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   BGH, 01.03.2023 - XII ZB 360/22   

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https://dejure.org/2023,6777
BGH, 01.03.2023 - XII ZB 360/22 (https://dejure.org/2023,6777)
BGH, Entscheidung vom 01.03.2023 - XII ZB 360/22 (https://dejure.org/2023,6777)
BGH, Entscheidung vom 01. März 2023 - XII ZB 360/22 (https://dejure.org/2023,6777)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 3 Abs. 1 VersAusglG, § ... 76 g SGB VI, § 2 Abs. 1 VersAusglG, § 2 Abs. 2 VersAusglG, § 76 g Abs. 1 SGB VI, § 262 SGB VI, § 2 VersAusglG, § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG, § 97 a SGB VI, § 120 f Abs. 2 Nr. 3 SGB VI, § 3 Abs. 2 VersAusglG, § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG, § 19 Abs. 1, 2 VersAusglG, § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG, § 109 Abs. 6 SGB VI, § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG, § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, § 19 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG, § 97 a Abs. 2 Nr. 1 SGB VI, § 2 Abs. 5 EStG, § 32 Abs. 6 EStG, § 2 Abs. 4 EStG, § 33 EStG, § 33 b EStG, § 18 Abs. 2 VersAusglG, § 18 Abs. 1 VersAusglG, § 18 Abs. 3 VersAusglG, § 18 Abs. 1 SGB IV, § 5 Abs. 1 VersAusglG

  • Wolters Kluwer

    Ausgleich des Anrechtes aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bereits bei der Scheidung

  • rewis.io
  • familienrecht-deutschland.de PDF

    VersAusglG §§ 2, 19; SGB VI §§ 76g, 109
    Versorgungsausgleich; Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (sog. Grundrenten-Entgeltpunkte); regelmäßige Ausgleichsreife in der Anwartschaftsphase.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 2 Abs. 1 ; VersAusglG § 18 Abs. 2
    Ausgleich des Anrechtes aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bereits bei der Scheidung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Versorgungsausgleich - und der Zuschlag für langjährige Versicherung

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Grundrenten-Entgeltpunkte im Wertausgleich bei der Scheidung

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Ausgleich von Entgeltpunkten aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Ausgleich von Grundrenten-Entgeltpunkten

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Versorgungsausgleich - Ausgleich von Grundrenten-Entgeltpunkten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 236, 205
  • NJW 2023, 1805
  • MDR 2023, 641
  • FamRZ 2023, 750
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Hamm, 12.10.2022 - 13 UF 78/22

    Versorgungsausgleich; Ausgleich von Grundrentenanwartschaften; Berücksichtigung

    Auszug aus BGH, 01.03.2023 - XII ZB 360/22
    Diese Voraussetzung ist bei dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung erfüllt (ebenso OLG Bamberg Beschluss vom 18. November 2022 - 7 UF 193/22 - juris Rn. 15; OLG Hamm FamRZ 2023, 124 f.; Wick FuR 2021, 78, 79).

    Eine gleichbleibende Höhe der aus dem Stammrecht fließenden Zahlbeträge ist demgegenüber kein zwingendes Merkmal einer Rente (OLG Frankfurt Beschluss vom 20. September 2022 - 2 UF 83/22 - juris Rn. 16; OLG Hamm FamRZ 2023, 124, 125; aA OLG Frankfurt FamRZ 2022, 1767, 1769).

    Im Unterschied hierzu kann jedoch grundsätzlich nicht bereits im Versorgungsausgleichsverfahren festgestellt werden, dass die nach § 97 a SGB VI vorgesehene Einkommensanrechnung zu einer Unwirtschaftlichkeit des Ausgleichs insoweit führt (aA OLG Frankfurt FamRZ 2022, 1351, 1352; OLG Hamm FamRZ 2023, 124, 125; OLG Brandenburg Beschluss vom 27. September 2022 - 9 UF 87/22 - juris Rn. 25; Adamus/Götsche FuR 2022, 602, 603 ff.; vgl. auch OLG Bamberg FamRZ 2022, 1769, 1770; OLG Naumburg Beschluss vom 15. November 2022 - 3 UF 31/22 - juris Rn. 11).

