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   BGH, 01.06.1970 - III ZB 4/70   

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BGH, 01.06.1970 - III ZB 4/70 (https://dejure.org/1970,722)
BGH, Entscheidung vom 01.06.1970 - III ZB 4/70 (https://dejure.org/1970,722)
BGH, Entscheidung vom 01. Juni 1970 - III ZB 4/70 (https://dejure.org/1970,722)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 54, 89
  • NJW 1970, 1601
  • MDR 1970, 828
  • DB 1970, 1484
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 01.06.1970 - III ZB 4/70
    Wenn dieser Vorgang auch zeitraubend sein mag und es unter Umständen, z.B. bei Bergunfällen, Schwierigkeiten bereiten wird, Schreibmaterial zu beschaffen, sind doch die Aufnahme einer Niederschrift, ihre Verlesung und die Genehmigung durch den Erblasser unerläßliche Voraussetzungen für die Gültigkeit eines Nottestaments im Sinne des § 2250 Abs. 2 BGB (Staudinger a.a.O. § 2250 Rdn. 13; BGB RGRK a.a.O. § 2250 Anm. 8; Palandt a.a.O. § 2250 Anm. 4; KG in JPG 21, 293; anders früher RG in DR 1944, 841; vgl. auch für den Fall des § 2249 BGB: BGHZ 37, 79 ff, 88 [BGH 04.04.1962 - V ZR 110/60] /89).

    Will der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen (durch mündliche Erklärung) errichten, so geht der Hauptzweck des Gesetzes dahin, eine zuverlässige Wiedergabe des Inhalts und der Ernstlichkeit seiner letztwilligen Erklärung zu gewährleisten (BGHZ 37, 79/92; RG in DR 1945, 56/57).

  • BGH, 15.11.1951 - IV ZR 66/51

    Nottestament vor drei Zeugen

    Auszug aus BGH, 01.06.1970 - III ZB 4/70
    Um den hiermit verbundenen Gefahren zu begegnen, sieht das Gesetz in § 2250 Abs. 2 BGB die Testamentserrichtung vor drei Zeugen vor, die gemeinsam die Verantwortung für die fehlerfreie Auffassung und die richtige Beurkundung des vom Erblasser erklärten letzten Willens zu tragen haben (RG in DR 1945, 56/57; BGHZ 3, 372, 378 [BGH 15.11.1951 - IV ZR 66/51] /79).
  • OLG Düsseldorf, 06.01.2022 - 3 Wx 216/21

    Kontaktbeschränkung: Nottestament trotz Corona ungültig

    Welche Anforderungen aber erfüllt werden müssen, damit die statt vor einem Notar oder einem Bürgermeister vor Laien niedergelegten Erklärungen des Erblassers als rechtsverbindliche Wiedergabe seines in naher Todesgefahr geäußerten Willens gewertet werden können, steht nicht im Ermessen des Gerichts, sondern ist im einzelnen gesetzlich vorgeschrieben (BGH NJW 1970, 1601 ff.).
  • BGH, 18.12.1970 - III ZB 11/70

    Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins - Anforderungen an das

    Der erkennende Senat hat auf die Vorlage des Bayerischen Obersten Landesgerichtes hin mit Beschluß vom 1. Juni 1970 - III ZB 4/70 = BGHZ 54, 89, also nach dem Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts Köln, ausgesprochen, daß die drei Zeugen, vor denen ein Nottestament nach § 2250 Abs. 2 BGB errichtet wird, zu den "mitwirkenden Personen" i.S. des § 2239 a.F. BGB gehören.

    Wie in der Begründung des Beschlusses ausgeführt ist, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen im übrigen verwiesen wird (BGHZ 54, 89, 93 ff) [BGH 01.06.1970 - III ZB 4/70] , treten die drei Zeugen gewissermaßen an die Stelle der sonst tätigen Amtsperson (Richter, Notar oder Bürgermeister) und müssen daher jedenfalls grundsätzlich während des ganzen Vorgangs der Testamentserrichtung zugegen sein.

    Im übrigen ist auch hier auf die Ausführungen in BGHZ 54, 89, 96 ff [BGH 01.06.1970 - III ZB 4/70] zu verweisen.

    Die weitere Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 13 a FGG zurückzuweisen, ohne daß es einer Prüfung der unerörtert gebliebenen Frage bedarf, ob nicht an einem Werktag in einer Großstadt ein Notar zu erreichen war und bereits deshalb die Möglichkeit entfiel, ein Nottestament gültig zu errichten (vgl. BGHZ 3, 372, 375) [BGH 15.11.1951 - IV ZR 66/51] ; ebenso kann unerörtert bleiben, ob dem Erfordernis der dauernden Anwesenheit der Zeugen beim Errichtungsvorgang (vgl. BGHZ 54, 89) genügt ist.

