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   BGH, 01.04.1952 - 2 StR 59/52   

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https://dejure.org/1952,280
BGH, 01.04.1952 - 2 StR 59/52 (https://dejure.org/1952,280)
BGH, Entscheidung vom 01.04.1952 - 2 StR 59/52 (https://dejure.org/1952,280)
BGH, Entscheidung vom 01. April 1952 - 2 StR 59/52 (https://dejure.org/1952,280)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs - Fortsetzungszusammenhang zwischen einer falschen uneidlichen Aussage und einem nachfolgenden Meineid

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 2, 233
  • NJW 1952, 630
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.10.1951 - 4 StR 123/50
    Auszug aus BGH, 01.04.1952 - 2 StR 59/52
    Zwischen § 153 und § 154 StGB besteht auch dann kein Fortsetzungszusammenhang, wenn die uneidliche falsche Aussage dem Meineid vorangeht (Weiterbildung von BGHSt 1, 380).

    Der Bundesgerichtshof hat schon für den umgekehrten Fall - vorangehender Meineid und nachfolgende falsche uneidliche Aussage - einen solchen Fortsetzungszusammenhang verneint (BGHSt 1, 380 =4 StR 123/50 vom 25. Oktober 1951).

  • BGH, 29.02.1952 - 2 StR 112/50

    Anforderungen an eine Rüge der Verletzung der Amtsaufklärungspflicht -

    Auszug aus BGH, 01.04.1952 - 2 StR 59/52
    Die Rüge ist z.T. gegenstandslos, weil die Strafkammer die Anwendbarkeit des § 157 in jener Richtung gerade geprüft und verneint hat; z.T. ist sie ungenügend, denn sie gibt nicht an, welche Ermittlungen sich dem Tatrichter hätten aufdrängen sollen; das gehörte aber zur Begründung der Verfahrensbeschwerde (vgl. das zum Abdruck bestimmteUrteil des erkennenden Senats vom 29. Februar 1952 - 2 StR 112/50).
  • BGH, 24.10.1955 - GSSt 1/55

    Meineid als erschwerte Form der vorsätzlichen falschen Aussage - Beschwörung

    Daraus wurde geschlossen, daß zwischen uneidlicher Falschaussage und Meineid Fortsetzungszusammenhang nicht bestehen könne, weder wenn die falsche Aussage in einem späteren Termin desselben Rechtszuges beschworen wird (BGH 5 StH 418/52 und 5 StR 421/52, beide vom 13. November 1952), noch wenn, die im ersten Rechtszug uneidlich erstattete falsche Aussage im zweiten Rechtszug eidlich oder umgekehrt die im ersten Rechtszug eidlich erstattete Aussage im zweiten Rechtszug uneidlich wiederholt wird (BGHSt 1, 380; 2, 233 [BGH 14.03.1952 - 2 StR 685/51]; BGH 1 StR 427/52 vom 2. Dezember 1952; 3 StR 55/52 vom 25. Juni 1953, 1 StR 433/53 vom 15. Dezember 1953).

    Außerdem würde ein starr durchgeführter Grundsatz dieses Inhalts auch beim Vorliegen von zwei real konkurrierenden, selbständigen Aussagedelikten - uneidliche falsche Aussage im ersten Rechtszug, eidliche falsche Aussage im zweiten Rechtszug, uneidliche Aussagen oder Meineide in beiden Rechtszügen - es verbieten, § 157 auf das später begangene Aussagedelikt anzuwenden, und daher im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen (vgl BGHSt 2, 233 [234], 3 StR 37/52 vom 24. April 1952; 3 StR 221/51 vom 15. Mai 1952; 3 StR 591/54 vom 21. Januar 1955 3 StR 591/54 vom 21. Januar 1955).

  • BGH, 05.03.1954 - 1 StR 230/53

    Aussagenotstand - §§ 153, 154, 35 Abs. 1, Abs. 2 StGB, Dauergefahr, 'nicht anders

    Was das Verhältnis der einzelnen strafbaren Handlungen der Angeklagten zu einander anlangt, so ist mit dem Landgericht daran festzuhalten, daß vorsätzliche uneidliche Falschaussagen und Meineid nicht miteinander in Fortsetzungszusammenhang stehen können (BGHSt 1, 380; 2, 233).
  • BGH, 10.03.1953 - 1 StR 40/53

    Rechtsmittel

    Anders liegt es, wenn das Gericht die Vernehmung eines Zeugen abschliesst, ohne ihn zu vereidigen, und der Zeuge dann später, bei erneuter Vernehmung, seine frühere wissentlich unwahre Aussage mit einem falschen Eid bekräftigt; dann stehen uneidliche Falschaussage und Meineid in Tatmehrheit miteinander (BGHSt 2, 233; 1, 380).

    Dieses Ergebnis folgt notwendig aus dem Verhältnis der Strafvorschriften der §§ 154 und 153 StGB (vgl. BGHSt 1, 241, 243 f, 380; 2, 233).

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