  • OLG Naumburg, 15.11.2022 - 3 UF 31/22

    Versorgungsausgleich: Fehlende Ausgleichsreife des Grundrentenzuschlags

    Auszug aus BGH, 01.03.2023 - XII ZB 360/22
    Eine spätere Einkommensanrechnung nach § 97 a SGB VI hingegen wirkt von vornherein nicht auf die Bezugsgröße des Anrechts - nämlich Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung - und stellt daher die hinreichende Verfestigung des Stammrechts als solches nicht infrage (OLG Bamberg Beschluss vom 18. November 2022 - 7 UF 193/22 - juris Rn. 17 f.; Bachmann/Borth FamRZ 2020, 1609, 1612; Ruland NZS 2021, 241, 248; Wick FuR 2021, 78, 80; MünchKommBGB/Recknagel 9. Aufl. VersAusglG § 51 Rn. 60; Adamus/Götsche FuR 2022, 602, 603; aA OLG Naumburg Beschluss vom 15. November 2022 - 3 UF 31/22 - juris Rn. 9; anders auch die Fallgestaltung beim Senatsbeschluss vom 17. April 2013 - XII ZB 371/12 - FamRZ 2013, 1021).

    Im Unterschied hierzu kann jedoch grundsätzlich nicht bereits im Versorgungsausgleichsverfahren festgestellt werden, dass die nach § 97 a SGB VI vorgesehene Einkommensanrechnung zu einer Unwirtschaftlichkeit des Ausgleichs insoweit führt (aA OLG Frankfurt FamRZ 2022, 1351, 1352; OLG Hamm FamRZ 2023, 124, 125; OLG Brandenburg Beschluss vom 27. September 2022 - 9 UF 87/22 - juris Rn. 25; Adamus/Götsche FuR 2022, 602, 603 ff.; vgl. auch OLG Bamberg FamRZ 2022, 1769, 1770; OLG Naumburg Beschluss vom 15. November 2022 - 3 UF 31/22 - juris Rn. 11).

  • OLG Bamberg, 15.11.2022 - 7 UF 193/22

    Hinreichende Verfestigung des Grundrentenzuschlags; Prognose für Grenzwert gem. §

    Auszug aus BGH, 01.03.2023 - XII ZB 360/22
    Diese Voraussetzung ist bei dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung erfüllt (ebenso OLG Bamberg Beschluss vom 18. November 2022 - 7 UF 193/22 - juris Rn. 15; OLG Hamm FamRZ 2023, 124 f.; Wick FuR 2021, 78, 79).

    Eine spätere Einkommensanrechnung nach § 97 a SGB VI hingegen wirkt von vornherein nicht auf die Bezugsgröße des Anrechts - nämlich Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung - und stellt daher die hinreichende Verfestigung des Stammrechts als solches nicht infrage (OLG Bamberg Beschluss vom 18. November 2022 - 7 UF 193/22 - juris Rn. 17 f.; Bachmann/Borth FamRZ 2020, 1609, 1612; Ruland NZS 2021, 241, 248; Wick FuR 2021, 78, 80; MünchKommBGB/Recknagel 9. Aufl. VersAusglG § 51 Rn. 60; Adamus/Götsche FuR 2022, 602, 603; aA OLG Naumburg Beschluss vom 15. November 2022 - 3 UF 31/22 - juris Rn. 9; anders auch die Fallgestaltung beim Senatsbeschluss vom 17. April 2013 - XII ZB 371/12 - FamRZ 2013, 1021).

  • BGH, 19.09.2012 - XII ZB 649/11

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Rentenanrecht in der irischen

    Auszug aus BGH, 01.03.2023 - XII ZB 360/22
    Dieser Regelung liegt die Vorstellung zu Grunde, dass auf andere Weise als durch Arbeit oder Vermögen erworbene Versorgungsanrechte nicht auf einer gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten beruhen und damit nach dem Prinzip des Versorgungsausgleichs den Ausgleich nicht rechtfertigen würden (Senatsbeschluss vom 19. September 2012 - XII ZB 649/11 - FamRZ 2013, 106 Rn. 13 mwN).