  • KG, 29.12.2015 - 6 W 93/15

    Nur "Zweizeugentestament" statt "Dreizeugentestament"

    Damit treten sie gewissermaßen an die Stelle der Amtsperson und übernehmen die Beurkundungsfunktion (BGH, Urteil vom 1.6.1970 - III ZB 4/70, BGHZ 54, 89, Rz. 22 und 23).
  • OLG Düsseldorf, 25.06.2015 - 3 Wx 224/14

    Anforderungen an die Errichtung eines sog. Dreizeugentestaments

    Alle Zeugen müssen aufgrund ihrer Beurkundungsfunktion während des gesamten Errichtungsvorgangs ständig anwesend sein, d.h. während der Erklärung des Erblassers, dem Vorlesen der Niederschrift, ihrer Genehmigung und Unterzeichnung durch den Erblasser/Das Fehlen auch nur eines von ihnen bei einem dieser wesentlichen Teilakte macht das Nottestament ebenso unheilbar nichtig (BGH NJW 1970, 1601) wie auch jeder andere Verstoß gegen zwingende Erfordernisse des Errichtungsakts (Palandt-Weidlich, a.a.O. Rdz. 4).
  • OLG Saarbrücken, 10.10.2012 - 5 U 59/11

    Voraussetzungen für eine wirksame Errichtung eines Drei-Zeugen-Nottestaments

    Auch die Verlesung und Genehmigung der Niederschrift hat in Gegenwart aller drei Zeugen zu erfolgen (BGH, Beschl. v. 1. Juni 1970 - III ZB 4/70 - BGHZ 54, 89; BGH, Urt. v. 24. Nov. 1971 - IV ZR 230/69 - NJW 1972, 202).

    Dabei handelt es sich nicht um bloße Formvorschriften, die die Zuverlässigkeit der Wiedergabe des letzten Willens des Erblassers bei Abfassung der Niederschrift erhöhen sollen, sondern um zwingende materiellrechtliche Vorschriften über den Errichtungsakt, deren Nichtbeachtung die Ungültigkeit des Testaments zur Folge hat (BGH Beschl. v. 1. Juni 1970 - III ZB 4/70 - BGHZ 54, 89; BGH Urt. v. 24. November 1971 - IV ZR 230/69 - NJW 1972, 202).

  • BGH, 18.09.1991 - IV ZB 14/90

    Erfordernisse an die Wirksamkeit eines Nottestaments; Unterschrift durch den

    Ob dieser Auffassung zu folgen ist und also bei einem Nottestament nach § 2250 BGB - zuverlässige Wiedergabe der Erblassererklärung vorausgesetzt - jegliche Beurkundung durch die Zeugen entbehrlich ist (obwohl die Zeugen an die Stelle der Amtsperson treten und deren Beurkundungsfunktion übernehmen sollen - BGHZ 54, 89, 93), bedarf indessen hier keiner Entscheidung.
  • AG Köln, 14.02.2017 - 39 VI 44/16

    Nottestament - Voraussetzungen und Formwirksamkeit

    Damit treten sie gewissermaßen an die Stelle der Amtsperson und übernehmen die Beurkundungsfunktion (BGHZ 54, 89 - zitiert nach juris, dort Rn. 22f.).

    Unter diesem Gesichtspunkt ist das Verlesen und die Genehmigung der Niederschrift durch den Erblasser ein ebenso wesentlicher Bestandteil der Testamentserrichtung wie die Abgabe der letztwilligen Erklärung selbst, und der Zweck der gesetzlichen Bestimmung des § 2250 Abs. 2 BGB erfordert demgemäß zur Gültigkeit des Nottestaments in gleicher Weise wie bei der Erklärung des Erblassers auch bei dem Verlesen und der Genehmigung der Niederschrift die Anwesenheit sämtlicher drei Zeugen (BGHZ 54, 89 - zitiert nach juris, dort Rn. 26).

