Unterbringung nach

    Auszug aus BGH, 01.03.2023 - XII ZB 294/22
    Denn die Frage, ob der Betroffene mit der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts einverstanden ist, stellt für die Entscheidung regelmäßig einen wesentlichen Gesichtspunkt dar (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Juli 2019 - XII ZB 108/19 - FamRZ 2019, 1736 Rn. 7), da gegen den freien Willen des Betroffenen gemäß § 1814 Abs. 2 BGB (bis 31. Dezember 2022: § 1896 Abs. 1a BGB) ein Betreuer nicht bestellt werden darf.
  • BGH, 17.05.2017 - XII ZB 495/16

    Betreuung: Einwilligungsvorbehalt gegen den freien Willen des Betroffenen

    Auszug aus BGH, 01.03.2023 - XII ZB 294/22
    Auch ein Einwilligungsvorbehalt darf gemäß § 1825 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht gegen den freien Willen des Betroffenen angeordnet werden (vgl. auch Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 - XII ZB 495/16 - FamRZ 2017, 1341 Rn. 11).
  • KG, 27.06.2023 - 1 W 2/23

    Führung des Nachweises der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt; Anforderungen an

    Dann müssen sich die auf das Zeugnis anzuwendenden Formalien aber einheitlich nach dem Europäischen Recht richten (vgl. EuGH, FamRZ 2023, 881, 884).
  • KG, 03.07.2023 - 1 W 2/23

    Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt mit Hilfe einer beglaubigten

    Dann müssen sich die auf das Zeugnis anzuwendenden Formalien aber einheitlich nach dem Europäischen Recht richten (vgl. EuGH, FamRZ 2023, 881, 884).
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