    Ausgleichspflichtig wäre daher auch ein Rentenanspruch, der sich allein aus Arbeitgeberbeiträgen oder aus Steuermitteln finanziert, sofern nur das Teilhaberecht des Ehegatten auf seine Arbeit als Teil der gemeinsamen Lebensleistung zurückzuführen ist (Senatsbeschlüsse vom 11. April 2018 - XII ZB 623/17 - FamRZ 2018, 904 Rn. 8 und vom 19. September 2012 - XII ZB 649/11 - FamRZ 2013, 106 Rn. 14).

  • OLG Brandenburg, 27.09.2022 - 9 UF 87/22
    Auszug aus BGH, 01.03.2023 - XII ZB 360/22
    Im Unterschied hierzu kann jedoch grundsätzlich nicht bereits im Versorgungsausgleichsverfahren festgestellt werden, dass die nach § 97 a SGB VI vorgesehene Einkommensanrechnung zu einer Unwirtschaftlichkeit des Ausgleichs insoweit führt (aA OLG Frankfurt FamRZ 2022, 1351, 1352; OLG Hamm FamRZ 2023, 124, 125; OLG Brandenburg Beschluss vom 27. September 2022 - 9 UF 87/22 - juris Rn. 25; Adamus/Götsche FuR 2022, 602, 603 ff.; vgl. auch OLG Bamberg FamRZ 2022, 1769, 1770; OLG Naumburg Beschluss vom 15. November 2022 - 3 UF 31/22 - juris Rn. 11).
  • OLG Frankfurt, 25.05.2022 - 7 UF 4/22

    Unwirtschaftlichkeit des Ausgleichs von Grundrenten-Entgeltpunkten

    Auszug aus BGH, 01.03.2023 - XII ZB 360/22
    Im Unterschied hierzu kann jedoch grundsätzlich nicht bereits im Versorgungsausgleichsverfahren festgestellt werden, dass die nach § 97 a SGB VI vorgesehene Einkommensanrechnung zu einer Unwirtschaftlichkeit des Ausgleichs insoweit führt (aA OLG Frankfurt FamRZ 2022, 1351, 1352; OLG Hamm FamRZ 2023, 124, 125; OLG Brandenburg Beschluss vom 27. September 2022 - 9 UF 87/22 - juris Rn. 25; Adamus/Götsche FuR 2022, 602, 603 ff.; vgl. auch OLG Bamberg FamRZ 2022, 1769, 1770; OLG Naumburg Beschluss vom 15. November 2022 - 3 UF 31/22 - juris Rn. 11).
  • BGH, 18.01.2012 - XII ZB 501/11

    Absehen vom Versorgungsausgleich: Anwendbarkeit des Ausgleichs "einzelner

    Auszug aus BGH, 01.03.2023 - XII ZB 360/22
    Maßgebliche Bezugsgröße im Sinne des § 5 Abs. 1 VersAusglG sind hier Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung, also kein Rentenbetrag, so dass der Kapitalwert heranzuziehen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 501/11 - FamRZ 2012, 513 Rn. 15 mwN).
  • BGH, 22.06.2016 - XII ZB 350/15

    Abänderung des Versorgungsausgleichs für Anrechte in der gesetzlichen

    Auszug aus BGH, 01.03.2023 - XII ZB 360/22
    Denn Anknüpfung bleibt - wie bei der Mindestbewertung von Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 262 SGB VI; vgl. dazu Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 350/15 - FamRZ 2016, 1649 Rn. 21) - die regelmäßig auf Arbeit beruhende langjährige Versicherteneigenschaft.
  • BGH, 17.04.2013 - XII ZB 371/12

    Versorgungsausgleich: Ausgleichsreife einer limitierten endgehaltsbezogenen

    Auszug aus BGH, 01.03.2023 - XII ZB 360/22
    Eine spätere Einkommensanrechnung nach § 97 a SGB VI hingegen wirkt von vornherein nicht auf die Bezugsgröße des Anrechts - nämlich Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung - und stellt daher die hinreichende Verfestigung des Stammrechts als solches nicht infrage (OLG Bamberg Beschluss vom 18. November 2022 - 7 UF 193/22 - juris Rn. 17 f.; Bachmann/Borth FamRZ 2020, 1609, 1612; Ruland NZS 2021, 241, 248; Wick FuR 2021, 78, 80; MünchKommBGB/Recknagel 9. Aufl. VersAusglG § 51 Rn. 60; Adamus/Götsche FuR 2022, 602, 603; aA OLG Naumburg Beschluss vom 15. November 2022 - 3 UF 31/22 - juris Rn. 9; anders auch die Fallgestaltung beim Senatsbeschluss vom 17. April 2013 - XII ZB 371/12 - FamRZ 2013, 1021).
  • BGH, 21.11.2013 - XII ZB 403/12