  • OLG Düsseldorf, 01.04.2020 - 3 Wx 12/20

    Wirksamkeit eines Nottestaments auch bei Verstoß gegen die Vermerkpflicht

    Dem entspricht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach es zu den zwingenden Erfordernissen für ein wirksames Nottestament gehört, dass die Niederschrift über die Erklärung des Erblassers diesem vorgelesen und von ihm genehmigt wird (BGHZ 115, 169 = NJW 1991, 3210, 3211 unter Hinweis auf BGH NJW 1970, 1601).
  • BayObLG, 20.07.1979 - BReg. 1 Z 119/78

    Voraussetzungen für die Aufhebung einer Sachentscheidung wegen Unterlassung der

    Dies entspricht einhelliger Meinung (BGHZ 54, 89/97/101; OLG Frankfurt Rpfleger 1979, 206 f. m. Nachw.; BayObLG DNotZ 1974, 49/51 f.; KG JFG 21, 38/43; Staudinger BGB 10./11.Aufl. § 2250 RdNr. 13 und § 2249 RdNrn. 28, 29, 32; Palandt § 2250 BGB Anm. 3 und § 2249 BGB Anm. 6, 7; Soergel/Siebert § 2249 RdNr. 13; BGB-RGRK 12. Aufl, § 2250 RdNr. 8; Erman BGB 6. Aufl. § 2249 RdNr. 2; vgl. auch BayObLGZ 1965, 341/345 f. = Rpfleger 1966, 50).

    Zwar sind bei einem Dreizeugentestament - anders als bei einem notariellen Testament ( § 2232 BGB ) oder bei einem Nottestament vor dem Bürgermeister ( § 2249 BGB ) - die Zeugen nicht von einer Urkundsperson hinzugezogenen (Überwachungszeugen), sondern stellen - in ihrer Gesamtheit - selbst die Urkundsperson dar; sie treten an die Stelle der Urkundsperson und übernehmen - im bewußten Zusammenwirken - deren Beurkundungsfunktion (BGHZ 54, 89/93 ff. und BGH NJW 1972, 202; OLG Frankfurt Rpfleger 1979, 206/207; Soergel/Siebert RdNrn. 7, 10, BGB - RGRK RdNr. 9, Erman RdNr. 2; Palandt Anm. 4 a, je zu § 2250; v. Lübtow Erbrecht I S. 229; Dittmann/Reimann/Bengel Testament und Erbvertrag § 2250 RdNrn. 12 und 14).

  • BayObLG, 01.06.1995 - 1Z BR 162/94

    Auslegung eines Testaments; Erteilung eines Erbscheins; Einsetzung als

    Denn bei einem Dreizeugentestament im Sinn des § 2250 BGB stellen die drei Zeugen - in ihrer Gesamtheit - selbst die Urkundsperson dar und übernehmen im bewußten Zusammenwirken deren Beurkundungsfunktion; sie tragen gemeinsam die Verantwortung dafür, daß der vom Erblasser erklärte letzte Wille fehlerfrei aufgefaßt und zutreffend schriftlich niedergelegt wird (vgl. BGHZ 54, 89/93 ff. und BGH FamRZ 1971, 162/163; BayObLGZ 1979, 232/241 m.w.N.).

    Es handelt sich somit um einen Mangel des Errichtungsakts, nicht um einen heilbaren Formfehler im Sinn von § 2249 Abs. 6 BGB , wie die Rechtsbeschwerde meint (vgl. BGHZ 54, 89/100 f.; BGH FamRZ 1971, 162/163; Soergel/Harder § 2250 Rn. 7).

  • KG, 22.06.2022 - 6 W 7/21

    Wirksamkeit eines Testaments: Errichtung eines Drei-Zeugen-Notlagentestaments

  • OLG Brandenburg, 04.10.2022 - 3 W 109/22

    Beschwerde gegen die Feststellung als Alleinerbe Voraussetzungen zur wirksamen

  • OLG Stuttgart, 05.12.2003 - 8 W 208/03

    Voraussetzung für die Wirksamkeit eines sog. Drei-Zeugen-Testaments

  • OLG Düsseldorf, 15.12.2000 - 3 Wx 331/00

    Nottestament vor Zeugen - Erklärung des Erblassers und Genehmigung der

  • BayObLG, 08.12.1995 - 1Z BR 80/95

    Bürgermeistertestament

  • OLG München, 06.03.1996 - 3 U 5007/95

    Wirksamkeitsvoraussetzungen eines nach den §§ 2232 Satz 1, 2233 Abs. 2 BGB

  • OLG Zweibrücken, 02.10.1986 - 3 W 145/86

    Anforderungen an die formwirksame Errichtung eines Nottestaments auf der

  • OLG Hamm, 08.04.1991 - 15 W 33/91
  • OLG Frankfurt, 20.03.1981 - 20 W 792/80

    Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Wirksamkeit eines Nottestaments;

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