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BGH, 01.06.1954 - 1 StR 140/54 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1954, 1415 (Ls.)
- MDR 1954, 531
- MDR 1954, 564
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 27.09.1951 - 3 StR 596/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 01.06.1954 - 1 StR 140/54
Das Erfordernis, die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung durch den Täter zu schützen (§ 42 1 StGB), ist ein vom Strafgesetz besonders vorgesehener Umstand gemäss § 265 Abs. 2 StPO, der die Anordnung des Berufsverbots als Sicherungsmassregel rechtfertigt (BGHSt 2, 85). - RG, 22.09.1936 - 4 D 699/36
1. Bleibt die Verteidigung nach dem § 140 Abs. 2 n. F. StPO. auch dann …
Auszug aus BGH, 01.06.1954 - 1 StR 140/54
Spätestens ergab sich dies während der Hauptverhandlung, zumal das Landgericht davon ausgeht, dass die Straftaten des Angeklagten auch ohne sein Geständnis offen zutage liegen (vgl. RGSt 70, 317). - RG, 16.11.1934 - 4 D 1273/34
1. In welchem Umfange muß ein Urteil, das eine der in § 140 Abs. 2 StPO. (n. F.) …
Auszug aus BGH, 01.06.1954 - 1 StR 140/54
Der Verstoss ist ein unbedingter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung im ganzen (RGSt 68, 397).
- OLG Hamm, 29.01.2004 - 3 Ss 15/04
Pflichtverteidiger; Schwere der Tat, Beiordnung; Rechtsanwalt
Dem steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte selbst Rechtsanwalt ist und der Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit seines Verteidigers zugestimmt hat, denn die Notwendigkeit der Verteidigung nach § 140 besteht auch bei Rechtskundigen, selbst wenn er zu den nach § 138 Abs. 1 StPO zu Verteidigern wählbaren Personen gehört (BGH MDR 1954, 564), da eine Selbstbestellung unzulässig ist (…Meyer-Goßner 46. Aufl. § 138, Rn 6). - BGH, 25.07.1967 - 1 StR 195/67
Parteiverrat und versuchte Gebührenüberhebung - Bestellung eines auswärtigen …
Auch ein Rechtsanwalt bedarf also in diesem Falle eines Verteidigers (vgl. BGH MDR 1954, 564). - BGH, 07.10.1959 - 2 StR 323/59
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Das folgt schon daraus, daß der Verteidiger selbständig ist und weitere Rechte als der Angeklagte (z.B. Akteneinsicht) hat (BGH Urt. v, 1. Juni 1954 - 1 StR 140/54, MDR 1954, 564 …und Urt. v. 30. Oktober 1956 - 5 StR 313/56).