    Versorgungsausgleich: Ausgleichsreife eines durch Hofübergabevertrag begründeten

    Auszug aus BGH, 01.03.2023 - XII ZB 360/22
    Hinreichend verfestigt ist ein Anrecht insoweit, als der Versorgungswert dem Grund und der Höhe nach durch die künftige, namentlich betriebliche oder berufliche Entwicklung des Berechtigten nicht mehr beeinträchtigt werden kann und somit bereits endgültig gesichert ist (Senatsbeschluss vom 21. November 2013 - XII ZB 403/12 - FamRZ 2014, 282 Rn. 21 mwN).
  • BGH, 09.10.1996 - XII ZB 188/94

    Berechnung des Ehezeitanteils an einer Betriebsrente

  • BGH, 01.06.2011 - XII ZB 186/08

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Ehezeitanteil an der betrieblichen

  • BGH, 11.04.2018 - XII ZB 623/17

    Versorgungsausgleich: Ausgleichsfähigkeit eines durch Tätigkeit in einer

  • OLG Frankfurt, 20.09.2022 - 2 UF 83/22

    Grundrente im Versorgungsausgleich

  • BGH, 10.01.2024 - XII ZB 389/22

    Grundrenten-Entgeltpunkte im Versorgungsausgleich

    a) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts handelt es sich - wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat (Senatsbeschluss BGHZ 236, 205 = FamRZ 2023, 761 Rn. 8 ff.) - bei dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (§ 76 g SGB VI) um ein im Versorgungsausgleich auszugleichendes Anrecht.

    Diese Voraussetzung ist bei dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung erfüllt (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 236, 205 = FamRZ 2023, 761 Rn. 11 mwN).

    Welche gesetzgeberischen Motive einer Anerkennung gesellschaftlich relevanter Leistungen der Einführung des Zuschlags zugrunde gelegen haben mögen, ist nach den Kriterien des § 2 VersAusglG ohne Bedeutung (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 236, 205 = FamRZ 2023, 761 Rn. 12).

    Eine gleichbleibende Höhe der aus dem Stammrecht fließenden Zahlbeträge ist demgegenüber kein zwingendes Merkmal einer Rente (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 236, 205 = FamRZ 2023, 761 Rn. 13 mwN).

    Darin läge jedoch eine Veränderung nach dem Ende der Ehezeit, die im Versorgungsausgleichsverfahren (nur) nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 236, 205 = FamRZ 2023, 761 Rn. 18 mwN).

    Eine spätere Einkommensanrechnung nach § 97 a SGB VI hingegen wirkt von vornherein nicht auf die Bezugsgröße des Anrechts - nämlich Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung - und stellt daher die hinreichende Verfestigung des Stammrechts als solches nicht infrage (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 236, 205 = FamRZ 2023, 761 Rn. 19 mwN).

    Ob es zu einer Einkommensanrechnung kommt, ergibt sich erst im laufenden Leistungsbezug und kann sich zudem jährlich ändern (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 236, 205 = FamRZ 2023, 761 Rn. 22).

    Da sich Art und Höhe der im künftigen Leistungsbezug zu berücksichtigenden Abzüge wie beispielsweise Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) oder Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen (§ 33 b EStG) nicht im Vorhinein bestimmen lassen, bestehen regelmäßig keine ausreichenden Grundlagen für die Ermittlung eines im Leistungsbezug anzurechnenden Einkommens und somit für die Annahme, der Ausgleich werde sich dauerhaft nicht zugunsten der ausgleichsberechtigten Person auswirken (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 236, 205 = FamRZ 2023, 761 Rn. 23).

    Die von der Antragsgegnerin erworbenen übrigen Entgeltpunkte sind nicht von gleicher Art wie der von dem Antragsteller erworbene Zuschlag an Grundrenten-Entgeltpunkten (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 236, 205 = FamRZ 2023, 761 Rn. 25 mwN), weshalb in Bezug auf solche eine Differenzbetrachtung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht in Betracht kommt.

