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   BGH, 01.04.1998 - 2 StR 682/97   

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https://dejure.org/1998,7711
BGH, 01.04.1998 - 2 StR 682/97 (https://dejure.org/1998,7711)
BGH, Entscheidung vom 01.04.1998 - 2 StR 682/97 (https://dejure.org/1998,7711)
BGH, Entscheidung vom 01. April 1998 - 2 StR 682/97 (https://dejure.org/1998,7711)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsfehlerhafte Verneinung eines Rücktritts vom Versuch des Totschlags - Freiwilligkeit eines Rücktritts - Anforderungen an tatrichterliche Überzeugung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 261

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 13.01.1988 - 2 StR 665/87

    Fleischermesser - § 24 StGB, Freiwilligkeit

    Auszug aus BGH, 01.04.1998 - 2 StR 682/97
    Grundlage für die Überzeugung des Landgerichts, daß der Angeklagte nicht freiwillig vom Totschlagsversuch zurückgetreten ist, sondern wegen eines Umstandes, der sich für ihn als zwingendes Hindernis darstellte (vgl. BGHSt 35, 184 [BGH 13.01.1988 - 2 StR 665/87]), psychisch nicht mehr in der Lage war, die Tat zu vollbringen (vgl. BGHSt 9, 53), ist hier folgender Sachverhalt: Das vom Angeklagten verfolgte Mädchen flüchtete in das Zimmer seines mit dem Angeklagten befreundeten Bruders und warf sich dort auf dessen Bett.
  • BGH, 04.09.1991 - 2 StR 327/91

    Voraussetzungen des Versuchs eines Diebstahls - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 01.04.1998 - 2 StR 682/97
    Die zur richterlichen Überzeugungsbildung erforderliche Gewißheit des Tatrichters setzt zwar objektive Grundlagen voraus, die aus rationalen Gründen den Schluß erlauben, daß das festgestellte Geschehen mit der Wirklichkeit übereinstimmt (vgl. BGH, Urt. v. 4. April 1990 - 2 StR 466/89 = StV 1990, 439; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 7; siehe auch BGHR StPO § 261 Vermutung 1, 4, 7 bis 11; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Beweiswürdigung 1).
  • BGH, 18.01.1956 - 3 ARs 98/55
    Auszug aus BGH, 01.04.1998 - 2 StR 682/97
    Grundlage für die Überzeugung des Landgerichts, daß der Angeklagte nicht freiwillig vom Totschlagsversuch zurückgetreten ist, sondern wegen eines Umstandes, der sich für ihn als zwingendes Hindernis darstellte (vgl. BGHSt 35, 184 [BGH 13.01.1988 - 2 StR 665/87]), psychisch nicht mehr in der Lage war, die Tat zu vollbringen (vgl. BGHSt 9, 53), ist hier folgender Sachverhalt: Das vom Angeklagten verfolgte Mädchen flüchtete in das Zimmer seines mit dem Angeklagten befreundeten Bruders und warf sich dort auf dessen Bett.
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