    Maßgebliche Bezugsgröße sind hier Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung, also kein Rentenbetrag, so dass der Kapitalwert heranzuziehen ist (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 236, 205 = FamRZ 2023, 761 Rn. 26 mwN).

  • OLG Karlsruhe, 31.08.2023 - 18 UF 115/23

    Ausgleichsreife von Entgeltpunkten aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für

    aa) Bei dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung gemäß § 76g SGB VI handelt es sich um ein als Teil des Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung (jurisPK-BGB/Breuers, 10. Auflage 2023, § 43 VersAusglG, Rn. 59) im Versorgungsausgleich auszugleichendes Anrecht im Sinne von § 2 Abs. 2 VersAusglG (BGH vom 01.03.2023 - XII ZB 360/22, juris Rn. 8 ff.; OLG Bamberg vom 18.11.2022 - 7 UF 193/22, juris Rn. 13; OLG Hamm vom 12.10.2022 - 13 UF 78/22, juris Rn. 10; OLG Frankfurt vom 20.09.2022 - 2 UF 83/22, juris Rn. 12 ff.; OLG Brandenburg vom 20.07.2022 - 13 UF 72/22, juris Rn. 10; a.A. OLG Frankfurt vom 21.07.2022 - 6 UF 108/22, juris Rn. 13 ff.).

    Denn nach dem hier anzuwendenden Bewertungsmaßstab der auf das Ehezeitende zu beziehenden Berechnung einer fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze (§ 109 Abs. 6 SGB VI) steht die Höhe des Zuschlags in der Bezugsgröße dieser Entgeltpunkteart fest (BGH vom 01.03.2023 - XII ZB 360/22, juris Rn. 18).

    Eine spätere Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI wirkt hingegen von vornherein nicht auf die Bezugsgröße des Anrechts - nämlich Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung - und stellt daher die hinreichende Verfestigung des Stammrechts als solches nicht infrage (BGH vom 01.03.2023 - XII ZB 360/22, juris Rn. 19; OLG Bamberg vom 18.11.2022 - 7 UF 193/22, juris Rn. 17 f.; a.A. OLG Oldenburg vom 04.08.2022 - 11 UF 76/22, juris Rn. 15 ff.).

    (1) Unwirtschaftlichkeit im Sinne dieser Bestimmung setzt voraus, dass sich der Ausgleich voraussichtlich nicht zugunsten der ausgleichsberechtigten Person auswirken wird, was etwa dann der Fall ist, wenn der Ausgleichsberechtigte eine erforderliche Wartezeit nicht mehr erfüllen kann (BGH vom 01.03.2023 - XII ZB 360/22, juris Rn. 21).

    Denn ob es zu einer Einkommensanrechnung kommt, ergibt sich erst im laufenden Leistungsbezug und kann sich zudem jährlich ändern (BGH vom 01.03.2023 - XII ZB 360/22, juris 22).

    Allein anhand der zu erwartenden Versorgungsbezüge angestellte Erwägungen bieten keine ausreichende Anknüpfung für die Ermittlung eines im Leistungsbezug anzurechnenden Einkommens (BGH vom 01.03.2023 - XII ZB 360/22, juris 23; so aber z.B. OLG Hamm vom 12.10.2022 - 13 UF 78/22, juris Rn. 12; OLG Frankfurt vom 25.05.2022 - 7 UF 4/22, juris Rn. 12).

    Denn anzurechnendes Einkommen im Leistungsbezug ist gemäß § 97a Abs. 2 Nr. 1 SGB VI namentlich das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG, bei dessen Berechnung vom Gesamtbetrag der Einkünfte Sonderausgaben wie etwa Vorsorgeaufwendungen, individuelle Freibeträge und außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, welche sich nicht im Vorhinein bestimmen lassen (BGH vom 01.03.2023 - XII ZB 360/22, juris 23).

    Die Feststellung des anrechenbaren Einkommens erfolgt auf Grundlage der für das vorvergangene Kalenderjahr vorliegenden Festsetzungsdaten gemäß § 97a Abs. 2 Satz 2 SGB VI in einem komplexen Verfahren durch einen in § 151b SGB VI geregelten automatischen Abruf bei den Finanzbehörden (Bachmann/Borth, FamRZ 2023, 750, 752), dessen Ergebnis im familiengerichtlichen Verfahren kaum sicher zu prognostizieren ist.

    (4) Soweit erwogen wird, eine Unwirtschaftlichkeit jedenfalls bei solchen Sachlagen anzunehmen, in denen eindeutig bestimmt werden kann, dass die Einkommensanrechnung nach durchgeführtem Versorgungsausgleich zur Folge hat, dass keine Zahlungen aus den übertragenen Entgeltpunkten erfolgen werden (Bachmann/Borth, FamRZ 2023, 750, 752; OLG Brandenburg vom 27.09.2022 - 9 UF 87722, juris Rn. 24 f.), liegt ein derartiger Sachverhalt hier nicht vor.

    Die von ihm erworbenen Entgeltpunkte sind gemäß § 120f Abs. 2 Nr. 3 SGB VI nicht von gleicher Art wie der von der Antragsgegnerin erworbene Zuschlag an Entgeltpunkten (BGH vom 01.03.2023 - XII ZB 360/22, juris Rn. 25; jurisPK-BGB/Breuers, a.a.O., § 18 VersAusglG Rn. 55).

  • BGH, 28.06.2023 - XII ZB 81/23

    Ausgleichsreife von Entgeltpunkten aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für

    Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (sog. Grundrenten-Entgeltpunkte) sind im Wertausgleich bei der Scheidung regelmäßig auch dann ausgleichsreif, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte bereits eine Vollrente wegen Alters bezieht und es nach seinen aktuellen Verhältnissen zu einer Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI käme (Fortführung von Senatsbeschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 360/22, FamRZ 2023, 761).

    a) Zutreffend ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen, dass es sich bei dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (§ 76 g SGB VI) um ein im Versorgungsausgleich auszugleichendes Anrecht handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 360/22 - FamRZ 2023, 761 Rn. 8 ff. mwN).

    Dieser stellt ein eigenständiges Anrecht dar, das im Versorgungsausgleich gesondert intern zu teilen ist und deshalb weder den allgemeinen Entgeltpunkten hinzugerechnet noch solchen im Rahmen einer Geringfügigkeitsprüfung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG gegenübergestellt werden darf (§ 120 f Abs. 2 Nr. 3 SGB VI; vgl. Senatsbeschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 360/22 - FamRZ 2023, 761 Rn. 25).

    Denn selbst wenn es nach den aktuellen Verhältnissen des Ehemanns zu einer Einkommensanrechnung käme, kann sich dies jährlich ändern (Senatsbeschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 360/22 - FamRZ 2023, 761 Rn. 21 f. mwN).

    Da sich Art und Höhe der zu berücksichtigenden Abzüge wie beispielsweise hinzutretende Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) oder Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen (§ 33 b EStG) jährlich ändern können, bieten die vom Oberlandesgericht allein anhand von errechneten Versorgungsbezügen angestellten Erwägungen keine ausreichende Anknüpfung für die Ermittlung eines (dauerhaft) anzurechnenden Einkommens und somit für die Annahme, der Ausgleich werde sich dauerhaft nicht zugunsten der ausgleichsberechtigten Person auswirken (vgl. Senatsbeschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 360/22 - FamRZ 2023, 761 Rn. 23 mwN).

  • OLG Frankfurt, 06.02.2024 - 1 UF 188/23

    Absehen von Versorgungsausgleich bei Anrecht aus Grundrentenzuschlag für

    aa) Der Zuschlag nach § 76g SGB VI stellt ein nach § 2 VersAusglG auszugleichendes Anrecht dar (BGH, Beschluss v. 01.03.2023 - XII ZB 360/22, juris, Rn. 8; Beschluss v. 28.06.2023 - XII ZB 81/23, juris, Rn. 7).

    Es ist auf eine Rente gerichtet, dient der Absicherung im Alter oder bei Invalidität und wird auch durch Arbeit geschaffen und aufrechterhalten, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Höhe des Rentenanspruchs mit der Höhe der erbrachten Beitragszahlungen korrespondiert (BGH, Beschluss v. 01.03.2023 - XII ZB 360/22, juris, Rn. 11, 13).

    Die in der Leistungsphase vorzunehmende Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI wirkt sich von vornherein nicht auf die Bezugsgröße des Anrechts - nämlich Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung - aus und stellt daher die hinreichende Verfestigung des Stammrechts als solches nicht infrage (BGH, Beschluss v. 01.03.2023 - XII ZB 360/22, juris, Rn. 19).

    aa) Entgeltpunkte für langjährige Versicherung stellen ein eigenständiges Anrecht dar, das im Versorgungsausgleich gesondert intern zu teilen ist und deshalb den allgemeinen Entgeltpunkten weder hinzugerechnet noch im Rahmen der Geringfügigkeitsprüfung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG gegenübergestellt werden darf (BGH, Beschluss v. 01.03.2023 - XII ZB 360/22, juris, Rn. 25; Beschluss v. 01.03.2023 - XII ZB 444/22, juris, Rn. 14; Beschluss v. 28.06.2023 - XII ZB 81/23, juris, Rn. 14).

  • BGH, 01.03.2023 - XII ZB 444/22

    Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer

    Zwar handelt es sich bei den Entgeltpunkten aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (sog. Grundrenten-Entgeltpunkte) um ein im Versorgungsausgleich auszugleichendes Anrecht (vgl. Senatsbeschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 360/22 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Sie stellen jedoch ein eigenständiges Anrecht dar, das im Versorgungsausgleich gesondert intern zu teilen ist und deshalb weder den allgemeinen Entgeltpunkten hinzugerechnet noch solchen im Rahmen einer Geringfügigkeitsprüfung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG gegenübergestellt werden darf (§ 120 f Abs. 2 Nr. 3 SGB VI; vgl. Senatsbeschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 360/22 - mwN, zur Veröffentlichung bestimmt).

  • OLG Brandenburg, 14.07.2023 - 9 UF 101/22
    Maßgebliche Bezugsgröße im Sinne von § 5 Abs. 1 VersAusglG sind hier Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung, so dass insoweit der Kapitalwert heranzuziehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 01.03.2023, XII ZB 360/22, Rn. 26).

    Eine allein auf der Basis zu erwartender Versorgungsbezüge erfolgte Berechnung, bietet daher keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Ermittlung eines im Leistungsbezug anzurechnenden Einkommens und damit für die Annahme, der Ausgleich werde sich dauerhaft nicht zugunsten der ausgleichsberechtigten Person auswirken (vgl. BGH, Beschluss vom 01.03.2023, XII ZB 360/22, Rn. 21 ff. m. w. N.).

  • OLG Brandenburg, 10.07.2023 - 9 UF 101/22
    Maßgebliche Bezugsgröße im Sinne von § 5 Abs. 1 VersAusglG sind hier Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung, so dass insoweit der Kapitalwert heranzuziehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 01.03.2023, XII ZB 360/22, Rn. 26).

    Eine allein auf der Basis zu erwartender Versorgungsbezüge erfolgte Berechnung, bietet daher keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Ermittlung eines im Leistungsbezug anzurechnenden Einkommens und damit für die Annahme, der Ausgleich werde sich dauerhaft nicht zugunsten der ausgleichsberechtigten Person auswirken (vgl. BGH, Beschluss vom 01.03.2023, XII ZB 360/22, Rn. 21 ff. m. w. N.).

  • OLG Braunschweig, 05.06.2023 - 1 UF 25/23

    Versorgungsausgleich; Grundrente; Geringfügigkeit; Verwaltungsaufwand;

    Bei dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung i.S.v. § 76 g SGB VI handelt es sich um ein im Versorgungsausgleich auszugleichendes Anrecht gemäß § 2 Abs. 2 VersAusglG (vgl. BGH, Beschluss vom 01.03.2023 - XII ZB 360/22 , juris Rn. 8).
  • OLG Braunschweig, 25.05.2023 - 1 UF 38/23

    Versorgungsausgleich; Grundrente; Geringfügigkeit; Verwaltungsaufwand;

    Bei dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung i.S.v. § 76 g SGB VI handelt es sich um ein im Versorgungsausgleich auszugleichendes Anrecht gemäß § 2 Abs. 2 VersAusglG (vgl. BGH, Beschluss vom 01.03.2023 - XII ZB 360/22 , juris Rn. 8).
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